Baustein 1 - Schulverwaltung

Baustein 1.2 - Schulverwaltungsprogramm

Lehrerin B möchte sich für das kommende Schuljahr einen Überblick über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 verschaffen. Darf Sie das mit Hilfe des Schulverwaltungsprogramms?

Lösung:

Nein. Eine Lehrkraft darf lediglich Daten jener Schülerinnen und Schüler verarbeiten, die sie selbst unterrichtet bzw. deren Klassenleiterin oder deren Klassenleiter sie ist (Rollen- und Aufgabentrennung). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Zugriffe nur auf für die Aufgabenerfüllung notwendigen Daten möglich sind (datenschutzgerechte Voreinstellungen im Sinne der DS-GVO).

Schüler A ist verhaltensauffällig. Zum Schutz des Kollegiums soll ein psychologisches Gutachten bei den Schülerstammdaten abgespeichert werden. Dürfen diese Daten im landeseinheitlichen Schulverwaltungsprogramm gespeichert werden?

Lösung:

Nein. Daten über schulärztliche und schulpsychologische sowie sonderpädagogische, soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse, ebenso personenbezogene Daten bei schulischen Ordnungsmaßnahmen dürfen zwar mit dem Computer geschrieben, aber nicht dauerhaft gespeichert oder ausgewertet werden (Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 17. April 2003 (915 – 02803/00)). Eine Ausnahme bildet die Speicherung des Masernimpfstatus. Dieser muss auf Grundlage des Masernimpfschutzgesetzes erfasst werden.

Die Schulleitung möchte nachschauen, ob Lehrer L seine Notendaten eingegeben und wie lange das gedauert hat. Darf die Schulleitung zu diesem Zweck die Nutzungsprotokolle einsehen?

Lösung:

Nein. Der Zugriff auf Nutzungsprotokolle zum Zweck der Verhaltens- und Leistungskontrolle sind mitbestimmungspflichtig durch die Personalvertretung (§ 80 Abs. 2 LPersVG, Verwirklichung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung). Der Zugriff zu dem genannten Zweck ist unzulässig. Zugriffe auf Nutzungsdaten sind im landeseinheitlichen Schulverwaltungsprogramm nur mit einem bestimmten Nutzerprofil möglich.

Herr N möchte für seine Tochter die Anschrift ändern lassen. Dazu wird ihm in der Stammdatenverwaltung im Reiter Sorgeberechtige die aktuelle Anschrift angezeigt. Darf Herr N diese Änderung veranlassen?

Lösung:

Stammdatenänderungen für Schülerinnen und Schüler dürfen durch die Schule nur vorgenommen werden, wenn der bzw. die eingetragene Sorgeberechtigte die Änderung veranlasst. Ist Herr N nicht als Sorgeberechtigter in den Stammdaten seiner Tochter eingetragen, ist das Änderungsersuchen unzulässig.

Die Schulleitung möchte Schulausweise mit Foto der Schülerinnen und Schüler erstellen, die auch für die Nutzung der Schulbibliothek verwendet werden können. Dürfen die Fotos für diesen Zweck im Schulverwaltungsprogramm gespeichert werden?

Lösung:

Das Anfertigen von Fotos für Schülerausweise ist für die Erfüllung einer schulbezogenen Aufgabe (z. B. Zutrittsberechtigung) erforderlich und daher auch ohne Einwilligung zulässig.

Die Speicherung von Fotos im landeseinheitlichen Schulverwaltungsprogramm darf allerdings nur mit Einwilligung der bzw. des Sorgeberechtigten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden (DS-GVO Art. 7, 8, 9). Auch nicht volljährige Schülerinnen und Schüler können die Einwilligung widerrufen.

Frau N möchte wissen, welche Daten zu ihrem Sohn K im landeseinheitlichen Schulverwaltungsprogramm gespeichert sind. Muss die Schule N Einblick in die gespeicherten Daten von K gewähren?

Lösung:

Frau N muss Einsicht in die Stammdaten ihres Sohnes K gewährt werden. Dazu kann ein vorgefertigter Bericht im landeseinheitlichen Schulverwaltungsprogramm verwendet oder die einzelnen Bildschirmseiten ausgedruckt werden (LTranspG). Der Einblick in die Beurteilungen von K muss Frau N nicht gewährt werden.

Baustein 1.3 - Datenerhebung beim Einsatz von Sicherheitstechnik

Der Schulträger stellt den Schulen im Rahmen seines Gebäudemanagements elektronische Schließsysteme zur Verfügung. Lehrer L verlangt vom Schulträger Auskunft über die Daten, die bei der Nutzung der Anlage über die Lehrkräfte gespeichert werden. L verlangt, dass die Schlüssel anonym zugelost werden, damit keine Bewegungsprofile erstellt werden können. Der Schulträger verweist L an die Schule. Wer muss den Bedenken des Lehrers Rechnung tragen?

Lösung:

Für die Beantwortung der Frage kommt es darauf an, wer der Verantwortliche im Sinne der DS-GVO ist, also wer über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung bestimmt (s. o.). Wenn die Schule eigene Spielräume hat, weil sie z. B. festlegen kann, dass die Schlüssel zugelost werden, entscheidet sie über die Mittel. Dann ist sie auch verantwortlich (s. OLG Hamm, Urt. Vom 9.3.2018, Az 11 U 25/17).

Vor den Fahrradständern auf dem Schulgelände wird eine Videokamera installiert, die 24 Stunden täglich an sieben Tagen der Woche aufzeichnet und die Aufnahmen einen Monat speichert. Ist diese Videoüberwachung rechtmäßig?

Lösung:

Nein. Eine Überwachung dürfte nur außerhalb der Schulzeiten erfolgen. Während der Schulzeiten wäre maximal ein Monitoring zulässig und auch nur dann, wenn dadurch beispielsweise Gefahrensituationen abgewendet werden können (durch unberechtigte Personen auf dem Schulgelände). Auch bei der Kameraüberwachung außerhalb der Schulzeiten wäre zunächst zu prüfen, ob nicht ein Monitoring ausreichend wäre. Die Aufnahmen dürfen zudem nur so lange gespeichert werden, wie sie für die Zweckerfüllung benötigt werden. Entsprechende Vorfälle können in der Regel am nächsten Schultag aufgeklärt werden. Aufnahmen wären somit nach dieser Frist zu löschen.

Eine IGS möchte auf ihrer Schulhomepage über insgesamt drei Webcams alle fünf Minuten Bilder aus der Mensa, vom Schulhof sowie aus dem Chemielabor online stellen. Wäre dies zulässig?

Lösung:

Webcams sind wie Videokameras zu beurteilen. Wenn auf den Bildern Personen erkennbar sind, ist eine Übertragung unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 21 LDSG, die die Zulässigkeit einer Videoüberwachung benennen, hier nicht vorliegen dürften. Mit Blick auf das sog. Recht am eigenen Bild, das die Veröffentlichung ohne Einwilligung des Betroffenen vom Grundsatz her verbietet, sollte also genau auf eine ausreichende Anonymisierung z. B. durch Verpixelung geachtet werden.

Benotung nach Videoaufzeichnung im Sportunterricht

Sportlehrer S möchte zur Motivation und Leistungssteigerung seiner minderjährigen Schülerinnen und Schüler die Übungen am Barren mit einem Tablet mit Video-App aufzeichnen und anschließend benoten. Die Schülerinnen und Schüler sind mit der Videoaufzeichnung nicht einverstanden. S behauptet, die Eltern hätten zu Beginn des Schuljahres eingewilligt. Ein Schüler P verweigert trotzdem die Übung und erhält die Note „6“. War die Aufzeichnung und Benotung zulässig?

Lösung:

Nein. Hinsichtlich der Benotung im Sportunterricht in Präsenz dürften in dem Fall, in dem sich Schülerinnen und Schüler weigern, per Video aufgezeichnet zu werden, gemäß § 67 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG) ebenfalls keine Noten erhoben werden, und zwar selbst dann, wenn die Videoaufzeichnung als Lehr- und Lernmittel nach § 1 Abs. 6 SchulG vorgesehen ist; denn § 67 SchulG ist hierzu die Spezialbestimmung. Da hier die Aufzeichnung somit unzulässig gewesen wäre, hat sich P zu Recht geweigert; die Note „6“ darf daher nicht gewertet werden.

Baustein 1.4 - Aufgaben der Datenschutzbeauftragten

Lehrkraft B fragt sich, wie umfassend das Verarbeitungsverzeichnis ausfallen muss. Müssen darin bspw. auch die Daten erwähnt werden, die auf dem Mensa-Chip gespeichert sind bzw. die Daten, die bei der Essensbestellung entstehen (externer Caterer)? Müssen Datenverarbeitungen, die bei der Nutzung des Schlüsselsystems (Transponder) anfallen, erwähnt werden? Wird auch bei analogen Daten ein Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten benötigt (z. B. Akten zu Schülerinnen und Schülern, Personalakten zu Lehrkräften usw.)? Was gilt für die Mitschriften bei Elterngesprächen?

Lösung:

Sofern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit einem Caterer, einem Unternehmen (wegen der Zugangsberechtigung oder dem Mensa-Chip) etc. abgeschlossen wurde und in diesen Verträgen auch der Umfang der Datenverarbeitung geregelt ist, reicht ein Verweis auf diese Dokumente aus. Sofern analoge Daten in einem systematisch auswertbaren Dateisystem geführt werden, zählen auch sie zum Anwendungsbereich der DS-GVO. Dass Schüler*innen- und Personalakten geführt werden, ist selbstverständlich und muss daher nicht detailliert in dem Verzeichnis aufgeführt werden, lediglich die Datenkategorien. Auch Mitschriften von Elterngesprächen gehören nicht dazu.

Schülerin C bittet die Schule per E-Mail um Auskunft, welche Daten von ihr im schulischen Lernmanagementsystem erfasst sind und wer dort Zugriff hat. Die Schulleitung reagiert nicht auf die Anfrage. Anschließend wendet sich die Schülerin an den schulischen Datenschutzbeauftragten T. Dieser tritt an die Schulleitung heran und weist auf die Bitte der Schülerin hin. Die Schulleitung antwortet ihm, dass die Schülerin sich mit einer solchen Nachfrage nur für eine aus ihrer Sicht unberechtigte schlechte Note „rächen“ wolle und möchte den Antrag daher ablehnen. Hat die Schülerin ein Anrecht auf Auskunft?

Lösung:

Ja. Handelt es sich um Auskunftsansprüche, müssen diese auf jeden Fall beantwortet werden. Betroffene haben immer einen Auskunftsanspruch bei Behörden/Einrichtungen etc. Dieser Antrag muss von den Schulen beantwortet werden. Unter Umständen kann die Auskunft verweigert werden, wenn beispielsweise (Datenschutz-)Rechte Anderer verletzt werden, bei unverhältnismäßigem Aufwand (z. B. zahlreiche Ordner im Archiv zu prüfen, wenn gleichzeitig Löschfristen genannt werden). Bei missbräuchlicher Nutzung (z. B. wöchentliche Nachfrage nach den eigenen Daten) genügt es, die Anfrage einmal zu beantworten bzw. auf die bereits erfolgte Antwort zu verweisen.

Baustein 1.5 - Eltern- und SchülerInnenvertretungen

Die Protokolle von Schulelternbeiratssitzungen werden im regelmäßig nicht verschlossenen Lehrerzimmer ausgelegt. Ist das so in Ordnung?

Lösung:

Nein! Gemäß § 49 Abs. 7 SchulG haben Elternvertreterinnen und Elternvertreter über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten und Vorgänge. Daher finden die Sitzungen des Schulelternbeirates auch in nicht-öffentlicher Sitzung statt, siehe Ziffer 8.1 der Verwaltungsvorschrift „Richtlinien für die Durchführung von Sitzungen der Klassenelternversammlungen, des Schulelternbeirats und des Schulausschusses sowie die Teilnahme an Konferenzen“. Die schulöffentliche Auslegung der Protokolle im Lehrerzimmer ist daher nicht zulässig.

Eine Schule plant, Elternbriefe künftig per E-Mail zu verschicken. Was ist dabei zu beachten?

Lösung:

Sollen Elternbriefe, die an alle Eltern mit den gleichen allgemeinen Schulinformationen verteilt werden, per E-Mail verschickt werden, bestehen hiergegen keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken. Möchten Eltern keine Informationen per E-Mail erhalten, so sind sie auf gewohntem Wege, zum Beispiel über die Elternmappe, zu informieren. Um zu vermeiden, dass bei Sammel-Mails die E-Mail-Adressen der Eltern untereinander bekannt gegeben werden, ist bei der Adressierung das „Bcc“-Feld (Blind-Kopie-Feld) und nicht das „CC“-Feld (Kopie-Feld) zu verwenden.

