Einstiegsfall

Einstiegsfall

Lehrer A lässt seinen Geschichtsleistungskurs im Internet zum Thema „2. Weltkrieg“ recherchieren. Während die Schülerinnen und Schüler ruhig an den Tablets sitzen, korrigiert er Klassenarbeiten. Der 17-jährige B findet auf einer Seite kriegsverherrlichende Inhalte und Texte darüber, dass der Holocaust nicht stattgefunden habe. Er zeigt dies vom Lehrer unbemerkt seinen Mitschülerinnen und Mitschülern. Die 18-jährige C chattet in einem sogenannten „Pro-Ana“-Forum, in dem Magersucht idealisiert wird und Tipps angeboten werden, wie eine Magersucht vor Eltern, Lehrkräften und medizinischem Fachpersonal verheimlicht werden kann. Verletzt A seine Aufsichtspflicht?


Sachinformation

Aktuelle Meldungen

Auch wenn sich das Internet für Recherchearbeiten hervorragend anbietet, ist bei der Einbindung in den Unterricht auf ausreichenden Schutz für Schülerinnen und Schüler zu achten. Werden rechtswidrige Seiten aufgerufen, kann dies in einzelnen Fällen zur Jugendgefährdung bis hin zu einer Strafbarkeit einer Schülerin bzw. eines Schülers führen. Lehrkräfte könnten wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht geahndet werden, Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten verwirklichen, wenn sie Schülerinnen und Schüler im Unterricht mit jugendbeeinträchtigenden und -gefährdenden Inhalten konfrontieren. Eine besondere Brisanz entfalten in diesem Zusammenhang die sozialen Medien. Ihre Nutzung ist fest im Leben der Heranwachsenden integriert: Schülerinnen und Schüler tauschen sich aus, schauen Videos, spielen gemeinsam, kommunizieren im Netz und verbringen sehr viel Zeit in den sozialen Medien.

Jugendschutzgesetz und Strafgesetzbuch

Dementsprechend finden sich im Jugendschutzgesetz (JuSchG) und Strafgesetzbuch (StGB) jugendschützende Vorschriften. Auf Landesebene einigten sich die Bundesländer im „Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“ (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) auf einheitlich geltende Regeln zu Jugendschutz:

  • Das am 1. Mai 2021 in Kraft getretene und novellierte JuSchG umfasst neben dem Schutz von Kindern und Jugendlichen auch verpflichtende Alterskennzeichnungen (§§ 11 - 14 JuSchG) und die Verhinderung von sogenannten Interaktionsrisiken. Das heißt, seitens der Anbietenden muss nicht nur die Geeignetheit von Inhalten für Jugendliche angezeigt werden. Gleichfalls muss durch eine entsprechende Voreinstellung die ungeschützte Kommunikation mit Fremden unterbunden werden oder es sollen Symbole angezeigt werden, die zum Inhalt der Gefährdung, etwa glückspielähnlichen Elementen, Bezug nehmen. Außerdem sollen die Regelungen gegen nationale und internationale Anbietende durchgesetzt werden können und ein leicht zugängliches Hilfs- und Beschwerdesystem implementieren.
  • Das StGB bestraft Gewaltdarstellungen (§ 130 StGB) und den Besitz sowie das Angebot pornografischer Schriften (§§ 184 ff StGB) an Kinder unter 18 Jahren.
  • Daneben dient der JMStV dem Jugendschutz in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien (§ 1 JMStV). Er beinhaltet in § 4 Abs. 1 JMStV eine Aufzählung unzulässiger Internetangebote, die durch Angebote in § 4 Abs. 2 S. 1 JMStV erweitert wird. Ausdrücklich erwähnt werden unter anderem Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, deren Inhalt gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JMStV), Darstellungen von Kindern oder Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung und pornografische und gewalttätige Darstellungen (§ 4 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 JMStV, dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen). In den §§ 23, 24 JMStV ist geregelt, dass bestimmte Verhaltensweisen als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit einzustufen sind. Danach macht sich auch strafbar, wer jugendgefährdende Inhalte Kindern und Jugendlichen zugänglich macht. Doch Lehrkräfte kommen unter Umständen nicht umhin, Schülerinnen und Schülern unter pädagogischen Aspekten beispielsweise rechtsextreme Inhalte zugänglich zu machen. Hierfür gibt es den § 86 Abs. 3 StGB. Dieser besagt, dass es zulässig ist, solche Inhalte zu verwenden, wenn sie „(…) der Lehre, (…) über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient“.
Aufsichtspflicht der Schule

