Aktualisierte Inhalte

Die Inhalte bei Schule.Medien.Recht. werden fortlaufend aktualisiert und weiterentwickelt. Einen Überblick zu den Aktualisierungen sammeln wir auf dieser Seite.

September 2024

Baustein 1.1 - Betrieb eines Schulverwaltungsnetzes

Ursprüngliche Gesetzgebung
§ 49 Abs. 2 GrSchulO§ 89 Abs. 2 ÜSchO§ 55 Abs. 2 BBiSchulO§ 91 Abs. 2 SoSchulO - Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 50 Abs. 1 GrSchulO§ 90 Abs. 1 ÜSchO§ 56 Abs. 1 BBiSchulO§ 92 Abs. 1 SoSchulO - Sicherung personenbezogener Daten
§ 50 Abs. 2 GrSchulO§ 90 Abs. 2 ÜSchO§ 56 Abs. 2 BBiSchulO§ 92 Abs. 2 SoSchulO - Aufbewahrung personenbezogener Daten

Neue Gesetzgebung
§ 49 Abs. 2 GrSchulO§ 89 Abs. 2 ÜSchO§ 55 Abs. 2 BBiSchulO§ 55 Abs. 1 FöSchulO - Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 50 Abs. 1 GrSchulO§ 90 Abs. 1 ÜSchO§ 56 Abs. 1 BBiSchulO§ 56 Abs. 1 FöSchulO - Sicherung personenbezogener Daten
§ 50 Abs. 2 GrSchulO§ 90 Abs. 2 ÜSchO§ 56 Abs. 2 BBiSchulO§ 56 Abs. 1 FöSchulO - Aufbewahrung

Bausten 1.2 - Schulverwaltungsprogramm

Ursprüngliche Gesetzgebung
§ 9 Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen (SoSchulO) -  Anmeldung zum Schulbesuch
§ 91 SoSchulO - Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Neue Gesetzgebung
§ 17 FöSchulO - Aufnahme
§ 55 - § 56 Teil 10 FöSchulO - Datenverarbeitung, Datenschutz

Baustein 1.5 - Eltern- und SchülerInnenvertretungen

Ursprüngliche Gesetzgebung
§§ 2, 4 SchulG§§ 7 ff. GrSchulO§§ 8 ff. ÜSchO§§ 9 ff. BBiSchulO§ 8 SoSchulO – Eltern und Schule
§ 3 SchulG§§ 1 ff. GrSchulO§§ 1 ff. ÜSchO§§ 2 ff. BBiSchulO§§ 1 ff. SoSchulO – Schülerinnen und Schüler
§ 49 Abs. 5 GrSchulO§ 89 Abs. 5 ÜSchO§ 91 Abs. 4 SoSchulO§ 55 Abs. 5 BBiSchulO – Verarbeitung personenbezogener Daten

Neue Gesetzgebung
§§ 2, 4 SchulG§§ 7 ff. GrSchulO§§ 8 ff. ÜSchO§§ 9 ff. BBiSchulO§§ 14,15 FöSchulO – Eltern und Schule
§ 3 SchulG§§ 1 ff. GrSchulO§§ 1 ff. ÜSchO§§ 2 ff. BBiSchulO§§ 7 ff. FöSchulO – Schülerinnen und Schüler
§ 49 Abs. 5 GrSchulO§ 89 Abs. 5 ÜSchO§ 55 FöSchulO§ 55 Abs. 5 BBiSchulO – Verarbeitung personenbezogener Daten

Baustein 3.4 - Blogs, Schulwikis, Soziale Medien

Ursprüngliche Gesetzgebung
§ 10 TMG – Speicherung von Informationen

Neue Gesetzgebung
§ 7 DDG – Beschränkte Verantwortlichkeit
i. V. m.
Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 - Hosting (S. 45)

Baustein 3.6 - Veröffentlichung personenbezogener Daten

Ursprüngliche Gesetzgebung
§ 89 Abs. 7 ÜSchO§ 49 Abs. 6 GrSchulO§ 55 Abs. 7 BBiSchulO§ 91 Abs. 6 SoSchulO - personenbezogene Daten in Dokumentationen