Soll dagegen der individuelle Kontakt mit den Eltern auf diesem Weg erfolgen (z. B. Benachrichtigung über das Verhalten oder über Noten des Kindes), müssen Eltern hierzu einwilligen. Es sind Maßnahmen zu treffen, die vor Kenntnisnahme der Daten durch unbefugte Dritte schützen (z. B. Verschlüsselung). Auch der Austausch personenbezogener Daten mit anderen Stellen, wie etwa der ADD, erfolgt über EPoS (Elektronische Post für Schulleitungen), also auf einem geschützten Weg.

Da die E-Mail-Adresse ein personenbezogenes Datum ist, ist hierbei folgendes zu beachten: Die Einwilligung muss nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) durch die Schule nachgewiesen werden, sie sollte also schriftlich (auf Papier oder per E-Mail) erfolgen. Außerdem sollte sie in verständlicher Form klarstellen, zu welchen Zwecken - hier Informationsaustausch mit der Schule - die E-Mail-Adresse verwendet wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe freiwillig und widerruflich ist und die Informationen auch auf „herkömmlichem“ Weg bezogen werden können. (Weitere Informationen zur Einwilligung siehe https://www.datenschutz.rlp.de/themen/datenschutz-in-der-schule-faq „Was sollte eine Einwilligung der Eltern zur Kommunikation per Mail beinhalten?“).

Die Schule Z möchte ein neues digitales Schulbuch im Fach Mathematik einführen. Was ist hierbei zu beachten?

Lösung:

Die Schule muss bei allen Entscheidungen über die Einführung neuer Lernmittel, auch die Eltern und Schülerinnen und Schüler beteiligen. Diese Beteiligung erfolgt in den Jahrgangsstufen 1-10 an allgemeinbildenden Schulen innerhalb der sogenannten „Schulbuchausschüsse“. Die Zusammensetzung dieses schulischen Gremiums ist in Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift über die Genehmigung, Einführung und Verwendung von Lehr- und Lernmitteln (abrufbar unter https://bildung.rlp.de/lmf/kompedium/rechtliche-grundlagen/vv-genehmigung-einfuehrung-und-verwendung-von-lehr-und-lernmitteln) geregelt.

Der Schulbuchausschuss trifft verbindliche Entscheidungen darüber, welche Lernmittel an der Schule neu eingeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um gedruckte oder digitale Lernmittel handelt. Bei allen Entscheidungen sollen Kostenaspekte und gesundheitliche Implikationen (z. B. Gewicht des Schulranzens) berücksichtigt werden. Die zur Auswahl stehenden und für den Unterrichtseinsatz in Rheinland-Pfalz genehmigten Lernmittel sind im jeweils aktuellen Lernmittelkatalog aufgeführt. Für alle darin enthaltenen Lernmittel liegen seitens der Verlage vertragliche Zusicherungen über die Einhaltung des Datenschutzes und der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) vor. Sollten bei der Verwendung digitaler Lernmittel personenbezogene Daten verwendet werden, ist die Schule Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DS-GVO.

Baustein 2 - Digitale Infrastruktur und Lernumgebung

Baustein 2.1 - Verwaltung der PC-Hardware und Mobile-Device-Management (MDM)

Lehrer L plant für seine neue Klasse 7 zur Speicherung von Arbeitsergebnissen den Einsatz eines Cloud-Speichers, für den die DS-GVO Anwendung findet. Im Mobile-Device-Management möchte er Benutzernamen für die Schülerinnen und Schüler einrichten. Diese setzt er aus dem jeweiligen Vornamen sowie Geburtsdatum zusammen. Ist das zulässig?

Lösung:

Nein. Benutzernamen von Schülerinnen und Schülern sollen pseudonymisiert sein. Vorname und Geburtsname erfüllen nicht das Kriterium für ein Pseudonym, da Rückschlüsse auf eine reale Person möglich sind. Ein Pseudonym könnte gebildet werden aus dem Vornamen und der Klassenbezeichnung sowie einer fortlaufenden Nummer, bei gleichen Vornamen. Die Schülerinnen und Schüler müssen explizit eingewiesen und unterrichtet werden, dass sie ihre Arbeitsergebnisse nur in dem extra eingerichteten Cloud-Speicher ablegen.

Lehrerin L möchte sich die Arbeitsergebnisse ihrer Klasse 7 nach dem Unterricht anschauen. Sie richtet daher die Dateiablage so ein, dass die im Unterricht erstellten Dateien im Cloudspeicher von Apple gespeichert werden. Damit sie die Schülerinnen und Schüler unterscheiden kann, verwendet sie für die Ordner eine Kombination aus Vornamen und dem ersten Buchstaben des Nachnamens sowie die Klassenbezeichnung. Ist das zulässig?

Lösung:

Das Ministerium für Bildung stellt rheinland-pfälzischen Schulen zur Nutzung der iCloud auf Anfrage entsprechende Konfigurationsvorgaben und Vorlagen zur Dokumentation der Datenschutzpflichten zur Verfügung. Diese können von Koordinatorinnen und Koordinatoren Bildung in der digitalen Welt über die Serviceplattform des Digitalen Kompetenzzentrums DigiKomp.Service angefragt werden.

Weitere Informationen dazu sowie zum Austausch von Materialien mittels der datenschutzkonformen Landeslösung Schulbox finden Sie unter Quellen und Links.

Der Schultechniker Herr N muss defekte Geräte aussondern. Einige der Geräte sind noch funktionsfähig und enthalten Benutzerprofile. Herr N entscheidet sich, für diese Geräte einen Hardware-Reset durchzuführen. Hat er damit alle erforderlichen Maßnahmen durchgeführt?

Lösung:

Nein. Zunächst muss Herr N prüfen, ob auf den Geräten noch Benutzerkonten vorhanden sind. Sind zu den Benutzerkonten lokal Daten gespeichert, müssen diese gelöscht werden. Herr N kann dazu auf die Löschfunktion „Shreddern“ von G Data zurückgreifen. Sind zu den Benutzerkonten Daten in einem Cloud-Speicher vorhanden, muss vor einer Löschung überprüft werden, ob die Daten erhalten bleiben sollen.
Informationen zur G DATA-Landeslizenz finden Sie unter Quellen und Links.

Baustein 2.2 - Schulintranet und Lernmanagementsysteme

Schüler A versucht, während der Hausaufgabenbetreuung im Rechnerraum gewaltverherrlichende, selbst aufgenommene Handyfilme in das Schulportal der Schule zu laden, um sie anderen Schülerinnen und Schülern zugänglich zu machen. Ist Lehrer B, der die Hausaufgabenbetreuung beaufsichtigt, verpflichtet, auf solche Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler zu achten?

Lösung:

Ja! Wenn Lehrer B nicht stichprobenartig kontrolliert, dass den Jugendlichen keine jugendgefährdenden Medieninhalte zugänglich gemacht werden, verletzt er seine Aufsichtspflicht und macht sich gem. § 23 i. V. m. § 4 Abs. 2 JMStV strafbar.

Zu Schuljahresbeginn wendet sich die Schulleiterin mit einem Rundschreiben zum E-Learning an alle Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten. Darin erläutert sie, in der Gesamtkonferenz sei beschlossen worden, dass an der Schule künftig der Schulcampus eingerichtet und genutzt werden solle. Hier sollten beispielsweise Arbeitsmaterialien bereitgestellt, Lernaktivitäten überwacht und verschiedene Kommunikationsmöglichkeiten unter den Nutzerinnen und Nutzern eröffnet werden. Mutter M fragt sich, was mit der Überwachung der Lernaktivitäten gemeint ist und möchte sich hierüber bei der Schulleitung informieren. Welche Auskunft wird sie erhalten?

Lösung:

M hat das Recht, Informationen darüber zu erhalten, welche Daten über die Schülerinnen und Schüler erhoben und gespeichert werden und wer darauf Zugriff hat. Eine Überwachung der Aktivitäten von Schülerinnen und Schülern bei der Nutzung der Lernplattform darf grundsätzlich nicht stattfinden. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn die Plattform für pädagogische Aufgaben (z. B. Gruppenarbeiten) genutzt wird, die bewertet werden sollen. Informationen darüber, wie oft und zu welcher Uhrzeit sich eine Schülerin oder ein Schüler auf der Lernplattform an bestimmten Aufgaben beteiligt hat, dürfen nicht gespeichert werden.

Hat die Schule nach Anhörung der SchülerInnen- und Elternvertretungen in einer Gesamtkonferenz eine Lernplattform beschlossen, bedarf es keiner Einwilligung der Eltern und Schülerinnen und Schüler.

Nutzung von Protokolldaten

Lehrer L betreut die Lernplattform „moodle“ an seiner Schule. Anhand der Protokolldaten kann er sehen, welche Kolleginnen und Kollegen die Lernplattform bislang nicht nutzen. Er spricht diese gezielt darauf an und fragt nach den Gründen. Referendar R fühlt sich kontrolliert und beschwert sich bei der Schulleitung. Durfte L diese Auswertung vornehmen?

Lösung:

Nein! Eine individuelle Auswertung wäre nur zulässig, wenn dies in einer Dienstvereinbarung so vorgesehen ist. Nach den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) bestimmt der Personalrat mit bei der Einführung technischer Verfahren, die geeignet sind, Daten von Beschäftigten zu verarbeiten (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 LPersVG) sowie von Verfahren, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 LPersVG). Daher sollten in einer Dienstvereinbarung mit der Personalvertretung maßgebliche Datenschutzfragen, wie zum Beispiel die Zweckbestimmung der Protokolldaten, die Zugriffsberechtigung sowie die Löschung der Protokolldaten festgelegt werden. Für den Fall, dass die Nutzung der Lernplattform durch Lehrkräfte ausgewertet werden soll, muss dies auf der Basis anonymisierter Daten erfolgen.

Baustein 2.3 - Softwarenutzung - Anwendungen für den Unterricht

Eltern A haben einen neuen Computer gekauft und möchten ihren alten nun der Klasse ihres Sohnes spenden. Lehrer B freut sich über den neuen Computer und möchte eine CD-ROM mit einer Software für Textverarbeitung und Tabellenkalkulation auf dem PC installieren. Die Software von dieser CD-ROM ist jedoch bereits auf dem PC im Lehrerzimmer installiert, und in den Lizenzbedingungen steht, dass nur eine gleichzeitige Installation auf einem Computer erlaubt ist. Darf B die Software dennoch nutzen?

Lösung:

Nein! Die Installation des Programms stellt eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung dar (§ 69c Nr. 1 UrhG), welche die Zustimmung des Rechteinhabers erfordert. Etwas anderes kann sich nur aus den Lizenzbedingungen ergeben. Doch auch hieraus ergibt sich lediglich eine Einzellizenz. Installiert B die Software, würde er Urheberrechte verletzen. Um die Textverarbeitung und die Tabellenkalkulation zu nutzen, benötigt er daher eine weitere Lizenz.

Die Schule A besitzt ein Excel-Lernprogramm für 30 Einzelplatzlizenzen. Da für die Schule ein Intranet eingerichtet wird, installiert Lehrer B nun das Lernprogramm einmal auf dem Netzwerk-Server. Dies hat zur Folge, dass die Client-Rechner (= die am Netzwerk angeschlossenen einzelnen PC) die Lernprogramme über den Server aufrufen können. Ist dies zulässig?

Lösung:

Nein! Durch die Installation des Lernprogramms liegt eine unzulässige Vervielfältigung vor. Es handelt sich nach herrschender Meinung (einer für viele: Wandtke/Bullinger, § 69d UrhG Rn. 35) nicht um eine bestimmungsgemäße Vervielfältigung, welche nach § 69d Abs. 1 UrhG erlaubt wäre. Die Schule besitzt 30 Einzelplatzlizenzen. Zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder zur Fehlerberichtigung (§ 69d Abs. 1 UrhG) ist die Einrichtung auf dem Server nicht erforderlich. Darüber hinaus unterscheidet das Urheberrecht genau zwischen Einzelplatz und Netzwerk. Es besteht die Gefahr, dass die angeschlossenen Client-Rechner das Programm aufrufen und dadurch erneut vervielfältigen. Stellt die Schule sicher, dass zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Vervielfältigungen stattfinden, könnte dies hingegen – hinsichtlich der 30 erworbenen Einzelplatzlizenzen – eine erlaubte Vervielfältigung sein, da es dem vertraglichen Inhalt des Lizenzvertrages nicht widerspricht. Dennoch ist auch dann Vorsicht geboten, da diesbezüglich noch kein höchstrichterliches Urteil vorliegt. Um diese Problematik zu umgehen, wird die Verwendung von Schul- oder Klassenlizenzen empfohlen.