Bevor Schülerinnen und Schüler freien Zugang zum Internet erhalten, muss die Schule daher Vorkehrungen treffen, die sie vor jugendgefährdenden Inhalten schützen. Dies ergibt sich nicht nur auf Grund der oben genannten Normen, sondern auch aus der Aufsichtspflicht der Schule gem. § 36 Übergreifende Schulordnung (ÜSchO) sowie § 21 Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (GrSchulO), § 22 Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen (BBiSchulO) und § 25 Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen (SoSchulO). Schon danach ist die Schule verpflichtet, Kinder und Jugendliche keinen entwicklungsschädigenden Inhalten auszusetzen.

Der Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem Maß der Gefahr, dem Alter und dem bisherigen Verhalten der Schülerinnen und Schüler. Soll eine Grundschulklasse mit mitgebrachten Smartphones ohne geeignete Filterprogramme im Netz oder an Apps arbeiten, hat eine Lehrkraft eine höhere Aufsichtspflicht als beispielsweise in einer 11. Klasse. Dabei beschränkt sich die Aufsichtspflicht zeitlich und räumlich auf den schulischen Bereich.

Um der Aufsichtspflicht der Schule gerecht zu werden, müssen zunächst entsprechende Filterprogramme installiert und deren regelmäßige Aktualisierung sichergestellt werden, siehe hierzu auch Baustein 2.1 - Verwaltung der PC-Hardware und Mobile-Device-Management (MDM) und Baustein 2.4 - Schülereigene mobile Endgeräte. Es ist aber zu beachten: Auch Filterprogramme bieten keinen hundertprozentig zuverlässigen Schutz. Gewiefte Schülerinnen und Schüler sind in der Lage, Sperren zu umgehen oder Sicherheitsstufen herunterzusetzen. Außerdem ist es nicht auszuschließen, dass trotz der Sicherheitsvorkehrungen jugendgefährdende Inhalte verbreitet werden.

Erhalten Lehrkräfte Kenntnis von kinderpornografischen Inhalten, müssen sie sehr vorsichtig damit umgehen. Solche Inhalte dürfen weder in Besitz genommen werden, noch dürfen sie kopiert oder weitergeleitet werden, denn dadurch würden sich die Lehrkräfte in eine Strafbarkeit wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Inhalten begeben. Im Februar 2024 wurde ein Gesetzentwurf zur Änderung des § 184b StGB veröffentlicht, der die strafrechtliche Situation insbesondere für Lehrkräfte entschärft. Eine Einschätzung, ob es sich um kinderpornografisches Material handelt oder nicht, können und müssen Lehrkräfte nicht abgegeben. Es ist vielmehr empfehlenswert, den oder die Schüler aufzufordern, das Gerät, auf dem sich die rechtswidrigen Inhalte befinden, auszuschalten und zusammen mit dem Schüler oder der Schülerin den Vorgang sofort bei der Polizei, der Schulleitung und gegebenenfalls bei den Eltern zu melden. Gemeinsam mit der Schulleitung können dann im Nachgang pädagogische Unterstützungsmaßnahmen getroffen werden. Die Polizei hat bei einem konkreten Verdacht die Befugnis, Smartphones und andere smarte Endgeräte zu beschlagnahmen, sie auf jugendgefährdende Inhalte zu untersuchen und, falls erforderlich, mit staatsanwaltschaftlicher Anordnung zu löschen. Weitere Informationen befinden sich auf unserer Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone.