Neue Gesetzgebung
§ 89 Abs. 7 ÜSchO§ 49 Abs. 6 GrSchulO§ 55 Abs. 7 BBiSchulO§ 55 Abs. 7 FöSchulO - personenbezogene Daten in Dokumentationen

Baustein 4.1 -  Nutzung privater und dienstlicher Endgeräte durch Lehrkräfte

Ursprüngliche Gesetzgebung
§ 91 SoSchulO - Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Neue Gesetzgebung
§ 55 FöSchulO - Verarbeitung personenbezogener Daten

Baustein 4.2 - Digitales Klassenbuch und andere schulische Softwareprodukte

Ursprüngliche Gesetzgebung
§ 89 Abs. 6 ÜSchO§ 55 Abs. 6 BBiSchulO§ 91 Abs. 5 SoSchulO - Verarbeitung personenbezogener Daten

Neue Gesetzgebung
§ 89 Abs. 5 ÜSchO;  § 55 Abs. 5 BBiSchulO§ 55 Abs. 1 FöSchulO – Verarbeitung personenbezogener Daten

Baustein 4.3 - Notenverwaltung, Archivierung und Löschfristen

Ursprüngliche Gesetzgebung
§ 95 Abs. 2 bis 4 SoSchulO – Sicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten

Neue Gesetzgebung
§ 56 FöSchulO – Sicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten

Baustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte

Ursprüngliche Gesetzgebung
§ 25 SoSchulO – Aufsicht

Neue Gesetzgebung
§ 33 FöSchulO – Aufsicht

Baustein 5.8 - Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien

Ursprüngliche Gesetzgebung
§§ 2 ff. NetzDG – Berichtspflicht
§ 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 TMG  – Begriffsbestimmung, Allgemeine Grundsätze
§ 5 TMG – Allgemeine Informationspflichten
§ 10 TMG – Speicherung von Informationen
§§ 78 ff. SoSchulO – Anwendung von Ordnungsmaßnahmen

Neue Gesetzgebung
Art. 15, 24, 42 der Verordnung (EU) 2022/2065 - Transparenzpflichten
§ 1 DDG – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung (§ 7 Abs.1 TMG hat keine unmittelbare Nachfolgevorschrift)
§ 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten
§ 7 DDG – Beschränkte Verantwortlichkeit
i. V. m.
Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 - Hosting (S. 45)
§§ 61 ff.  Teil 13 FöSchulO – Störung der Ordnung

Baustein 6.2 - Hausaufgaben - Lernzeit - AGs

Ursprüngliche Gesetzgebung
§ 83 SoSchulO - Werbung, Zuwendungen

Neue Gesetzgebung
§ 68 FöSchulO - Werbung, Zuwendungen

Baustein 6.3 - Schülerzeitung online

Ursprüngliche Gesetzgebung
§ 5 ÜSchO§ 6 BBiSchulO§ 5 SoSchulO§ 4 GrSchulO – Schülerzeitung
§ 10 TMG – Speicherung von Informationen

Neue Gesetzgebung
§ 5 ÜSchO§ 6 BBiSchulO§ 11 FöSchulO, § 4 GrSchulO – Schülerzeitung
§ 7 DDG – Beschränkte Verantwortlichkeit
i. V. m.
Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 - Hosting (S. 45)

Baustein 6.4 - Klassenfahrten

Ursprüngliche Gesetzgebung
§§ 102 - 106 ÜSchO§§ 67 - 71 BBiSchulO§§ 82 - 86 SoSchulO§§ 59 - 63 GrSchulO – Hausrecht der Schule
§ 96 ÜSchO§ 62 BBiSchulO§ 78 SoSchulO§ 55 GrSchulO – Anwendung von Ordnungsmaßnahmen

Neue Gesetzgebung

§§ 102 - 106 ÜSchO§§ 67 - 71 BBiSchulO§§ 67 - 71 FöSchulO§§ 59 - 63 GrSchulO – Hausrecht der Schule
§ 96 ÜSchO§ 62 BBiSchulO§ 62 FöSchulO§ 55 GrSchulO – Anwendung von Ordnungsmaßnahmen

Baustein 7.2 - Strafrecht

Ursprüngliche Gesetzgebung
§ 3 NetzDG – Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
§ 10 TMG – Speicherung von Informationen

