Einstiegsfall

Einstiegsfall

Die Schule A wird im Auftrag des Webdesigners B von einem Rechtsanwalt abgemahnt. Auf der Schulwebsite befindet sich ein Logo, an welchem B die Urheberrechte besitzt. Die Schule hat für die Verwendung des Logos keine Einwilligungserklärung eingeholt. Der Abmahnung beigefügt ist eine Unterlassungserklärung, in der sich die Schule verpflichten soll, es zum einen in Zukunft zu unterlassen, das Logo des B ohne dessen Einwilligung zu verwenden und zum anderen für jeden Fall der Zuwiderhandlung an diesen eine Vertragsstrafe i. H. v. 5.000 € zu bezahlen. Außerdem befindet sich die Abrechnung des Rechtsanwaltes in der Anlage. Hierin wird die Schule als Schuldner für die Inanspruchnahme benannt und soll die Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 540,50 € bezahlen. Die Schule fragt sich, ob sie wirklich zahlen muss.


Sachinformation

Aktuelle Meldungen

Wird eine (natürliche) Person in ihren Rechten verletzt, kann sie zivilrechtliche oder auch strafrechtliche Ansprüche geltend machen. Im Zivilrecht, auch bürgerliches Recht genannt, wendet sich die verletzte Person direkt an die Person, die die Rechtsverletzung verursacht. Möchte sie strafrechtlich gegen jemanden vorgehen, wendet sie sich an die Polizei oder die Strafbehörden, welche gegen die Verursacherin oder den Verursacher ermitteln (vgl. § 158 Abs. 1 Strafprozessordnung - StPO).

Abmahnungen

Bemerkt eine Person eine Verletzung ihrer Rechte, kann sie die Verursacherin oder den Verursacher zunächst dafür abmahnen. Die Abmahnung ist ein klassisches Werkzeug des Zivilrechts und wendet sich direkt an die Verursachenden. Würde die verletzte Person unmittelbar eine zivilrechtliche Klage auf Unterlassung einreichen, so trüge sie alleine das Kostenrisiko. Das bedeutet, erkennt die bzw. der Beklagte den Unterlassungsanspruch im Prozess sofort an, trägt die Klägerin bzw. der Kläger die Kosten. Denn die bzw. der Beklagte hat keinen Anlass für die Klageerhebung gegeben und kann einwenden, sie bzw. er hätte außergerichtlich sofort die Unterlassungserklärung abgegeben und die Rechtsverletzung eingestellt, wenn die Gelegenheit dazu bestanden hätte. Daher sollten Anspruchstellende zunächst eine außergerichtliche Lösung anstreben. Hierfür dürfen sie einen Rechtsbeistand hinzuziehen. In der Regel wird dieser die Verursacherin oder den Verursacher direkt auffordern, die Rechtsverletzung zu beenden und auch zukünftig keine entsprechenden Rechtsverletzungen mehr zu begehen. Er bedient sich hierzu der zivilrechtlichen Abmahnung.

Im Grunde ist eine Abmahnung ein Vertragsangebot. Die anspruchstellende Seite behauptet, einen Anspruch auf Unterlassung gegen jemanden zu haben und bietet – mittels eines Rechtsbeistandes – an, diesen Anspruch vertraglich zu regeln. Erst wenn die Gegenseite sich weigert, wird die Anspruchstellerin bzw. der Anspruchsteller im Normalfall gerichtliche Schritte einleiten.

Die Abmahnung ist also die außergerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Die Adressaten werden aufgefordert, ihre Bereitschaft zu erklären, den Rechtsverstoß für die Zukunft zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung besteht bereits bei einem einmaligen Rechtsverstoß eine sogenannte Wiederholungsgefahr, das heißt Anspruchstellende dürfen annehmen, dass immer wieder in gleicher Weise gegen die Vorschriften verstoßen wird. Diese Wiederholungsgefahr kann außergerichtlich ausgeräumt werden, in dem die Anspruchsgegnerin bzw. der Anspruchsgegner verspricht, sich zukünftig rechtskonform zu verhalten und für den Fall der Zuwiderhandlung eine spürbare Vertragsstrafe zu bezahlen.

