Blogs, Schulwikis, Soziale Medien
Einstiegsfall
Lehrerin A möchte zusammen mit ihren Schülerinnen und Schülern einen Blog erstellen, um die Aktivitäten der Klasse und der Schule zu dokumentieren. Es wird überlegt, hierfür eine eigene Website zu veröffentlichen oder den Blog über eine andere Plattform zu publizieren. Die Schulleiterin ist skeptisch, sie zieht es vor, die Nachrichten der Schule über die Schulwebsite zu verbreiten. Sie wendet ein, es gäbe urheberrechtlich einiges zu beachten und auch das Persönlichkeits- und Datenschutzrecht müsse gewahrt sein. Lehrerin A fragt sich, wie sich eine Schule in diesem Fall rechtskonform verhalten kann.
Sachinformation
Heute kann jede und jeder im Internet Inhalte gleichzeitig nutzen und anbieten. Das Netz dient als „kollektives Informationszentrum“, wo alle Nutzerinnen und Nutzer ihre Meinung äußern und ihr Wissen anderen mitteilen können. So entstehen Accounts auf Social-Media- und Blogging-Plattformen wie z. B. Facebook oder WordPress oder Kanäle auf Upload-Plattformen wie z. B. Youtube. Im Bildungsbereich tauschen sich Lehrende mit Lernenden auf Lernplattformen wie Moodle oder auf schuleigenen Portalen aus. Auch wenn es nachvollziehbar ist, beispielsweise einen Blog zur schulischen Außendarstellung zu nutzen, begeben sich Lehrkräfte und Schulen in eine rechtliche Grauzone. Im Folgenden wird erörtert, welche rechtlichen Haftungsrisiken vorhanden sind, wie Verantwortung zumindest beschränkt werden kann und welche Möglichkeiten es gibt, rechtskonform Beiträge im Netz zu veröffentlichen.
Verantwortung für rechtswidrige Beiträge
Entscheidet sich eine Schule für einen Blog oder die Teilnahme an einer sozialen Plattform, muss sie sich die Frage stellen, wer und in welchem Umfang die Verantwortung für die Beiträge trägt. Einzelheiten zu dem Setzen von Links und Haftungsrisiken bei der Veröffentlichung von Inhalten im Internet siehe unter Baustein 3.1 - Die Schulwebsite.
Zunächst ist die Autorin bzw. der Autor eines Beitrags als Verursacherin oder Verursacher für den Inhalt verantwortlich. In Anbetracht der Möglichkeiten, gegen pseudonyme Autorinnen und Autoren vorzugehen, liegt es aber nahe, auch unmittelbar gegen den Betreiber der Plattform vorzugehen. Denn der hat ebenfalls die Möglichkeit, die rechtsverletzenden Inhalte zu löschen und unter Umständen weitere Verletzungshandlungen zu unterbinden.
1. Verantwortung der Autorin oder des Autors
Möchte eine Lehrkraft Texte oder Fotos von Schülerinnen und Schülern oder Lehrkräften einer Schule publizieren, muss sie das Urheberrecht und Kunsturheberrecht beachten, im Einzelnen siehe dazu Baustein 3.3 - Veröffentlichtung von Werken. Im Sommer 2021 trat eine Urheberrechtsreform in Kraft, nach der es Nutzerinnen und Nutzern im Rahmen einer Bagatellgrenze möglich ist, sehr kurze Ausschnitte von geschützten Werken ohne Erlaubnis und kostenfrei auf Plattformen hochzuladen, mehr hierzu siehe unten unter Urheberrechtsreform 2021. In Baustein 2.3 - Softwarenutzung - Anwendungen für den Unterricht wird ausführlich erläutert, welche Aufsichtspflichten entstehen, wenn Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts Blogbeiträge posten sollen und was haftungs- und datenschutzrechtlich beachtet werden muss.
