Veröffentlichung von Werken
Einstiegsfall
Schüler A bekommt von Lehrerin B den Auftrag, die im Kunstunterricht angefertigten Bleistiftskizzen der Klasse 7a einzuscannen und auf der Schulwebsite zu veröffentlichen. Außerdem soll er unter der Überschrift „So finden Sie uns“ eine Anfahrtsskizze in die Schulwebsite einbinden. A bindet die Skizzen in die Schulwebsite ein und kopiert bei einer bekannten Stadtplanseite einen Ausschnitt der Straßenkarte rund um die Schule, um diesen Ausschnitt auf der Schulwebsite zu verwenden. Was muss hier beachtet werden?
Sachinformation
Mit Hilfe des Internets ist es möglich, schnell und kostengünstig Inhalte zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. So wollen immer mehr Schulen ihre Arbeitsergebnisse oder andere Informationen zu Projekten auf der Schulwebsite präsentieren. Bei der Publikation der Arbeiten von Schülerinnen und Schülern oder Lehrkräften einer Schule auf der Schulwebsite müssen jedoch Urheberrecht und Kunsturheberrecht beachtet werden. Hier finden Sie eine Übersicht über die maßgeblichen Regelungen.
Urheberrechtlich geschützte Werke
Das Urheberrecht ist ein Sonderrecht des privaten Rechts. Es entsteht mit der Schaffung des Werkes, ohne dass es einer weiteren Handlung wie beispielsweise einer Eintragung bei einer offiziellen Stelle bedarf. Es gewährt besondere Ansprüche und Rechte für die Schöpferin oder den Schöpfer eines Werkes, so genannte Nutzungsrechte.
Werke im Sinne des Urheberrechts sind persönliche geistige Schöpfungen. Erforderlich ist dafür ein gewisses Maß an schöpferischer Eigentümlichkeit. Neben Texten gehören hierzu auch Musikstücke, Filme, Fotos, Karten oder Tabellen. Außerdem werden ebenfalls Sammelwerke und Datenbankwerke geschützt (z. B. Enzyklopädien).
Ist es zweifelhaft ob der fremde Inhalt, den man auf der Schulwebsite veröffentlichen will, den Schutz des Urheberrechts genießt oder ob er frei verwendbar ist, sollte immer geprüft werden, ob eine Zustimmung zur Nutzung erforderlich ist.. Für die Zustimmung sollten die Nutzungsrechte so genau wie möglich benannt werden. Das bedeutet: es müssen Nutzungsumfang (Art und Weise der Nutzung, z. B. auf der Website, im Jahrbuch, auf USB-Stick) und Nutzungsdauer (für die Zukunft, für die Dauer eines Projektes oder eines Schuljahres) festgelegt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Urheberrechtsreform 2021, näheres dazu siehe Baustein 3.4 - Blogs, Schulwikis, Soziale Medien.
Gemeinfreie Werke
Neben den urheberrechtlich geschützten Werken gibt es auch „gemeinfreie“, also für jeden nutzbare Werke. Das sind zunächst amtliche Werke, die nicht schutzfähig sind, wie amtliche Verzeichnisse, Gesetze, Verordnungen oder Gerichtsurteile. Aber auch ehemals geschützte Werke werden 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers gemeinfrei. Das bedeutet, die Werke alter Meister können in der Regel veröffentlicht werden. Allerdings können nicht einfach fremde Fotos oder Bücher verwendet werden, da hieran noch Rechte der Fotografin bzw. des Fotografen oder des Verlages bestehen könnten, näheres hierzu siehe Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik, Websites im Unterricht unter „Gemeinfreie Werke“.
KI-generierte Werke
Die Fragestellungen zu Werken, die von einer künstlichen Intelligenz (KI) erschaffen wurden, haben längst auch die Schulen erreicht. Nicht nur Schülerinnen und Schüler erledigen ihre Hausaufgaben teilweise mit KI-Anwendungen wie beispielsweise ChatGPT. Auch immer mehr Lehrkräfte nutzen sie, um ihren Unterricht vorzubereiten.
