Einstiegsfall

Einstiegsfall

Schule S möchte die Medienkompetenz der Schülerinnen und Schüler stärken. Dafür will sie erlauben, dass diese ihre eigenen privaten mobilen Endgeräte mit in die Schule bringen, um sie im Unterricht einzusetzen und auf diesem Weg den angemessenen Umgang mit ihnen zu erlernen. Was muss die Schule aus rechtlicher Sicht beachten?


Sachinformation

Aktuelle Meldungen

Neben Eltern müssen auch Schulen Kinder und Jugendliche auf die digitale Welt vorbereiten. Daher stellt die öffentliche Hand oftmals den Schülerinnen und Schülern mobile Endgeräte als digitale Werkzeuge für den Unterricht zur Verfügung. Daneben gibt es die Möglichkeit, dass Schülerinnen und Schüler ihre eigenen mobilen Endgeräte mit in die Schule bringen, falls die Schule dies unterstützt. Auch wenn hier meist finanzielle Vorteile vermutet werden, ist zu bedenken, dass laut JIM-Studie 2022 lediglich wenig mehr als die Hälfte der Jugendlichen ein geeignetes digitales Endgerät besitzen - siehe Quellen und Links. Zu bedenken ist weiterhin, dass mit der Vielfalt der Geräte pädagogische Einschränkungen in Kauf genommen werden müssen, der Aspekt der sozialen Verträglichkeit beachtet werden sollte, die IT-Administration wesentlich aufwendiger wird sowie die rechtliche Beurteilung und Dokumentation deutlich an Komplexität zunimmt.

Als Alternative zu diesem als BYOD (= Bring your own device) bezeichneten Ansatz, bei dem Schülerinnen und Schüler ihre eigenen privaten Endgeräte in der Schule benutzen, sollte daher auch GYOD (= Get yout own device) in Betracht gezogen werden. Bei diesem Modell werden für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler in der Regel die gleichen mobilen Endgeräte neu angeschafft und von geeigneter Stelle (z. B. der Schul-IT) zentral betreut und verwaltet.  Dies hat den Vorteil, dass bei GYOD die oben aufgeführten Gelingensfaktoren zum Teil entscheidend vereinfacht erfüllt werden können.

Möchte eine Schule also zulassen, dass Schülerinnen und Schüler an eigenen Geräten arbeiten, muss sichergestellt werden, dass die Verwendung nur im schulischen Kontext geschieht. Bezüglich der datenschutzrechtlichen Fragen zur Nutzung privater Endgeräte in der Schule, siehe Baustein 1.1 - Betrieb eines Schulverwaltungsnetzes.

Entscheidet sich eine Schule für den Einsatz von privaten mobilen Endgeräten im Unterricht muss sie im Vorfeld klären, wie sie mit Problemen rechtlicher Art umgehen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass Schülerinnen und Schüler jugendgefährdende Inhalte auf die Geräte laden, oder dass durch Schadsoftware („Malware“) Sicherheitslücken entstehen.

Auch müssen Lehrkräfte die Privatsphäre des Einzelnen beachten. Das bedeutet, sie dürfen nicht ohne weiteres auf Ordner und Inhalte auf den Endgeräten der Schülerinnen und Schüler zugreifen. Es empfiehlt sich, mit den Eltern, Schülerinnen und Schülern eine Vereinbarung zu schließen, die den Umgang mit jugendgefährdenden oder sonstigen Inhalten eindeutig regelt.

Bezüglich der Software (auf Notebooks) oder Apps (auf Tablets) werden unter Umständen Einzelplatzlizenzen oder vergleichbare App-Lizenzen benötigt. Die Schule bzw. der Schulträger hat die Möglichkeit, Standardsoftware käuflich zu erwerben oder auch kostengünstige alternative Software, etwa Open-Source-Software, zu installieren. Näheres hierüber und über die Zulässigkeit der Vervielfältigung von Software, siehe Baustein 2.2 - Schulintranet und Lernmanagementsysteme. Daneben muss die Softwaresicherung durch Antivirenprogramme ebenso stattfinden, wie klare Regelungen zur Softwareaktualisierung (Updates) umgesetzt werden müssen. Die Nutzung umfassender Virenschutzprogramme für alle staatlichen und staatlich anerkannten allgemein- und berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz, deren Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte sowie alle entsprechenden Studienseminare ist kostenfrei über eine Landeslizenz möglich (siehe Quellen und Links).

