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Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.

Auf der Grundlage des vom Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend erarbeiteten Konzepts "Projekte, Arbeitsgemeinschaften und Kooperationen im Rahmen der neuen Ganztagsschule" wird zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend und dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. (Projektträger) folgendes vereinbart:

§ 1 Allgemeines
Der BUND Rheinland-Pfalz ist eine der großen ehrenamtlichen Umweltschutzorganisationen im Land. Er verfügt mit seinen zahlreichen Kinder- und Jugendgruppen über langjährige Erfahrung im Umweltbildungsbereich. Der BUND und seine ehrenamtlich engagierten Helferinnen und Helfer setzen sich für eine nachhaltige Entwicklung (im Sinne der Beschlüsse der UN-Konferenz "Umwelt und Entwicklung" 1992 in Rio) und für ein zukunftsfähiges Rheinland-Pfalz (Studie BUND/Misereor 1996) ein.

§ 2 Ziele
Der BUND bietet an, die Bildungsangebote an Ganztagsschulen um die Bildung für nachhaltige Entwicklung zu ergänzen. Dies soll mit Bildungsangeboten zu folgenden thematischen Bereichen erreicht werden:

  • Artenschutz und -vielfalt,
  • Naturschutz,
  • Gewässerschutz/-entwicklung,
  • Nachhaltige Land- und Forstwirtschaft,
  • Ernährung,
  • Klimaschutz,
  • Mobilität,
  • Konsum- und Lebensstile,
  • Globale Partnerschaft und Gerechtigkeit.

Durchgängiges Prinzip bei den thematischen Angeboten ist ein handlungsorientierter Ansatz, eine wichtige Rolle spielen Naturerfahrungen und -erlebnisse. Wir wollen den Schülerinnen und Schülern altersentsprechend die Kompetenzen, vermitteln, die sie befähigen, aktiv an der zukunftsfähigen Gestaltung unserer Umwelt mitzuarbeiten.

Der BUND wird die beauftragten Personen in eigenen Fortbildungsveranstaltungen inhaltlich, pädagogisch und methodisch qualifizieren und auf ihren Einsatz vorbereiten.

§ 3 Projektverträge

(1) Das Land, vertreten durch den/die Schulleiter/in der jeweiligen Ganztagsschule, schließt mit dem Projektträger (BUND Rheinland-Pfalz) einen Vertrag, in dem alle Modalitäten festgelegt werden (vgl. beiliegenden Mustervertrag).

(2) Projektträger und Ganztagsschule vereinbaren, in welchem zeitlichen Umfang pro Woche die Dienstleistung erbracht wird. Diese Vereinbarung gilt ab Vertragsschluss jeweils für das laufende oder beginnende Schuljahr (1. August - 31. Juli). Sie verlängert sich jeweils um ein Schuljahr, wenn sie nicht spätestens bis zum 30. April des laufenden Schuljahres gekündigt wird.

(3) Die Zeiteinheiten, in denen die Dienstleistung zu erbringen ist, werden zwischen der Ganztagsschule und dem Projektträger verbindlich festgelegt. Änderungen erfolgen einvernehmlich.

(4) Der Projektträger bestimmt die Angebotsinhalte in Absprache mit der Schule.

(5) Für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten ist der Projektträger verantwortlich.

(6) Als Schulstunde gilt im Bereich der Grundschulen eine Zeiteinheit von 50 Minuten, im Bereich der Förderschulen und Schulen der Sekundarstufe I eine Zeiteinheit von 45 Minuten.

(7) Die Ganztagsschule stellt die zur Erfüllung der Dienstleistung notwendigen Räume zur Verfügung. Die Vertragspflichten können aber auch in Absprache mit der Schulleitung an außerschulischen Lernorten erfüllt werden.

(8) Die Dienstleistung ist im Rahmen einer schulischen Veranstaltung zu erbringen.

(9) Den eingesetzten Personen soll das Recht eingeräumt werden, an Lehrerkonferenzen mit Ausnahme von Zeugnis- und Versetzungskonferenzen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(10) In einem Vertretungsfall benachrichtigt der Projektträger oder die Fachkraft unverzüglich die Ganztagsschule. Bei einer kurzfristigen Verhinderung einer eingesetzten Fachkraft – bis zu drei Arbeitstagen Dauer – übernimmt die Ganztagsschule nach vorheriger Absprache mit dem Projektträger oder der Fachkraft die Gestaltung des ausgefallenen Zeitraums in eigener Verantwortung. Der Projektträger leistet Hilfestellung, soweit er vermag. Bei einer längerfristigen Verhinderung – von vier Arbeitstagen Dauer und mehr – ist der Projektträger für eine angemessene Vertretung allein verantwortlich.

(11) Das Land zahlt dem Projektträger für die Dienstleistung die entstandenen Kosten. Die Kostenerstattung bezieht sich auf jede Schulstunde, die eine Fachkraft des Projektträgers im Rahmen des Projektes eingesetzt ist.

Für die Vergütung ist die Qualifikation der eingesetzten Personen entscheidend:

a) 32,00 € pro Schulstunde werden erstattet bei überwiegendem Einsatz von (besonders qualifizierten) Personen mit anerkannten Hochschul- oder Fachhochschulabschlüssen.

b) 26,00 € pro Schulstunde werden erstattet bei überwiegendem Einsatz von (besonders qualifizierten) Personen mit einer Ausbildung (im pädagogischen oder naturwissenschaftlichen) Bereich.

c) 16,00 € pro Schulstunde werden erstattet bei überwiegendem Einsatz von ehrenamtlich tätigen Personen.

Als besonders qualifiziert gelten beim BUND beschäftigte Fachkräfte die regelmäßig entsprechende Weiterbildungsmöglichkeiten wahrnehmen und bereits über Erfahrungen in der Umweltbildung verfügen.

Ferner wird ein pauschaler Kostenzuschlag in Höhe von 5% der Vergütung berechnet (4% für die Vertretung im Krankheitsfall und 1% für zusätzlichen Verwaltungsaufwand). Die Summe ist dem Projektträger in 12 gleichen Monatsraten zu zahlen. Fällig wird sie am 15. Tag eines jeden Monats.

(12) Projektstunden, die kurzfristig ohne Verschulden des Projektträgers ausfallen, sind zu vergüten.

(13) Projektträger und Schule verständigen sich über die zu erstattenden projektbezogenen Sachkosten. Diese können nur in einer Höhe in Ansatz gebracht werden, in der eine Erstattung durch den Schulträger als Sachkostenträger oder über die Inanspruchnahme von Drittmitteln (Sponsoring etc.) sichergestellt ist.

(14) Der Projektträger leitet zu Beginn der Dienstleistung der ADD über die jeweilige Ganztagsschule eine Berechnung der für die jeweilige Fachkraft entstehenden Kosten sowie eine Kopie des geltenden Arbeitsvertrages bzw. der ehrenamtlichen Bestellung mit der Fachkraft zu, die überwiegend in dem Bereich der Ganztagsschule eingesetzt werden soll.

§ 4 Art und Umfang der Angebote

(1) Durchgeführt werden können sowohl Arbeitsgemeinschaften für einzelne Klassen als auch klassen-, jahrgangs- und schulartübergreifende Arbeitsgemeinschaften. Die Angebote stehen allen Schülerinnen und Schülern, unabhängig von deren religiöser oder weltanschaulicher Zugehörigkeit, offen.

(2) Im angemessenen Umfang können in Absprache zwischen Schulleitung und Projektträger auch Kinder und Jugendliche, die nicht Schülerinnen und Schüler an der betreffenden Schule sind, in begründeten Fällen ohne Anrechnung auf das nach Schülerzahl berechnete Personalbudget der Schule am Angebot teilnehmen.

(3) Auch die außerhalb der Schule stattfindenden außerunterrichtlichen Projekte und Maßnahmen sind schulische Veranstaltungen.

§ 5 Projektverantwortung

(1) Die Angebote sind schulische Veranstaltungen, auch wenn sie außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden.

(2) Die Gestaltung der Inhalte und die sachgerechte Durchführung der vereinbarten Angebote liegen in der Verantwortung des Projektträgers, auch für das von ihm eingesetzte Personal. In Fällen der Nicht-oder Schlechtleistung sowie sonstigen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Projektes wird der Projektträger unverzüglich informiert und sorgt für Abhilfe.

(3) Bei der Durchführung der Angebote besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

(4) Beginn und Ende der Aufsichtspflicht der im Angebot eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Projektträgers bestimmen sich nach dem stundenplanmäßigen Beginn bzw. Ende des Angebots, soweit sich im Einzelfall aus den Umständen (z. B. Exkursionen) nichts anderes ergibt.

§ 6 Konfliktlösung

In allen Konfliktfällen, die zwischen Projektträger und Ganztagsschule entstehen, sowie über Fragen der Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung werden das Land Rheinland-Pfalz und der Projektträger versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Vereinbarung kann von beiden Projektträgern bis zum 31. Juli eines Schuljahres zum Ende des folgenden Schuljahres schriftlich gekündigt werden.

Für das Land Rheinland-Pfalz
Prof. Dr. Joachim Hofmann-Göttig
Staatssekretär im Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend Mainz,

Für den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.
Heidelind Weidemann
Vorsitzende