Die Verwendung von KI-Inhalten ist in vielen Bereichen rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Nach derzeitigem Stand (Januar 2024) entsteht an einem Werk, das ausschließlich durch eine KI generiert wurde, kein Urheberrecht. Denn die Person, die den Befehl – den sogenannten Prompt – in die Anwendung eingibt, wird mangels kreativer Eigenleistung (Schöpfungshöhe) nicht Urheber des Werkes. Die KI wird ebenfalls nicht Urheber, da sie keine natürliche Person ist. Dies ist nach dem Urhebergesetz jedoch erforderlich, um urheberrechtlichen Schutz zu erhalten.
Werke, die ausschließlich mit einer KI-Anwendung erschaffen werden, sind daher nach herrschender Meinung ebenfalls „gemeinfrei“ und dürfen frei verwendet werden. Allerdings sind die Nutzungsbedingungen der KI-Anbieter zu beachten. Wären hier Nutzungseinschränkungen vereinbart, so müssten diese beachtet werden.
Etwas anderes gilt, wenn ein KI-generiertes Werk von einer Person weiterentwickelt und überarbeitet wird. Denn ein Urheberrecht kann sich auch aus einer neuartigen Konzeption ergeben. Wenn jemand also KI-generierte Werke individuell und neuartig zusammensetzt oder auch weiterentwickelt, so dass etwas Neues, noch nie Dagewesenes entsteht, dann kann dies eine schöpferische Leistung sein, die durch das Urheberrecht geschützt ist. Weitere Informationen siehe Baustein: 5.10 - Künstliche Intelligenz und die rechtlichen Herausforderungen in der Schule.
Exkurs: Hausaufgaben und KI
Bezüglich Hausaufgaben gilt folgendes: Eine konkrete Aufgabenstellung wie z. B. „Erstelle einen Aufsatz mit einem KI-Tool“ kann einen Beitrag zur Erprobung und zum Lernen des Umgangs mit solchen Tools leisten.
Generieren Schülerinnen und Schüler ihre Hausaufgaben mit Hilfe einer KI-Anwendung ohne einen solchen Arbeitsauftrag, ist zwar das Urhebergesetz nicht tangiert. Dennoch sollen Hausaufgaben als Eigenleistung natürlich persönlich und nicht mit einem Chatbot oder einer anderen Software erledigt werden, wenn dies nicht explizit als Aufgabenstellung gefordert ist. Das Einreichen einer Hausarbeit, die nicht von den Schülerinnen und Schülern selbst erstellt wurde, sollte daher als Täuschungsversuch gewertet werden und kann zu Konsequenzen wie einer schlechteren Note oder (bei wiederholten Täuschungen) sogar zu weiteren Sanktionen führen.
Problematisch ist jedoch der Nachweis, dass die Hausaufgaben mit einer KI erledigt wurden, weil dies kaum zu erkennen ist. Haben Lehrkräfte den Verdacht, dass die Hausaufgaben nicht persönlich erledigt wurden, können sie die Schülerin oder den Schüler mündlich über die Arbeit befragen und gezielte Fragen stellen, um zu sehen, ob tatsächlich das Wissen und die Fähigkeiten vorhanden sind, die in der Hausaufgabe gefordert wurde. Stellt sich heraus, dass nur oberflächliches Wissen vorliegt und spezifische Fragen nicht beantwortet werden können, kann dies ein Indiz dafür sein, dass eine KI-Anwendung verwendet wurde.