US-amerikanischer Clouddienst

Lehrer F möchte seinen Schülerinnen und Schülern über einen US-amerikanischen Clouddienst ein Arbeitsblatt zum Abruf zur Verfügung stellen. Wie ist das datenschutzrechtlich zu bewerten?

Lösung:

Auch dann, wenn Schülerinnen und Schüler lediglich Daten ohne Anmeldung herunterladen, wird die (häusliche) IP-Adresse des Schülers oder der Schülerin als personenbezogenes Datum vom Anbieter erfasst. Daher ist bei der Wahl eines Clouddienstes darauf zu achten, dass es sich um einen europäischen Anbieter bzw. um eine Datenverarbeitung auf europäischen Servern ohne Zugriffsmöglichkeit ausländischer Sicherheitsbehörden handelt.

Das Ministerium für Bildung stellt rheinland-pfälzischen Schulen zur Nutzung der iCloud bzw. Microsoft 365 auf Anfrage entsprechende Konfigurationsvorgaben und Vorlagen zur Dokumentation der Datenschutzpflichten zur Verfügung. Diese können vonseiten des Schulträgers oder den Koordinatorinnen und Koordinatoren Bildung in der digitalen Welt über die Serviceplattform des Digitalen Kompetenzzentrums DigiKomp.Service angefragt werden. Mehr zu DigiKomp.Service finden Sie unter Quellen und Links.

Baustein 2.4 - Schülereigene mobile Endgeräte

In der Y-Schule werden die schülereigenen Smartphones in den Unterricht integriert. Der vierzehnjährige Schüler A ärgert sich über den Mitschüler B und wirft das Smartphone des B auf den Boden, wonach es beschädigt ist. Muss A das Handy ersetzen? Oder kann sich B auch an die Eltern des A wenden?

Lösung:

Es ist zu prüfen, ob A der Schaden zuzurechnen ist. Ein Vierzehnjähriger weiß, dass er ein Smartphone nicht auf den Boden werfen darf, da das Gerät beschädigt werden kann. Er kann daher das Ausmaß seiner Handlung erkennen. Daher kann er nach § 823 BGB haftbar gemacht werden.

Der Satz "Eltern haften für ihre Kinder" gilt in diesem Zusammenhang nur eingeschränkt: Eltern haften gem. § 832 BGB nur für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Diese können sie im Rahmen des Unterrichts jedoch faktisch nicht ausüben. Daher haften die Eltern in diesem Fall nicht.

Hat eine Lehrkraft ihre Aufsichtspflicht verletzt, so dass sie nach § 832 BGB haften würde, sind bei öffentlichen Schulen Schadensersatzansprüche gegen den Dienstherrn (die Schulaufsicht bzw. das Bildungsministerium, nicht gegen die Lehrkraft) zu richten (Amtshaftungsgrundsatz nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG). Näheres über die Aufsichtspflichten von Lehrkräften siehe Baustein 2.3 - Softwarenutzung - Anwendungen für den UnterrichtBaustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte und Baustein 6.2 - Hausaufgaben - Lernzeit - AGs. Der Dienstherr übernimmt den Schaden, soweit die Lehrkraft schuldhaft ihre Amtspflicht verletzt und dadurch einem Dritten einen Schaden zugefügt hat. Eine solche Amtspflichtverletzung liegt dann vor, wenn in fremde Rechte wie zum Beispiel Eigentumsrechte von Schülerinnen und Schülern eingegriffen wird. Der Dienstherr haftet dann in dem Umfang, wie die Lehrkraft nach § 823 BGB haften würde.

Baustein 3 - Außendarstellung und interne Kommunikation

Baustein 3.1 - Die Schulwebsite

Schule XY möchte die Domain www.x-y-schule.de für die Schulwebsite registrieren. Es stellt sich heraus, dass die Schülerin A der Schule zuvorgekommen ist und die Domain für sich registriert hat. Die Schule macht gegenüber der Schülerin Namensrechte geltend. Bevor es zur Klage kommt, erklärt die Schülerin, sie sei nicht mehr die Inhaberin der Domain. Es stellt sich heraus, dass sie kurze Zeit vorher die Domain an den Schüler B übertragen hat. Wie kann die Schule nun vorgehen?

Lösung:

Zunächst sollte die Schule nunmehr gegen den Schüler B vorgehen und gleichzeitig bei der DENIC e.G. einen Dispute-Eintrag beantragen. Hier muss sie darlegen, dass sie Namensrechte an der Domain hat und diese gegenüber B auch geltend macht. Gibt B die Domain nicht frei, kommt eine Klage auf Freigabe der Domain in Betracht. Dabei kann sich die XY-Schule auf § 12 BGB berufen.

Die Lehrerinnen und Lehrer der S-Schule fragen sich, was genau sie im Impressum der Schulwebsite angeben wollen. Es entsteht eine Diskussion über die Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs anstelle der kompletten Adresse. Lehrer A ist überzeugt, dass die Postfachangabe reichen muss, sofern gewährleistet ist, dass das Postfach regelmäßig geleert wird. Liegt A damit richtig?

Lösung:

Nein! Folgende Angaben sollte das Impressum in jedem Fall enthalten:

  • Name der Schule
  • Vollständiger Name der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und von deren bzw. dessen Vertretungsberechtigten
  • Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse)
  • Angaben für eine unmittelbare Kommunikation (Telefonnummer)
  • Adresse in Form von Straße, Postleitzahl und Ort
  • Adresse und Angaben für eine schnelle Kontaktaufnahmen (E-Mail-Adresse) und unmittelbare Kommunikation (Telefonnummer) des Schulträgers

Die Angabe des Postfachs reicht nicht aus, da ein Postfach einer ladungsfähigen Anschrift nicht genügt. Ladungsfähig bedeutet, dass mit einer tatsächlichen Zustellung in angemessener Zeit, also demnächst, gerechnet werden kann. Dabei muss die Empfängerin bzw. der Empfänger so konkret und genau beschrieben werden, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie bzw. er ein Schreiben auch erhält (BGH Az. VI ZR 189/99). Dies ist beispielsweise beim Wohnort aber auch beim Arbeitsort der Fall, jedoch nicht bei einer Postfachanschrift, selbst wenn das Fach regelmäßig geleert wird.

Lehrerin A möchte ihren Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, ihre Lieblingsseiten im Netz auch anderen Schülerinnen und Schülern zur Verfügung zu stellen. Dafür entwirft sie eine Seite mit der Überschrift „Lustige Links“. Sie setzt nach der Bitte ihrer Schülerinnen und Schüler einen Inlineframe auf eine Jugendseite. Klickt jemand auf diesen Link, wird er nicht auf eine neue Seite geleitet, sondern bleibt auf der Schulwebsite. Hierin eingebettet erscheinen dann ohne weitere Hinweise die Inhalte der Jugendseite. Ist dieses Vorgehen zulässig?

Lösung:

Nein! Fremde Inhalte sollten nicht als Inlineframe, sondern grundsätzlich in einem separaten Browserfenster dargestellt werden, da der Eindruck entstehen könnte, der Linksetzer identifiziere sich mit diesen Inhalten. Fremde Inhalte sollten immer durch einen entsprechenden Hinweis beim jeweiligen Link als solche kenntlich gemacht werden, z. B. „Warnung: Klicken Sie auf diesen Link, verlassen Sie unsere Seite und gelangen auf eine externe Seite.“ Wenn Lehrerin A also die „Lustigen Links“ publizieren will, muss sie dafür sorgen, dass nicht der Anschein erweckt wird, die Schule mache sich die verlinkten Inhalte „zu Eigen“.

Baustein 3.2 - Recht am eigenen Bild

Die Schule R erstellt für alle Schülerinnen und Schüler Ausweise mit Fotos, die sowohl zur Buchausleihe in der Bibliothek als auch zum Bezahlen in der Cafeteria, die auch von externen Gästen genutzt werden kann, verwendet werden. Die Eltern von Schülerin L fragen nach, ob sie dem Fotografieren nicht eigentlich zustimmen müssten.

Lösung:

Nein. Das Fertigen von Fotos für Schülerinnen- und Schülerausweise ist für die Erfüllung einer schulbezogenen Aufgabe (z. B. Zutrittsberechtigung) erforderlich und daher auch ohne Einwilligung zulässig.

Um sich die Namen in seiner neuen Klasse schneller einprägen zu können, verwendet Chemielehrer K eine App, in der er den Sitzplan nachbilden und Fotos der Schülerinnen und Schüler an der entsprechenden Stelle einfügen kann. Kann er das ohne Weiteres tun?

Lösung:

Nein. Das Anfertigen solcher Fotos für einen Sitzplan kann für Lehrkräfte zwar hilfreich sein, ist aber für die Erfüllung von schulbezogenen Aufgaben nicht erforderlich. Hierfür ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen, sofern die Schülerinnen und Schüler noch nicht selbst dazu berechtigt sind (siehe „Einwilligungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen“ unter Quellen und Links). Gleichwohl ist zu beachten, dass auch bei vorliegender Einwilligung der Sorgerechtsberechtigten, der geäußerte entgegenstehende Wille einer Schülerin oder eines Schülers bei der Anfertigung von Bildern maßgeblich ist.

Eine Einwilligung muss immer freiwillig erfolgen. Im Verhältnis Lehrkraft bzw. Schule zu Schülerin / Schüler wird es oft an dieser Freiwilligkeit fehlen – etwa, weil ein Schüler/eine Schülerin Nachteile durch die Nicht-Einwilligung fürchtet. Daher muss stets eine echte Alternative geboten werden und es dürfen keine negativen Folgen aus der Weigerung resultieren.

Im Fallbeispiel sollte die Einwilligung nicht pauschal mit Schuleintritt eingeholt werden, sondern speziell für den Einzelfall der Erstellung des Sitzplans am Schuljahresbeginn.

Die Eltern von Schülerin P haben mit der Einschulung ihre Einwilligung in das Fotografieren ihres Kindes gegeben. Nach einigen Jahren haben sie ihre Meinung geändert und teilen der Schule mit, dass sie die Einwilligung widerrufen. Muss die Schule nun alle bereits erstellten Fotos löschen?

Lösung:

Der Widerruf einer Einwilligung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem diese zurückgezogen wurde. Hat die Schule vorher Bilder der Schülerin auf die Homepage gestellt, muss sie diese nun heraussuchen und entfernen oder Schülerin P unkenntlich machen. Für Verbreitungswege, auf denen Fotos nicht ohne Weiteres entfernt werden können, wie beispielsweise gedruckte Jahrbücher, greift die Pflicht zur rückwirkenden Entfernung nicht.

Zur Einschulung kommen an Grundschule D neben den Eltern häufig weitere Verwandte wie Großeltern hinzu. Viele Gäste zücken dann ihre Smartphones und schießen Fotos oder filmen Teile der Feier. Die Schulleitung fragt sich, ob sie Probleme bekommen kann, wenn das Recht am eigenen Bild von fotografierten oder gefilmten Personen verletzt würde.

Lösung:

Nein. Häufig möchten Eltern bei der Einschulung (Bewegt-)Bilder anfertigen. Dabei soll nicht nur das eigene Kind foto-/videografiert werden, sondern meistens auch die Einschulungsfeier selbst, die neuen Mitschülerinnen und Mitschüler oder Lehrkräfte. Für diese Aufnahmen ist grundsätzlich nicht die Schule die verantwortliche Stelle, sondern jede Person, die (Bewegt-)Bilder anfertigt. Aufzeichnungen, die zu privaten oder persönlichen Zwecken angefertigt werden, fallen unter das Haushaltsprivileg (Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO) und sind von den Regelungen der DS-GVO nicht erfasst (siehe „Gelten die Regelungen der DS-GVO auch beim Anfertigen von Bildern für mein Fotoalbum?“ bei Quellen und Links). Das Veröffentlichen dieser Fotos oder Videos fällt jedoch wieder unter die Vorgaben der DS-GVO und ist dann bei Aufnahmen von Kindern bei der Einschulung nur mit der Einwilligung der Sorgerechtsberechtigten möglich. Zwar ist die Schule nicht verantwortlich für die Aufnahmen der Eltern; sie hat jedoch auf dem Schulgelände das Hausrecht und kann daher Foto- oder Videoaufnahmen verbieten.

