Schulintranet und Lernmanagementsysteme
Baustein 2
Einstiegsfall
Die Schule X möchte ein Videokonferenzsystem nutzen und muss sich für einen Anbieter entscheiden. Die eine Hälfte des Kollegiums ist für die Anwendung eines amerikanischen Anbieters, die andere Hälfte möchte eine innereuropäische Lösung, um sicherzustellen, dass der Datenschutz eingehalten wird. Was muss die Schule bei ihrer Entscheidung beachten?
Sachinformation
Schulen bieten Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten eigene Schul-Apps, ein Schulintranet oder Lernmanagementsysteme (LMS) an, um alle schulischen Vorgänge, vom Unterricht über die schulische Kommunikation bis hin zur Organisation und Information, auch digital möglich zu machen.
Das Schulintranet zeichnet sich dadurch aus, dass es ein vom öffentlichen Internet unabhängiges Netzwerk ist, das auf einem schuleigenen Server betrieben wird und nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Es wird unter anderem verwendet, um Schülerinnen und Schülern organisatorische Informationen, wie etwa Vertretungspläne oder Raumänderungen, digital bereit zu stellen. Unter Umständen werden aber auch Lern- und Arbeitsmaterialien hochgeladen und ausgetauscht.
Lernmanagementsysteme sind webbasierte Softwaresysteme, die zur Umsetzung von Lehr-Lernprozessen im E-Learning bzw. im Blended Learning entwickelt wurden. Sie bieten Lehrenden die Möglichkeit, Lernmaterialien zu gestalten, diese online bereitzustellen und von den Lernenden bearbeiten zu lassen. Lehrende und Lernende können über das LMS miteinander kommunizieren und zum Beispiel den weiteren Lernprozess organisieren, sich gegenseitig Rückmeldung geben oder gemeinsam an einem Lernprodukt arbeiten. Die Daten der Schülerinnen und Schüler werden digital verwaltet und der Arbeitsfortschritt kann beobachtet werden. Auch Eltern können einbezogen und informiert werden. Der große Vorteil von LMS ist, dass sie unabhängig von Zeit und Ort, also in der Schule wie auch von zuhause zu nutzen sind.
Das Projekt Schulcampus RLP (siehe Quellen und Links) ermöglicht digitales und vernetztes Arbeiten an rheinland-pfälzischen Schulen. Es besteht aus verschiedenen Komponenten wie beispielsweise einem Cloud-Service und der Lernplattform Moodle. Darüber hinaus gibt es eine große Mediathek und Zugang zum Webkonferenzsystem BigBlueButton. Es bietet allen Schulen und Studienseminaren im Land kostenfreie und sichere Möglichkeiten des onlinegestützten Lernens und Zusammenarbeitens.
Der Schule und natürlich den Lehrkräften stellen sich einige rechtliche Herausforderungen bei Nutzung dieser Systeme. Darüber hinaus bestehen besondere Kontroll- und Aufsichtspflichten.
Urheberrechtliche Aspekte
Das Lernen der Schülerinnen und Schüler mit Lernmanagementsystemen ermöglicht den Einsatz vielfältiger Medien: Texte, Videos, Bilder oder Audios können bearbeitet und miteinander kombiniert werden. Damit stellt sich die Frage nach der Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte. Durch einen geregelten Zugang mit individueller Nutzerkennung und Passwort muss sichergestellt werden, dass nur ein abgrenzbarer Teil an Schülerinnen und Schülern Zugang zu den urheberrechtlich geschützten Inhalten auf der Lernplattform hat.
Aus urheberrechtlicher Sicht ist Folgendes zu beachten:
Lehrkräfte müssen unterscheiden, ob es sich bei den Werken, die sie für die Lernplattform verwenden wollen
- um Werke handelt, die nicht ausschließlich für die Schule bestimmt sind, oder
- um Lehrwerke, also Schulbücher, die nur für den Unterricht entwickelt wurden.
Grundsätzlich gilt folgendes
Nach § 60 a Abs. 1 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) dürfen Lehrkräfte für ihren Unterricht bis zu 15 % von fremden Werken vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen und in sonstiger Weise öffentlich wiedergeben. Voraussetzung dabei ist, dass das Werk bereits veröffentlicht wurde und es nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet wird.
Dies gilt für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler an Schulen, Lehrende und Prüferinnen bzw. Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie Dritte, beispielsweise Eltern, soweit dies der Präsentation des Unterrichts oder von Lernergebnissen dient. Außerdem gilt die Regelung pro Schuljahr und pro Veranstaltung (z. B. bei Projektgruppen, Prüfungen, klassenübergreifendem Unterricht).