Es empfehlen sich daher klare Verhaltensregeln innerhalb der Schule über die Verwendung von KI bei der Bearbeitung von Hausaufgaben zu vereinbaren. Folgende Punkte können darin enthalten sein:
- Festlegung, ob und welche KI-Systeme grundsätzlich genutzt oder nicht genutzt werden dürfen
- Bestimmung von Nutzungsszenarien (z. B. pädagogisch sinnvolle Nutzung im Rahmen der Erledigung einzelner Aufgaben)
- Art und Weise der Kennzeichnung der KI-generierten Werke
- Hinweise zur Nutzung, wie etwa ein Verbot der Generierung illegaler Inhalt
Entscheidet sich eine Schule, die Erstellung KI-generierter Werke in den Unterricht zu integrieren, sollte Einigkeit darüber herrschen, wie erstellte Werke gekennzeichnet werden. Als Quellenangabe ist es möglich, beispielsweise „ChatGPT, ein Sprachmodell von OpenAI, wurde für diese Arbeit verwendet“ zu schreiben oder Anbieter und Anwendung zu benennen, etwa „OpenAI's ChatGPT 2024“. Alternativ oder zusätzlich kann auch diejenige Person genannt werden, die den Prompt eingegeben hat, z. B.:„OpenAI´s Dall-E; durch: Max“. Sollen die Inhalte lediglich zitiert werden, ist dies ebenfalls möglich, in dem man schreibt: „Laut ChatGPT ist Paris die Hauptstadt von Frankreich “. Natürlich kann sich die Schule auch nach den verschiedenen Zitierstilen von Hochschulen richten oder ganz eigene Regeln dazu entwerfen. Weitere Informationen siehe Baustein: 5.10 - Künstliche Intelligenz und die rechtlichen Herausforderungen in der Schule.
Werke, die von Lehrkräften oder von Schülerinnen und Schülern geschaffen wurden
Die von Lehrkräften entworfenen Lehrmaterialien sind grundsätzlich so genannte Pflichtwerke, welche die Lehrkraft in Erfüllung ihrer dienstlichen oder arbeitsvertraglichen Aufgaben erstellt hat. Es ist unerheblich, ob die Lehrkraft das Werk zu Hause oder in der Schule entworfen hat. Das bedeutet: Urheber ist die Lehrkraft, das ausschließliche Nutzungsrecht hat allerdings die Schule (vgl. Hans-Peter Duncker: Für den erzieherischen Zweck – Schule und das Urheberrecht, S. 32). Dieses gilt bereits mit der Aufnahme der Lehrkraft in den Schuldienst als eingeräumt. Entwirft eine Lehrkraft für ihren Unterricht Materialien und möchte die Schule diese Unterlagen für andere Klassen verwerten, muss sie die Lehrkraft hierüber informieren. Allerdings entsteht kein Vergütungsanspruch. Wechselt die Lehrkraft die Schule oder geht sie in den Ruhestand, erlischt das Nutzungsrecht der Schule.
Die Lehrkraft kann ihre Werke jedoch veröffentlichen und Dritten zur Verfügung stellen. Sie muss dabei beachten, dass sie Nebeneinkünfte ihrem Dienstherrn anzeigen muss.
Lösen eine Schülerin oder ein Schüler im Unterricht eine mathematische Aufgabe, entsteht damit kein urheberrechtlich relevantes Werk. Die Schülerin bzw. der Schüler handeln lediglich im Rahmen ihrer oder seiner Anweisung durch die Lehrkraft. Entwickelt eine Schülerin bzw. ein Schüler jedoch eine persönliche geistige Schöpfung, etwa ein Bild oder einen Film in einer Projekt-AG, wird sie oder er Urheberin bzw. Urheber und fällt in den Schutzbereich des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG).
Werden Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte im Rahmen der Klassen- oder Projektarbeit Urheber von Werken und möchte die Schule diese Werke auf der Schulwebsite veröffentlichen, muss sie vorher immer das Einverständnis der Schülerin bzw. des Schülers oder von deren Erziehungsberechtigten einholen. Dies geschieht mit der Übertragung von Nutzungsrechten, siehe auch „Pauschale Einwilligung über die Verwendung und Veröffentlichung von Werken und Fotos der Schülerinnen und Schüler“ unter Quellen und Links.