Ein Foto-/Videografierverbot ist aus datenschutzrechtlicher Sicht weder notwendig noch geboten. Es ist jedoch ratsam, wenn die Schule das Thema frühzeitig in einem Elternbrief vor der Einschulung thematisiert und auch darauf hinweist, dass (Bewegt-)Bilder grundsätzlich nur mit der Einwilligung der Sorgerechtsberechtigten in sozialen Medien (z. B. WhatsApp-Gruppen) gepostet oder anderweitig im Internet veröffentlicht werden dürfen (z. B. als Video auf Youtube). Eine Sensibilisierung der Eltern ist einem Foto-/Videografierverbot vorzuziehen. Begrüßenswert, aber nicht zwingend ist es, wenn die Schule aktiv Möglichkeiten schafft, dass nur die Kinder fotografiert werden, die dies auch möchten. Dazu kann z. B. ein gewisses Zeitfenster oder ein Ort vorgegeben werden, an dem Eltern Fotos von der Einschulung machen können. So haben Kinder sowie Eltern die Möglichkeit, sich der Fotosituation zu entziehen, wenn sie keine Bilder wünschen.

Baustein 3.3 - Veröffentlichung von Werken

Lehrerin C kündigt in einer 12. Klasse die Veröffentlichung von Texten, die im Rahmen des Deutschunterrichts entstanden sind, auf der Schulwebsite an. Die Schülerinnen und Schüler sind allesamt volljährig. Niemand widerspricht der Veröffentlichung. Kann sie nun von einer Übertragung der Nutzungsrechte ausgehen?

Lösung:

Ja! Jugendliche über 18 Jahren sind geschäftsfähig und können allein einer Veröffentlichung zustimmen. Da keine negative Reaktion auf die Veröffentlichung erfolgte, darf Lehrerin C von einer konkludenten, also stillschweigenden, Zustimmung ausgehen und kann die Texte veröffentlichen. Zu empfehlen ist allerdings, diese Einwilligung schriftlich zu dokumentieren, um sie nachweisen zu können.

Lehrer D veröffentlicht die Texte wie in Fall 1 auf der Schulwebsite, allerdings ohne die Autorinnen und Autoren zu nennen. Schülerin E stellt dies fest und verlangt von Lehrer D, dass ihr Name neben dem Text deutlich genannt wird. Sollte dies nicht geschehen, werde sie der Veröffentlichung widersprechen. Ist E mit ihrer Forderung im Recht?

Lösung:

Ja! Die Schülerin E hat ein Recht auf Namensnennung, § 13 UrhG. Lehrer D muss dem nachkommen oder den Text entfernen.

Lehrerin F erstellt für den Unterricht in ihrem Leistungskurs Unterrichtsmaterialien. Ihre Schule möchte diese Materialien nun auf die Schulwebsite stellen, um sie auch Abiturientinnen und Abiturienten an anderen Schulen zukommen zu lassen. Ist dies ohne Einwilligung von F zulässig?

Lösung:

Die von F entworfenen Materialien sind so genannte Pflichtwerke, welche die Lehrerin in Erfüllung ihrer dienstlichen oder arbeitsvertraglichen Aufgaben erstellt hat. Das bedeutet: Urheber ist die Lehrerin, das ausschließliche Nutzungsrecht hat allerdings die Schule. Im Falle einer öffentlichen Wiedergabe im Internet ist dies allerdings aus derzeitiger Sicht unklar. Es empfiehlt sich daher, grundsätzlich die Einwilligung der Lehrkraft einzuholen.

Im Rahmen einer Projektarbeit werden Kleingruppen innerhalb einer Klasse gebildet. Um das Projekt später auf der Schulwebsite präsentieren zu können, macht die Lehrerin G Fotos von den Kleingruppen. Sie fragt sich, welche Person bzw. Personen sie als Urheber für die Projektarbeit nennen soll und ob sie die Einwilligung der Personengruppen für die Veröffentlichung einholen muss.

Lösung:

Miturheber an der Projektarbeit wird jeder beteiligte Schüler und jede beteiligte Schülerin, § 8 UrhG. Alle Urheberinnen und Urheber müssen genannt werden. Bei den Fotos von den Kleingruppen handelt es sich nicht um Beiwerk oder um eine Ansammlung, sondern um die Darstellung einzelner Schülerinnen und Schüler. Die Einwilligung für die Veröffentlichung muss daher eingeholt werden.

Lehrer B möchte neue Bilder in der Schule aufhängen. Er gibt in die Text-Box bei DALL.E ein: „Male Ölbild von Matisse mit einem Menschen-Roboter, der Schach spielt“ (An oil painting by Matisse of a humanoid robot playing chess).

Wer wird Urheber des Bildes?

Lösung:

Das Bild ist „gemeinfrei“, es gehört niemandem. Lehrer B wird nicht Urheber, da er mit der Texteingabe (dem Prompt) keine Schöpfungshöhe erreicht. Die KI-Anwendung Dall-E wird keine Urheberin, da sie keine Person ist. Die Entwickler der KI haben sie erschaffen, aber hinsichtlich des Bildes erreichen sie ebenfalls keine Schöpfungshöhe.

Statt der Namensnennung einer Urheberin bzw. eines Urhebers kann ein Hinweis auf die eingesetzte KI erfolgen. In unserem Fallbeispiel wäre das: „Quelle: Open AIs Dall-E 2024, Prompt von Lehrer B“.

Weitere Informationen siehe Baustein: 5.10 - Künstliche Intelligenz und die rechtlichen Herausforderungen in der Schule.

Baustein 3.4 - Blogs, Schulwikis, Soziale Medien

Die Schule A erhält am 25. April einen Brief der Geschichtslehrerin B mit dem Inhalt, die Schülerin C habe sich in einem Schulforum zum Thema Geschichte abfällig und beleidigend über die Lehrerin B geäußert. Da sich die Schulleiterin auf einer Fortbildung befindet und der stellvertretende Schulleiter auf einer Klassenfahrt ist, verbleibt das Schreiben zunächst unbearbeitet im Sekretariat. Als die Schulleiterin am 29. April wiederkommt, liegt neben dem Brief bereits eine anwaltliche Abmahnung wegen des schuldhaften Beitrages zur Persönlichkeitsrechtsverletzung der B. Die Schulleiterin überprüft den Vorgang, stellt fest, dass eine Persönlichkeitsverletzung der B tatsächlich vorliegt und lässt die rechtsverletzenden Kommentare unverzüglich löschen. Dennoch verlangt B durch ihren Anwalt nunmehr die Unterlassungserklärung und die Übernahme der Anwaltskosten. Die Schulleitung erklärt, sie sei nicht zu der Erklärung und zur Kostenübernahme verpflichtet, da sie erst nach ihrer Rückkehr aus der Fortbildung Kenntnis erlangt habe und dann unverzüglich die Löschung der Rechtsverletzung erfolgte. Ist die Schulleitung im Recht?

Lösung:

Nein! Im vorliegenden Fall wird die Schulleitung der Aufforderung des Anwaltes nachkommen müssen, da sie auch für den Fall der Abwesenheit Vorkehrung treffen muss, um unverzüglich auf Rechtsverletzungen auf der Schulwebsite reagieren zu können. Die berufsbedingte Abwesenheit eines Betreibers ist unbeachtlich. Als Zeitpunkt der Kenntnis gilt der 25. April. Für eine unverzügliche Reaktion hätte die Schulleitung 1-2 Tage Zeit gehabt. Es ist also ratsam, für den Fall der Abwesenheit Vorkehrungen zu treffen, damit auch dann eine Sperrung bzw. Löschung erfolgen kann. Solange es für Schulen noch keine Rechtsprechung oder sonstige Meinungen in der Literatur gibt, die etwas anderes befürworten, sollte davon ausgegangen werden, dass dies auch für die Ferienzeit gilt. Ist in den mittleren beiden Wochen der Sommerferien eine unverzügliche Reaktion bei Rechtsverletzungen nicht zu gewährleisten, sollte das Forum während dieser Zeit geschlossen werden.

Generell ist bei Rechtsverletzungen also danach zu unterscheiden, ob der Betreiber noch keine Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat oder ob er von der Rechtsverletzung bereits weiß bzw. hierauf hingewiesen worden ist.

So lange der Betreiber keine Kenntnis von Rechtsverletzungen hat, stellt sich die Frage, inwieweit er verpflichtet ist, die Beiträge zu kontrollieren. Die herrschende Meinung und auch der überwiegende Teil der Gerichte verlangen von nicht-gewerblich betriebenen Foren und Wikis keine anlassunabhängigen Kontrollen (u. a.: LG Düsseldorf Az: 12 O 343/06, OLG Hamburg Az: 7 U 50/06; BTDrs.14/6098, S. 25). Dies wird damit begründet, dass solche Pflichten die technischen, persönlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Betreiber überfordern würden. Darüber hinaus würde eine proaktive (=anlassunabhängige) Kontrolle durch den Betreiber eine unverhältnismäßige Einschränkung der freien Meinungsäußerung darstellen.

Anderes gilt jedoch, sobald der Betreiber auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wird. Es ist unerheblich, auf welche Art und Weise er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erhält. Dies kann durch den Hinweis des Verletzten selbst oder durch einen Dritten geschehen. Auch wenn er zufälligerweise selbst davon Kenntnis erlangt, etwa weil er im Forum liest oder zu einem bestimmten Thema selbst einen Beitrag verfasst, gehen Gerichte davon aus, dass er mit diesem Zeitpunkt positive Kenntnis erlangt.

Die Rechtsprechung ist sich überwiegend darüber einig, dass der Betreiber verpflichtet ist, den Beitrag unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Das heißt, der Betreiber hat zwar die Möglichkeit, den Vorgang rechtlich – etwa durch die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands - überprüfen zu lassen, muss dann aber sofort reagieren. In der Regel sollte innerhalb von 1 bis 2 Tagen nach Kenntniserlangung eine Reaktion in Form einer Stellungnahme bzw. durch die Löschung oder Sperrung erfolgen. Leistet der Betreiber der Aufforderung zur Beseitigung oder Unterlassung nicht unverzüglich Folge, liegt eine Verletzung seiner Prüf- und Handlungspflichten vor. Er kann dann als Störer abgemahnt und in Anspruch genommen werden.

Baustein 3.5 - Verwendung von Social Media im Schulbereich

Klassenlehrerin K entdeckt auf der Seite einer Schülerin ein freizügiges Foto. Daraufhin postet sie der Schülerin auf deren Pinnwand: "Schau dir dein Bild mal an. Du siehst aus wie eine Dorfmatratze. Wer ist auf dir schon alles rumgeritten? Sorry, aber da geht es mit mir durch. Ich bin Lehrerin und weiß, wie man sich verhält."
Wie ist dieser Hinweis zu beurteilen?

Lösung:

Hier liegt strafrechtlich eine Beleidigung durch K gem. § 185 Strafgesetzbuch (StGB) vor. Das Verhalten kann auch disziplinarisch geahndet werden. Der Hinweis auf das freizügige Foto hätte auch unter vier Augen und ohne beleidigenden Inhalt erfolgen können.

Klassenlehrer K bietet an, dass die Eltern bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler künftig ihre Krankmeldungen über deren Instagram-Account vornehmen können. Handelt es sich um einen praktikablen Vorschlag?

Lösung:

Nein. Personenbezogene Daten dürfen durch die Schule nicht mithilfe von Social Media-Accounts erhoben und verarbeitet werden, da diese Daten damit einem privaten Unternehmen auch zur wirtschaftlichen Verwertung übertragen werden. Es kommt hinzu, dass es sich bei der Information über eine Erkrankung um ein besonders schutzwürdiges Datum handelt. Solch sensible Informationen dürfen erst recht nicht auf amerikanischen Servern verarbeitet werden.
Möglicherweise werden diese Informationen durch den Mutterkonzern Facebook – seit 2021 Meta Platforms, Inc. – ausgewertet, verwendet und unbegrenzt gespeichert; eine Datenschutzkontrolle nach deutschem Standard ist nicht möglich. K muss daher auf dieses Angebot verzichten. Stattdessen könnte auf der Schulwebsite ein entsprechendes Formular unter Verwendung einer geschützten https-Verbindung eingerichtet werden oder die Kommunikation verschlüsselt erfolgen, beispielsweise durch das Übersenden einer verschlüsselten PDF-Datei. Informationen zur Verschlüsselung von Dateien finden Sie im Kapitel Verschlüsselung auf den Seiten des LfDI RLP.