Soll ein Internet- oder Intranet-Zugang zugelassen werden, sollten die technischen Anforderungen wie ein stabiles und für die hohe Zahl der Endgeräte ausgelegtes WLAN mit leistungsfähiger Internetanbindung und der zuverlässige und datenschutzkonforme Austausch der Daten (z. B. über Moodle, eine lokale Datenablage oder eine geeignete Cloud-Lösung) sichergestellt werden. Dies stellt hinsichtlich der verschiedenen Betriebssysteme sicherlich eine Herausforderung dar. Ein zentraler Punkt ist u. a. der Web-Browser. Die Schule sollte festlegen, welcher Browser verwendet wird. Den Mindeststandard der Sicherheitsanforderungen an Web-Browser finden Sie beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI); siehe Quellen und Links.

Bei der Anmeldung auf der schulischen Plattform ist zu beachten, ob und wo die Zugangsdaten der Schülerinnen und Schüler gespeichert werden sollen. Empfehlenswert ist dabei ein Passwortmanager, in dem die Daten sicher gespeichert werden können. Zu verhindern ist, dass die Zugangsdaten ohne geeignete Maßnahmen im jeweiligen Cloudspeicher (iCloud bei IOS, GoogleDrive bei Android oder OneDrive bei Microsoft) gespeichert werden. Näheres hierzu siehe unter Baustein 2.2 - Schulintranet und Lernmanagementsysteme. Die Arbeit auf der rheinland-pfälzischen Plattform Schulcampus bietet allen Schulen und Studienseminaren im Land kostenfreie und sichere Möglichkeiten des onlinegestützten Lernens und Zusammenarbeitens inklusive einer Cloudlösung.

Eine systematische Datenspeicherung auf dem internen Speicher der Geräte ist ebenfalls wichtig. Schülerinnen und Schüler sollten in der Lage sein, nach dem Ordner- und Ordnungsprinzip der jeweiligen Geräte die schulischen Inhalte zu bearbeiten und wiederzufinden.

Sollten die mitgebrachten privaten Geräte zu Hause noch von Geschwistern oder Eltern benutzt werden, ist darauf hinzuwirken, dass es verschiedene Benutzer-Accounts gibt, um die Daten getrennt voneinander bearbeiten zu können.

Werden zu pädagogischen Zwecken Aufnahmen mit dem Mikrofon oder der Kamera gemacht, ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich, da hier personenbezogene Daten anfallen. Dies sollte in eine Nutzungsvereinbarung aufgenommen werden. Hierin aufzunehmen ist auch, dass sogenannte Überwachungs-Apps oder Fernsteuerungssoftware, die Eltern auf den Geräten der Kinder installiert haben, nicht während der Schulzeit verwendet werden dürfen. Existiert bereits eine schulische Handyordnung, so können mit Einführung des BYOD diese Punkte in der vorhandenen Ordnung ergänzt werden. Näheres zu smarten Geräten in der Schule siehe Baustein 5.9 - Smartphones und andere smarte Endgeräte in der Schule.

Bei der Verwendung der Endgeräte zu Hause oder beim Zugang in das Schulportal dürfen Unterrichtsmaterialien nur mit Hinblick auf den § 60a UrhG verwendet werden. Die Problematik der öffentlichen Zugänglichmachung wird ausführlich in Baustein 2.3 - Softwarenutzung - Anwendungen für den Unterricht und Baustein 5.1 - Filme, Musik, Websites im Unterricht erörtert.

Im Einstiegsfall ist der Schule S zu raten, die Schülerinnen und Schüler in Form einer Datenschutzerklärung darüber aufzuklären, welche personenbezogenen Daten in welchem Umfang und zu welchem Zweck erhoben werden, wenn eigene Geräte Zugang zum Schulnetz haben. Sie sollten über die Art der Nutzung und die Zugriffsberechtigungen informiert werden und darüber, welche Auskunfts- und Widerspruchsrechte bestehen. Daneben sollte eine Nutzungsvereinbarung getroffen werden, die bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ebenfalls von den Eltern unterschrieben werden muss. Diese Vereinbarung sollte folgende Punkte enthalten:

  • Vorgehen der Schule bei Erscheinen rechtswidriger Inhalte auf dem privaten mobilen Endgerät,
  • Vorgehen der Schule bei diskriminierenden oder sonstigen rechtswidrigen Äußerungen in der digitalen Kommunikation,
  • Ermächtigung der Lehrkräfte zur Einsichtnahme in die Geräte bei begründetem Verdacht von rechtswidrigen Inhalten und Äußerungen (hier ist stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, siehe Baustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte sowie unsere Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone),
  • Vorgehen der Schule bei von Schülerinnen und Schülern verursachten Schäden an den Geräten bis hin zum Totalschaden,
  • Hinweis auf Urheberrechtsverletzungen, Jugendschutz und Strafrecht,
  • Hinweis auf die Unzulässigkeit der Nutzung von Überwachungs-Apps (sog. parental spyware) seitens der Eltern,
  • Hinweis zur außerunterrichtlichen Nutzung,
  • Hinweis zur Haftung (siehe unten),
  • Hinweis zum Datenschutz.

