Checkliste Schulische Sanktionen

Kommt es zu Regelverstößen oder gar zu Rechtsverletzungen innerhalb des Schullebens, muss die Schule darauf angemessen reagieren.

Hierfür kann sie eine Reihe schulischer Sanktionen beschließen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 53 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) i. V. m. dem jeweiligen Abschnitt „Störung der Ordnung“ aus der jeweils einschlägigen Schulordnung (Abschnitt 14 - Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien - Übergreifende Schulordnung – ÜSchO; Abschnitt 11 - Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen - GrSchulO; Abschnitt 10 - Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen - BBiSchulO; Abschnitt 10 - Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen – SoSchulO).

Weitere Informationen über die schulischen Sanktionen befinden sich in Baustein 2.2 - Schulintranet und LernmanagementsystemeBaustein 2.4 - Schülereigene mobile EndgeräteBaustein 5.6. - Jugendgefährdende InhalteBaustein 5.8. - Umgang mit Rechtsverletzungen in sozialen MedienBaustein 5.9 - Smartphones und andere smarte Endgeräte.

Hinweis zur Nutzung dieser Vorlage durch Ihre Schule:

Diese Checkliste soll helfen, als Schule auf Regelverstöße und Rechtsverletzungen innerhalb des Schullebens angemessen reagieren zu können. Machen Sie Ihr Kollegium durch die Weitergabe des Links auf diese Seite aufmerksam.

Quellenangabe: schulemedienrecht.rlp.de, zugegriffen am [Datum], CC BY 4.0 Pädagogisches Landesinstitut RLP

Weiterführende Informationen

Organisatorische und personalrechtliche Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte, Anlage zur EPoS der ADD vom 8. Dezember 2021
abrufbar unter lokaler Download

Erzieherische Einwirkungen

Grundsätzlich sollte zunächst erzieherisch auf die Schülerinnen und Schüler eingewirkt werden, bevor konkrete Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden. Erzieherische Einwirkungen sind insbesondere:

  1. das Gespräch,
  2. die Ermahnung,
  3. eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens,
  4. eine Verpflichtung zur Übernahme von Arbeiten für die Schul- oder Klassengemeinschaft,
  5. die zeitweise Wegnahme von Gegenständen,
  6. das Fordern einer Entschuldigung für zugefügtes Unrecht.
  7. Bei schwerwiegenderen Verstößen kommt die Überweisung in eine andere Klasse oder in einen anderen Kurs derselben Klassen- oder Jahrgangsstufe der Schule in Betracht.

Bleiben die erzieherischen Maßnahmen wirkungslos, kommen weitergehende Ordnungsmaßnahmen in Betracht. Diese müssen in der Schulordnung verankert (§ 53 Abs. 2 Nr. 7 SchulG) und auch von erzieherischen Gesichtspunkten bestimmt sein. Sie müssen außerdem in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Ordnungsverstoßes stehen, d. h. die Art und Schwere der Ordnungsmaßnahme muss dem Ordnungsverstoß der Schülerin oder des Schülers angepasst werden.

Bei allen Maßnahmen, Vorkehrungen und Anordnungen muss die Lehrkraft also zwischen schulischer Aufsichtspflichten und den einzelnen Persönlichkeits- oder auch Eigentumsrechten der Schülerinnen und Schüler abwägen. Dies geschieht in der Regel in eigener pädagogischer Verantwortung. Eine Übersicht zur Kontrolle der Verhältnismäßigkeit von pädagogischen Maßnahmen befindet sich in der Checkliste zur Aufsichtspflicht bei der schulischen Nutzung des Internet.

Weitere Ordnungsmaßnahmen

Der zu ergreifende Katalog der Ordnungsmaßnahmen ergibt sich aus § 97 ÜSchO, § 56 GrSchulO, § 63 BBiSchulO sowie § 79 SoSchulO. Die Maßnahmen sind je nach Schwere des Vergehens durch die Lehrkraft, die Schulleitung, die Klassenkonferenz oder auch nach Anhörung des Schulausschluss zu beschließen. In Frage kommen insbesondere:

  1. der Ausschluss von einer laufenden Unterrichtsstunde durch die Lehrkraft,
  2. ein schriftlicher Verweis durch die Schulleitung,
  3. ein eintägiger Unterrichtsausschluss oder ein Ausschluss von einer sonstigen Schulveranstaltung (z. B. Klassenfahrt oder Ausflug) von bis zu einer Woche durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
  4. der Unterrichtsausschluss von bis zu drei vollen Unterrichtstagen oder von über einwöchigen Schulveranstaltungen (z. B. Klassenfahrt oder Ausflug) durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz,
  5. der Ausschluss vom Unterricht für vier bis sechs Unterrichtstage durch die Klassenkonferenz oder Konferenz der Kurslehrerinnen und -lehrer im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

Bei den Ordnungsmaßnahmen 1. – 3. muss die Beaufsichtigung der Schülerin oder des Schülers sichergestellt werden.

Ändert die Schülerin oder der Schüler sein Verhalten nicht oder eskaliert der Konflikt, so dass eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit oder den Unterricht der anderen Schülerinnen und Schüler besteht, kann er oder sie auch für eine gewisse Zeit oder sogar auf Dauer von der Schule bzw. sogar von allen Schulen einer Schulart oder von allen Schulen des Landes ausgeschlossen werden (§ 55 SchulG). Dies kann durch die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter beschlossen werden. In solchen Fällen ist das Benehmen mit dem Schulausschuss herzustellen (§ 48 Abs. 3 Nr. 4 SchulG).

Ein solcher gravierender Fall liegt vor, wenn der Verbleib der Schülerin oder des Schülers den Schulfrieden derartig beeinträchtigen würde, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann, § 55 Abs. 1 SchulG. Steht eine derartige Sanktion im Raum, so muss die Schülerinnen oder der Schüler und ggfs. die Erziehungsberechtigten vorab angehört werden.

Obwohl Kollektivstrafen ausgeschlossen sind (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 7 SchulG) besteht die Möglichkeit auch Ordnungsmaßnahmen für eine ganze Gruppen, etwa einer Klasse oder einer Arbeitsgemeinschaft, zu verordnen. Diese sind allerdings nur zulässig, soweit sich jede einzelne Schülerin und jeder einzelne Schüler der Gruppe ordnungswidrig verhalten hat.