Baustein 3.6 - Veröffentlichung personenbezogener Daten

Die A-Schule möchte Auszüge aus der Jubiläumsfestschrift in einer begleitenden Ausstellung zeigen. Ist dies zulässig?

Lösung:

Ja! Soweit die personenbezogenen Daten in der Festschrift zulässigerweise veröffentlicht wurden, ist ebenfalls die Nutzung in einer begleitenden Ausstellung datenschutzrechtlich unbedenklich.

Schule S veröffentlicht jedes Jahr einen Schulbericht, der an alle Lehrkräfte und Pensionäre ausgehändigt bzw. übersandt wird. In diesem Jahr soll auch die Rede des Schulleiters anlässlich der Verabschiedung eines Kollegen in den Ruhestand abgedruckt werden. In der Rede wurden auch Informationen über die außerdienstlichen Aktivitäten des Kollegen verwendet, die nicht allgemein bekannt sind. Außerdem soll ein Gedicht aufgenommen werden, das von den Abiturientinnen und Abiturienten gefertigt wurde und in dem auch einzelne Lehrkräfte mit besonderen Eigenschaften und tatsächlichen oder vermeintlichen Schwächen dargestellt werden. Ist dies zulässig?

Lösung:

Nein! Die Informationen über den Ruhestandsbeamten haben keinen dienstlichen Bezug und dürfen daher nur mit dessen Einwilligung veröffentlicht werden. Auch bei dem Gedicht ist daher Zurückhaltung geboten: Soweit personenbezogene Informationen, die den privaten Bereich der Lehrkräfte betreffen, dargestellt werden, ist die Einwilligung Voraussetzung für eine Veröffentlichung. Es kommt hinzu, dass eine Datennutzung im Jahresbericht der Schule den situationsbedingt erstellten Texten ein weiteres Forum eröffnet und dass die Texte durch die amtliche Autorität des Herausgebers eine besondere Bedeutung gewinnen.

Sportlehrer S macht im Sportunterricht Fotos, um auftretende Fehler beim Bau einer „Turmpyramide“ mit den Schülerinnen und Schülern besser analysieren zu können. Die Aufnahmen sollen später auf der Schulwebsite veröffentlicht werden. Als die Eltern von den Fotos erfahren, verlangen sie deren Löschung. Sind sie im Recht?

Lösung

Ja! Das Anfertigen von Fotos im Unterricht ist in § 67 Abs. 3 SchulG spezialgesetzlich geregelt. Hiernach dürfen zu Zwecken der Qualitätsentwicklung im Unterricht Bildaufnahmen gefertigt werden, wenn die Betroffenen (bei Minderjährigen: die Eltern) rechtzeitig unterrichtet wurden und diese nicht widersprochen haben. Erfolgten die Fotoaufnahmen ohne Kenntnis der Betroffenen, sind sie wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 4 SchulG zu löschen bzw. zu vernichten.

Nachdem das Schulgebäude eines Nachts verschmiert und beschädigt wurde, soll die Videoüberwachung des Schulhofs nun für Abhilfe sorgen. Es ist beabsichtigt, eine Webcam zu installieren, die außerhalb des Schulbetriebs über Bewegungsmelder aktiviert wird und die gefertigten Aufnahmen zur Abschreckung direkt ins Netz stellt. Wäre diese Form der Videoüberwachung zulässig?

Lösung:

Nein! Sofern die Webcam personenscharfe Fotos fertigt, ist der Anwendungsbereich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen eröffnet. Die Videoüberwachung ist in § 21 LDSG spezialgesetzlich geregelt. Die hier genannten Regelungen sehen u. a. vor, dass die Videoüberwachung nur zulässig ist, soweit dies zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Im vorliegenden Fall würden Fotos von unbeteiligten Personen ins Internet gestellt, die sich außerhalb des Schulbetriebs auf dem Schulgelände aufhalten, auch wenn diese lediglich beispielsweise an abendlichen (Schul-)Veranstaltungen oder Kursen, die in der Schule angeboten werden, teilnehmen. Hier überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, so dass diese Form der Videoüberwachung nicht zulässig wäre.

Grundschule G hat auf ihrer Website ohne Einwilligung der betroffenen Eltern die Namen der neuen Schülerinnen und Schüler veröffentlicht. Die Eltern beschweren sich bei der Stadtverwaltung als Schulträger. Die Stadt verweist auf die Schule als verantwortliche Stelle. Wer haftet für etwaige Schadensersatzansprüche?

Lösung:

„Verantwortlicher“ im Sinne der DS-GVO ist, wer allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO). Die Verantwortung für die sachliche Ausstattung einer Schule und damit auch für die eingesetzte Informationstechnik liegt beim Schulträger (§§ 74 ff. SchulG), eine Verantwortlichkeit für die Inhalte des Internet-Angebots einer Schule nach § 7 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) geht damit aber nicht einher. Hier ist also die Schule verantwortlich. Für Schadensersatzansprüche würde das Land haften.

Die SchülerInnenvertretung macht den Vorschlag, den Vertretungsplan künftig online vorzuhalten. Wäre dies zulässig?

Lösung:

Bei den Online-Vertretungsplänen gilt es die berechtigten Interessen der Schülerinnen und Schüler, gerade bei langen Wegezeiten möglichst frühzeitig über einen Unterrichtsausfall informiert zu sein, abzuwägen mit dem ebenfalls berechtigten Interesse der Lehrkräfte, Hinweise über dienstliche Abwesenheiten als Personaldaten vertraulich zu behandeln. Dabei gilt folgende Regel: Je weniger personenbezogene Daten im Vertretungsplan selbst vorgehalten werden, desto geringer sind auch die zu stellenden technisch-organisatorischen Anforderungen. Wenn beispielsweise lediglich Raumänderungen mitgeteilt werden oder über die bloße Tatsache des Unterrichtsausfalls informiert wird und dabei nur die Klassen/Kurse genannt werden, genügt es, wenn der Zugang über eine Benutzerkennung und ein schulintern bekanntes Passwort erfolgt. Für den Fall, dass im Vertretungsplan dagegen Lehrkräfte namentlich bezeichnet werden, ist aus technisch-organisatorischer Sicht die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe unter Verwendung eines individuellen Passwortes erforderlich.

Baustein 3.7 - Kommunikation über E-Mail, Messenger, etc.

Lehrerin N erfährt, dass die Eltern der Schülerinnen und Schüler in ihrer Klasse privat eine WhatsApp-Gruppe gegründet haben, um sich gegenseitig auf dem Laufenden zu halten. Muss sie einschreiten und dies unterbinden?

Lösung:

Nein, die Eltern können im privaten Rahmen agieren, wie sie möchten, ohne dass die Lehrkraft tätig werden müsste. Sollten sie die N jedoch zur Teilnahme in die Gruppe einladen, ist dies abzulehnen.

Baustein 4 - Unterrichtsorganisation und Klassenverwaltung

Baustein 4.2 - Digitales Klassenbuch und andere schulische Softwareprodukte

Schule G erfasst in den elektronischen Klassenbüchern auch die Religionszugehörigkeit, um die Zuordnung zum Konfessionsunterricht vornehmen zu können. Ist das zulässig?

Lösung:

Nein, denn das Erfassen weiterer Daten, die über die Auflistung in § 89 Abs. 6 der ÜSchO hinausgehen, ist unzulässig. Gerade die Konfessionszugehörigkeit ist besonders schützenswert. Zulässig wäre lediglich zu vermerken, welcher Unterricht von den jeweiligen Schülerinnen und Schülern besucht wird, da sich daraus nicht automatisch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ergibt.

Die Schule G bittet die Eltern, sich regelmäßig beim elektronischen Klassenbuch einzuloggen, um auf dem Laufenden zu bleiben. Die an der Schule eingesetzte Software verfügt auch über eine umfangreiche Protokollfunktion, aus der sich beispielsweise die Logins der Eltern auslesen lassen. Am Rande eines Elternabends werden die „inaktiven“ Eltern persönlich vom Klassenlehrer angesprochen, um sie zu einer Nutzung zu bewegen. Ist das ein zulässiges Vorgehen?

Lösung:

Nein, da es sich bei dem Auskunftsrecht der Eltern um ein Recht und nicht um eine Verpflichtung handelt, ist die Schule daran gehindert, die Eltern aufzufordern, sich regelmäßig einzuloggen. Zudem ist eine Auswertung von Login-Protokolldateien für diesen Zweck unzulässig.

Lehrkraft M verwendet zur Unterrichtsorganisation eine App auf ihrem dienstlichen Tablet. Hierin erfasst sie auf freiwilliger Basis auch Fotos einiger Schülerinnen und Schüler, um sich deren Namen in Verbindung mit dem Sitzplan besser zu merken. Nach Ende des Schuljahrs unterrichtet sie die Klasse nicht mehr. Was muss sie beachten?

Lösung:

Die von ihr auf dem privaten Endgerät erfassten Daten (Fotos für den Sitzplan, Namensliste) sind im folgenden Schuljahr nicht mehr erforderlich und müssen gelöscht werden. Auch wenn sie bereits weiß, dass sie die Klasse oder einzelne Schülerinnen und Schüler in einem der kommenden Jahre wieder unterrichten wird, endet mit dem Schuljahr zunächst die Erforderlichkeit der Datenvorhaltung auf dem Tablet. Die Löschung hat sich auch auf Daten, die sich ggfs. in einer Cloud befinden, zu erstrecken.

Lehrerin L möchte eine neue App eines amerikanischen Anbieters auf ihrem dienstlich genutzten mobilen Endgerät aufspielen, mit der sie die Unterrichtsorganisation besser durchführen kann, als mit der vom Schulträger bereitgestellten Software. Die App verfügt sogar über eine Softwareschnittstelle, mit der sie im Anschluss die Daten in das offizielle Schulprogramm exportieren kann. Ist das Vorgehen zulässig?

Lösung

Nein, denn beim Einsatz einer solchen Software ist die Datenschutzkonformität Voraussetzung. Da der Anbieter in einem Drittstaat sitzt, findet vermutlich eine Verarbeitung außerhalb des Rechtsraumes der DS-GVO statt und wäre somit unzulässig. Auch wenn die Daten später ins europäische Schulverwaltungsprogramm exportiert und danach auf dem mobilen Endgerät gelöscht würden, ist nicht auszuschließen, dass in einer etwaigen Cloud-Vorhaltung auf US-amerikanischen Servern unberechtigte Zugriffe erfolgen.

Schulleiter S möchte die Eltern künftig beim „Schulschwänzen“ ihrer Kinder stärker einbinden und plant eine automatische Benachrichtigung der Eltern per E-Mail, wenn ein Kind unentschuldigt nicht am Unterricht teilnimmt. Außerdem soll künftig eine Auswertung nach Fehlzeiten, Verspätungen und Beurlaubungen von Schülerinnen und Schülern möglich sein. Zu diesem Zweck soll eine Software angeschafft werden, die das herkömmliche Klassenbuch ablöst und in ein elektronisches Klassenbuch überführt. Ist dies zulässig?

Lösung

Ja, unter folgenden Voraussetzungen: Zunächst sollte der oder die schulische Datenschutzbeauftragte prüfen, welche Daten im elektronischen Klassenbuch überhaupt gespeichert werden sollen. Aufgrund dessen ist gegebenenfalls durch die bzw. den Verantwortlichen eine Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO durchzuführen. Hierbei holt die bzw. der Verantwortliche den Rat der bzw. des Datenschutzbeauftragten ein. Der Grundsatz der Erforderlichkeit und der vorgegebene Datenkatalog für Klassen- und Kursbücher ist zu beachten (siehe § 89 Abs. 6 ÜSchO).

Auswertungen nach Abwesenheitsgründen sollten grundsätzlich nur in anonymisierter Form zulässig sein. Die private E-Mail-Anschrift der Eltern kann nur auf der Basis einer informierten Einwilligungserklärung erhoben und gespeichert werden. Im Wege der E-Mail-Kommunikation dürfen personenbezogene Daten durch die Schule nicht unverschlüsselt an die Eltern übermittelt werden.

Hinweise des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz zur Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 Datenschutz-Grundverordnung finden Sie unter Quellen und Links.

Baustein 5 - Unterricht

Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik, Websites im Unterricht

Lehrerin A möchte eigene Unterrichtsmaterialien erstellen. Als Vorlage nimmt sie ein Lehrbuch für die 10. Klasse. Sie lässt sich von der Gliederung und dem Aufbau des Buches inspirieren und übernimmt auch den Stil der Aufgabenstellung, verwendet aber eigene Texte, Bilder und Aufgaben. Als sie dies im Kollegium bespricht, erklärt der Schulleiter seine Bedenken hinsichtlich des Urheberrechts an dem individuellen „Lehrbuch“. Er ist der Ansicht, für die Bearbeitung von Werken bedarf es der Einwilligung des Verlages. A ist der Ansicht, sie habe ein neues Werk erschaffen, welches sie frei verwenden kann. Ist das Vorgehen von A zulässig?