Distanzunterricht über ein Videokonferenzsystem

Im Distanzunterricht über ein Videokonferenzsystem muss ebenfalls sichergestellt werden, dass es keine unangemessenen Störungen oder jugendgefährdende Inhalte gibt. So kam es in der Vergangenheit zu Vorkommnissen, in denen Fremde den Unterricht durch hochgeladene unangemessene Bilder störten. Um dies zu verhindern, sind folgende Maßnahmen geeignet:

  • Die Einladungslinks zu den Videokonferenzen sollten nicht veröffentlicht, sondern an jede Schülerin bzw. jeden Schüler individuell versendet werden.
  • Der Zutritt der Schülerinnen und Schüler sollte kontrolliert werden. Dies kann durch ein eigenes Passwort erfolgen oder durch die Verwendung von Warteräumen. Die Einlassberechtigung sollte nur durch die Lehrkraft möglich sein.
  • Die Lehrkraft sollte die alleinigen Moderationsrechte im Konferenzraum haben. Das beinhaltet:
    • nur sie kann die Konferenz beginnen und beenden,
    • ein Zutritt ohne ihre Anwesenheit sollte nicht möglich sein und
    • sie sollte die Rechte haben, Teilnehmende aus der Konferenz auszuschließen sowie Mikrofon oder Kamera einer einzelnen Person abzuschalten.

Es ist unerlässlich, die Schülerinnen und Schüler Nutzungseinschränkungen zum Jugendschutz in Form einer Nutzungsordnung akzeptieren zu lassen. Für die oben erwähnte Videokonferenz sollte die Nutzungsordnung Folgendes enthalten:

  • Der Geltungsbereich der Nutzungsordnung ist nicht nur beim Distanzunterricht gegeben, sondern auch, wenn einzelne Schülerinnen und Schüler zugeschaltet sind.
  • Missbräuchliche Verwendung wie insbesondere
    • heimliche Aufzeichnungen und
    • unberechtigte Anwesende sind verboten.
  • Die Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  • Chatverläufe dürfen nicht gespeichert werden, es sei denn, die Lehrkraft fordert ausdrücklich dazu auf.
  • Sanktionen bei Verstößen müssen klar geregelt werden.

Zudem sollte durch Monitoring oder andere geeignete Maßnahmen gewährleistet werden, dass die Lehrkraft jederzeit die Möglichkeit hat, die aufgerufenen Internetseiten/-portale einsehen zu können.

Präsenzunterricht

Im Präsenzunterricht können Lehrkräfte von Notebook- oder Tabletklassen die Schülerinnen und Schüler durch Umhergehen und Stichproben kontrollieren. Sind Schülerinnen oder Schüler bereits in ihrem Internetverhalten negativ aufgefallen, so müssen diese besonders betreut werden.

Voraussetzung für alle technischen Schutzmaßnahmen ist, dass die Schülerinnen und Schüler vorab informiert werden und dass es keine längerfristige Aufzeichnung des Internetverhaltens der Schülerinnen und Schüler gibt. Dies ist zwingend notwendig, da dies stets auch einen Eingriff in das grundgesetzlich verankerte Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz - GG) darstellt. So darf eine Lehrkraft beispielsweise nicht die privaten Nachrichten (falls deren Abruf zugelassen ist) ihrer Schülerinnen und Schüler überwachen.

