Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone
Immer wieder kommt es zu Vorfällen, bei denen Schülerinnen und Schüler jugendgefährdende Inhalte über WhatsApp oder Social Media-Kanäle verbreiten, seien es gewalthaltige Videos, rechtswidrige Symbole oder kinder- und jugendpornografische Darstellungen.
Weitere Informationen befinden sich in Baustein 5.6 – Jugendgefährdende Inhalte, Baustein 5.8 – Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien sowie in Baustein 5.9 - Smartphones und andere smarte Endgeräte in der Schule.
Hinweis zur Nutzung dieser Vorlage durch Ihre Schule:
Diese Checkliste soll Lehrkräften helfen, Rechtsverletzungen einzuordnen und angemessen zu reagieren. Machen Sie Ihr Kollegium durch die Weitergabe des Links auf diese Seite aufmerksam.
Quellenangabe:
schulemedienrecht.rlp.de, zugegriffen am [Datum], CC BY 4.0 Pädagogisches Landesinstitut RLP
Checklisten
Verdacht auf jugendgefährdende Inhalte - Checkliste
Sollte der Verdacht bestehen, dass sich auf dem privaten Smartphone einer Schülerin oder eines Schülers Dateien mit jugendgefährdenden Inhalten befinden, sollte folgendermaßen vorgegangen werden:
- Die Lehrkraft kann die Schülerin bzw. den Schüler auffordern, das Smartphone auszuhändigen. Gedeckt ist dies von den erzieherischen Maßnahmen, § 96 ÜSchulO. Ein begründeter Verdacht liegt beispielsweise dann vor, wenn beobachtet wurde, dass jugendbeeinträchtigende Inhalte an andere Schülerinnen und Schüler weiterversendet wurden. Bestätigt sich der Verdacht, ist ein Straftatbestand erfüllt. Die Lehrkraft sollte die Eltern informieren und kann auch die Polizei in Kenntnis setzen.
- Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, der Lehrkraft das Smartphone auszuhändigen, darf in keinem Fall Gewalt angewendet werden. Vielmehr kann die Lehrkraft in diesem Fall direkt die Eltern und/oder die Polizei verständigen. Darüber hinaus kommen schulrechtliche Sanktionen in Betracht, beispielsweise Ordnungsmaßnahmen wie ein schriftlicher Schulverweis. Näheres hierzu siehe Baustein 5.8 - Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien.
- Die Polizei wiederum hat die Befugnis, bei einem konkreten Verdacht Smartphones und andere smarte Endgeräte zu beschlagnahmen, die Speicherkarten auf jugendgefährdende Inhalte zu untersuchen und mit staatsanwaltschaftlicher Anordnung zu löschen. In einem solchen Fall könnte das Endgerät von den Behörden eingezogen werden und würde nach Abschluss eines möglichen Gerichtsverfahrens im Falle einer Verurteilung nicht mehr ausgehändigt. Sofern der Täter strafmündig ist (mit Vollendung des 14. Lebensjahres), könnte die Verhängung von Erziehungsmaßregeln drohen, wie beispielsweise Arbeitsauflagen oder die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung. In schwerwiegenden Fällen kann auch Jugendarrest oder Jugendstrafe verhängt werden.
- Auch zivilrechtlich ist es möglich, sich gegen heimliche Aufnahmen und deren Veröffentlichung im Internet zur Wehr zu setzen. Durch das Anfertigen eines Videos oder Fotos ist das Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Person verletzt, da sie ohne Wissen und Wollen zum Zweck der Veröffentlichung gefilmt wurde. Die aufgenommene Person hat nach den §§ 823 und 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (analog) einen Anspruch auf Löschung der Inhalte. Siehe hierzu auch Baustein 7 - Wenn es zum Streit kommt. Diesen Anspruch kann sie nicht nur gegen die Verursacherin bzw. den Verursacher geltend machen, sondern auch gegen die Plattform oder das Forum. Hier existieren sogenannte Meldebuttons, bei denen man auf das rechtsverletzende Video oder Foto hinweisen kann. Stellt sich heraus, dass es keine Einwilligung oder sonstigen Erlaubnistatbestand gab, sind die Plattformbetreiber verpflichtet, die Inhalte zu löschen.
- Des Weiteren kommt eine Verfolgung des rechtswidrigen Fotos aufgrund Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und damit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO bedarf bereits die Erhebung (also die Aufnahme) der personenbezogenen Daten (also der Personen-Abbildung) der Einwilligung.
Weiterführende Informationen
Informationen für Schulen zur Prävention der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte
Anlage zum EPoS vom 09.10.2023
lokaler Download (pdf)
Schule fragt. Polizei antwortet
Eine Handreichung der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes für Lehrerinnen und Lehrer
lokaler Download (pdf)
Angebote von Stark im Netz
Ressourcenstärkung, Information, Aufklärung, Austausch, Vernetzung, Qualifizierung
zur Website
Verdacht auf kinder- und jugendpornografische Inhalte - Checkliste
Sollte der Verdacht bestehen, dass sich auf dem privaten Smartphone einer Schülerin oder eines Schülers Dateien mit kinder- oder jugendpornografischen Inhalten befinden, ist folgendes zu beachten:
- Die Herstellung, der Erwerb, der Besitz und die Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Inhalte sind strafbar.
- Die Bilder und Videos dürfen nicht weitergeleitet werden, auch nicht zu Dokumentationszwecken.
- Auch die Anfertigung eines Screenshots ist strafbar. Demzufolge kann damit auch keine Beweissicherung vorgenommen werden.
Folgende Interventionsschritte sind erforderlich:
- Die Lehrkraft informiert die Schulleitung.
- Die Schulleitung lässt sich das Gerät im ausgeschalteten Zustand aushändigen und lagert es an einem sicheren Ort. Wenn sich die Schülerin oder der Schüler weigert, das Gerät auszuhändigen, sind die Eltern und die Polizei einzuschalten.
- Die Schulleitung informiert die Polizei und nimmt Kontakt mit der ADD auf. Die Kontaktdaten der Jugendsachbearbeitung der zuständigen Polizeidienststelle sollten u. a. für diesen Fall hinterlegt sein.
- Die Polizei untersucht die Inhalte des Geräts. Sollte sich der Verdacht bestätigen, erfolgen weitere Schritte, siehe dazu Baustein 5.9 - Smartphones und andere smarte Endgeräte in der Schule.
- Auf Social Media-Plattformen können parallel Bilder und Videos über entsprechende „Buttons“ gemeldet werden. Dies ist ein weiterer Beitrag zum Opferschutz.
- Sollten die abgebildeten Mädchen und Jungen persönlich bekannt sein, kann über die Schulsozialarbeit oder den Schulpsychologischen Dienst niedrigschwellig Hilfe angeboten werden.