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern ist eine Vereinbarung über die Nutzungsrechte in der Regel formfrei, das heißt, sie kann stillschweigend oder mündlich abgeschlossen werden. Dabei ist jedoch immer zu beachten, dass die Nachweispflicht für die Einwilligung bei der Verwenderin bzw. dem Verwender liegt. Daher empfiehlt es sich, Einwilligungen in Textform oder schriftlich einzuholen. Minderjährige sind ab 7 Jahren beschränkt geschäftsfähig, was bedeutet, dass sie bei Veröffentlichungen die Zustimmung einer oder eines Erziehungsberechtigten benötigen. Sofern sie aber einsichtsfähig sind, also die Konsequenzen ihrer Zustimmung selber abschätzen können, müssen sie ebenfalls zustimmen (einsichtsfähig sind Kinder etwa ab dem 12. Lebensjahr). Es wird daher empfohlen, bei Schülerinnen und Schülern im Alter von 12-17 Jahren deren Zustimmung sowie die ihrer Erziehungsberechtigten einzuholen. Schülerinnen und Schüler unter 12 Jahren benötigen grundsätzlich die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Im oben genannten Einstiegsfall muss Lehrerin B daher zunächst die Schülerinnen und Schüler der Klasse 7a um ihre Zustimmung zur Veröffentlichung bitten und darüber hinaus auch die Genehmigung der Eltern einholen.
Ferner haben Lehrkräfte wie Schülerinnen und Schüler ein Recht auf Namensnennung, § 63 Abs. 2 UrhG. Das heißt, sie dürfen bestimmen, ob und wie die Werke mit Namen versehen werden. Wenn dies von der Schule nicht gewünscht ist, kann es mit einer entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärung vorab vereinbart werden.
Pauschale Einwilligung für urheberrechtlich geschützte Werke von Schülerinnen und Schülern
Schulen können bereits bei der Einschulung von den Erziehungsberechtigten eine pauschale Einwilligung über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken der Schülerinnen und Schüler einholen, die für die gesamte Schulzeit an der Schule gilt. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass diese Erklärung so konkret wie möglich formuliert wird. Sollen im Laufe des Schuljahrs also immer wieder Werke veröffentlicht werden, z. B. am Ende der jährlichen Projekttage oder nach Teilnahme an einem Wettbewerb, kann hierzu einmalig eine Einwilligung eingeholt werden. Die Einwilligung muss neben der Benennung der Werke auch den Umfang der Veröffentlichung (z. B. Ausstellung in der Turnhalle oder Veröffentlichung auf der Schulwebsite) beinhalten, siehe dazu „Pauschale Einwilligung über die Verwendung und Veröffentlichung von Werken und Fotos der Schülerinnen und Schüler“ unter Quellen und Links.
Nutzung fremder Materialien
Wer fremde Werke nutzen möchte, muss urheberrechtliche Vorgaben beachten. So sind beispielsweise Anfahrtsbeschreibungen in Form einer Straßenkarte als Kartenausschnitte nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt, soweit sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Diese liegt schon vor, wenn ein Mindestmaß an individueller Ausgestaltung, beispielsweise bei der Farbwahl, weiteren Detailangaben oder Symbolen zu erkennen ist.
Selbst wenn eine Routenplanung und das Ausdrucken der geplanten Strecke auf einer Website erlaubt sind, bedeutet dies nicht automatisch, dass ein Kartenausschnitt oder sonstige Grafiken und Werke in die eigene Website kostenlos eingebunden werden können. Dies ist bei den meisten Anbietern zumindest mit einer Genehmigung verbunden.
Im Einstiegsfall muss die Lehrerin B den Schüler A instruieren, die Rechte der Urheber zu beachten. Er sollte also zunächst in den Nutzungsbedingungen des Anbieters nachprüfen, ob er den Kartenausschnitt kopieren darf. Übernimmt A trotzdem eine Karte, um sie entsprechend zu bearbeiten, kann er Fakten wie Straßen, Gebäude, Bahnschienen und Flüsse verwenden, darüber hinausgehende Darstellungen aber nicht.