Es ist erforderlich, bei der Abwägung zwischen Überwachungshandlungen durch die Schule und dem Recht auf das Fernmeldegeheimnis der Schülerinnen und Schüler den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Er besagt, dass die eingesetzten Maßnahmen (Überwachung der Schülerinnen und Schüler) zur Erreichung des angestrebten Erfolges (Schutz der Schülerinnen und Schüler) geeignet und erforderlich sein müssen. Außerdem darf der Eingriff in die Rechte der Schülerinnen und Schüler nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. Hat sich eine einzelne Schülerin bzw. ein einzelner Schüler beispielsweise eine kostenpflichtige, aber ansonsten harmlose App aus dem Internet heruntergeladen, rechtfertigt dies allenfalls eine stichprobenartige, aber jedenfalls nicht die permanente Kontrolle dieser Schülerin bzw. dieses Schülers. Erst wenn es zu häufigen Verstößen gegen Strafgesetze oder zu wiederholten Umgehungen von Sperrsoftware durch eine Schülerin oder einen Schüler kommt, sind einschneidende Maßnahmen zulässig, wie etwa eine permanente Überwachung bis hin zum Ausschluss der Schülerin oder des Schülers vom Internet. Des Weiteren sind datenschutzrechtliche Aspekte bei der Überwachung der Schülerinnen und Schüler zu beachten. So verbietet das Telemediengesetz (TMG) in den §§ 11 und 12 die gezielte Protokollierung des Internetverhaltens einzelner Schülerinnen und Schüler ohne konkreten Verdacht auf rechtswidrige Nutzung. Ein Gerät, das derart eingestellt ist, dass sein chronologischer Verlauf gespeichert wird, so dass die Lehrkraft in der Lage ist, die besuchten Seiten einer einzelnen Schülerin bzw. eines einzelnen Schülers zu überprüfen, ist daher unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten problematisch. Erlaubt sind hingegen die Erhebung und Auswertung temporärer Dateien, solange die Daten einzelnen Schülerinnen und Schülern nicht mehr zugeordnet werden können.

Im Einstiegsfall könnte sich Lehrer A gem. § 23 i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV strafbar gemacht haben. Bei Rechercheaufgaben sollte er zumindest stichprobenartig kontrollieren, ob keine jugendgefährdenden Inhalte konsumiert werden. Jugendgefährdende Inhalte können bei der staatlichen Stelle für die Beachtung des notwendigen Jugendschutzes in Informations- und Kommunikationsdiensten unter www.jugendschutz.net gemeldet werden. Rechtswidrige Seiten können außerdem bei der Onlinewache der Polizei Rheinland-Pfalz angezeigt werden.

Es gelten jedoch nicht überall auf der Welt die gleichen Maßstäbe. So kommen beispielsweise einige jugendgefährdende Seiten aus den USA, wo die Vorschriften zur Darstellung von Gewaltverherrlichung oder Volksverhetzung nicht so streng sind wie in Deutschland. Auch wenn mit dem neuen JuSchG auch diese Anbieter verpflichtet werden, sich an die hiesigen Kennzeichnungspflichten zu halten, so wird es noch einige Zeit dauern, bis diese Regelungen überall umgesetzt werden.

Jugendgefährdende Inhalte

Immer wieder kommt es zu Vorfällen, bei denen Schülerinnen und Schüler jugendgefährdende Inhalte über WhatsApp oder Social Media-Kanäle verbreiten, seien es gewalthaltige Videos, rechtswidrige Symbole oder kinder- und jugendpornografische Darstellungen. Wichtige Informationen, wie damit umzugehen ist, befinden sich auf unserer Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone.

Selbstschutz der Kinder und Jugendlichen

Ein wichtiger Schutz für Schülerinnen und Schüler ist sicherlich auch, den Selbstschutz der Kinder und Jugendlichen zu stärken. So sollten ihr Problembewusstsein und ihre Verantwortungsbereitschaft entwickelt werden. Auch sollten sie für jugendbeeinträchtigende Inhalte sensibilisiert werden, indem sie erlernen, Medien kritisch zu beurteilen und eigenen kreativen Umgang mit ihnen zu entwickeln. Deshalb sollte die Internetnutzung insbesondere in der Primar- und Orientierungsstufe intensiv von entsprechenden integrativen bzw. auch außerschulischen Angeboten begleitet werden. Im Rahmen des Landesprogramms „Medienkompetenz macht Schule“ werden entsprechende Konzepte zum Jugendmedienschutz an Schulen entwickelt und Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Eltern angeboten. Ebenso bietet sich die Nutzung des rheinland-pfälzischen MedienkomP@ss an, der die Schülerinnen und Schüler über alle Klassenstufen begleitet und den Erwerb der notwendigen Kompetenzen fördert und dokumentiert. Näheres zur Aufsichtspflicht von Lehrkräften für im Internet recherchierende Schülerinnen und Schüler siehe Baustein 2.3 - Softwarenutzung - Anwendungen für den Unterricht.