Neue Gesetzgebung
Art.. 20 der Verordnung (EU) 2022/2065 - Internes Beschwerdemanagementsystem
§ 7 DDG – Beschränkte Verantwortlichkeit
i. V. m.
Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 - Hosting (S. 45)

Baustein 3.1 - Die Schulwebsite

Redaktionelle Änderungen im Absatz Impressumspflicht

Für die Praxis

Redaktionelle Änderungen im Mustertext Impressum

Juli 2024

Aktualisierung im Abschnitt Digitale Präsenz der Elternvertretung

  • Bisherige Formulierung:
    Auch bei ehrenamtlichen Internetauftritten besteht die Pflicht der Anbieterkennzeichnung (siehe § 5 Telemediengesetz - TMG), die Impressumspflicht. Das heißt, neben Namen, Anschrift und der E-Mail-Adresse (oder einer anderen unmittelbaren Kontaktmöglichkeit) muss eine vertretungsberechtigte Person genannt werden.
  • Neue Formulierung
    Auch bei ehrenamtlichen Internetauftritten besteht die Pflicht der Anbieterkennzeichnung (siehe § 5 Digitale-Dienste-Gesetz - DDG), die Impressumspflicht. Das heißt, neben Namen, Anschrift und der E-Mail-Adresse (oder einer anderen unmittelbaren Kontaktmöglichkeit) muss eine vertretungsberechtigte Person genannt werden.

Aktualisierung im Abschnitt Gesetze und Vorschriften

  • Bisheriger Eintrag
     – Allgemeine Informationspflichten
  • Neuer Eintrag
     – Allgemeine Informationspflichten

Änderung der gesetzlichen Grundlage: Das Telemediengesetz (TMG) wird teilweise ersetzt durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Aktualisierung im Abschnitt Impressumspflicht

  • Bisherige Formulierung:
    Das Impressum ist die Anbieterkennzeichnung für eine Internetseite. Regelungen hierzu sind in den §§ 2 und 18 Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Medienstaatsvertrag - MStV) und in § 5 Telemediengesetz (TMG) zu finden.

    Gemäß § 5 TMG muss das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
     
  • Neue Formulierung:
    Das Impressum ist die Anbieterkennzeichnung für eine Internetseite. Regelungen hierzu sind in den §§ 2 und 18 Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Medienstaatsvertrag - MStV) und in § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) zu finden.
    ...
    Gemäß § 5 DDG muss das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Aktualisierung im Abschnitt Gesetze und Vorschriften

  • Bisherige Formulierung:
     – Diensteanbieter
     – Allgemeine Informationspflichten
     – Durchleitung von Informationen
  • Neue Formulierung:
    § 1 DDG – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
    § 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten
    § 7 DDG – Beschränkte Verantwortlichkeit

Hinweis für Verantwortliche für die Schulwebsite

Bitte prüfen Sie, ob in Ihrem Impressum ein Verweis auf die gesetzliche Grundlage angegeben ist. Sollten Sie auf § 5 TMG verweisen, aktualisieren Sie das bitte und nennen stattdessen  § 5 DDG oder löschen Sie den Hinweis. Eine Pflicht zur Nennung des Paragraphen besteht nicht. Es ist also nicht erforderlich, § 5 DDG namentlich zu erwähnen.

OPTIONAL: Ergänzende Regeln für die Nutzung schülereigener Endgeräte (Bring Your Own Device, BYOD)

Änderung des letzten Satzes

  • Bisherige Formulierung:
    Die Aufsichtsperson ist berechtigt, bei begründetem Verdacht die Geräte zu kontrollieren.
  • Neue Formulierung:
    Die Aufsichtsperson ist bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Nutzungsordnung zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen berechtigt.