2. Verantwortung der Plattformbetreiber
Mit dem Gesetz über digitale Dienste (GdD) werden die großen Anbieter sozialer Netzwerke verpflichtet, illegale Inhalte sowie illegale Angebote von Waren und Dienstleistungen auf großen Plattformen zu verhindern, transparente Verfahren zum Umgang mit Beschwerden über illegale Inhalte einzurichten (Art. 15 Abs. 4 GdD) unddie Verbraucherinnen und Verbraucher zu informieren, welche Vorschlagsalgorithmen existieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, jährlich einen einfach verständlichen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zu erstellen und zu veröffentlichen (Art. 15 Abs. 1 GdD). Verbraucherbeschwerden müssen unverzüglich geprüft und „offensichtlich rechtswidrige“ Inhalte gelöscht werden, „Notice and Takedown-Prinzip“. Betroffene und Urheberinnen bzw. Urheber des Beitrages müssen über die getroffenen Entscheidungen unverzüglich informiert werden. Verstöße gegen diese Regeln werden mit Bußgeldern geahndet. Anbieter müssen einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland angeben, sowohl gegenüber Behörden als auch für zivilrechtliche Verfahren. Auch, wenn Schulen nicht mit großen Plattformen vergleichbar sind, sollten sie ebenfalls ein Konzept zum Umgang von rechtsverletzenden Beiträgen haben und können sich hierfür am GdD orientieren.
Umstritten ist, in welchem Umfang Plattformbetreiber haften müssen. Neben der Haftung als sogenannte Hostprovider (also Haftung wegen zur Verfügungstellung fremder Inhalte) wird diskutiert, ob Plattformbetreiber auch verpflichtet werden können, bereits das Hochladen, den sogenannten Upload, rechtsverletzender Inhalte zu unterbinden. Diese Upload-Filter werden bei Urheberrechtsverletzungen bereits eingesetzt. Zum Diskussionsstand siehe den Abschnitt Urheberrechtsreform 2021.
Ein sogenannter Hostprovider ist nicht verantwortlich für Rechtsverstöße, sofern er keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung hat. Verletzt eine ein Forum nutzende Person beispielsweise das Strafgesetz, indem sie eine dritte Person verleumdet, haftet der Betreiber des Forums nicht gleichermaßen.
Eine Haftung kommt in Betracht, sobald der Plattformbetreiber Kenntnis vom rechtsverletzenden Inhalt hat und der Rechtsverletzung nicht zügig abhilft (Art. 6 Abs. 1 GdD). Begründung hierfür ist, dass durch das Bereithalten der Plattform der Rechtsverletzung erst Raum geboten wird, denn ohne die Plattform würde diese auch nicht stattfinden. Gesprochen wird hier über die sogenannte „Störerhaftung“ des Betreibers. Erfährt der Betreiber also von einer Rechtsverletzung, muss er den rechtsverletzenden Beitrag löschen. Reagiert der Betreiber des Forums unverzüglich, kann er nicht mehr als sogenannter „Störer“ in Anspruch genommen werden. Leistet der Betreiber der Aufforderung zur Beseitigung nicht unverzüglich Folge, liegt eine Verletzung seiner Prüf- und Handlungspflichten vor. Er kann als „Störer“ abgemahnt und in Anspruch genommen werden.
Den Betreiber treffen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche. Für eine solche Haftung ist nach herrschender Meinung (anstatt vieler: BGH Urteil vom 25. Oktober 2011, Az. VI ZR 93/10 – Blogspot) erforderlich, dass der Betreiber die Möglichkeit haben muss, die Rechtsverletzung tatsächlich verhindern zu können. Diese Möglichkeit hat er, wenn er die Nutzerin oder den Nutzer ausschließen, Accounts sperren, Foren oder Threads schließen und Beiträge löschen kann. Das bedeutet: Wird eine Person in einem Forum beispielsweise verleumdet, kann sie neben der Verletzerin oder dem Verletzer auch den Betreiber des Forums auf Beseitigung und Löschung des Beitrages in Anspruch nehmen.
Ein weiterer Anspruch auf Beseitigung und gegebenenfalls Löschung kommt gegen den Betreiber in Betracht, wenn in einem Forum jemand in seinem Recht am eigenen Bild oder durch beleidigende Äußerungen verletzt wird (Verletzung wegen fehlender Einwilligung Art. 6 Abs. 1 lit. a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) und § 22, 23 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog, siehe mehr dazu unter Baustein 3.2 - Recht am eigenen Bild und Baustein 3.3 - Veröffentlichung von Werken). Auch im Wettbewerbsrecht gibt es solche Beseitigungs- und Unterlassungspflichten. Da ein Schul-Blog oder ein Klassen-Forum in der Regel aber nicht-gewerblich betrieben wird, werden diese Aspekte hier außer Acht gelassen.