Gesetze und Vorschriften

Aktualisierte Inhalte

Hier finden Sie Links zu allen Gesetzen und Vorschriften, die für Baustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte- relevant sind.

Art. 10 GG – Fernmeldegeheimnis

§ 1 JMStV – Allgemeine Vorschriften

§ 4 Abs. 1 und 2 JMStV – Unzulässige Angebote

§§ 2324 JMStV – Strafbestimmung, Ordnungswidrigkeiten

§§ 11 - 14 JuSchG – Jugendschutz im Bereich der Medien

§ 86 Abs. 3 StGB – Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

§ 130 StGB – Volksverhetzung

§§ 184 ff. StGB – Jugendschützende Vorschriften

Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

§§ 11 ff. TMG – Datenschutz

§ 36 ÜSchO – Aufsicht

§ 21 GrSchulO – Aufsicht

§ 22 BBiSchulO – Aufsicht

§ 33 FöSchulO – Aufsicht

 


Quellen und Links

Quellen und Links

Hier finden Sie eine Übersicht über die in Baustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte - verwendeten Quellen und weiterführende Links.

Informationen für Schulen zur Prävention der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte, Anlage zum EPoS vom 09.10.2023
Abrufbar unter lokaler Download (pdf)

Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone
Abrufbar unter NEUER LINK

Verwaltungsvorschrift „Aufsicht in Schulen“ des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 4. Juni 1999
Abrufbar unter https://landesrecht.rlp.de (dort Suche nach „Aufsicht in Schulen“)

Informationen über die allgemeine Aufsichtspflicht von Lehrkräften auf den Webseiten der Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Abrufbar unter https://bildung.ukrlp.de/versicherte-leistungen/versicherte/schuelerinnen-schueler/aufsicht-und-haftung-in-der-schule/

Schule fragt. Polizei antwortet. Eine Handreichung der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes für Lehrerinnen und Lehrer
Abrufbar unter lokaler Download (pdf)

Webseite der Polizei Rheinland-Pfalz – Onlinewache (Meldung rechtswidriger Internetseiten)
Abrufbar unter https://www.polizei.rlp.de/onlinewache

Meldestelle für gefährdende Inhalte
Abrufbar unter https://www.internet-beschwerdestelle.de/

Meldestelle für jugendgefährdende Inhalte
Abrufbar unter https://www.jugendschutz.net/

Webseite der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle
Abrufbar unter https://usk.de/

Webseite der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
Abrufbar unter https://www.fsk.de/

Webseite der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM)
Abrufbar unter https://www.fsm.de/de

Internationaler Zusammenschluss von Internet-Hotlines zur Beseitigung illegaler Inhalte im Internet über Ländergrenzen hinweg
Abrufbar unter https://www.inhope.org/

Broschüre „Wegweiser Jugendmedienschutz“ der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ, 2016) mit weiterführenden Informationen zu den Aufgaben der Jugendmedienschutzinstitutionen in Deutschland, zur Altersfreigabe sowie zur Abgrenzung von jugendgefährdenden und schwer jugendgefährdenden Inhalten
Abrufbar unter https://www.bzkj.de/resource/blob/130158/19c4103cc2199187e047d769f1803ef0/bpjm-thema-wegweiser-data.pdf

Gefährdungsatlas der BzKJ mit einer sehr guten Darstellung der Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen sowie der für sie relevanten Gefährdungen und einer juristischen Einordnung derselben
Abrufbar unter https://www.bzkj.de/bzkj/service/publikationen