April 2024

Baustein 3.3 - Veröffentlichung von Werken

  • Neue Überschrift - vorher: Veröffentlichtung von urheberrechtlich geschützten Werken
  • Neue Gliederung / Absätze: Urheberrechtlich geschützte Werke / Gemeinfreie Werke / KI-generierte Werke
  • Neuer Absatz: Exkurs Hausaufgaben und KI
  • Fallbeispiel 5: Wandgestaltung mit KI-generierten Bildern

Baustein 3.4 - Blogs, Schulwikis, Soziale Medien

  • Verantwortung der Plattformbetreiber:
    Aktualisierungen im Hinblick auf Digital Services Act und Digitale Dienste Gesetz

Baustein 3.5 - Datenschutzrechtliche Anforderungen bei der Verwendung von Social Media im Schulbereich

  • Sachinformation
    Aktualisierungen im Hinblick auf Digital Services Act und Digitale Dienste Gesetz
  • Verwendung von sozialen Medien wie beispielsweise Facebook-Seiten und Instagram-Profilen
    Aktualisierung der Anforderungen, die Schulen erfüllen müssen, wenn sie Soziale Medien nutzen möchten
  • Verwendung von Social Plugins („Like-Button“) auf der eigenen Schulwebsite
    Aktualisierungen im Hinblick auf Digital Services Act und Digitale Dienste Gesetz

März 2024

Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik, Websites im Unterricht

  • Ergänzung im Text: Absatz zu KI-generierten Werken
  • Ergänzung bei Quellen und Links:
    Artikel „Welche Regeln gelten für die Erzeugnisse Künstlicher Intelligenz?“ iRights.info vom 25.02.2021
  • Aktualisierung Fallbeispiel 5: Einscannen von Kopiervorlage aus Schulbuch

Baustein 5.2 - OER - Bildungsmaterialien unter freier Lizenz

Baustein 5.3 - GEMA-Gebühren

Baustein 5.4 - Unterrichtsmitschnitte

  • Ergänzung bei Sachinformation:
    Absatz zur Zugänglichmachung von Aufnahmen aus rein pädagogischen Zwecken

Baustein 5.5 - Umgang mit Plagiaten und Täuschungsversuchen

Baustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte

Baustein 5.8 - Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien

Baustein 5.9 - Smartphones und andere smarte Endgeräte in der Schule

Oktober 2023

 

Abschnitt Verwendung fremder und urheberrechtlich relevanter Inhalte

  • Ergänzung in Absatz 1
    Es ist außerdem empfehlenswert, die Schülerinnen und Schüler anzuregen, kreativ zu werden und Bilder, Texte und Filme selbst herzustellen. Auch die rechtskonforme Anwendung von KI-Tools wie ChatGPT oder Stable Diffusion bietet Möglichkeiten zur Erschaffung von neuen Materialien. Dabei lassen sich der korrekte Umgang und die Nutzung von künstlicher Intelligenz in der Schule erlernen. Siehe im Einzelnen hierzu Baustein 5.5 - Umgang mit Plagiaten und Täuschungsversuchen.
     
  • Änderung im letzten Absatz

    Alte Version
    So können beispielsweise zur Präsentation von Lerninhalten 15 % von Werken – mit Ausnahme von Schulbüchern – auf Lernplattformen geladen und mit anderen Werken zusammengefügt werden.

    Neue Version
    So können beispielsweise zur Präsentation von Lerninhalten 15 % von Werken – bei Schulbüchern jedoch nicht mehr als 20 Seiten – auf Lernplattformen geladen und mit anderen Werken zusammengefügt werden.

 

Ergänzung bei Quellen und Links

DigiBitS - Digitale Bildung trifft Schule - Bildungsangebot aus Onlineportal und Materialbox von Deutschland sicher im Netz e.V. (DsiN), Unterrichtseinheit: Voll smart: Meine Zukunft mit KI
Abrufbar unter https://www.digibits.de/materialien/digibits-unterrichtseinheit-voll-smart-meine-zukunft-mit-ki/

KI – Künstliche Intelligenz, Eintrag in der Wissensdatenbank für Schulen und Schulträger bei DigiKomp.Service, der Serviceplattform des Digitalen Kompetenzzentrums
Abrufbar unter https://digikomp-wissen.bildung-rp.de/de-de/123-ki-kunstliche-intelligenz

Bisheriger Titel: Baustein 2.4 - Bring Your Own Device (BYOD)