Außerdem muss eine Abmahnung bestimmten Anforderungen genügen, damit sie berechtigt ist. Sie muss wie folgt aufgebaut sein:

  1. Rechtsverstoß
    Der erste Teil der Abmahnung muss sich auf den behaupteten Rechtsverstoß beziehen, das heißt die abmahnende Seite muss konkret darlegen, welcher Rechtsverstoß begangen wurde. Sie muss also darstellen, von welchem Sachverhalt sie ausgeht und was rechtlich falsch gemacht wurde.
  2. Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs
    Danach muss die abmahnende Seite mitteilen, welchen Unterlassungsanspruch sie durchsetzen will und diesen genau formulieren. Sie muss also deutlich zu einem ganz bestimmten Unterlassen auffordern.
  3. Fristsetzung
    Die Abmahnung muss eine Frist enthalten, innerhalb derer die Unterlassungserklärung abgegeben werden soll. Diese Fristen sind meist sehr kurz bemessen und laufen manchmal wenige Tage, manchmal 1 - 2 Wochen. Welche Frist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und der Eilbedürftigkeit der Sache ab.
  4. Strafbewehrte Unterlassungserklärung
    Regelmäßig ist der Abmahnung eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die unterzeichnet werden soll. Diese enthält in der Regel folgende Punkte:
    • Vertragsstrafeversprechen: Die Verpflichtung, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen und das Versprechen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine bestimmte Vertragsstrafe zu bezahlen. Durch das Vertragsstrafeversprechen wird die sogenannte Wiederholungsgefahr ausgeräumt, wenn die Vertragsstrafe eine angemessene Höhe hat und geeignet ist, den Störenden von weiteren Rechtsverstößen abzuhalten. Beträge ab 5.000,00 EUR sind dabei nicht selten. Die Höhe der Vertragsstrafe kommt auf den Einzelfall an und ist gerichtlich überprüfbar.
    • Fortsetzungszusammenhang: Es ist davon abzuraten, der Aufforderung, auf den sogenannten Fortsetzungszusammenhang zu verzichten, nachzukommen. Die Gegenseite will damit erreichen, dass jeder neue Verstoß in dieser Sache eine neue Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe auslöst und nicht als ein einmaliger Verstoß gilt. Würde sich im Einstiegsfall zum Beispiel die Schule A verpflichten, das Logo des B nicht mehr auf der Schulwebsite zu verwenden, vergisst dies jedoch und es ist weitere drei Tage noch online, müsste sie drei Mal die Vertragsstrafe zahlen. Verzichtet sie dagegen nicht auf den Fortsetzungszusammenhang, kann man die Verwendung des Logos an mehreren Tagen als einen Verstoß ansehen, so dass die Vertragsstrafe nur einmal zu bezahlen ist.
    • Schadenersatz: Ist die Abmahnung berechtigt, muss die abgemahnte Seite den Schaden tragen, der der anderen durch den Verstoß entstanden ist. Hierbei handelt es sich regelmäßig um die Kosten der Rechtsverfolgung, also die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite. Tatsächlich besteht die Verpflichtung, diese Kosten zu übernehmen, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Für den wettbewerbsrechtlichen Bereich ist dieser Sachverhalt in § 13 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Im Übrigen leitet die Rechtsprechung die Kostentragungspflicht aus dem Grundsatz der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) her. Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich nach dem sogenannten Gegenstandswert und müssen vom gegnerischen Rechtsbeistand je nach Art und Schwere des Rechtsverstoßes im üblichen Rahmen festgesetzt werden. Aus diesem Gegenstandswert erhält der Rechtsbeistand 1,3fache Gebühren zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer. Hier ein Anhaltspunkt: Im Einstiegsfall betrug der Gegenstandswert 5.000,00 €. Die Anwaltskosten waren bei einer 1,3fachen Gebühr 434,20 € netto zuzüglich 20,00 € Auslagen und 86,30 € Mehrwertsteuer, also alles in allem 540,50 €.
      Wird die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben, ist ein wirksamer Vertrag geschlossen worden, aus dem nur schwer wieder herauszukommen ist: Es wird zwischen den Parteien ein Dauerschuldverhältnis begründet, das auf Dauer verpflichtet, sich an sein Versprechen zu halten und im Falle der Zuwiderhandlung die vereinbarte Vertragsstrafe zu bezahlen. Es besteht lediglich die Möglichkeit, bei einer Änderung der Rechtslage nachträglich die Abänderung des Vertrages zu verlangen oder bei Vorliegen eines Irrtums nach §§ 119 ff. BGB den Vertrag anzufechten. Insbesondere Letzteres dürfte schwierig sein. Der Vertrag ist daher auch wirksam und verbindlich, wenn die Unterlassungserklärung nur unterschrieben wurde, um einem teuren Streit aus dem Wege zu gehen, ein Rechtsverstoß aber möglicherweise gar nicht vorliegt.
Reaktionen auf die Abmahnung