Lösung:

Ja! Das Vorgehen von A ist zulässig. Werden Materialien in Anlehnung an Lehrbücher erstellt, dürfen sie veröffentlicht und verwertet werden, sofern sie als selbständiges Werk in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sind. A hat sich hier lediglich von dem Lehrbuch inspirieren lassen, hat aber eigene Inhalte verwendet. Das Werk des Verlages ist gegenüber dem neu entstandenen Werk zurückgetreten und verblasst.

Lehrer B will eine Tabelle aus einem Schulbuch, die er auf einer CD-ROM hat, mit dem Beamer an die Wand projizieren. Darf er das? Was ist, wenn der Inhalt der CD-ROM auf dem Schulserver liegt?

Lösung:

Ja! Die Projektion einer erworbenen digitalen Kopie im Klassenzimmer (d. h. nicht-öffentlich) mit Hilfe eines Beamers ist zulässig, weil es sich hier nur um ein flüchtiges Digitalisat handelt. Dies ergibt sich aus § 44a UrhG. Auch der neue § 60a i. V. m. dem Gesamtvertrag Vervielfältigung an Schulen gestattet, 15 % eines Werkes zu verwenden. Das Gleiche gilt, wenn die Inhalte der CD-ROM als zulässige Kopie auf dem Schulserver liegen oder mit dem digitalisierten Schulbuch auf einer Verlagsplattform zur Verfügung gestellt werden.

Lehrerin C hat mit ihrer Klasse am letzten Schultag vor den Sommerferien einen Film auf YouTube geschaut, dessen Quelle rechtlich fragwürdig erscheint. Macht sie sich durch das Streamen von Filmen strafbar?

Lösung:

Ihr Verhalten ist jedenfalls nicht unproblematisch. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof ist das Streamen von Filmen jedenfalls dann verboten, wenn diese aus illegalen Quellen abgerufen werden. Eine Nutzung in Schulen ist daher nur bei offensichtlich legalen Quellen zu empfehlen. C sollte ihre Klasse ausschließlich autorisierte Video-Kanäle schauen lassen. Außerdem sollte sie die Regelungen über Werbung an der Schule und den Jugendschutz beachten, siehe hierzu auch Baustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte.

Musiklehrer D möchte seine private Sammlung an Werken von Mozart und Haydn für seinen Leistungskurs verwenden. Er speichert einige Lieder und Teile von Konzerten als MP3-Dateien auf einem Datenträger, wobei er die Quelle angibt, und überspielt die Dateien auf den Schulserver. Die Schülerinnen und Schüler seines Leistungskurses haben lediglich innerhalb des Unterrichts einen passwortgeschützten Zugriff auf die Dateien. Die Schülerinnen und Schüler können die Musik individuell abspielen. Ist das Vorgehen von D zulässig?

Lösung:

Ja! Sofern die Lieder weniger als 5 Minuten dauern und es sich bei den Konzerten lediglich um Ausschnitte von nicht mehr als 15 % der Werke handelt, ist sein Vorgehen von § 60a UrhG umfasst. Das Hinterlegen auf dem Server für die anschließende Online-Nutzung durch die Schülerinnen und Schüler ist danach ebenfalls erlaubt.

Lehrerin E hat eine Kopiervorlage mit Aufgaben aus einem Schulbuch. Sie möchte sie einscannen und passwortgeschützt in das Schulportal stellen, damit ihre Klasse sie als Hausaufgabe löst. Darf sie das?

Lösung:

Nach § 60a i. V. m. dem Gesamtvertrag zu Vervielfältigungen an Schulen dürfen Inhalte von Schulbüchern analog und digital verwendet werden. Danach kann Lehrerin E die Scans erstellen und diese in einem für sie individuell zugeordneten geschützten Bereich auf einer Schulplattform speichern (siehe auch die Übersichtstabelle unter Quellen und Links). Diese Scans dürfen der Klasse oder dem Kurs der Lehrkraft und auch innerhalb der Lehrkräfte derselben Bildungseinrichtung ausgetauscht werden. Zugriffe Dritter sind durch effektive Schutzmaßnahmen zu verhindern. Zum Einstellen in ein Lernmanagementsystem siehe oben und Baustein 2.2 - Schulintranet und Lernmanagementsysteme.

Lehrer F möchte einen Auszug aus einem Bestsellerroman für seine Klasse kopieren. Außerdem möchte er Texte aus einem Sachbuch und aus einem Schulbuch kopieren. Ist das zulässig?

Lösung:

Ja! Lehrer F darf bis zu 15 % aller Bücher, bei dem Schulbuch allerdings nicht mehr als 20 Seiten kopieren.

Lehrerin G möchte eine Musikedition, die sechs Seiten umfasst, für ihren Unterricht kopieren. Geht das?

Lösung:

Ja! Musikeditionen mit maximal sechs Seiten dürfen kopiert werden.

Baustein 5.2 - OER - Bildungsmaterialien unter freier Lizenz

Lehrerin A entwirft eigenes Lehrmaterial und möchte es anderen zur Verfügung stellen. Allerdings möchte sie nicht, dass jemand einen finanziellen Nutzen aus diesen Materialien zieht. Unter welcher Lizenz kann sie ihre Werke veröffentlichen?

Lösung:

Sie kann die Benutzung des Werkes mit der Lizenz nur für die nicht-kommerzielle Nutzung („CC BY-NC“) erteilen. Im Bildungsbereich wird dies allerdings diskutiert, da viele Bildungseinrichtungen für ihre Aufgabenerfüllung auf Einnahmen angewiesen sind oder andere Autorinnen und Autoren auf Videoportalen publizieren möchten, wo automatisch Werbung geschaltet wird. Hier wäre die Verwendung von Materialien, die unter „CC BY-NC“ publiziert werden, nicht mehr erlaubt.

Lehrer B erstellt unter Verwendung von Lehrmaterialien, die unter einer CC-Lizenz veröffentlicht sind, eigene Unterrichtsmaterialien. Als er diese an einen Schulbuchverlag verkaufen will, merkt er, dass einige Fremdmaterialien unter der Lizenz: „Namensnennung, nicht kommerziell und Weitergabe nur unter gleichen Bedingungen“ veröffentlicht wurden. Darf er die Unterlagen nun verkaufen?

Lösung:

Nein! Die Bedingungen der Lizenz sind zu beachten. B darf das neu entstandene Werk nur unter der gleichen Lizenz weiterverwenden. Das bedeutet, er darf es nicht kommerziell nutzen und auch nur unter den gleichen Bedingungen weiterverwenden.

Baustein 5.3 - GEMA-Gebühren

Das Tanz-Video eines südafrikanischen Künstlers erfährt ungeahnte Popularität und wird von Millionen Menschen nachgetanzt und veröffentlicht. Lehrer A möchte mit seinen Schülerinnen und Schülern in der Medien-AG an einer Tanz-Challenge zu dem Song teilnehmen und das Video auf die Schulhomepage stellen. Die Schülerinnen und Schüler sollen zu einer bestimmten Choreografie tanzen und das Ganze wird mit dem Song untermalt. Ist seine Vorgehensweise zulässig?

Lösung:

Nein! Urheberrechtlich gesehen muss Lehrer A sicherstellen, dass durch das Video keine Urheberrechte und Leistungsschutzrechte verletzt werden. Der Künstler des Songs oder seine Produktionsfirma hat die Verwertungsrechte an seinem Werk (§§ 15 ff. UrhG). Nur sie sind berechtigt, es auch öffentlich wiederzugeben. Ausnahmen hierfür gelten nur, sofern der Autor vor 70 Jahren verstorben ist bzw. wenn lediglich Zitate verwendet werden oder - seit Juni 2021 - wenn es sich nur um einen Ausschnitt von 15 Sekunden handelt. Dies ist hier nicht der Fall, denn hier wird die gesamte Choreografie verwendet und die Künstler leben noch. Bei der Verwendung von aktuellen Musikstücken ist zu beachten, dass der Interpret nicht in jedem Fall auch der alleinige Urheber des Stückes ist. Es spielen gleichermaßen die Verwertungsrechte des Urhebers, also des Komponisten, als auch die Rechte des Leistungsberechtigten, des Interpreten (§§ 73 ff. UrhG), eine Rolle. Lehrer A muss die benötigten Nutzungsrechte, hier die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung, von den Verlagen bzw. den Verwertungsgesellschaften, hier der GVL und der GEMA, erwerben. Ihm ist zu empfehlen, für seine Medien-AG auf gemeinfreie Werke zurückzugreifen. Alternativ könnte er ebenfalls Werke verwenden, die bereits unter einer OER veröffentlicht wurden. Dies hätte den Vorteil, dass die Nutzung gestattet wäre. Weiterhin sollte A beachten, dass die beteiligten Schülerinnen und Schüler durch die eigenständige Produktion ebenfalls zu Leistungsberechtigten werden und einer Veröffentlichung – eventuell vertreten durch die Eltern – zustimmen müssen.

Die Absolventinnen und Absolventen einer Schule sollen feierlich verabschiedet werden. Die Feier soll in der Turnhalle stattfinden, die Schülerband wird für die musikalische Untermalung sorgen, ein Eintritt wird nicht genommen. Es sollen Reden gehalten werden und ein Film über die Schülerinnen und Schüler gezeigt werden. Lehrerin B fragt sich, ob hierfür GEMA-Gebühren anfallen.

Lösung:

Nein, es fallen keine GEMA-Gebühren an. Die Veranstaltung ist gem. § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG zulässig, da sie keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmenden ohne Entgelt zugelassen werden und auch die Künstler keine Vergütung erhalten. Die Vergütungspflicht gegenüber der GEMA entfällt, da es sich nach § 52 Abs. 1 S. 3 UrhG um eine Schulveranstaltung handelt, die nach ihrer Zweckbestimmung nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Baustein 5.4 - Unterrichtsmitschnitte

Lehrer A nimmt im Chemieunterricht einen Versuch, den die Schülerinnen und Schüler durchführen, auf einer Videokamera auf, um die wissenschaftlichen Erkenntnisse auch für die folgenden Schuljahre verwenden zu können. Er informiert Schülerinnen und Schüler sowie Eltern hierüber und erhält deren Einwilligung. Während der Aufnahme lässt Schüler B ein Reagenzglas fallen und schneidet sich in den Finger. Danach läuft er mit einem Aufschrei aus dem Bild. In der Schulklasse bricht Gelächter aus. B und seine Eltern möchten nun nicht mehr, dass andere Schülerinnen und Schüler diese Aufnahmen sehen können und widerrufen die ursprüngliche Einwilligung. Darf A den Film trotzdem verwenden?

Lösung:

Nein! Unterrichtsmitschnitte müssen einen wissenschaftlichen und pädagogischen Zweck verfolgen. Steht etwas anderes im Mittelpunkt, wie beispielsweise ein Schüler, dem ein Missgeschick passiert, kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden. Im Zentrum des oben genannten Unterrichtsmitschnitts liegt nach dem Vorfall mit dem Reagenzglas nicht mehr der chemische Versuch, sondern Schüler B. Eine Verwendung würde B in seiner Privatsphäre verletzen. Da dieser und seine Eltern ausdrücklich ihre Einwilligung widerrufen haben, kann A den Film nicht mehr verwenden.

Baustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte

Lehrerin A möchte im Unterricht rechtsextremistische Seiten bewusst aufrufen, um die Gefährlichkeit dieser Seiten mit den Jugendlichen zu erarbeiten. Ist dies zulässig?

Lösung:

Ja! Hier greift der Erlaubnistatbestand des § 86 Abs. 3 StGB. Danach ist der Aufruf rechtsradikaler Seiten erlaubt, wenn dem ein pädagogischer oder lehrender Zweck zugrunde liegt. Wird dies verneint, könnte das vorsätzliche Aufrufen rechtsradikaler Seiten in der Schulklasse zu einer Strafbarkeit gem. § 23 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 JMStV führen. Danach wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, der Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB darstellt, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist.

Lehrer B arbeitet mit den Schülerinnen und Schülern im Internet. Versehentlich fordert er die Schülerinnen und Schüler auf, eine jugendgefährdende Internetseite aufzurufen. Macht er sich strafbar?