Neuer Titel: Baustein 2.4 - Schülereigene mobile Endgeräte

Überarbeitung Sachinformation

Alte Version
Neben Eltern müssen auch Schulen Kinder und Jugendliche auf die digitale Welt vorbereiten. Daher stellt die öffentliche Hand oftmals den Schülerinnen und Schülern mobile Endgeräte als digitale Werkzeuge für den Unterricht zur Verfügung. Gleichzeitig bringen Schülerinnen und Schüler ihre eigenen Smartphones, Notebooks oder Tablets mit in die Schule. Wird dies von der Schule unterstützt, hat das sogenannte BYOD (= Bring Your Own Device) den Vorteil, dass Vertrautheit der Schülerinnen und Schüler mit den eigenen Geräten vorausgesetzt werden kann und die Lernmaterialien permanent, also in der Schule und zu Hause, zur Verfügung stehen. Außerdem hat die öffentliche Hand keine finanziellen Aufwendungen für die Anschaffung der digitalen Endgeräte. Zu bedenken ist jedoch, dass mit der Vielfalt der Geräte eine höhere Komplexität in der IT-Administration und in der rechtlichen Beurteilung einhergeht.

Neue Version
Neben Eltern müssen auch Schulen Kinder und Jugendliche auf die digitale Welt vorbereiten. Daher stellt die öffentliche Hand oftmals den Schülerinnen und Schülern mobile Endgeräte als digitale Werkzeuge für den Unterricht zur Verfügung. Daneben gibt es die Möglichkeit, dass Schülerinnen und Schüler ihre eigenen mobilen Endgeräte mit in die Schule bringen, falls die Schule dies unterstützt. Auch wenn hier meist finanzielle Vorteile vermutet werden, ist zu bedenken, dass laut JIM-Studie 2022 lediglich wenig mehr als die Hälfte der Jugendlichen ein geeignetes digitales Endgerät besitzen - siehe Quellen und Links. Zu bedenken ist weiterhin, dass mit der Vielfalt der Geräte pädagogische Einschränkungen in Kauf genommen werden müssen, der Aspekt der sozialen Verträglichkeit beachtet werden sollte, die IT-Administration wesentlich aufwendiger wird sowie die rechtliche Beurteilung und Dokumentation deutlich an Komplexität zunimmt.

Als Alternative zu diesem als BYOD (= Bring your own device) bezeichneten Ansatz, bei dem Schülerinnen und Schüler ihre eigenen privaten Endgeräte in der Schule benutzen, sollte daher auch GYOD (= Get yout own device) in Betracht gezogen werden. Bei diesem Modell werden für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler in der Regel die gleichen mobilen Endgeräte neu angeschafft und von geeigneter Stelle (z. B. der Schul-IT) zentral betreut und verwaltet.  Dies hat den Vorteil, dass bei GYOD die eben aufgeführten Gelingensfaktoren zum Teil entscheidend vereinfacht erfüllt werden können.

Weitere kleinere redaktionelle Änderungen werden hier im Einzelnen nicht aufgeführt.

Neuer Absatz bei Datenschutzrechtliche Fragestellungen
Das Ministerium für Bildung stellt rheinland-pfälzischen Schulen zur Nutzung der iCloud bzw. Microsoft 365 auf Anfrage entsprechende Konfigurationsvorgaben und Vorlagen zur Dokumentation der Datenschutzpflichten zur Verfügung. Diese können vonseiten des Schulträgers oder den Koordinatorinnen und Koordinatoren Bildung in der digitalen Welt über die Serviceplattform des Digitalen Kompetenzzentrums DigiKomp.Service angefragt werden. Mehr zu DigiKomp.Service finden Sie unter Quellen und Links.

Ergänzung bei Quellen und Links

Digitales Kompetenzzentrum des Pädagogischen Landesinstituts, Informationen zur Koordination Bildung in der digitalen Welt
Abrufbar unter
https://digikomp.bildung-rp.de/koordination-bildung-in-der-digitalen-welt/

Informationen zur Serviceplattform DigiKomp.Service
Abrufbar unter
https://digikomp.bildung-rp.de/schule/#c5522

Ergänzung bei Fallbeispielen

Neuer Absatz bei Fall 4: US-amerikanischer Clouddienst
Das Ministerium für Bildung stellt rheinland-pfälzischen Schulen zur Nutzung der iCloud bzw. Microsoft 365 auf Anfrage entsprechende Konfigurationsvorgaben und Vorlagen zur Dokumentation der Datenschutzpflichten zur Verfügung. Diese können vonseiten des Schulträgers oder den Koordinatorinnen und Koordinatoren Bildung in der digitalen Welt über die Serviceplattform des Digitalen Kompetenzzentrums DigiKomp.Service angefragt werden. Mehr zu DigiKomp.Service finden Sie unter Quellen und Links.