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Bei Erhalt einer Abmahnung gibt es zwei Möglichkeiten zu reagieren:

  1. Ist die Abmahnung nicht berechtigt, schreibt die abgemahnte Partei der gegnerischen Seite hierüber eine Stellungnahme. Darin wird begründet, warum kein Rechtsverstoß vorliegt. Um mehr Rechtssicherheit zu erlangen, kann eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer die Gegenseite auf die weitere Verfolgung des Unterlassungsanspruches verzichten muss. Für den Fall des Verstreichens der Frist kann auch die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Schutzschrift (siehe unten) bei Gericht für den Fall zu hinterlegen, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragt.
  2. Ist die Abmahnung berechtigt, sollte die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben werden, aber gegebenenfalls mit folgenden Änderungen (modifizierte Unterlassungserklärung):
    • Der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs wird gestrichen.
    • Erscheint die Höhe der Vertragsstrafe, die in der Unterlassungserklärung vereinbart werden soll, zu hoch bemessen, wird ein angemessener Betrag, der dem Wert der Sache entspricht, veranschlagt. Es empfiehlt sich auch, die Formulierung „eine angemessene gerichtlich festzusetzende Vertragsstrafe“ einzusetzen.
    • Die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten wird darauf überprüft, ob der angesetzte Streitwert angemessen oder zu hoch ist.
    • Die in Ansatz gebrachten Gebühren des gegnerischen Rechtsbeistands werden überprüft. Macht der Rechtsbeistand mehr als das 1,3fache an Gebühren geltend, so kann man sich auf den Regelsatz von 1,3 berufen. 1,5fache Gebühren oder mehr darf ein Rechtsbeistand nur im Ausnahmefall bei besonders schwierigen oder umfangreichen Angelegenheiten ansetzen. Wirkt das Schreiben wie ein Serienbrief, kann versucht werden, nur eine 1,0fache Gebühr anzusetzen.
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Bei Klageverfahren dauert es in manchen Fällen sehr lange, bis eine Entscheidung vorliegt. Daher sieht das Verfahrensrecht für Eilfälle den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Die Zuständigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wird bei Abmahnungen in der Regel bei den Landgerichten liegen, so dass dazu in jedem Falle ein Rechtsbeistand beauftragt werden muss. Im Regelfall ergeht eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung, das heißt die gegnerische Seite erfährt davon erst, wenn ihr die gerichtliche Entscheidung zugestellt wird.

Die Schutzschrift

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nur durch die Hinterlegung einer Schutzschrift verhindert werden. Hierbei handelt es sich um einen „vorweggenommenen“ Schriftsatz für den Fall, dass die gegnerische Seite eine einstweilige Verfügung beantragt. Um dem vorzubeugen, kann bei den Gerichten ein Schriftsatz hinterlegt werden, in dem vorab beantragt wird,

  • den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,
  • hilfsweise nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Mit einer Schutzschrift kann man oftmals erreichen, dass es zu einer mündlichen Verhandlung kommt, bei der jede Seite ihren Standpunkt vertreten kann. Zum Teil führen Schutzschriften auch dazu, dass bereits der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abgewiesen wird.

Das Abschlussschreiben

In der Praxis schließt sich an den Erlass einer einstweiligen Verfügung oftmals das sogenannte Abschlussschreiben an. Mit diesem fordert die antragstellende Partei die gegnerische Seite auf, die Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Grund dafür ist der nur vorläufige Regelungsgehalt der einstweiligen Verfügung. Auch wenn also eine einstweilige Verfügung vorliegt, ist diese eben nur vorläufig und noch nicht abgeschlossen. Eine abschließende Wirkung hat erst das Abschlussschreiben, das in seiner rechtlichen Einordnung der Unterlassungserklärung entspricht. Wer also eine einstweilige Verfügung „gefangen hat“ und das nachfolgende Klageverfahren verhindern will, sollte eine Abschlusserklärung dahingehend abgeben, dass die einstweilige Verfügung als endgültige Entscheidung in der Angelegenheit akzeptiert wird.

Das Klageverfahren

Dem einstweiligen Verfügungsverfahren schließt sich das „normale“ Klageverfahren an. Im Normalfall ist bereits auf Grund des Streitwertes das Landgericht zuständig, so dass die Parteien sich anwaltlich vertreten lassen müssen.


