Rahmenvereinbarung über die Mitarbeit im außerunterrichtlichen Angebot der Ganztagsschule zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und den rheinland-pfälzischen (Erz-) Diözesen Trier, Speyer, Mainz, Limburg und Köln

Präambel

1) Die Katholischen (Erz-) Bistümer verfügen über langjährige Erfahrungen im Bereich kontinuierlicher Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowohl in festen Strukturen als auch in projektbezogener Arbeit. Christliche Grundeinstellung, personale Wertschätzung und die Förderung solidarischen und selbstorganisierten Handelns sind tragende Säulen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Ziel ist es, Benachteiligungen abzubauen und eine ganzheitliche Integration zu fördern.

2) Das "personale Angebot" und das "Sachangebot" kirchlicher Jugendarbeit sind eng aufeinander bezogen und unterstützen Kinder in ihren Entwicklungsprozessen (siehe: Die Deutschen Bischöfe - Pastoralkommission "Leitlinien zur Jugendpastoral" vom 20.09.91 - Synodenbeschluss "Ziele und Aufgaben kirchlicher Jugendarbeit", Würzburg 1976)

 

§ 1 Allgemeines

1) Zur Durchführung von außerunterrichtlichen Angeboten für Schülerinnen und Schüler in öffentlichen Ganztagsschulen können nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages Projekte und Maßnahmen katholischer Träger der Kinder- und Jugendhilfe und Jugendarbeit mit den Schulen vereinbart werden.

2) Dieser Vertrag betrifft die Maßnahmen und Projekte im Bereich der Katholischen Kirche, die durchgeführt werden von

1. den (Erz-)Bistümern mit ihren Diensten und Einrichtungen;
2. katholischen Kirchengemeinden in Rheinland-Pfalz;
3. sonstigen kirchlichen Rechtsträgern;
4. katholischen Verbänden in Rheinland-Pfalz (BDKJ, KAB, Kolping – eine abschließende Aufzählung der Dienste und Träger erfolgt durch die fünf (Erz- ) Bistümer1;
5. allen den Caritasverbänden für die (Erz-) Diözesen Trier, Speyer, Mainz, Limburg, Köln angeschlossenen regionalen Caritasverbänden, Fachverbänden, Einrichtungen, Diensten und Trägern;

(im folgenden "Projektträger" genannt)

 

§ 2 Projekte und Maßnahmen

Die von den Projektträgern angebotenen Projekte und Maßnahmen leisten einen Beitrag zum Ganztagskonzept der Schulen und orientieren sich an folgenden Gestaltungselementen:

  1. themenbezogene Vorhaben,
  2. Förderung,
  3. Freizeitgestaltung,
  4.  unterrichtsbezogene Ergänzungen.

 

§ 3 Projektvertrag

1) Im Projektvertrag, der zwischen der Schule und dem Projektträger auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossen wird, verpflichtet sich der Projektträger, die dort näher bestimmten Maßnahmen und Projekte als außerunterrichtliche Angebote in Form von Dienstleistungen durchzuführen. Bei dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag.

2) Projektträger kann auch ein Zusammenschluss kirchlicher Träger sein.

3) Die von der Schule zu zahlende Vergütung richtet sich nach § 10 dieses Vertrages.

4) Der Projektvertrag wird in der Regel für ein Schuljahr, d.h. vom 01.08. bis zum 31.07. abgeschlossen.

5) Der Projektvertrag regelt Ziele, Art, Umfang und Inhalt der Angebote, die jeweils erforderliche Qualifikation der verantwortlichen (hauptamtlichen, nebenamtlichen, ehrenamtlichen und freien) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Projektträgers sowie die von der Schule (siehe z.B. § 10 Abs.1) zu erbringenden Leistungen. Der Vertrag kann auch Näheres zur Ausgestaltung der Einzelheiten regeln.

 

§ 4 Grundsätze und Ziele der Projekte und Maßnahmen

1) Der Projektträger richtet seine Angebote an seinem Selbstverständnis aus.

2) Die angebotenen Projekte und Maßnahmen orientieren sich an dem Erziehungsauftrag der Schule (§ 1 des SchulG Rheinland-Pfalz) und der Förderung der Eigenverantwortlichkeit und Selbstorganisation der Kinder und Jugendlichen.

3) Bei der Planung und Durchführung der Projekte und Maßnahmen beteiligt der Projektträger altersgemäß die Kinder und Jugendlichen und achtet ihre Wünsche.

4) Die angebotenen Projekte und Maßnahmen tragen zur Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen bei und stärken deren soziale Kompetenzen.