Außerdem empfiehlt es sich, die Schülerinnen und Schüler in einem Einführungskurs oder einer Medien-AG auf die Nutzung vorzubereiten. Hier ist es besonders wichtig, den Jugendlichen rechtliche Grenzen der Nutzung und auch drohende Sanktionen bei Fehlverhalten aufzuzeigen.

Haftung für Schäden

Nutzen die Schülerinnen und Schüler ihre eigenen Geräte im Unterricht, ist es erforderlich, Haftungsfragen zu klären.

Ohne BYOD wird der Standpunkt vertreten, dass es seitens der Schule keine Haftungsübernahme für private Handys, Tablets oder andere technischen Geräte der Schülerinnen und Schüler gibt, da sie nicht zu den “gewöhnlichen“ Gegenständen gehören, die von Schülerinnen und Schülern in die Schule mitgebracht werden müssen. Das ändert sich allerdings, wenn die schülereigenen privaten Geräte in den Unterricht integriert werden sollen.

Haftung bei von Schülerinnen und Schülern verursachten Schäden

Beschädigt eine Schülerin oder ein Schüler das private Gerät einer oder eines anderen, wird geprüft, ob ihr oder ihm der Schaden zuzurechnen ist. Schülerinnen und Schüler zwischen dem siebten und dem achtzehnten Lebensjahr haften für von ihnen angerichtete Schäden, wenn sie die zur Erkenntnis erforderliche Einsicht besitzen. Sie müssen also das Ausmaß ihrer Handlung erkennen können. Ist dies der Fall, können sie bei einem von ihnen verschuldeten Schaden nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftbar gemacht werden.

Der Satz "Eltern haften für ihre Kinder" gilt in diesem Zusammenhang nur eingeschränkt. Eltern haften gem. § 832 BGB nur für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Diese können sie im Rahmen des Unterrichts jedoch faktisch nicht ausüben. Daher würde der § 832 BGB lediglich außerhalb der Unterrichtszeiten gelten (siehe dazu auch das Fallbeispiel).

Haftung bei von der Lehrkraft verursachten Schäden

Beschädigt eine Lehrkraft das Gerät einer Schülerin oder eines Schülers oder verletzt sie nach § 832 BGB ihre Aufsichtspflicht und es entsteht dadurch ein Schaden, ist die Schadensregulierungsstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zuständig. Das bedeutet, die Angelegenheit kann von den Schulen an die ADD weitergeleitet werden (Amtshaftungsgrundsatz nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz - GG). Näheres über die Aufsichtspflichten von Lehrkräften siehe Baustein 2.3 - Softwarenutzung - Anwendungen für den Unterricht,  Baustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte und Baustein 6.2 - Hausaufgaben - Lernzeit - AGs. Der Dienstherr (vertreten durch die ADD) übernimmt den Schaden, soweit die Lehrkraft schuldhaft ihre Amtspflicht verletzt und dadurch einem Dritten (zum Beispiel einem Schüler oder einer Schülerin) einen Schaden zugefügt hat. Eine solche Amtspflichtverletzung liegt dann vor, wenn in fremde Rechte - wie zum Beispiel Eigentumsrechte von Schülerinnen und Schülern - eingegriffen wird. Der Dienstherr haftet dann in dem Umfang, wie die Lehrkraft nach §§ 823 BGB bzw. 832 BGB haften würde.
Konkret heißt dies: Beschädigt die Lehrkraft das Smartphone einer Schülerin oder eines Schülers, kann die Schülerin oder der Schüler einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz (vertreten durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) geltend machen. Die Lehrkraft kann nicht persönlich in Anspruch genommen werden (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG).

Hat die Lehrkraft den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so kann sie gem. § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Regress genommen werden, das heißt die Lehrkraft hat dem Dienstherrn den Schaden zu ersetzen (sogenannter Innenregress). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste und wer die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt.

Schaden am Eigentum der Lehrkraft

Entsteht ein Schaden an einem privaten Gerät der Lehrkraft, gilt § 54 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG), § 70 Landesbeamtengesetz (LBG) i. V. m. der Verwaltungsvorschrift "Ersatz von Sachschäden nach § 70 des Landesbeamtengesetzes". Danach kann Ersatz geleistet werden, wenn Gegenstände beschädigt oder zerstört wurden oder abhandengekommen sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings ebenfalls, dass die Benutzung der privaten Geräte durch die Lehrkraft vom Dienstherrn gestattet werden muss, sie also zur Dienstausübung benötigt oder üblicherweise mitgeführt werden. Nach § 70 Abs. 3 LBG scheidet ein Sachschadensersatzanspruch aus, wenn die Lehrkraft vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Erleidet die Lehrkraft einen Körperschaden (Dienstunfall) und einen Sachschaden, richtet sich der Sachschadensersatz nach § 54 LBeamtVG. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass Anträge auf Sachschadensersatz innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen sind.