Eine permanente Kontrollpflicht, um Rechtsverletzungen von vorneherein auszuschließen, wird grundsätzlich verneint. Begründet wird dies mit der Zumutbarkeit: Danach kann ein Plattformbetreiber nur insoweit zur Rechenschaft gezogen werden, wie er an einer offensichtlichen Rechtsverletzung mitwirkt und „zumutbare“ Maßnahmen zur Beseitigung bzw. zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen unterlässt. So kann er nach § 21 Abs. 2 TTDSG Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
Urheberrechtsreform 2021
Mit der Urheberrechtsreform 2021 wurde die Verantwortlichkeit der Plattformbetreiber zumindest bezogen auf Urheberrechtsverletzungen neu geordnet. Die Plattformen sind danach grundsätzlich urheberrechtlich verantwortlich und können sich nur dadurch von ihrer Haftung befreien, dass sie ihren konkret geregelten Sorgfaltspflichten nachkommen.
Hierzu zählt zum einen die Pflicht, bestimmte Lizenzen zu erwerben (§ 4 Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten - UrhDaG). Danach besteht zumindest für große Plattformen wie YouTube oder Instagram eine Lizenzierungspflicht mit der Kreativwirtschaft (= Verwertungsgesellschaften und Verlage), um einen Großteil illegaler Uploads zu verhindern.
Ohne Lizenz und ohne Erlaubnis sollen Uploads unterhalb der „Bagatellgrenze“ möglich sein. Danach ist das Hochladen sehr kurzer Ausschnitte von geschützten Werken grundsätzlich erlaubt, nämlich
- bis zu 15 Sekunden eines Filmwerks oder Laufbilds,
- bis zu 15 Sekunden Tonspur,
- bis zu 160 Zeichen eines Textes und
- bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik
Außerdem soll es zugunsten der Kunstfreiheit und sozialen Kommunikation erlaubt sein, urheberrechtlich geschützte Werke insbesondere zu den Zwecken von Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche zu verwenden und zu veröffentlichen. Werden ganze Werke oder Teile von Werken, die die Bagatellgrenze überschreiten, etwa als Zitat oder Parodie verwendet, so kann der Nutzer dies als legal kennzeichnen.
Möchte eine Schule also beispielsweise einen eigenen Video-Kanal ins Leben rufen, sollte sie sich stets an diese Bedingungen halten.
Sind geschützte Inhalte nicht lizenziert und ist die Nutzung nicht gesetzlich oder vertraglich erlaubt, so ist der Plattformbetreiber verpflichtet, nach einer Information der Rechtsinhaberin oder des Rechtsinhabers die entsprechenden Inhalte zu blockieren (§§ 7 und 8 UrhDaG).
Weitere Folgen der Kenntnis von Rechtsverletzungen
Die Kenntnis von einer Rechtsverletzung kann außerdem zur Folge haben, dass die Verpflichtung entsteht, Maßnahmen zur Verhinderung entsprechender zukünftiger Beeinträchtigungen zu treffen:
Tendenziell beurteilt die Rechtsprechung gewerbliche Betreiber anders als nicht-gewerbliche. Während bei den gewerblichen Betreibern bei der Gefahr erheblicher Rechtsverletzungen von einer Überwachungspflicht für ein Forum ausgegangen wird, halten andere Gerichte bei nicht-gewerblichen Betreibern die Pflicht zur Verhinderung zukünftiger entsprechender Rechtsverletzungen für unzumutbar. Werden erhebliche Rechtsverletzungen begangen und ist zu befürchten, dass weitere folgen, könnte unter Umständen ein Gericht auch den nicht-gewerblichen Betreiber zu Präventivmaßnahmen verurteilen. Es empfiehlt sich daher für Schulen, die ein Forum oder ähnliches betreiben wollen, durchführbare Vorkehrungen zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen zu ergreifen. Beispielsweise könnte in einer Nutzungsordnung vereinbart werden, dass die Kontaktdaten der Autorin bzw. des Autors eines rechtsverletzenden Beitrages an Dritte (z. B. die verletzte Person) weitergegeben werden dürfen. Diese Nutzungserklärung müsste dann vor dem ersten Beitrag akzeptiert werden. Außerdem könnte der Zugriff der Autorin bzw. des Autors durch Löschung der von ihr bzw. ihm verwendeten Zugangsdaten für die Zukunft gesperrt werden. Es käme ebenfalls eine stichprobenartige Überwachung des Forums in Betracht, um weiteren rechtsverletzenden Beiträgen zuvorzukommen. Dauer und Umfang der Überwachung muss im Einzelfall entschieden werden und hängt von der Höhe der Gefahr ab.