Es wird geraten, Anfahrtsskizzen selbst zu entwerfen. Soll doch ein Kartenausschnitt übernommen werden, gilt: geografische Tatsachen können verwendet werden, die darüber hinausgehende Darstellung jedoch nicht.
Über die Möglichkeiten Inhalte aus Lehrbüchern und anderen Quellen für den Unterricht zu verwenden siehe Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik, Websites im Unterricht.
Kunsturhebergesetz
Möchte eine Schule Personenabbildungen auf der Schulwebsite veröffentlichen, ist dies nur dann unproblematisch, wenn die Abgebildeten nicht erkennbar sind. Sind einzelne Personen erkennbar, kommen die Bestimmungen zum Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) zur Anwendung.
Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies bedeutet, dass Fotos von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften grundsätzlich nur mit schriftlicher Einwilligung (bei Minderjährigen: Einwilligung der Eltern) im Internet veröffentlich werden dürfen. Verstöße hiergegen sind nach § 33 KunstUrhG strafbewehrt. Das Kunsturheberrechtsgesetz sieht lediglich dann Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis vor, wenn es sich um Aufnahmen handelt, auf denen Personen nur als „Beiwerk“ neben einer Örtlichkeit (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG), z. B. vor dem Schulgebäude, abgebildet werden. Handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung wird ebenfalls keine Einwilligung benötigt (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG). Hierunter können auch schulische Veranstaltungen (z. B. öffentliche Sportfeste, Schulfeste, Tage der offenen Tür) fallen. Letztlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob bei der Abbildung die Dokumentation des Ereignisses oder Personenabbildungen im wahrsten Sinne „im Vordergrund stehen“. Es ist daher ratsam, im Zweifel auch die Veröffentlichung von Fotos bei Schulveranstaltungen in den Einwilligungstext mit aufzunehmen. Zu beachten ist, dass die Fotografie auch als Erhebung personenbezogener Daten gilt und die DS-GVO hier Anwendung findet. Für die Rechtmäßigkeit der Verwendung ist Art. 6 DS-GVO heranzuziehen. Zum Recht am eigenen Bild und dem Datenschutz siehe auch Baustein 3.2 - Recht am eigenen Bild.
Gesetze und Vorschriften
Hier finden Sie Links zu allen Gesetzen und Vorschriften, die für Baustein 3.3 - Veröffentlichung von Werken - relevant sind.
§ 2 UrhG – Geschützte Werke
§ 8 UrhG – Miturheber
§ 13 UrhG - Anerkennung der Urheberschaft
§ 63 Abs. 2 UrhG – Namensnennung
§§ 22, 23 KunstUrhG – Recht am eigenen Bilde
Art. 6 DS-GVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Quellen und Links
Hier finden Sie eine Übersicht über die in Baustein 3.3 - Veröffentlichung von Werken - verwendeten Quellen und weiterführende Links.
Pauschale Einwilligungserklärung über die Verwendung und Veröffentlichung von Werken und Fotos der Schülerinnen und Schüler
Abrufbar bei Für die Praxis als Mustertext
Dossier "Urheberrecht" der Bundeszentrale für politische Bildung
Abrufbar unter http://www.bpb.de/urheberrecht/
Artikel "Openstreetmap: Die freie Weltkarte richtig nutzen"
Abrufbar unter https://irights.info/artikel/openstreetmap-die-freie-weltkarte-richtig-nutzen/25046
Weitere Fallbeispiele
Hier finden Sie zu Baustein 3.3 - Veröffentlichung von Werken - passende Fallbeispiele.
Lehrerin C kündigt in einer 12. Klasse die Veröffentlichung von Texten, die im Rahmen des Deutschunterrichts entstanden sind, auf der Schulwebsite an. Die Schülerinnen und Schüler sind allesamt volljährig. Niemand widerspricht der Veröffentlichung. Kann sie nun von einer Übertragung der Nutzungsrechte ausgehen?