Sollen Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fach- oder wissenschaftlichen Zeitschriften verwendet werden oder werden für den Unterricht sogenannte "Werke geringen Umfangs" gebraucht, dürfen diese vollständig genutzt werden, § 60 a Abs. 2 UrhG. Unter Abbildungen versteht man alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen. Für Schriftwerke „geringen Umfangs“ sind maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen sind maximal sechs Seiten zu verwenden. Ein Film oder ein Musikstück ist ein Werk geringen Umfangs, wenn eine Länge von maximal fünf Minuten nicht überschritten wird (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesamtvertrags zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen aus der öffentlichen Zugänglichmachung und der öffentlichen Wiedergabe nach § 60 a UrhG für Nutzungen an Schulen unter Quellen und Links). Bei einer Nutzung von Werken oder Werkteilen ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Eine vollständige Nutzung ist ebenfalls erlaubt bei vergriffenen Werken, also Werken, die nicht mehr verlegt werden oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sind. Allgemeines zur Nutzung von Werken für den Unterricht siehe in Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik, Websites im Unterricht.
Ausnahme Schulbuch
Möchten Lehrkräfte allerdings Arbeitshefte oder Schulbücher auf Lernplattformen oder im Intranet verwenden, gelten Einschränkungen, denn § 60 a Abs. 3 UrhG schließt schulische Lehrwerke von der Verwendung aus. Um dennoch wenigstens eine begrenzte Nutzung möglich zu machen, haben sich die Vertreter der Rechteinhaberinnen und -inhaber und die Kultusministerien auf Regelungen geeinigt, die Vervielfältigungen und einzelne weitere Nutzungen ermöglichen sollen. Hierfür wurden zwei Gesamtverträge abgeschlossen (Einzelheiten und Links zu den Verträgen finden sich unter Quellen und Links).
Danach dürfen Lehrkräfte schulische Lehrwerke im Umfang von 15 % (nicht aber mehr als 20 Seiten), wie folgt verwenden:
- Weitergabe digital per E-Mail an ihre Schülerinnen und Schüler für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung),
- Verteilen von Ausdruck an ihre Schülerinnen und Schüler,
- Wiedergabe für ihre Schülerinnen und Schüler über PC, Whiteboards und/oder Beamer und
- Speicherung im jeweils erforderlichen Umfang, wobei auch ein Abspeichern auf mehreren Speichermedien der Lehrkraft gestattet wird (PC, Whiteboard, Tablet, Laptop etc.), jedoch müssen Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden (Benutzername und Passwort etc.).
Hinweis: Aufgrund jüngerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt es eine neue Auslegung des Gesamtvertrags (siehe EPOS "Urheberrecht: Zulässige Nutzungen in Schulen; Gesamtverträge" vom 5. Juli 2022), wodurch insgesamt eine großzügigere Nutzung von fremden Inhalten möglich wird. Eine Aktualisierung der hier dargestellten Informationen im Text wird erst 2023 erfolgen, wenn Klarheit bzgl. der weiteren Gültigkeit der Gesamtverträge herrscht. Die Übersichtstabelle steht jedoch bereits in der aktualisierten Form bei Quellen und Links zum Download bereit und kann gerne als Orientierungshilfe verwendet werden.
Nicht erlaubt ist die öffentliche Zugänglichmachung von Schulwerken. Lehrkräfte dürfen daher keine Schulwerke für die Klasse auf einer Lernplattform zum Abruf oder Download verfügbar machen. (Bildungsministerium per EPoS am 10. Februar 2020 an alle Schulen, siehe unter Quellen und Links). Weitere Informationen zum Urheberrecht an Schulen enthalten Baustein 3.3 - Veröffentlichung von Werken und Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik, Websites im Unterricht.