Übernimmt die Schule beziehungsweise der Schulträger die technische Ausstattung der Schülerinnen und Schüler, gelten unter Umständen andere Regeln. Hier liegt die Handhabung beim Schulträger.


Gesetze und Vorschriften

Aktualisierte Inhalte

Hier finden Sie Links zu allen Gesetzen und Vorschriften, die für Baustein 2.4 - Schülereigene mobile Endgeräte - relevant sind.

§ 60a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht

§ 832 BGB – Haftung des Aufsichtspflichtigen

§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG – Haftung bei Amtspflichtverletzung, Amtspflichtverletzung

§§ 54 LBeamtVG – Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

§ 48 BeamtStG – Pflicht zum Schadensersatz

§ 70 LBG – Ersatz von Sachschäden

Verwaltungsvorschrift „Ersatz von Sachschäden nach § 70 des Landesbeamtengesetzes“
Abrufbar unter https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/VVRP-VVRP000002844


Quellen und Links

Quellen und Links

Hier finden Sie eine Übersicht über die in Baustein 2.4 - Schülereigene mobile Endgeräte - verwendeten Quellen und weiterführende Links.

Übersicht der Mindeststandards des BSI für Web-Browser
Abrufbar unter https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Oeffentliche-Verwaltung/Mindeststandards/Webbrowser/Webbrowser_node.html 

Informationen zum kostenfreien Virenschutz für Geräte von Schulen, Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern in Rheinland-Pfalz
Abrufbar unter http://bildungsnetz.bildung-rp.de/virenschutz.html 

Informationen zum Schulcampus RLP
Abrufbar unter https://schulcampus.bildung-rp.de/ 

Aufgaben und Ansprechpartner der Schadenregulierungsstelle der ADD
Abrufbar unter https://add.rlp.de/themen/soziales-und-gesundheit/dienstunfaelle-sachschaeden-regress 

Entscheidung des OLG Celle zur Haftung durch den Dienstherrn, Az. 13 U 95/15
Abrufbar unter https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/b4e49c8d-8f4b-31b6-a677-db5f4ce7f423 

Entscheidung des BGH zur groben Fahrlässigkeit, Az: IV ZR 321/95
Abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=18.12.1996&Aktenzeichen=IV%20ZR%20321%2F95 

JIM-Studie 2022 und andere Jahrgänge
Abrufbar unter https://www.mpfs.de/studien/?tab=tab-18-1 


Weitere Fallbeispiele

Weitere Fallbeispiele

Hier finden Sie ein zu Baustein 2.4 - Schülereigene mobile Endgeräte - passendes Fallbeispiel.

In der Y-Schule werden die schülereigenen Smartphones in den Unterricht integriert. Der vierzehnjährige Schüler A ärgert sich über den Mitschüler B und wirft das Smartphone des B auf den Boden, wonach es beschädigt ist. Muss A das Handy ersetzen? Oder kann sich B auch an die Eltern des A wenden?

Lösung:

Es ist zu prüfen, ob A der Schaden zuzurechnen ist. Ein Vierzehnjähriger weiß, dass er ein Smartphone nicht auf den Boden werfen darf, da das Gerät beschädigt werden kann. Er kann daher das Ausmaß seiner Handlung erkennen. Daher kann er nach § 823 BGB haftbar gemacht werden.

Der Satz "Eltern haften für ihre Kinder" gilt in diesem Zusammenhang nur eingeschränkt: Eltern haften gem. § 832 BGB nur für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Diese können sie im Rahmen des Unterrichts jedoch faktisch nicht ausüben. Daher haften die Eltern in diesem Fall nicht.

Hat eine Lehrkraft ihre Aufsichtspflicht verletzt, so dass sie nach § 832 BGB haften würde, sind bei öffentlichen Schulen Schadensersatzansprüche gegen den Dienstherrn (die Schulaufsicht bzw. das Bildungsministerium, nicht gegen die Lehrkraft) zu richten (Amtshaftungsgrundsatz nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG). Näheres über die Aufsichtspflichten von Lehrkräften siehe Baustein 2.3 - Softwarenutzung - Anwendungen für den UnterrichtBaustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte und Baustein 6.2 - Hausaufgaben - Lernzeit - AGs. Der Dienstherr übernimmt den Schaden, soweit die Lehrkraft schuldhaft ihre Amtspflicht verletzt und dadurch einem Dritten einen Schaden zugefügt hat. Eine solche Amtspflichtverletzung liegt dann vor, wenn in fremde Rechte wie zum Beispiel Eigentumsrechte von Schülerinnen und Schülern eingegriffen wird. Der Dienstherr haftet dann in dem Umfang, wie die Lehrkraft nach § 823 BGB haften würde.