Möglichkeiten für rechtssichere Blogs oder Foren
Soll, wie im Einstiegsfall, ein Blog ins Leben gerufen werden, könnte die Gefahr von Urheberrechts- oder auch Persönlichkeitsverletzungen durch die Verfasserinnen und Verfasser der Bloginhalte bestehen. Daher sollte bereits am Anfang mit allen Beteiligten eine Vereinbarung mit Verhaltensregeln verfasst und die Verfasserinnen und Verfasser der einzelnen Beiträge aufgefordert werden, diese zu akzeptieren und sich daran zu halten. Erfüllt der Herausgeber des Blogs diese Punkte und erfolgt dennoch eine Rechtsverletzung, kann nachgewiesen werden, dass alles Zumutbare getan wurde, diese zu verhindern.
Sollte eine Schule in Erwägung ziehen, den Blog über eine soziale Plattform zu veröffentlichen, muss sie - neben den oben genannten - auch noch datenschutzrechtliche Fragen beantworten. Denn die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch außereuropäische soziale Medien entspricht nicht immer dem europäischen Datenschutz-Standard. Es werden teilweise personenbezogene Daten der Nutzerinnen und Nutzer websiteübergreifend erhoben und zu kommerziellen Zwecken genutzt und die Beiträge für die Nutzerinnen und Nutzer gesteuert. Dieses Vorgehen ermöglicht einen tiefgehenden Einblick in die individuellen Lebensumstände dieser Personen. Von öffentlichen Stellen, und dazu gehört die Schule, können solche Vorgänge nicht unterstützt werden, siehe auch Baustein 3.5 - Social Media im Schulbereich.
Plant die Lehrkraft Inhalte aus Lehrbüchern und anderen Quellen für den Unterricht zu verwenden, muss sie die besonderen Regeln des Urheberrechts an Schulwerken beachten, siehe Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik, Websites im Unterricht.
Möchte die Lehrerin A im Einstiegsfall solche Plattformen trotzdem nutzen, um mehr Reichweite in der Öffentlichkeit zu erhalten, muss sie handeln wie eine öffentliche Stelle. Hierzu gibt es einen Handlungsrahmen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit - LfDI (siehe unter Quellen und Links). Geht es ihr lediglich um Veröffentlichungen von Themen allgemeiner Natur, ist dies unproblematisch zulässig. Möglich ist beispielsweise die Vorstellung des Schul-Profils, ohne personenbezogene Daten zu verwenden. Möchte sie hingegen über einzelne Schülerinnen und Schüler oder andere Personengruppen berichten, ist der Datenschutz zu beachten, näheres hierzu siehe Baustein 3.5 - Social Media im Schulbereich. Geht es um selbst erstellte Unterrichtsmaterialien oder Werke von Schülerinnen und Schülern, muss deren Urheberrecht bedacht werden. Einzelheiten hierzu befinden sich in Baustein 3.3 - Veröffentlichgung von Werken und Baustein 5 - Unterricht.
Um möglichst viel Rechtssicherheit zu erlangen, ist für die Erstellung eines Blogs folgende Checkliste zu beachten:
- Soll der Blog über ein außereuropäisches soziales Netzwerk publiziert werden, muss in der Regel ein sogenannter Vertrag über die gemeinsame Verantwortung nach Art. 26 DS-GVO abgeschlossen werden, ein Beispiel hierfür befindet sich unter Quellen und Links. Dieser Vertrag sollte regelmäßig auf Aktualisierungen überprüft werden. Außerdem sollte die aktuelle Rechtslage über die gemeinsame Verantwortung im Blick behalten werden.