Aufsichtspflicht
Nach der Verwaltungsvorschrift „Aufsicht in Schulen“ hat die Schule gegenüber den Schülerinnen und Schülern eine Aufsichtspflicht. Doch auch Regelungen wie beispielsweise das Jugendschutzgesetz (z. B. § 15 JuSchG), der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (§ 23 Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) und das Strafgesetzbuch (z. B. § 131 StGB) regeln Aufsichtspflichten gegenüber Jugendlichen. Die Schule hat zum einen die Pflicht, Schaden von den Schülerinnen und Schülern abzuwenden, andererseits muss sie auch sicherstellen, dass die Schülerinnen und Schüler keinen Schaden anrichten. So darf eine Lehrkraft ihre Schülerinnen und Schüler in der Regel nicht unbeaufsichtigt im Klassenraum arbeiten lassen. Sie muss zumindest stichprobenartig überprüfen, ob die Schülerinnen und Schüler ihre Aufgaben erledigen. Befinden sich die Schülerinnen und Schüler in einem PC-Raum oder in einer Tablet-Klasse muss die Lehrkraft überprüfen, ob nicht jugendbeeinträchtigende Inhalte auf die Geräte geladen und anderen Jugendlichen zugänglich gemacht werden. Kontroll- und Aufsichtspflichten ergeben sich auch für schulische Foren oder Chatgruppen innerhalb des Schulnetzes. Näheres hierzu siehe im Baustein 3.4 - Blogs, Schulwikis, Soziale Medien. Nutzen Schülerinnen und Schüler mobile Geräte, muss, zum Beispiel über ein Mobile-Device-Management, sichergestellt werden, dass alle Inhalte der Klasse gelöscht werden, bevor die nächste Klasse mit den Geräten arbeiten kann. Siehe hierzu auch Baustein 2.1 - Verwaltung der PC-Hardware und Mobile-Device-Management (MDM).
Arbeiten Schülerinnen und Schüler von zuhause aus auf digitalen Schulplattformen oder mit eigenen Geräten, ist es für Lehrkräfte fast unmöglich Aufsicht zu führen. Hier können sie nur einschreiten, sofern sie einen Anlass oder sogar positive Kenntnis von problematischem Handeln haben. Daher sollte hierüber eine Nutzungsordnung vereinbart werden, die klar stellt, dass rechtswidrige und jugendgefährdende Inhalte auf den Plattformen und den Geräten nicht erlaubt sind und welche Sanktionen es bei Verstößen hiergegen gibt. Die Schülerinnen und Schüler sollten, bevor sie Zugang erhalten, ausführlich über die enthaltenen Regeln informiert werden. Ein Muster für ein solches Regelwerk wurde vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz entworfen und steht auf der Seite des LfDI zum Download bereit (siehe unter Quellen und Links). Sollten Schülerinnen und Schüler zur Verwendung eigener Geräte im Unterricht verpflichtet werden, siehe hierzu Baustein 2.4 - Schülereigene mobile Endgeräte.
In einigen Bereichen können Aufsichtspflichten auch an andere Personen delegiert werden. Beispielsweise kann die Schulleitung den Mitarbeitenden der Schulbibliothek die Aufsichtspflicht für Schülerinnen und Schüler übertragen, die im Lernmanagementsystem Aufgaben lösen. Vorsicht sollte jedoch jede bzw. jeder walten lassen, die oder der älteren Schülerinnen und Schülern, etwa innerhalb einer Medien-AG, Aufsichts- oder Administrationspflichten übergibt. Näheres hierzu siehe im Einstiegsfall zu Baustein 6.4 - Klassenfahrten.
Datenschutz bei Lernplattformen
Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben eine ausführliche Orientierungshilfe für Online-Lernplattformen im Schulunterricht veröffentlicht (siehe unter Quellen und Links). Gleichwohl sind in der konkreten Umsetzung landesspezifische Besonderheiten und Absprachen mit den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen. In Rheinland-Pfalz ist es Schulen erlaubt, zur Erfüllung ihres Bildungsauftrags auf digitale Lehr- und Lernsysteme und Netzwerke zurückzugreifen (§ 1 Abs. 6 i. V. m. § 67 Abs. 1 Schulgesetz - SchulG).
Möchte wie im Einstiegsfall die Schule ein digitales Lern- und Arbeitsmittel (z. B. eine digitale Lernplattform) einführen, muss sie die Schüler- und Elternvertretung dazu anhören (§ 33 Abs. 2 und § 40 Abs. 2 SchulG) und es dürfen nur solche Systeme genutzt werden, die dem SchulG und dem Datenschutzstandard entsprechen. Die Entscheidung sollte in der Regel im Rahmen einer Gesamtkonferenz ergehen. Ferner sind die Beteiligungserfordernisse des Landespersonalvertretungsgesetzes zu beachten.
Möchte die Schule eine Anwendung mit Datentransfers in Drittstaaten außerhalb des europäischen Datenraums verwenden, ergeben sich verschiedene datenschutzrechtliche Probleme. Denn die Übermittlung von Telemetrie- und Nutzungsdaten lässt sich nach dem derzeitigen Stand (April 2021) nicht vermeiden. Dennoch muss, etwa durch geeignete Verschlüsselungsstrategien, sichergestellt werden, dass es keine ungerechtfertigten Datentransfers in ein Drittland gibt.