Lösung:

Nein! Er sollte die Seiten im Browser sofort schließen lassen und erklären, dass der Aufruf der Seite nicht beabsichtigt war. Außerdem sollte er die jugendgefährdende Seite melden. Hierfür gibt es im Internet verschiedene Seiten, zum Beispiel www.jugendschutz.net oder die Onlinewache der Polizei Rheinland-Pfalz, bei denen jeder solche jugendgefährdenden Seiten unkompliziert anzeigen kann.

Schüler C aus der Klasse 6 veröffentlicht ein unangemessenes Foto der Mitschülerin D in der WhatsApp-Gruppe der Klasse. Die anderen Mitglieder der Gruppe geben anzügliche Kommentare ab. Lehrerin E nimmt selber nicht an der Gruppe teil, erfährt aber von dem Foto. Wie sollte E sich verhalten?

Lösung:

Die Frage ist hier, wie weit die Aufsichtspflicht der Lehrerin E geht. Nach der Handlungsempfehlung über soziale Netzwerke in Rheinland-Pfalz sollen Lehrkräfte an sozialen Netzwerken wie WhatsApp nicht teilnehmen. Danach kann E nicht in diese Gruppe eintreten, um diesen Fall pädagogisch aufzuarbeiten. Allerdings sind Lehrkräfte im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nicht nur verpflichtet zu verhindern, dass Schülerinnen und Schüler Schaden nehmen, sondern auch Schäden, die von einzelnen Schülerinnen und Schülern ausgehen, abzuwenden. Halten Geschehnisse aus einer WhatsApp-Gruppe Einzug in den Klassenverband und stören den Schulfrieden, wird es wohl nicht aus rechtlichen, aber sicherlich aus pädagogischen Gründen notwendig sein, diese Ereignisse aufzugreifen. Zur Nutzung von Facebook und anderen sozialen Netzwerken siehe Baustein 5.8 - Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien.

Baustein 5.7 - Computer- und Videospiele im Unterricht

Lehrer A möchte mit seiner Klasse auf einem Ausflug eine Stadtrallye über eine Rallye-App veranstalten. Hierfür erstellt er verschiedene Rätsel und eine eigene Erlebnistour durch die Stadt, die die Schülerinnen und Schüler lösen müssen. Die Schülerinnen und Schüler verwenden schuleigene Tablets und die Klasse wird in verschiedene Gruppen aufgeteilt, welche Spitznamen erhalten. Keine bzw. keiner der Schülerinnen und Schüler muss personenbezogene Daten eingeben. Er fragt sich, ob er dennoch eine Einwilligungserklärung von den Eltern benötigt?

Lösung:

Nein, lässt sich die App so datenschutzkonform wie oben erwähnt anwenden, muss er die Eltern lediglich über die Verwendung der App informieren.

Baustein 5.8 - Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien

Lehrer A wird im Klassenraum heimlich von Schülerin B fotografiert. B veröffentlicht das Foto über Instagram. Nachdem A davon Kenntnis erlangt, möchte er sich dagegen wehren. Er erklärt, er habe seine Einwilligung nicht gegeben und verlangt von B, das Foto sofort zu löschen, ebenso wie eine Erklärung, dass sie es in Zukunft unterlässt, Fotos von ihm auf sozialen Medien zu veröffentlichen. Zu Recht?

Lösung:

Ja! Nach § 22 KunstUrhG und Art. 6 Abs. 1 DS-GVO benötigt B für die Erhebung (Art. 6 DS-GVO) und die Veröffentlichung (§ 22 KunstUrhG) des Bildes eine Einwilligung der betroffenen Person. A hat einen Anspruch gegen B auf Beseitigung des Fotos, auf Auskunft, wo sie das Foto noch veröffentlicht oder versendet hat, auf Schadenersatz, sofern ihm ein Schaden (zum Beispiel durch Rechtsanwaltskosten) entstanden ist und auf eine Erklärung, dass B es in Zukunft unterlässt, Fotos von A in sozialen Medien zu veröffentlichen. Zur Durchsetzung der Ansprüche siehe Baustein 7 - Wenn es zum Streit kommt.

Was wäre, wenn B das Foto durch den Einsatz verschiedener Filter wie Sonnenbrille und Hut oder anderer Frisuren verfremden würde, sodass Lehrer A kaum noch zuerkennen ist?

Lösung:

Es gilt das gleiche wie unter Fall 1, da die Filter technisch wieder zurückgerechnet werden können, sodass die Erkennbarkeit wiederhergestellt werden kann.

Bezogen auf Lehrerin C wird auf Instagram ein Profil mit dem Namen „Wir hassen Lehrerin C“ gegründet. Nachdem C davon Kenntnis erlangt, möchte sie sich dagegen wehren. Wie sollte sie vorgehen?

Lösung:

Schon die Bezeichnung einer Gruppe, die sich gegen eine Lehrkraft wendet, dürfte zumindest den Schulfrieden in einer Weise stören, die es unmittelbar rechtfertigt, seitens der Schule einzuschreiten. Folgende Mittel stehen zur Verfügung:

  • Aufforderung an den Verantwortlichen des Profils, den beanstandeten Inhalt unverzüglich zu entfernen,
  • Androhung und Verhängung von Schulordnungsmaßnahmen gegenüber jedem, der etwas veröffentlicht hat, § 96 ÜSchO,
  • Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche,
  • gegebenenfalls Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden sowie
  • Meldung an die Plattform-Betreibenden, die Inhalte zu löschen.
  • Bei Schwierigkeiten kann die für den Betreibenden zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde eingeschaltet werden.

Lehrerin D erfährt, dass sie in einem Bewertungsforum für Lehrkräfte „zitiert“ wurde. Es werden ihr beleidigende Worte in den Mund gelegt. Tatsächlich entspricht das Zitat nicht der Wahrheit. Der Schüler, der das Zitat eingestellt hat, ist anonym im Forum angemeldet, so dass A keine Handhabe gegen ihn hat. Sie fordert daher den Anbieter des Forums auf, das Zitat unverzüglich zu entfernen. Muss der Anbieter dem nachkommen?

Lösung:

Ja! Sobald Betreibende auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werden, treffen sie Handlungspflichten. Kommt es zu einer Beschwerde, müssen Betreibende diese unverzüglich prüfen und „offensichtlich rechtswidrige“ Inhalte innerhalb von 24 Stunden löschen. Betroffene und Verursacherin bzw. Verursacher des Beitrages müssen über die getroffenen Entscheidungen unverzüglich informiert werden. Verstöße gegen diese Regeln werden mit Bußgeldern geahndet (§ 4 NetzDG). Handeln die Betreibenden nicht, sind sie haftbar.

Lehrer E erfährt, dass er auf einer Seite für Lehrerbewertung benotet wurde. Er möchte sich nicht selbst in dem Forum anmelden, möchte aber trotzdem wissen, wie er benotet wird. Was kann er tun?

Lösung:

E hat einen Auskunftsanspruch über die Daten, die über seine Person gespeichert wurden, Art. 15 DS-GVO. Auskunftspflichtig sind die Betreibenden der Plattform. Die Auskunft muss unentgeltlich erfolgen.

Ein Schüler beschimpft und beleidigt in einem Forum die Lehrerin F in herablassender und verächtlicher Weise. Dabei tritt er unter dem Namen des Lehrers G seiner Schule auf. Was kann Lehrer G tun?

Lösung:

G kann von den Betreibenden der Plattform Beseitigung der Beiträge verlangen. Anspruchsgrundlage ist hierfür § 1004 i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB. Sollte er den Namen des Schülers ausfindig machen, kann er Strafantrag wegen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung stellen (§§ 185 – 187 StGB). Schulrechtliche Konsequenzen ergeben sich aus den §§ 95 ff. der ÜSchO. Danach kann der Schüler auch von der Schule ausgeschlossen werden, § 55 SchulG i. V. m. §§ 97 Abs. 2 und § 99 ÜSchO. Sogar ein Ausschluss ohne vorherige Androhung käme in Betracht, da die Androhung ihren Zweck nicht mehr erfüllen würde, § 99 Abs. 2 ÜSchO.

Schülerin H veröffentlicht im Internet einen Unterrichtsmitschnitt der Lehrerin I. I möchte sich dagegen wehren. Welche Möglichkeiten hat sie?

Lösung:

Zunächst kann I die Betreibenden der Internetseite, auf dem der Mitschnitt veröffentlicht wurde, kontaktieren, den Rechtsverstoß konkret darlegen und zur Löschung nach dem NetzDG auffordern. Wird dem nicht nachgekommen, kann sie auf Beseitigung klagen. Anspruchsgrundlage ist hierfür § 1004 i. V.  m. § 823 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus kann sie strafrechtlich gegen die Schülerin H vorgehen, indem sie Strafantrag wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB, stellt. Außerdem kommen noch schulrechtliche Sanktionen in Betracht. In Frage käme beispielsweise ein schriftlicher Verweis durch die Schulleitung, § 97 Abs. 1 Nr. 2 ÜSchO oder sogar die Untersagung der Teilnahme am Unterricht von einem Tag bis zu einer Woche durch die Schulleitung oder die Klassenkonferenz, § 97 Abs. 1 Nr. 3-5 ÜSchO. Je nach Schwere der Handlung ist auch ein Ausschluss aus der Schule möglich.

Baustein 5.9 - Smartphones und andere smarte Endgeräte in der Schule

Lehrerin A bemerkt auf dem Schulhof eine Gruppe Schülerinnen und Schüler, die untereinander Smartphonevideos austauschen. Aufgrund ihrer Beobachtungen kommt sie zu dem Schluss, dass es sich um Gewaltvideos handeln muss. Was kann A tun?

Lösung:

Hat Lehrerin A einen glaubhaften Verdacht, dass sich jugendgefährdende Inhalte auf den Mobiltelefonen befinden, darf sie sich diese aushändigen lassen. Weigern sich die Schülerinnen und Schüler, darf sie allerdings keine Gewalt anwenden. Vielmehr kann sie schulrechtliche Sanktionen durchsetzen und die Polizei verständigen.

Sollte sich der Verdacht erhärten, es handele sich um kinderpornografische Inhalte, muss sie bedenken, dass solche Inhalte nicht in Besitz genommen werden, kopiert oder weitergeleitet werden dürfen. In diesem Fall sollten die Schülerinnen und Schüler aufgefordert werden, das Gerät, auf dem sich die rechtswidrigen Inhalte befinden, auszuschalten, und der Vorgang sollte bei der Polizei, der Schulleitung gemeldet werden. Im Einzelnen siehe dazu auch Baustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte und Baustein 5.8 - Umgang mit Rechtsverletzungen in sozialen Medien.

Die Eltern müssen in jedem Fall informiert werden.

Baustein: 5.10 - Künstliche Intelligenz und die rechtlichen Herausforderungen in der Schule

Schüler M gibt die Aufgabenstellung seiner Deutsch-Hausaufgaben bei ChatGPT ein: „Schreibe einen Aufsatz über das Leben von Johann Wolfgang von Goethe und dessen Einfluss auf die deutsche Literatur.“ Den entstandenen Aufsatz gibt er am nächsten Tag bei seinem Lehrer ab. Wie ist das rechtlich zu beurteilen?

Lösung:

Dies ist als Täuschungsversuch zu werten, denn M hat die Aufgabe nicht wie vorgesehen eigenständig bearbeitet, sondern sich fremde Inhalte zu eigen gemacht.

M gibt dreimal seine Deutsch-Hausaufgaben bei einem Chatbot ein. Die entstandenen Texte überprüft er mit Hilfe weiterer Quellen, fügt daraus einen neuen Text zusammen, löscht einen Teil, fügt eigene Abschnitte hinzu und lässt den Text noch einmal von einer KI zur Textoptimierung schöner formulieren. Den fertigen Aufsatz gibt er am nächsten Tag bei seinem Lehrer ab. Wie ist dieses Vorgehen zu beurteilen?

Lösung:

In diesem Fall hat Max eine zu bewertende Eigenleistung erbracht und KI-Kompetenz an den Tag gelegt. Wird eine (datenschutzkonform nutzbare) Anwendung im Unterricht besprochen und erlaubt, kann dies als zulässige Nutzung der KI-Systeme gewertet werden. Ist dies nicht der Fall und erfolgt die Abgabe der Hausaufgabe ohne entsprechenden Hinweis, handelt es sich hingegen ebenfalls um einen Täuschungsversuch, wenn M die Herkunft des Textes nicht offenlegt.