Streichung im Absatz Datenschutz bei Lernplattformen

Entscheidet sich die Schule für ein innereuropäisches System, müssen nach Anhörung der Schüler- und Elternvertretung und Beschluss der Gesamtkonferenz keine Einwilligungserklärungen von den Schülerinnen und Schüler oder den Erziehungsberechtigten eingeholt werden. Allerdings dürfen nur solche Daten erhoben werden, die der pädagogischen Aufgabenerfüllung dienen und die Betroffenen müssen umfassend informiert werden.

  • Bereits eingesetzte Lösungen US-amerikanischer Anbieter müssen auf schuleigenen Systemen betrieben werden, oder es müssen, bei Inanspruchnahme eines Dienstleisters im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO), die Konferenzdaten auf Systemen deutscher oder europäischer Anbieter verarbeitet werden. Zudem müssen die Lösungen datensparsam konfiguriert und mit von der Schule vergebenen, pseudonymisierten Zugangsdaten genutzt werden. Es wird eine Verwendung der Nutzungsdaten für Werbezwecke vertraglich ausgeschlossen (vgl. § 103 Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien – ÜschO, § 68 Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen – BbiSchulO, § 83 Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen – SoSchulO, § 60 Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen – GrSchulO).
  • Die Nutzerinnen und Nutzer müssen gemäß Artikel 13 DS-GVO informiert werden.
  • Auf die in § 1 Abs. 6 SchulG vorgesehene Möglichkeit, eine verbindliche Nutzung digitaler Lehr- und Lernmittel vorzusehen, wird verzichtet. Wenn Eltern oder Schülerinnen und Schüler einer Nutzung amerikanischer Softwareprodukte ausdrücklich widersprechen, werden äquivalente Lehrangebote zur Verfügung gestellt.

Neuer Titel
Baustein 2.1 - Verwaltung der PC-Hardware und Mobile Device Management (MDM)

Ergänzung bei Nennung von Windows 10
Windows 10/11

Neuer Absatz: PC- Hard- und Software
Das Ministerium für Bildung stellt rheinland-pfälzischen Schulen zur Nutzung der iCloud bzw. Microsoft 365 auf Anfrage entsprechende Konfigurationsvorgaben und Vorlagen zur Dokumentation der Datenschutzpflichten zur Verfügung. Diese können vonseiten des Schulträgers oder den Koordinatorinnen und Koordinatoren Bildung in der digitalen Welt über die Serviceplattform des Digitalen Kompetenzzentrums DigiKomp.Service angefragt werden. Mehr zu DigiKomp.Service finden Sie unter Quellen und Links

Streichungen bei iOS
In Kombination von MDM und dem Apple-School-Manager für Volumenlizenzen ist es möglich, anonymisierte bzw. pseudonymisierte Apple-IDs zu verwenden und damit den Schutz Minderjähriger bei der Nutzung von iPads im Unterricht zu gewähren.

Ein vollständiger Verzicht auf die Nutzung von Apple-Clouddiensten ist derzeit nicht umsetzbar. Es sollte geprüft werden, ob für die Speicherung von Dokumenten und Daten über das MDM eine DSGVO-konforme Cloud-Speicherlösung eingebunden werden kann.

Die Nutzung der AirPrint-Funktion sollte auf vertrauenswürdige Drucker beschränkt werden, die über ein Konfigurationsprofil des MDM bereitgestellt werden. Zudem sollte die Airdrop-Funktion standardmäßig deaktiviert sein, damit unbeabsichtigte Datenübertragungen verhindert werden. Eine Verbindung mit anderen Host-Systemen als dem MDM sollte generell ausgeschlossen sein.