In Rheinland-Pfalz können seit Anfang des Schuljahrs 2021/2022 alle Schulen auf das System BigBlueButton (BBB) zugreifen. Da ein Wechsel während der Corona-Pandemie schwer umsetzbar gewesen wäre, ist es aus Sicht des LfDI vertretbar, wenn Schulen übergangsweise bis zu den Sommerferien 2022 außereuropäische Videokonferenzsoftware verwenden, um ihrem Bildungsauftrag nachzukommen. Laut LfDI sind dann folgende Punkte zu beachten:
Vergleiche zum derzeitigen Stand die Stellungnahmen des LfDI unter Quellen und Links.
Im Einstiegsfall ist der Schule X zu empfehlen sich für ein System eines innereuropäischen Anbieters zu entscheiden, da dies aus datenschutzrechtlicher Sicht einfacher umzusetzen ist.
Die Rechtsgrundlage für die Einführung eines digitalen Lernsystems ist dann Art. 6 Abs. 1 Buchst. e i. V. m. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO und §§ 1 Abs. 6 i. V. m. § 67 Abs. 1 SchulG.
Entscheiden sich Schulen in Rheinland-Pfalz für ein LMS, so sind sie verantwortlich für die datenschutzkonforme Einführung. Hierfür hat die Datenschutzkonferenz (DSK) eine Orientierungshilfe herausgegeben, die öffentlichen Stellen bei der Umsetzung helfen soll. Den Link hierzu und eine Checkliste des Bundesbeauftragten für den Datenschutz finden Sie unter Quellen und Links.
Erfolgt der Betrieb einer Lernplattform nicht durch die Schule selbst, sondern im Auftrag, so ist dies im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung mit dem Anbieter vertraglich zu regeln, siehe näheres hierzu Baustein 1.1 - Betrieb eines Schulverwaltungsnetzes. Auf einen entsprechenden Mustertext wird unter Quellen und Links verwiesen.
Gesetze und Vorschriften
Hier finden Sie Links zu allen Gesetzen und Vorschriften, die für Baustein 2.2 - Schulintranet und Lernmanagementsysteme - relevant sind.
§ 60 a UrhG – Unterricht und Lehre
§ 23 i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV – Unzulässige Angebote
§ 24 i. V. m. § 3 JMStV – Ordnungswidrigkeiten
Art 13 DS-GVO – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Art. 28 DS-GVO – Auftragsverarbeiter
§ 103 ÜSchO, § 68 BBiSchulO, § 60 GrSchulO, § 83 SoSchulO – Werbung
§ 90 Abs. 2 ÜSchO – Löschung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien
Verwaltungsvorschrift „Aufsicht in Schulen“ des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 4. Juni 1999 (GAmtsbl. 1999, 328, GAmtsbl. 2002, 384, GAmtsbl. 2004, 439, Amtsbl. 2009, 458, Amtsbl. 2014, 322, GAmtsbl. 2019, 220)
Abrufbar unter http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VVRP-VVRP000004518&psml=bsrlpprod.psml
Quellen und Links
Hier finden Sie eine Übersicht über die in Baustein 2.2 - Schulintranet und Lernmanagementsysteme - verwendeten Quellen und weiterführende Links.
Schulcampus RLP für interaktives Arbeiten an Schulen
Abrufbar unter https://bildung.rlp.de/schulcampus
Informationen zu lernplattfom@RLP, der Lernplattform des Pädagogischen Landesinstituts RLP für die Schulen und Staatlichen Studienseminare in Rheinland-Pfalz
Abrufbar unter https://bildung.rlp.de/schulcampus/werkzeuge/lernplattform
Anlage zum EPoS-Schreiben des Ministeriums für Bildung vom 5. Juli 2022, „Urheberrecht: Zulässige Nutzungen in Schulen; Gesamtverträge“
Übersichtstabelle zu zulässigen Nutzungen in Schulen
„In der Übersicht sind die Neuerungen markiert. Die übrigen Regelungen bestehen unverändert fort.“
Abrufbar unter lokaler Download
Anlagen zum EPoS-Schreiben des Ministeriums für Bildung vom 10. Februar 2020, "Urheberrecht: Zulässige Nutzungen in Schulen; Gesamtverträge"
- Übersichtstabelle zu zulässigen Nutzungen in Schulen
Abrufbar unter lokaler Download - Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen aus der öffentlichen Zugänglichmachung und der öffentlichen Wiedergabe nach § 60 a UrhG für Nutzungen an Schulen vom 19. Dezember 2019
Abrufbar unter lokaler Download - Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen vom 20. Dezember 2018
Abrufbar unter lokaler Download
Datenschutzkonferenz – Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder: Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden für Online-Lernplattformen im Schulunterricht, April 2018.