Anlässlich des Geburtstages des Schulleiters erklärt Lehrerin B den Schülerinnen und Schülern ihrer achten Klasse, sie sollen sich bei einer KI-Anwendung anmelden und eingeben: „Schreibe ein lustiges Gedicht über Schulleiter L, der in der Hauptstraße 10 in X-Stadt wohnt, Direktor der Wilhelm-Busch-Schule ist und am 31. August seinen 50. Geburtstag feiert.“ Sie will die entstehenden Gedichte am Geburtstag des Schulleiters in der Aula aushängen. Ist das Vorgehen aus Sicht des Datenschutzes zulässig?

Lösung:

Dieses Vorgehen ist unzulässig. Es ist unklar, welche personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler bei der Nutzung von KI-Systemen erfasst, gespeichert, als Trainingsdaten verwendet oder evtl. weitergeleitet werden, sodass eine Nutzung der Systeme durch Schülerinnen und Schüler nicht ohne Weiteres zulässig ist. Für die Eingabe der Daten des Schulleiters fehlt es an einer Rechtsgrundlage, da ein solches Gedicht auch ohne die Angabe personenbezogener Daten generiert und stattdessen erst im Anschluss ohne Nutzung eines KI-Systems mit weiteren Daten vervollständigt werden kann.

Anlässlich des Geburtstages des Schulleiters erstellt Schüler M mit Hilfe einer KI zur Generierung von Bildern ein Foto vom ihm, das ihn als Zirkusdirektor darstellt. Das Bild möchte er in der Schule aushängen. Hat er die Bildrechte des Schulleiters verletzt?

Lösung:

Wenn M keine Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage für das Verwenden des Fotos hat, kommen Verstöße gegen Art. 6 DS-GVO sowie gegen § 22 KUG in Betracht. Möglicherweise könnte das Bild aber auf Grundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG verbreitet werden. Dafür müsste die Verbreitung zunächst zu einem der Kunstfreiheit unterfallenden Zweck erfolgen. Darüber hinaus muss die Verbreitung einem überwiegenden Interesse der Kunst dienen, das heißt, das Interesse des Schulleiters am Schutz seiner Persönlichkeit und das Interesse des M an der Verbreitung sind gegeneinander abzuwägen. Da das Ergebnis einer solchen Abwägung im Streitfall nicht vorauszusehen ist, sollte M den Schulleiter um seine Erlaubnis bitten und im Übrigen von einer Veröffentlichung absehen.

Baustein 6 - Außerunterrichtliche Angebote

Baustein 6.1 - Außerunterrichtliche Nutzung digitaler Medien

Lehrerin A möchte an den Projekttagen mit ihren Schülerinnen und Schülern ein Video herstellen und auf der Schulwebsite veröffentlichen, in dem der Song eines Youtubers umgesetzt wird, der seine Rechte über die GEMA verwaltet. Die Aufnahme des Videos, Regie, Kamera, Schnitt und Schauspiel sollen die Schülerinnen und Schüler selbst gestalten. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen muss A beachten?

Lösung:

Möchte Lehrerin A ein Video aus dem Internet verwenden, muss sie zunächst Kontakt zu dem Rechteinhaber, hier der GEMA, aufnehmen und das Einverständnis (meist in Form einer kostenpflichtigen Lizenz) einholen (§ 15 ff. UrhG), denn je nachdem wem das Video zugänglich gemacht werden soll, müssen sogenannte Aufführungsrechte erworben werden. Außerdem sind der Youtuber bzw. sind die im Video abgebildeten Personen Leistungsschutzberechtigte an der Darstellung und Interpretation, also Inhaber eines Verwertungsrechts.

Wird das Video nach seiner erzieherischen Zweckbestimmung lediglich einem begrenzten Kreis von Personen zugänglich gemacht, dient die Vorführung keinem Erwerbszweck. Wenn die Schülerinnen und Schüler als die ausübenden Künstler ferner keine Vergütung erhalten, so müssen die Aufführungsrechte nicht erworben werden. Soll das Video kommerziell verwertet werden oder wird es, wie hier, über die Veröffentlichung auf der Schulwebsite einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht, ist der Erwerb der Aufführungsrechte bei der GEMA erforderlich. Näheres siehe Baustein 5.3 - GEMA-Gebühren.

Lehrerin A ist zu empfehlen, auf gemeinfreie Werke zurückzugreifen. Alternativ könnte sie ebenfalls Werke verwenden, die bereits als OER veröffentlicht wurden. Dies hätte den Vorteil, dass die Nutzung gestattet wäre. Weiterhin sollte A beachten, dass die beteiligten Schülerinnen und Schüler durch die eigenständige Produktion ebenfalls zu Leistungsberechtigten werden und einer Veröffentlichung – eventuell vertreten durch die Eltern – zustimmen müssen.

Baustein 6.4 - Klassenfahrten

Lehrer C besucht während einer Klassenfahrt mit seiner Klasse ein Internetcafé. Er erkundigt sich bei dem Betreiber, ob dieser auch die aktuellen Filterprogramme verwendet und lässt nach einer kurzen Einführung, in der er auf Gefahrenquellen im Internet hinweist, seine Schülerinnen und Schüler unbeaufsichtigt im Internet surfen. Ist dieses Verhalten zulässig?

Lösung:

Nein! Lehrer C muss trotz der aktuellen Filtersoftware die Schülerinnen und Schüler wenigstens stichprobenartig überwachen. Ruft eine Schülerin oder ein Schüler jugendgefährdende Inhalte auf, kann neben der Haftung des Internetbetreibers eine Haftung des Lehrers wegen Unterlassens seiner Aufsichtspflicht gem. §§ 23 oder 24 Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag — JMStV) in Betracht kommen, da er jugendgefährdende Inhalte zugänglich gemacht hat.

Die Klasse 10 der Z-Schule plant eine Klassenfahrt nach China. Neben den Vorbereitungen zu Reiseroute und Unterbringung erklärt die Schulleitung, man müsse die Schülerinnen und Schüler auch über die Besonderheiten bei Informations- und Kommunikationstechniken aufklären. Zu Recht?

Lösung:

Ja, die Volksrepublik China trifft sehr weitreichende Maßnahmen der Informationsbeschaffung bei ausländischen Besuchern. Es ist davon auszugehen, dass jeglicher Datenverkehr überwacht wird. Auch das Internet wird auf kritische Begriffe hin zensiert, so dass nur regierungskonforme Treffer gezeigt werden. Schülerinnen und Schüler sollten daher vor der Einreise umfänglich darüber aufgeklärt werden. Folgende Hinweise gibt die Staatskanzlei RLP für die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken:

  • Alle elektronischen Geräte, die nicht wirklich benötigt werden, in Deutschland lassen.
  • Sämtlicher Datenverkehr wird mitgelesen und ausgewertet!
  • Den Nachrichtendiensten sind lange vor Ihrer Ankunft in China Ihre Reise und Reiseziele bekannt.
  • Es ist davon auszugehen, dass Hotelzimmer zugewiesen werden, um z. B. Abhören, Beobachten und Videoerstellung praktizieren zu können.
  • Einzig sicherer Ort für interne Besprechungen sind die abhörsicheren Besprechungskabinen der deutschen Botschaft.
  • Bei der Nutzung von Taxi- und Fahrdiensten sowie Mietwagen ist vom Mithören auszugehen.
  • Es muss damit gerechnet werden, dass Kontaktpersonen angesetzt werden, um Druckmittel gegen Sie zu erzeugen (nicht jede in China gemachte Bekanntschaft hat der „Zufall“ an Sie verwiesen).
  • Sensibles Material sollten Sie stets mit sich führen bzw. unter zuverlässiger Aufsicht lassen.
  • Grundsätzlich nicht in öffentliche Netzwerke einwählen (z. B. WLAN am Flughafen, im Hotel, etc.).
  • IT-Geräte (Smartphone, Tablets, Laptops, etc.) werden prinzipiell in aggressiver Weise abgehört bzw. angegriffen
  • Nutzen Sie keine öffentlichen Ladestationen für Ihre mobilen Endgeräte.

Baustein 7 - Wenn es zum Streit kommt

Baustein 7.1 - Zivilrecht

Schülerin C hat in einem peer-to-peer Netzwerk urheberrechtlich geschützte Musikdateien heruntergeladen und wurde wegen des Anbietens urheberrechtlich geschützter Werke von einer Kanzlei berechtigterweise abgemahnt. Wie kann sie nun vorgehen?

Lösung:

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine private Angelegenheit der Schülerin, sofern der Vorgang zum Beispiel nicht im Schulnetzwerk stattgefunden hat. Es ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ratsam:

  • Falls der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs in der Unterlassungserklärung gefordert wird, sollte dieser Absatz gestrichen werden.
  • Ist die Höhe der Vertragsstrafe, die in der Unterlassungserklärung vereinbart werden soll, zu hoch bemessen, wird ein Betrag von knapp über 5.000,00 EUR (z. B. 5.100,00 EUR) eingesetzt.
  • Die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten wird darauf hin überprüft, ob der angesetzte Streitwert angemessen oder zu hoch ist.
  • Die in Ansatz gebrachten Gebühren des Rechtsbeistands werden überprüft. Macht der Rechtsbeistand mehr als 1,3fache Gebühren geltend, so kann man sich auf den Regelsatz von 1,3 berufen. 1,5fache Gebühren oder mehr darf ein Rechtsbeistand nur im Ausnahmefall bei besonders schwierigen oder umfangreichen Angelegenheiten ansetzen. Wirkt das Schreiben wie ein Serienbrief, kann versucht werden, nur eine 1,0fache Gebühr anzusetzen.

Hat C die Musikdateien vom Schulnetzwerk aus heruntergeladen, kann ihre Schule im Rahmen der Betreiberhaftung (siehe Baustein 3.4 - Blogs, Schulwikis, Soziale Medien) haftbar gemacht werden. Die Schule muss daher möglicherweise noch im Schulnetzwerk befindliche Daten löschen, sobald sie Kenntnis von dem Vorfall erlangt hat.

Die Schule D wird von Autor E rechtsanwaltlich abgemahnt mit dem Hinweis, auf der Schulwebsite würden ganze Textpassagen seines Buches ohne Quellenangabe zur Verfügung gestellt. Dies verletze seine Urheberrechte. In der Unterlassungserklärung soll sich die Schule verpflichten, die Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.500,00 € zu übernehmen Die Schule stellt fest, dass die Verletzung tatsächlich vorliegt. Muss sie die Rechtsanwaltskosten ebenfalls zahlen?

Lösung:

Ja! Besteht die Rechtsverletzung, ist die Schule verpflichtet, die Inanspruchnahme des Rechtsbeistands zu bezahlen. Allerdings sollten bezüglich der Kostennote des Rechtsbeistands der Gegenstandswert und die Gebührenquote überprüft werden. Erscheint beides zu hoch, können in der modifizierten Unterlassungserklärung sowohl Gegenstandswert als auch der Gebührensatz verringert werden.

Wie Fall 2. Das Schreiben wurde am 18. Juli per Einschreiben zur Post gegeben, die Frist zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung setzte der Rechtsbeistand auf den 20. Juli. Die Schule erhält die Abmahnung aber erst am 22. Juli, so dass die Frist bei Erhalt des Schreibens bereits abgelaufen ist. Ist die Abmahnung unwirksam?

Lösung:

Nein! Ist die Frist schon bei Erhalt der Abmahnung abgelaufen, wird dadurch die Abmahnung nicht unwirksam. Vielmehr wird eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. In diesem Fall sollte dem Gegner sofort schriftlich mitgeteilt werden, dass die Abmahnung erst jetzt erhalten wurde und binnen 3 - 4 Tagen reagiert würde. Sonst besteht die Gefahr, dass die Gegenseite die einstweilige Verfügung beantragt.

Baustein 7.2 - Strafrecht

Schüler A erklärt in dem Gästebuch der Schule B ausführlich, wie der Anbau von Cannabispflanzen am besten gelingt und vor Erwachsenen verheimlicht werden kann. Eltern erfahren dies und wollen nun rechtlich gegen die Schule vorgehen.

Lösung:

Das Zugänglichmachen jugendgefährdender Inhalte gegenüber Minderjährigen ist nach § 23 JMStV strafbar. Anbieter dieser Inhalte ist zunächst Schüler A. Werden illegale Inhalte in Gästebüchern auf dem Server der Schule verbreitet und wird dieser nicht regelmäßig auf rechtswidrige Inhalte überprüft, könnte eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit eine Haftung der Schule in Frage kommen. Daher muss die Schule, sobald sie einen Hinweis auf rechtswidrige Inhalte erhält, diese sofort löschen.

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