 

§ 5 Art und Umfang der Angebote

1) Durchgeführt werden können sowohl Projekte und Maßnahmen für einzelne Klassen als auch klassen-, jahrgangs- und schulartübergreifende Projekte und Maßnahmen. Die Angebote stehen allen Schülerinnen und Schülern, unabhängig von deren religiöser oder weltanschaulicher Zugehörigkeit, offen.

2) Im angemessenen Umfang können in Absprache zwischen Schulleiter und Projektträger auch Kinder und Jugendliche, die nicht Schüler an der betreffenden Schule sind, in begründeten Fällen ohne Anrechnung auf das nach Schülerzahl berechnete Personalbudget der Schule am Angebot teilnehmen.

3) Auch die außerhalb der Schule stattfindenden außerunterrichtlichen Projekte und Maßnahmen sind schulische Veranstaltungen.

4) Der Projektträger verpflichtet sich, auch bei Personalausfall die Durchführung des Projektes sicherzustellen. Soweit ein Projekt mit einer spezifischen Qualifikation des vorgesehenen Personals verbunden und unter dem Einsatz angemessener Mittel kein Ersatz möglich ist, stellt der Projektträger eine angemessene Betreuung der Kinder und Jugendlichen durch ein anderes Angebot sicher.

 

§ 6 Projektverantwortung

1) Die Projekte und Maßnahmen stehen als schulische Veranstaltung in Verantwortung des Schulleiters.

2) Die Gestaltung der Inhalte und die sachgerechte Durchführung der vereinbarten Projekte und Maßnahmen liegen in der Verantwortung des Projektträgers.

 

§ 7 Zusammenarbeit

1) Die Schule und der Projektträger arbeiten bei der Planung und Durchführung der Projekte und Maßnahmen eng zusammen.

2) Die angebotenen Projekte sollen mit dem pädagogischen Konzept der Schule übereinstimmen. Eine Vernetzung der schulischen und außerunterrichtlichen Angebote wird durch den Schulleiter gewährleistet.

 

§ 8 Aufsichtspflichten

Während der Durchführung der Projekte und Maßnahmen nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Projektträger die Aufsicht für alle daran teilnehmenden Kinder und Jugendlichen wahr. Für die Aufsicht gelten die schulrechtlichen Bestimmungen.

 

§ 9 Haftung

Für die Haftung gelten die schulrechtlichen Bestimmungen.

 

§ 10 Kostenerstattung

1) Die vereinbarten Projekte und Maßnahmen sind dem Projektträger entsprechend ihres zeitlichen Umfanges und der projektbezogenen Qualifikation der Mitarbeiter zu vergüten. Konkretisierungen bezüglich der Vergütung ergeben sich aus dem Anhang des Projektvertrages, der zwischen den Vertragsparteien noch einvernehmlich geregelt wird. Projektträger und Schule verständigen sich über die zu erstattenden projektbezogenen Sachkosten. Diese können nur in einer Höhe in Ansatz gebracht werden, in der eine Erstattung durch den Schulträger als Sachkostenträger oder über Drittmittel (Sponsoring etc.) sichergestellt ist. Die Verwaltungskosten schließen eine pauschale Vergütung für die Sicherstellung der Durchführung der Projekte nach § 5 Abs. 4 ein; sie werden pauschal in Höhe von 5% der vereinbarten Personalkostenvergütung erstattet.

2) Projektstunden, die kurzfristig ohne Verschulden des Projektträgers ausfallen, sind zu vergüten.

3) Die vereinbarten Entgelte werden dem Projektträger anteilig zum 15. eines jeden Monats vergütet. Die projektbezogenen Sachkosten und die Verwaltungskosten werden nach Anfall erstattet.

 

§ 11 Dokumentations- und Berichtspflichten

1) Der Projektträger verpflichtet sich, einen geeigneten Nachweis über die Teilnahme der Kinder und Jugendlichen zu führen.

2) Zum Ende des Schuljahres stellt der Projektträger einen Abschlussbericht vor.

 

§ 12 Inkrafttreten und Kündigung

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft. Zu gegebener Zeit treffen sich die Vertragsparteien zu einem Erfahrungsaustausch über die Vereinbarung, um diese ggf. an die gewonnenen Erkenntnisse anzupassen. Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern bis zum 31. Juli eines Schuljahres zum Ende des folgenden Schuljahres schriftlich gekündigt werden.

 

Mainz, den 04. April 2002

Für das Land Rheinland-Pfalz
Doris Ahnen
Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend

Für die rheinland-pfälzischen (Erz-) Diözesen Domkapitular Dr. Werner Guballa
Generalvikar des Bistums Mainz

 

1 Sofern es sich um Rechtsträger handelt.