Abrufbar unter https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20180426_oh_online_lernplattformen.pdf
Checkliste "Datenschutz in Videokonferenzsystemen" des BfDI, November 2020
Abrufbar unter https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DSK/DSKBeschluessePositionspapiere/DSK_20201113_Checkliste-OH-Videokonferenzsysteme.html;jsessionid=A391E64943650F8E55A85C8C18D447CB.intranet212?nn=251816
Informationen zu Videogestützte Kommunikationstechnik im Schulunterricht
Abrufbar unter https://www.datenschutz.rlp.de/themen/videogestuetzte-kommunikationstechnik
Mustervertrag des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz zur Auftragsdatenverarbeitung
Abrufbar unter https://www.datenschutz.rlp.de/themen/auftragsverarbeitung
Musternutzungsordnungen für Informations- und Kommunikationstechnik an der Schule
Abrufbar bei Für die Praxis
Weitere Fallbeispiele
Hier finden Sie zu Baustein 2.2 - Schulintranet und Lernmanagementsysteme - passende Fallbeispiele.
Schüler A versucht, während der Hausaufgabenbetreuung im Rechnerraum gewaltverherrlichende, selbst aufgenommene Handyfilme in das Schulportal der Schule zu laden, um sie anderen Schülerinnen und Schülern zugänglich zu machen. Ist Lehrer B, der die Hausaufgabenbetreuung beaufsichtigt, verpflichtet, auf solche Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler zu achten?
Lösung:
Ja! Wenn Lehrer B nicht stichprobenartig kontrolliert, dass den Jugendlichen keine jugendgefährdenden Medieninhalte zugänglich gemacht werden, verletzt er seine Aufsichtspflicht und macht sich gem. § 23 i. V. m. § 4 Abs. 2 JMStV strafbar.
Zu Schuljahresbeginn wendet sich die Schulleiterin mit einem Rundschreiben zum E-Learning an alle Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten. Darin erläutert sie, in der Gesamtkonferenz sei beschlossen worden, dass an der Schule künftig der Schulcampus eingerichtet und genutzt werden solle. Hier sollten beispielsweise Arbeitsmaterialien bereitgestellt, Lernaktivitäten überwacht und verschiedene Kommunikationsmöglichkeiten unter den Nutzerinnen und Nutzern eröffnet werden. Mutter M fragt sich, was mit der Überwachung der Lernaktivitäten gemeint ist und möchte sich hierüber bei der Schulleitung informieren. Welche Auskunft wird sie erhalten?
Lösung:
M hat das Recht, Informationen darüber zu erhalten, welche Daten über die Schülerinnen und Schüler erhoben und gespeichert werden und wer darauf Zugriff hat. Eine Überwachung der Aktivitäten von Schülerinnen und Schülern bei der Nutzung der Lernplattform darf grundsätzlich nicht stattfinden. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn die Plattform für pädagogische Aufgaben (z. B. Gruppenarbeiten) genutzt wird, die bewertet werden sollen. Informationen darüber, wie oft und zu welcher Uhrzeit sich eine Schülerin oder ein Schüler auf der Lernplattform an bestimmten Aufgaben beteiligt hat, dürfen nicht gespeichert werden.
Hat die Schule nach Anhörung der SchülerInnen- und Elternvertretungen in einer Gesamtkonferenz eine Lernplattform beschlossen, bedarf es keiner Einwilligung der Eltern und Schülerinnen und Schüler.
Nutzung von Protokolldaten
Lehrer L betreut die Lernplattform „moodle“ an seiner Schule. Anhand der Protokolldaten kann er sehen, welche Kolleginnen und Kollegen die Lernplattform bislang nicht nutzen. Er spricht diese gezielt darauf an und fragt nach den Gründen. Referendar R fühlt sich kontrolliert und beschwert sich bei der Schulleitung. Durfte L diese Auswertung vornehmen?
Lösung:
Nein! Eine individuelle Auswertung wäre nur zulässig, wenn dies in einer Dienstvereinbarung so vorgesehen ist. Nach den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) bestimmt der Personalrat mit bei der Einführung technischer Verfahren, die geeignet sind, Daten von Beschäftigten zu verarbeiten (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 LPersVG) sowie von Verfahren, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 LPersVG). Daher sollten in einer Dienstvereinbarung mit der Personalvertretung maßgebliche Datenschutzfragen, wie zum Beispiel die Zweckbestimmung der Protokolldaten, die Zugriffsberechtigung sowie die Löschung der Protokolldaten festgelegt werden. Für den Fall, dass die Nutzung der Lernplattform durch Lehrkräfte ausgewertet werden soll, muss dies auf der Basis anonymisierter Daten erfolgen.