Nutzung privater und dienstlicher Endgeräte durch Lehrkräfte
Einstiegsfall
Lehrerin L hat eine Datei mit einer Übersicht aller Schülerinnen und Schüler der von ihr betreuten Klassen samt Privatanschrift und Noten auf ihrem privaten Rechner gespeichert.
Sachinformation
Die Schulordnungen enthalten die Regelung, dass personenbezogene Daten auf privateigenen Datenverarbeitungsgeräten von Lehrkräften zu dienstlichen Zwecken verwendet werden dürfen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter dies im Einzelfall genehmigt hat, das Einverständnis dafür vorliegt, dass das Datenverarbeitungsgerät unter den gleichen Bedingungen wie dienstliche Geräte kontrolliert werden kann, und den Belangen des Datenschutzes Rechnung getragen ist (§ 49 Abs. 4 Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen GrSchulO; § 89 Abs. 4 Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien - ÜSchO; § 91 Abs. 3 Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen - SoSchulO; § 55 Abs. 3 Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen - BBiSchulO).
Die in diesem Zusammenhang abzugebende „Datenschutzerklärung“ finden Sie unter Quellen und Links.
In einer früheren Fassung sollte sich die Lehrkraft damit einverstanden erklären, dass das häusliche Arbeitszimmer für Kontrollzwecke betreten werden darf. Zwischenzeitig wurde diese Passage gestrichen und als mildere Maßnahme die Kontrolle des Endgeräts in den Räumlichkeiten der Schule aufgenommen.
Widerruft die Lehrkraft die Einwilligung, ist eine Heimarbeit auf digitalen Endgeräten unter Nutzung personenbezogener Daten nicht mehr möglich.
Die oben genannten Regelungen in den Schulordnungen verlangen aber nicht nur, dass bei der Verarbeitung von Schüler- und Elterndaten auf privaten Endgeräten die datenschutzrechtlichen Vorgaben beachtet werden müssen, sondern auch, dass den Datenschutzrechten der Lehrkräfte bei Kontrollmaßnahmen weitestgehend Rechnung zu tragen ist. Daher kommt einer Trennung zwischen „dienstlich“ und „privat“ eine maßgebliche Bedeutung zu.
In technischer Hinsicht könnte dies beispielsweise über sog. Container-Lösungen oder unter Nutzung eines Fernzugriffs mittels VPN-Tunnel bewerkstelligt werden. So ist es zwischenzeitlich auf einigen mobilen Endgeräten möglich, mehrere Benutzerkonten einzurichten. Auch insoweit könnte eine Trennung zwischen „dienstlich“ und „privat“ auf dem Endgerät der Lehrkraft realisiert werden. Die Nutzung eines dienstlich zur Verfügung gestellten USB-Sticks, auf dem die schulischen Daten verschlüsselt werden, kommt ebenfalls in Betracht. Weiterhin könnte die Verarbeitung von Schüler- und Elterndaten lediglich in den Räumlichkeiten der Schule stattfinden, sofern entsprechende Rechner dort vorhanden sind. Dies würde jedoch dazu führen, dass mehrere Lehrkräfte die in der Schule vorhandenen Geräte nutzen müssten, was mit einem zusätzlichen organisatorischen und administrativen Aufwand einhergehen würde.
Mit Blick auf den Einstiegsfall bedeutet all das: Möchte Lehrerin L personenbezogene Daten ihrer Schülerinnen und Schüler auf ihrem privaten Rechner verarbeiten, benötigt sie die Einwilligung ihrer Schulleitung und sollte die oben angesprochene Datenschutzerklärung unterschreiben. Sie muss sicherstellen, dass die Daten wie dort erwähnt auch verarbeitet werden und die dienstlichen von ihren privaten Daten streng getrennt werden.
Im Rahmen der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („DigitalPakt IV“) werden an Schulen nun Gerätepools eingerichtet, aus denen sich Lehrkräfte digitale Endgeräte für die Unterrichtsvorbereitung und Durchführung digitaler Unterrichtsformen ausleihen können. Die Schulträger beschaffen die Laptops, Notebooks oder Tablets und stellen sie ihren Schulen zur Verfügung. Die Geräte stehen prioritär hauptamtlichen Lehrkräften sowohl für eine kurz- als auch für eine langfristige Ausleihe zur Verfügung. Nicht von hauptamtlichen Lehrkräften abgerufene Geräte können aber auch Lehrkräften in anderen Beschäftigungsverhältnissen zur Ausleihe bereitgestellt werden. Für die Ausleihe schließen Schulträger und Lehrkraft einen Leihvertrag. Die Geräte werden durch die Schulträger so eingerichtet, dass diese sowohl im häuslichen Umfeld als auch in den pädagogischen Netzwerken der Schulen in geeignetem Umfang sicher genutzt werden können. Lehrkräfte verpflichten sich umgekehrt, die Geräte lediglich zu dienstlichen Zwecken einzusetzen. Einen Muster-Leihvertrag zur Ausleihe dienstlicher Endgeräte im Rahmen des „DigitalPakt IV“ finden Sie unter Quellen und Links.
Gesetze und Vorschriften
Hier finden Sie Links zu allen Gesetzen und Vorschriften, die für Baustein 4.1 - Nutzung privater und dienstlicher Endgeräte durch Lehrkräfte - relevant sind.
Art. 13 GG - Unverletzlichkeit der Wohnung
§ 49 GrSchulO - Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 89 ÜSchO - Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 55 BBiSchulO - Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 55 FöSchulO - Verarbeitung personenbezogener Daten
Quellen und Links
Hier finden Sie eine Übersicht über die in Baustein 4.1 - Nutzung privater und dienstlicher Endgeräte durch Lehrkräfte - verwendeten Quellen und weiterführende Links.
Mustertext des LFDI für eine Datenschutzerklärung zur Nutzung privater Endgeräte durch Lehrkräfte
Abrufbar unter https://www.datenschutz.rlp.de/fileadmin/datenschutz/Dokumente/Datenschutzerklaerung_BYOD_Lehrer_final.pdf
Ausführliche Informationen des LFDI auf der Seite „Datenschutz in der Schule - FAQ“
Abrufbar unter https://www.datenschutz.rlp.de/themen/datenschutz-in-der-schule-faq
Muster-Leihvertrag zur Ausleihe dienstlicher Endgeräte im Rahmen des „DigitalPakt IV“
Abrufbar unter https://isb.rlp.de/fileadmin/user_upload/Foerderprogramme/DigitalPakt_IV/Musterleihvertrag.pdf