Neuer Absatz bei iOS
Das Ministerium für Bildung stellt rheinland-pfälzischen Schulen zur Nutzung der iCloud auf Anfrage entsprechende Konfigurationsvorgaben und Vorlagen zur Dokumentation der Datenschutzpflichten zur Verfügung. Diese können vonseiten des Schulträgers oder den Koordinatorinnen und Koordinatoren Bildung in der digitalen Welt über die Serviceplattform des Digitalen Kompetenzzentrums DigiKomp.Service angefragt werden. Mehr zu DigiKomp.Service finden Sie unter Quellen und Links

Ergänzung bei Quellen und Links
Digitales Kompetenzzentrum des Pädagogischen Landesinstituts, Informationen zur Koordination Bildung in der digitalen Welt
Abrufbar unter
https://digikomp.bildung-rp.de/koordination-bildung-in-der-digitalen-welt/

Informationen zur Serviceplattform DigiKomp.Service
Abrufbar unter
https://digikomp.bildung-rp.de/schule/#c5522

Änderung bei Fallbeispielen
Fall 2: Arbeitsergebnissse in Apple-Cloud 

Alte Lösung
Nein. Die Speicherung von Arbeitsergebnissen in Cloud-Speichern, die nicht der DS-GVO unterliegen, ist grundsätzlich unzulässig, wenn über den Benutzernamen ein Rückschluss auf die tatsächliche Person möglich ist. Die Verwendung des ersten Buchstabens des Nachnamens ist kritisch, wenn über die IP-Adresse des Gerätes eine Geo-Lokalisierung und damit eine Zuordnung zu einem Internet-Anschluss möglich ist. Informationen zum Austausch von Materialien mittels der datenschutzkonformen Landeslösungen GS-Box und Schulbox finden Sie unter Quellen und Links.

Neue Lösung
Das Ministerium für Bildung stellt rheinland-pfälzischen Schulen zur Nutzung der iCloud auf Anfrage entsprechende Konfigurationsvorgaben und Vorlagen zur Dokumentation der Datenschutzpflichten zur Verfügung. Diese können von Koordinatorinnen und Koordinatoren Bildung in der digitalen Welt über die Serviceplattform des Digitalen Kompetenzzentrums DigiKomp.Service angefragt werden.

Weitere Informationen dazu sowie zum Austausch von Materialien mittels der datenschutzkonformen Landeslösung Schulbox finden Sie unter Quellen und Links.

Ergänzung - neue Passage 
OPTIONAL: Ergänzende Regeln für die Nutzung elternfinanzierter Endgeräte (Get Your Own Device, GYOD)

Neuer Absatz 
OPTIONAL: Ergänzende Regeln für die Nutzung schülereigener Endgeräte (Bring Your Own Device, BYOD)
Das Ministerium für Bildung stellt rheinland-pfälzischen Schulen zur Nutzung der iCloud auf Anfrage entsprechende Konfigurationsvorgaben und Vorlagen zur Dokumentation der Datenschutzpflichten zur Verfügung. Diese können vonseiten des Schulträgers oder den Koordinatorinnen und Koordinatoren Bildung in der digitalen Welt über die Serviceplattform des Digitalen Kompetenzzentrums DigiKomp.Service angefragt werden. Mehr zu DigiKomp.Service finden Sie auf der Website des Digitalen Kompetenzzentrums. NEUER LINK

 
NEU: Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone

mit Hinweis auf weiterführende Informationen:

  • Informationen für Schulen zur Prävention der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte
    Anlage zum EPoS vom 09.10.2023
    lokaler Download (pdf)

    Schule fragt. Polizei antwortet
    Eine Handreichung der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes für Lehrerinnen und Lehrer
    lokaler Download (pdf)

  • Angebote von Stark im Netz
    Ressourcenstärkung, Information, Aufklärung, Austausch, Vernetzung, Qualifizierung
    NEUER LINK

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Baustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte

Neuer Absatz: Jugendgefährdende Inhalte
Immer wieder kommt es zu Vorfällen, bei denen Schülerinnen und Schüler jugendgefährdende Inhalte über WhatsApp oder Social Media-Kanäle verbreiten, seien es gewalthaltige Videos, rechtswidrige Symbole oder kinder- und jugendpornografische Darstellungen. Wichtige Informationen, wie damit umzugehen ist, befinden sich auf unserer Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone.

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Baustein 5.8 – Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien

Neuer Hinweis, rechte Spalte:
Mehr zum Thema finden Sie in Baustein 5.9 - Smartphones und andere smarte Endgeräte in der Schule sowie auf unserer Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone.