- Im Falle einer Überprüfung durch Aufsichtsbehörden sollte eine Stellungnahme vorliegen, warum die Lehrkraft mit ihrer Klasse die Seite betreibt (Zweckerklärung) und wie sie die gemeinsame Verantwortlichkeit nachweist (durch den abgeschlossenen Vertrag, siehe unter 1.). Es sollte ein Datenschutzkonzept über die Verwendung der Daten und die Datensparsamkeit bestehen und eine Erklärung, warum die Nutzung der sozialen Medien für die Schule wichtig ist, um zukunftsfähig zu bleiben. Informationen dazu gibt es beim LfDI, siehe Quellen und Links.
- Alle Profileinstellungen sollten so datensparsam wie möglich eingestellt werden.
- Es muss eine Verlinkung auf die Datenschutzerklärung (DSE) der Schulwebsite geben. Auf der Website muss es in der DSE einen Bezug zu der Nutzung des Blogs oder Forums und eine Rechtsgrundlage dafür (i. d. R. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) geben. Die Inhalte auf den Seiten sollten geprägt sein von Schulinteressen, weitere Information zur Schulwebsite siehe Baustein 3.1 - Die Schulwebsite.
- Es muss der Grundsatz herrschen, dass alle wichtigen Inhalte ebenfalls auf der Schulwebsite zu veröffentlichen und nicht ausschließlich in dem Blog zu finden sind. So wird niemand dazu gedrängt, die Plattformen zu besuchen oder sich sogar anzumelden, nur um Informationen von der Schule zu erhalten.
- Für alle Bilder von Personen und fremde Werke müssen informierte Einverständniserklärungen über die Nutzungsrechte auf allen verwendeten Plattformen vorliegen, siehe Baustein 3.3 - Veröffentlichung von Werken. Denn auch bezüglich der Inhalte und Posts hat die Schule die rechtliche Verantwortung.
Nutzung von Blogs und Wikis für den Unterricht
Viele Plattformen oder Blogs enthalten gute pädagogische Inhalte. Die Frage ist, ob sich diese für den Unterricht nutzen lassen.
Grundsätzlich ist es erlaubt, pädagogisch wertvolle Inhalte aus diesen Quellen an Schülerinnen und Schüler weiterzutragen. Eine Möglichkeit der Einbeziehung in den Unterricht wäre etwa, die Beiträge über das Whiteboard oder den Beamer zu teilen.
Leider funktionieren viele Plattformen nicht ohne Anmeldung, enthalten Werbung oder sind nur unter einer Altersbeschränkung zugelassen. Die Aufforderung an Schülerinnen und Schüler, sich für die Schule hier anzumelden, ist keine Option. Auch die Anmeldung unter einem Fantasienamen (sogenannte Fake-Accounts) ist nicht empfehlenswert, wenn dies auch die Medienkompetenz der Schülerinnen und Schüler stärkt und eine Diskussionsgrundlage bietet, wie diese Art der Kommunikation funktioniert. Doch auch diese datensparsamere Verwendung ändert nichts an dem Umstand, dass Protokoll-, Meta- und Standortdaten trotzdem gespeichert und für die Bildung von Nutzerprofilen ausgewertet werden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass viele Plattformen oftmals nur als sekundäre Plattform genutzt werden und die Inhalte auch an anderen Stellen im Netz zur Verfügung gestellt werden. Im Zweifel sollte man dort schauen, sofern dies datenschutzkonforme Seiten sind. Insofern ist ein kritischer Umgang mit den Medien empfehlenswert. Mit den Schülerinnen und Schülern sollte besprochen werden, welche Vorteile aber auch welche Risiken bestehen. Das stärkt die Medienkompetenz und den datensparsamen Umgang mit dieser Art von Netzwerken.
Lehrkräfte mit eigenem Profil
Verwenden Lehrkräfte einen eigenen Blog für den Unterricht, sollten sie den oben genannten Handlungsrahmen einhalten und den Datenschutzbeauftragten der Schule mit einbeziehen.