Lösung:
Ja! Jugendliche über 18 Jahren sind geschäftsfähig und können allein einer Veröffentlichung zustimmen. Da keine negative Reaktion auf die Veröffentlichung erfolgte, darf Lehrerin C von einer konkludenten, also stillschweigenden, Zustimmung ausgehen und kann die Texte veröffentlichen. Zu empfehlen ist allerdings, diese Einwilligung schriftlich zu dokumentieren, um sie nachweisen zu können.
Lehrer D veröffentlicht die Texte wie in Fall 1 auf der Schulwebsite, allerdings ohne die Autorinnen und Autoren zu nennen. Schülerin E stellt dies fest und verlangt von Lehrer D, dass ihr Name neben dem Text deutlich genannt wird. Sollte dies nicht geschehen, werde sie der Veröffentlichung widersprechen. Ist E mit ihrer Forderung im Recht?
Lösung:
Ja! Die Schülerin E hat ein Recht auf Namensnennung, § 13 UrhG. Lehrer D muss dem nachkommen oder den Text entfernen.
Lehrerin F erstellt für den Unterricht in ihrem Leistungskurs Unterrichtsmaterialien. Ihre Schule möchte diese Materialien nun auf die Schulwebsite stellen, um sie auch Abiturientinnen und Abiturienten an anderen Schulen zukommen zu lassen. Ist dies ohne Einwilligung von F zulässig?
Lösung:
Die von F entworfenen Materialien sind so genannte Pflichtwerke, welche die Lehrerin in Erfüllung ihrer dienstlichen oder arbeitsvertraglichen Aufgaben erstellt hat. Das bedeutet: Urheber ist die Lehrerin, das ausschließliche Nutzungsrecht hat allerdings die Schule. Im Falle einer öffentlichen Wiedergabe im Internet ist dies allerdings aus derzeitiger Sicht unklar. Es empfiehlt sich daher, grundsätzlich die Einwilligung der Lehrkraft einzuholen.
Im Rahmen einer Projektarbeit werden Kleingruppen innerhalb einer Klasse gebildet. Um das Projekt später auf der Schulwebsite präsentieren zu können, macht die Lehrerin G Fotos von den Kleingruppen. Sie fragt sich, welche Person bzw. Personen sie als Urheber für die Projektarbeit nennen soll und ob sie die Einwilligung der Personengruppen für die Veröffentlichung einholen muss.
Lösung:
Miturheber an der Projektarbeit wird jeder beteiligte Schüler und jede beteiligte Schülerin, § 8 UrhG. Alle Urheberinnen und Urheber müssen genannt werden. Bei den Fotos von den Kleingruppen handelt es sich nicht um Beiwerk oder um eine Ansammlung, sondern um die Darstellung einzelner Schülerinnen und Schüler. Die Einwilligung für die Veröffentlichung muss daher eingeholt werden.
Lehrer B möchte neue Bilder in der Schule aufhängen. Er gibt in die Text-Box bei DALL.E ein: „Male Ölbild von Matisse mit einem Menschen-Roboter, der Schach spielt“ (An oil painting by Matisse of a humanoid robot playing chess).
Wer wird Urheber des Bildes?
Lösung:
Das Bild ist „gemeinfrei“, es gehört niemandem. Lehrer B wird nicht Urheber, da er mit der Texteingabe (dem Prompt) keine Schöpfungshöhe erreicht. Die KI-Anwendung Dall-E wird keine Urheberin, da sie keine Person ist. Die Entwickler der KI haben sie erschaffen, aber hinsichtlich des Bildes erreichen sie ebenfalls keine Schöpfungshöhe.
Statt der Namensnennung einer Urheberin bzw. eines Urhebers kann ein Hinweis auf die eingesetzte KI erfolgen. In unserem Fallbeispiel wäre das: „Quelle: Open AIs Dall-E 2024, Prompt von Lehrer B“.
Weitere Informationen siehe Baustein: 5.10 - Künstliche Intelligenz und die rechtlichen Herausforderungen in der Schule.