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Baustein 5.9 - Smartphones und andere smarte Endgeräte in der Schule
  1. Neuer Absatz: Verbreitung von Sexting-Inhalten
    Sexting ist ein sogenanntes Kofferwort aus den Begriffen Sex und Texting. Es bezeichnet den einvernehmlichen Austausch von intimen Bildern und Videos von Personen in einer Beziehung. Juristisch gesehen, dürfen sich Jugendliche ab 14 Jahren in gegenseitigem Einvernehmen erotische Aufnahmen voneinander schicken.
    Problematisch wird dieser private Austausch, wenn die Bilder trotz gegenseitiger Versprechen, dies nicht zu tun, von einer der beteiligten Personen weiterverbreitet werden. Dies geschieht häufig aus Ärger nach einem Streit, nach dem Ende der Beziehung oder aus Versehen. Ein falscher Klick genügt. In einigen Fällen wurden die Dateien von Freundinnen oder Freunden verbreitet, die Zugriff auf das Smartphone oder Tablet hatten.
    Wer intime Bilder gegen den Willen der abgebildeten Person verbreitet, macht sich strafbar. Wenn das passiert, ist das eine Katastrophe für die betroffenen Mädchen und Jungen. Oft bekommen die Erwachsenen im Umfeld diesen Vorgang nicht mit, da sich die Betroffenen nicht trauen, Hilfe zu holen. Sollte eine Lehrkraft Kenntnis von der widerrechtlichen Verbreitung von Sexting-Inhalten erhalten, ist bei der Intervention zu beachten, dass es sich um kinder- und jugendpornografische Inhalte handeln kann. Weitere Infos dazu finden Sie im Baustein 5.8 - Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien sowie auf unserer Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone​​​​​​​.
  2. Neuer Absatz: Jugendgefährdende Inhalte
    Immer wieder kommt es zu Vorfällen, bei denen Schülerinnen und Schüler jugendgefährdende Inhalte über WhatsApp oder Social Media-Kanäle verbreiten, seien es gewalthaltige Videos, rechtswidrige Symbole oder kinder- und jugendpornografische Darstellungen. Wichtige Informationen, wie damit umzugehen ist, befinden sich auf unserer Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone​​​​​​​.
  3. Neuer Absatz bei Handlungsmöglichkeiten der Lehrkraft bzw. der Schule
    Unsere Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone​​​​​​​ sowie die „Informationen für Schulen zur Prävention der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte“, Anlage zum EPoS vom 9.10.2023, siehe Quellen und Links, informieren darüber, was bei der Intervention zu beachten ist.
  4. Ergänzung 
    • Informationen für Schulen zur Prävention der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte
      Anlage zum EPoS vom 09.10.2023
      lokaler Download (pdf)

      Schule fragt. Polizei antwortet
      Eine Handreichung der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes für Lehrerinnen und Lehrer
      lokaler Download (pdf

September 2023

Es wurden auf der FAQ-Seite drei Fragestellungen ergänzt bei Baustein 3.7 - Kommunikation über E-Mail, Messenger, etc.:

  • Dürfen LES-Gespräche, Empfehlungsgespräche und Zeugniskonferenzen datenschutzrechtlich unbedenklich über Videokonferenzsysteme geführt werden?
  • Können Einwilligungen durch die Eltern auch elektronisch erfolgen?
  • Besteht eine Einwilligungserfordernis für digitale Lehr- und Lernsysteme?

Mai 2023

Hintergrundinformation

Seit der Einführung der gs.box Version 4 steht die Cloud-Funktion nicht mehr zur Verfügung. Die gs.box ist eine einfache Lösung für Schulen und KiTas, mit der primären Aufgabe den Internetverkehr nach jugendgefährdenden Inhalten zu filtern. Ergänzend wird durch die restriktive Firewall das pädagogische Netzwerk gegen unbefugten Zugriff von außen geschützt. 

Bausteine

Bisherige Formulierung

Datenschutzkonforme Angebote des Pädagogischen Landesinstituts, u. a. mit Cloud zum Austausch von Materialien

Neue Formulierung

Datenschutzkonforme Angebote des Pädagogischen Landesinstituts zum Online-Lehren, -Lernen und - Zusammenarbeiten