Wenn eine Lehrkraft rein privat auf einer Plattform wie z. B. YouTube oder Instagram publiziert, gilt der oben genannten Handlungsrahmen nicht. Trotzdem gilt natürlich die in der Treuepflicht enthaltene außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht. Das bedeutet, eine Lehrkraft muss sich so verhalten, dass sie „der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert“ (§ 34 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)). Danach darf nichts veröffentlicht oder geteilt werden, was dem Ansehen des Landes, der Behörde oder der Schule schaden könnte.
Sollten Schülerinnen und Schüler den Lehrkräften eine Abo-Anfrage stellen, um dem Profil zu folgen, ist dies für rheinland-pfälzische Lehrkräfte bei Netzwerken, die nicht den Datenschutz-Standard der DS-GVO erfüllen, problematisch. Hinsichtlich der intransparenten Datenerhebung und der Kommerzialisierung der Nutzungsgewohnheiten durch die vorwiegend außereuropäischen Plattformen dürfen Lehrkräfte zumindest nicht im Rahmen dienstlicher Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern verbunden sein.
Gesetze und Vorschriften
Hier finden Sie Links zu allen Gesetzen und Vorschriften, die für Baustein 3.4 - Blogs, Schulwikis, Soziale Medien - relevant sind.
§ 7 DDG – Beschränkte Verantwortlichkeit
i. V. m.
Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 - Hosting (S. 45)
§ 21 TTDSG – Bestandsdaten
Art. 6 DS-GVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Art. 26 DS-GVO – Vertrag über gemeinsame Verantwortlichkeit
§§ 22, 23 KunstUrhG – Recht am eigenen Bilde
§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht
§ 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
§ 4 UrhDaG – Pflicht zum Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte; Direktvergütungsanspruch des Urhebers
§§ 7, 8 UrhDaG – Unerlaubte Nutzungen
§ 34 BeamtStG – Regelung des Statusrechts
Quellen und Links
Hier finden Sie eine Übersicht über die in Baustein 3.4 - Blogs, Schulwikis, Soziale Medien - verwendeten Quellen und weiterführende Links.
Zur Verantwortlichkeit eines Host-Providers für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag: BGH, Az. VI ZR 93/10
Abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=57957&linked=pm
Zur Störerhaftung: BGH, Az: I ZR 251/99
Abrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=05c491658e8d83c1728f040c27075d50&nr=24145&pos=0&anz=1
Zur Zumutbarkeit der Störerhaftung: BGH, Az: I ZR 292/00
Abrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a1354f7efe61cbe653ac4848d7f5e5f2&nr=27026&pos=0&anz=1
Handlungsrahmen für die Nutzung von „Social Media“ durch öffentliche Stellen
Abrufbar unter https://www.datenschutz.rlp.de/themen/social-media
Informationen zur datenschutzrechtlichen Einordnung von sozialen Medien in der Schule
Abrufbar unter https://www.datenschutz.rlp.de/themen/datenschutz-in-der-schule-faq
Beispiel: Vertrag für die Nutzung von Facebook-Produkten über die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DS-GVO / Zusatz für Verantwortliche
Abrufbar unter https://www.facebook.com/legal/terms/page_controller_addendum und https://de-de.facebook.com/legal/controller_addendum
Der Vertrag wird automatisch abgeschlossen, sobald eine sogenannte „Fanpage“ entworfen wird. Das Dokument wird von Facebook angeboten, da Instagram zu dem Facebook-Konzern, jetzt Meta Platforms, Inc. gehört.
Weitere Fallbeispiele
Hier finden Sie ein zu Baustein 3.4 - Blogs, Schulwikis, Soziale Medien - passendes Fallbeispiel.