Kostenlose Schutzsoftware der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM), die den Zugriff auf bestimmte Seiten sperrt und Übersicht anerkannter Jugendschutzprogramme
Abrufbar unter https://eltern.fragfinn.de/eltern/kinderschutzsoftware/

Medien kindersicher - Portal zum technischen Jugendmedienschutz
Abrufbar unter https://www.medien-kindersicher.de/startseite

Die EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz klicksafe.de bietet gut aufbereitete Informations- und Unterrichtsmaterialien für den pädagogischen Jugendmedienschutz
Abrufbar unter https://www.klicksafe.de/

„Internet-ABC“ ist ein Angebot der Landesmedienanstalten und bietet zahlreiche Tipps, Materialien und einen Surfschein für Kinder von fünf bis zwölf Jahren
Abrufbar unter https://www.internet-abc.de/

Angebote des Digitalen Kompetenzzentrums zum Jugendmedienschutz
Abrufbar unter https://starkimnetz.rlp.de/startseite

Informationen zum MedienkomP@ss.rlp
Abrufbar unter https://bildung.rlp.de/medienkompass


Weitere Fallbeispiele

Weitere Fallbeispiele

Hier finden Sie zu Baustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte - passende Fallbeispiele.

Lehrerin A möchte im Unterricht rechtsextremistische Seiten bewusst aufrufen, um die Gefährlichkeit dieser Seiten mit den Jugendlichen zu erarbeiten. Ist dies zulässig?

Lösung:

Ja! Hier greift der Erlaubnistatbestand des § 86 Abs. 3 StGB. Danach ist der Aufruf rechtsradikaler Seiten erlaubt, wenn dem ein pädagogischer oder lehrender Zweck zugrunde liegt. Wird dies verneint, könnte das vorsätzliche Aufrufen rechtsradikaler Seiten in der Schulklasse zu einer Strafbarkeit gem. § 23 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 JMStV führen. Danach wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, der Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB darstellt, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist.

Lehrer B arbeitet mit den Schülerinnen und Schülern im Internet. Versehentlich fordert er die Schülerinnen und Schüler auf, eine jugendgefährdende Internetseite aufzurufen. Macht er sich strafbar?

Lösung:

Nein! Er sollte die Seiten im Browser sofort schließen lassen und erklären, dass der Aufruf der Seite nicht beabsichtigt war. Außerdem sollte er die jugendgefährdende Seite melden. Hierfür gibt es im Internet verschiedene Seiten, zum Beispiel www.jugendschutz.net oder die Onlinewache der Polizei Rheinland-Pfalz, bei denen jeder solche jugendgefährdenden Seiten unkompliziert anzeigen kann.

Schüler C aus der Klasse 6 veröffentlicht ein unangemessenes Foto der Mitschülerin D in der WhatsApp-Gruppe der Klasse. Die anderen Mitglieder der Gruppe geben anzügliche Kommentare ab. Lehrerin E nimmt selber nicht an der Gruppe teil, erfährt aber von dem Foto. Wie sollte E sich verhalten?

Lösung:

Die Frage ist hier, wie weit die Aufsichtspflicht der Lehrerin E geht. Nach der Handlungsempfehlung über soziale Netzwerke in Rheinland-Pfalz sollen Lehrkräfte an sozialen Netzwerken wie WhatsApp nicht teilnehmen. Danach kann E nicht in diese Gruppe eintreten, um diesen Fall pädagogisch aufzuarbeiten. Allerdings sind Lehrkräfte im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nicht nur verpflichtet zu verhindern, dass Schülerinnen und Schüler Schaden nehmen, sondern auch Schäden, die von einzelnen Schülerinnen und Schülern ausgehen, abzuwenden. Halten Geschehnisse aus einer WhatsApp-Gruppe Einzug in den Klassenverband und stören den Schulfrieden, wird es wohl nicht aus rechtlichen, aber sicherlich aus pädagogischen Gründen notwendig sein, diese Ereignisse aufzugreifen. Zur Nutzung von Facebook und anderen sozialen Netzwerken siehe Baustein 5.8 - Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien.