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Rheinland-pfälzische Rahmenvereinbarung über die Beteiligung des IB an Maßnahmen der Ganztagsschulen

Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend, nachfolgend "Land" genannt,

und dem Internationalen Bund (IB), Freier Träger für Jugend-, Sozial-, und Bildungsarbeit e. V., in Rheinland-Pfalz vertreten durch ihren Landesrepräsentanten, nachfolgend "IB" genannt,

wird folgende Rahmenvereinbarung geschlossen:

 

1 Allgemeines

1.1 Der Internationale Bund (IB) ist einer der großen freien Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit in Deutschland. In Rheinland-Pfalz ist der IB seit mehr als 50 Jahren tätig. Er verfügt somit über langjährige Erfahrungen in den Bereichen:

- berufliche Integration junger Menschen,
- interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit,
- Jugendbildungsarbeit,
- sozialintegrative Kinder- und Jugendhilfe,
- Jugendsozialarbeit.

Die Zusammenarbeit mit Schulen – sowohl in festen Strukturen als auch projektbezogen – wird seit Jahren gepflegt und kontinuierlich ausgebaut.

1.2 Die regionalen Untergliederungen des Internationalen Bundes – im Folgenden kurz IB genannt – können mit dem Land, vertreten durch die Schulleitung der jeweiligen Ganztagsschule, Verträge zur Gestaltung von Angeboten schließen. Grundlage dieser Verträge sind die Regelungen der Rahmenvereinbarung.

1.3 Die Angebote orientieren sich am Erziehungsauftrag der Schule und der Förderung der eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und der Selbstorganisation der Schülerinnen und Schüler. Sie fördern deren Persönlichkeitsentwicklung und stärken deren soziale Kompetenzen (§ 1 SGB VIII). Bei der Planung und Durchführung soll der IB die Schülerinnen und Schüler angemessen beteiligen.

 

2 Angebotsformen

Die Angebote des IB sollen die Verwirklichung des Ganztagskonzepts der Schulen unterstützen. Sie können folgende Gestaltungselemente aufweisen:
1. unterrichtsbezogene Ergänzungen, einschließlich Hausaufgabenhilfe;
2. themenbezogene Angebote;
3. Förderung;
4. Freizeitgestaltung.

 

3 Dienstleistungsvertrag

3.1 Im Dienstleistungsvertrag verpflichtet sich der IB, die dort bestimmten Angebote im Rahmen der Ganztagsschule durchzuführen. Soweit Angebote auch in den Zeiten der Schulferien vorgehalten werden sollen, bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung.

3.2 Das Land verpflichtet sich, die in dem Dienstleistungsvertrag bestimmte Vergütung nach Maßgabe des § 7 zu zahlen.

3.3 Der Dienstleistungsvertrag gilt jeweils für ein Schuljahr (1.August bis 31.Juli). Er verlängert sich jeweils um ein Schuljahr, sofern er nicht bis zum 30. April des laufenden Schuljahres gekündigt wird.

3.4 Der Dienstleistungsvertrag regelt Ziele, Art, Umfang und Inhalte der Angebote, die Qualifikation der eingesetzten haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden des IB sowie die durch das Land zu entrichtenden Entgelte. Der Vertrag kann auch Näheres zur Ausgestaltung der Angebote regeln.

 

4 Art und Umfang der Angebote

4.1 Die Angebote können sowohl für einzelne Schulklassen als auch klassen-, klassenstufen-, jahrgangs- und schulübergreifend vereinbart werden.

4.2 In angemessenem Umfang können auf Wunsch der Schulleitung auch Kinder aus dem Umfeld der Schule am Angebot ohne Anrechnung auf das nach Schülerzahlen errechnete Personalbudget der Schule teilnehmen, soweit die inhaltliche Ausgestaltung des Angebotes das zulässt.

4.3 Der IB verpflichtet sich, auch bei Personalausfall die Durchführung des Angebots sicherzustellen. Soweit ein Angebot mit einer spezifischen Qualifikation des vorgesehenen Personals verbunden und kein Ersatz möglich ist, stellt der IB ein anderes angemessenes Angebot im Sinne des § 2 sicher.

 

5 Projektverantwortung

5.1 Die Angebote sind schulische Veranstaltungen, auch wenn sie außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden. Der Schulleitung hat die Dienstaufsicht.

5.2 Die Gestaltung der Inhalte und die sachgerechte Durchführung der vereinbarten Angebote liegt in der Verantwortung des IB.

5.3 Bei der Durchführung der Angebote besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

5.4 Beginn und Ende der Aufsichtspflicht der im Angebot eingesetzten Mitarbeitenden des IB bestimmen sich nach dem stundenplanmäßigen Beginn bzw. Ende des Angebots, soweit sich im Einzelfall aus den Umständen nichts anderes ergibt (z.B. Ausflugsfahrten oder Ähnliches). Für Schäden außerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung gewährleistet der IB eine angemessene Versicherung. Die Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers für die genutzten Schulräume und das Außengelände bleibt unberührt.

 

6 Zusammenarbeit

6.1 Schule und IB arbeiten bei der Planung und Durchführung der Angebote eng zusammen.

6.2 Die Vernetzung der Angebote mit dem pädagogischen Konzept der Schule und den schulischen Angeboten wird insbesondere durch regelmäßige gemeinsame Konferenzen (keine Zeugnis- und Versetzungskonferenzen) der Lehr- und Leitungskräfte der Schule mit dem vom IB eingesetzten Personal gewährleistet. Bei der Planung und Gestaltung gemeinsamer Projekte erfolgen Absprachen zwischen Schule und IB.

 

7 Entgelt

7.1 Die vereinbarten Angebote sind stundenweise (Unterrichtsstunden) zu vergüten. Es werden Personalkosten und Verwaltungskosten erstattet. Bei den Personalkosten entspricht die Ableistung von 30 Schulstunden/Woche einer Vollzeitbeschäftigung. Eine Schulstunde umfaßt im Primarbereich 50 Minuten, im übrigen 45 Minuten.

7.2 Soweit das eingesetzte Personal den besoldungsrechtlichen, tarifvertraglichen oder vergleichbaren Regelungen des IB auch aufgrund einzelvertraglicher Abrede unterliegt, sind der Ermittlung der Vergütung zugrunde zu legen:

a) die Vergütung der eingesetzten Mitarbeitenden des IB;
b) die vom IB abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge, bei privat Krankenversicherten fällt hierunter auch der Zuschuß zur privaten Krankenversicherung;
c) bei sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnissen die Umlagen an Versorgungs- und Fürsorgekassen;
d) die vom IB zu entrichtenden Beiträge der Zusatzversorgung einschließlich der von ihm im Rahmen der Pauschalversteuerung zu tragenden Lasten;
e) die im Vereinbarungszeitraum zu erwartenden tariflichen Änderungen;
f) weitere Nebenleistungen werden erstattet, soweit sie im Zusammenhang mit dem Einsatz in der Ganztagsschule anfallen und entsprechend nachgewiesen werden. Reisekosten werden nur erstattet, wenn sie vom Land genehmigt sind.

7.3 Für eingesetztes Personal, das nicht den Regelungen des Abs. 2 unterliegt, wird das Entgelt unter Berücksichtigung der Vergütungssätze für den nebenamtlichen/nebenberuflichen Unterricht sowie der gesetzlichen Abgaben des IB für diese Beschäftigung festgesetzt. Für die Eingruppierung gelten die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder entsprechend.

7.4 Das Land zahlt für den Verwaltungsaufwand und als Ersatz für die Kosten in Vertretungsfällen eine Pauschale in Höhe von 5 % der Personalkosten gemäß § 7 Abs. 2 und/oder § 7 Abs. 3. IB und Schule verständigen sich über die projektbezogenen Sachkosten. Diese können nur in einer Höhe in Ansatz gebracht werden, in der eine Erstattung durch den Schulträger als Sachkostenträger sichergestellt ist. Für die Nutzung der Schulräume sind die Bestimmungen maßgebend, die zwischen Schule und Schulträger gelten.

7.5 Angebotsstunden, die kurzfristig aus Gründen, die der IB nicht zu vertreten hat, ausfallen, sind zu vergüten.

7.6 Das stundenweise Entgelt ist für die Dauer der Laufzeit des Dienstleistungsvertrags festzuschreiben und jeweils zum 15. eines Monats fällig. Eine Kündigung ist bis zum 30.04. eines Jahres zum Schluß eines Schuljahres möglich. Wird eine Kündigung des Dienstleistungsvertrags nicht ausgesprochen und verlängert sich der Vertrag deshalb um ein weiteres Schuljahr, so sind bei der Bestimmung der Personalkosten des Verlängerungszeitraums die tariflichen Änderungen zu berücksichtigen.

 

8 Dokumentations- und Berichtspflichten

8.1 Der IB verpflichtet sich, die von der Schule gestellten Nachweisdokumente über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler zu führen.

8.2 Zum Ende des Schuljahres stellt der IB einen Tätigkeitsbericht über Ziele und Ergebnisse der Schule zur Verfügung.

 

9 Freundschaftsklausel

Die Pauschale nach § 7 Abs. 4 wird nach Ablauf eines Jahres im Hinblick auf Kostendeckung überprüft.

 

10 Inkrafttreten und Kündigung

10.1 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01. September 2003 in Kraft.

10.2 Diese Vereinbarung kann jeweils zum 31.12. mit Wirkung zum Schluß des laufenden Kalenderjahres gekündigt werden.

10.3 Die zwischen Schule und IB Einrichtungen geschlossenen Dienstleistungsverträge werden durch die Kündigung dieser Rahmenvereinbarung nicht berührt.

 

Mainz, den 21. August 2003

Für das Land Rheinland Pfalz In Vertretung der Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend
Prof. Dr. Joachim Hofmann-Göttig Staatssekretär

Für den Internationalen Bund (IB) in Rheinland-Pfalz
Michael von Knobloch