Die Schule A erhält am 25. April einen Brief der Geschichtslehrerin B mit dem Inhalt, die Schülerin C habe sich in einem Schulforum zum Thema Geschichte abfällig und beleidigend über die Lehrerin B geäußert. Da sich die Schulleiterin auf einer Fortbildung befindet und der stellvertretende Schulleiter auf einer Klassenfahrt ist, verbleibt das Schreiben zunächst unbearbeitet im Sekretariat. Als die Schulleiterin am 29. April wiederkommt, liegt neben dem Brief bereits eine anwaltliche Abmahnung wegen des schuldhaften Beitrages zur Persönlichkeitsrechtsverletzung der B. Die Schulleiterin überprüft den Vorgang, stellt fest, dass eine Persönlichkeitsverletzung der B tatsächlich vorliegt und lässt die rechtsverletzenden Kommentare unverzüglich löschen. Dennoch verlangt B durch ihren Anwalt nunmehr die Unterlassungserklärung und die Übernahme der Anwaltskosten. Die Schulleitung erklärt, sie sei nicht zu der Erklärung und zur Kostenübernahme verpflichtet, da sie erst nach ihrer Rückkehr aus der Fortbildung Kenntnis erlangt habe und dann unverzüglich die Löschung der Rechtsverletzung erfolgte. Ist die Schulleitung im Recht?
Lösung:
Nein! Im vorliegenden Fall wird die Schulleitung der Aufforderung des Anwaltes nachkommen müssen, da sie auch für den Fall der Abwesenheit Vorkehrung treffen muss, um unverzüglich auf Rechtsverletzungen auf der Schulwebsite reagieren zu können. Die berufsbedingte Abwesenheit eines Betreibers ist unbeachtlich. Als Zeitpunkt der Kenntnis gilt der 25. April. Für eine unverzügliche Reaktion hätte die Schulleitung 1-2 Tage Zeit gehabt. Es ist also ratsam, für den Fall der Abwesenheit Vorkehrungen zu treffen, damit auch dann eine Sperrung bzw. Löschung erfolgen kann. Solange es für Schulen noch keine Rechtsprechung oder sonstige Meinungen in der Literatur gibt, die etwas anderes befürworten, sollte davon ausgegangen werden, dass dies auch für die Ferienzeit gilt. Ist in den mittleren beiden Wochen der Sommerferien eine unverzügliche Reaktion bei Rechtsverletzungen nicht zu gewährleisten, sollte das Forum während dieser Zeit geschlossen werden.
Generell ist bei Rechtsverletzungen also danach zu unterscheiden, ob der Betreiber noch keine Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat oder ob er von der Rechtsverletzung bereits weiß bzw. hierauf hingewiesen worden ist.
So lange der Betreiber keine Kenntnis von Rechtsverletzungen hat, stellt sich die Frage, inwieweit er verpflichtet ist, die Beiträge zu kontrollieren. Die herrschende Meinung und auch der überwiegende Teil der Gerichte verlangen von nicht-gewerblich betriebenen Foren und Wikis keine anlassunabhängigen Kontrollen (u. a.: LG Düsseldorf Az: 12 O 343/06, OLG Hamburg Az: 7 U 50/06; BTDrs.14/6098, S. 25). Dies wird damit begründet, dass solche Pflichten die technischen, persönlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Betreiber überfordern würden. Darüber hinaus würde eine proaktive (=anlassunabhängige) Kontrolle durch den Betreiber eine unverhältnismäßige Einschränkung der freien Meinungsäußerung darstellen.
Anderes gilt jedoch, sobald der Betreiber auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wird. Es ist unerheblich, auf welche Art und Weise er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erhält. Dies kann durch den Hinweis des Verletzten selbst oder durch einen Dritten geschehen. Auch wenn er zufälligerweise selbst davon Kenntnis erlangt, etwa weil er im Forum liest oder zu einem bestimmten Thema selbst einen Beitrag verfasst, gehen Gerichte davon aus, dass er mit diesem Zeitpunkt positive Kenntnis erlangt.
Die Rechtsprechung ist sich überwiegend darüber einig, dass der Betreiber verpflichtet ist, den Beitrag unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Das heißt, der Betreiber hat zwar die Möglichkeit, den Vorgang rechtlich – etwa durch die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands - überprüfen zu lassen, muss dann aber sofort reagieren. In der Regel sollte innerhalb von 1 bis 2 Tagen nach Kenntniserlangung eine Reaktion in Form einer Stellungnahme bzw. durch die Löschung oder Sperrung erfolgen. Leistet der Betreiber der Aufforderung zur Beseitigung oder Unterlassung nicht unverzüglich Folge, liegt eine Verletzung seiner Prüf- und Handlungspflichten vor. Er kann dann als Störer abgemahnt und in Anspruch genommen werden.