Gesetze und Vorschriften

Aktualisierte Inhalte

Hier finden Sie Links zu allen Gesetzen und Vorschriften, die für Baustein 7.1 - Zivilrecht - relevant sind.

§ 677 BGB – Pflichten des Geschäftsführers

§§ 119 ff. BGB – Anfechtung

§ 13 UWG – Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung

§ 935 ZPO – Einstweilige Verfügung bezüglich des Streitgegenstands

§ 158 StPO - Strafanzeige; Strafantrag


Quellen und Links

Quellen und Links

Hier finden Sie eine Übersicht über die in Baustein 7.1 - Zivilrecht - verwendeten Quellen und weiterführende Links.

„Runterladen ohne Reinfall“ - Informationen der Verbraucherzentralen zu Abmahnungen und Musterbrief zur Fristverlängerung
Abrufbar unter https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/onlinedienste/runterladen-ohne-reinfall-vorsicht-bei-downloads-aus-tauschboersen-10523

Artikel „Veröffentlichungen im Internet – Schutz der eigenen Webseite vor Abmahnungen“ von irights.info
Abrufbar unter https://irights.info/artikel/schutz-der-eigenen-webseite-vor-abmahnungen/7047

Artikel „Post vom Anwalt, was tun? Handlungsoptionen, Rechtslage und Vorgehensweise bei Abmahnungen“ von irights.info
Abrufbar unter https://irights.info/artikel/post-vom-anwalt-was-tun/6852


Weitere Fallbeispiele

Weitere Fallbeispiele

Hier finden Sie zu Baustein 7.1 - Zivilrecht - passende Fallbeispiele.

Schülerin C hat in einem peer-to-peer Netzwerk urheberrechtlich geschützte Musikdateien heruntergeladen und wurde wegen des Anbietens urheberrechtlich geschützter Werke von einer Kanzlei berechtigterweise abgemahnt. Wie kann sie nun vorgehen?

Lösung:

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine private Angelegenheit der Schülerin, sofern der Vorgang zum Beispiel nicht im Schulnetzwerk stattgefunden hat. Es ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ratsam:

  • Falls der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs in der Unterlassungserklärung gefordert wird, sollte dieser Absatz gestrichen werden.
  • Ist die Höhe der Vertragsstrafe, die in der Unterlassungserklärung vereinbart werden soll, zu hoch bemessen, wird ein Betrag von knapp über 5.000,00 EUR (z. B. 5.100,00 EUR) eingesetzt.
  • Die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten wird darauf hin überprüft, ob der angesetzte Streitwert angemessen oder zu hoch ist.
  • Die in Ansatz gebrachten Gebühren des Rechtsbeistands werden überprüft. Macht der Rechtsbeistand mehr als 1,3fache Gebühren geltend, so kann man sich auf den Regelsatz von 1,3 berufen. 1,5fache Gebühren oder mehr darf ein Rechtsbeistand nur im Ausnahmefall bei besonders schwierigen oder umfangreichen Angelegenheiten ansetzen. Wirkt das Schreiben wie ein Serienbrief, kann versucht werden, nur eine 1,0fache Gebühr anzusetzen.

Hat C die Musikdateien vom Schulnetzwerk aus heruntergeladen, kann ihre Schule im Rahmen der Betreiberhaftung (siehe Baustein 3.4 - Blogs, Schulwikis, Soziale Medien) haftbar gemacht werden. Die Schule muss daher möglicherweise noch im Schulnetzwerk befindliche Daten löschen, sobald sie Kenntnis von dem Vorfall erlangt hat.

Die Schule D wird von Autor E rechtsanwaltlich abgemahnt mit dem Hinweis, auf der Schulwebsite würden ganze Textpassagen seines Buches ohne Quellenangabe zur Verfügung gestellt. Dies verletze seine Urheberrechte. In der Unterlassungserklärung soll sich die Schule verpflichten, die Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.500,00 € zu übernehmen Die Schule stellt fest, dass die Verletzung tatsächlich vorliegt. Muss sie die Rechtsanwaltskosten ebenfalls zahlen?

Lösung:

Ja! Besteht die Rechtsverletzung, ist die Schule verpflichtet, die Inanspruchnahme des Rechtsbeistands zu bezahlen. Allerdings sollten bezüglich der Kostennote des Rechtsbeistands der Gegenstandswert und die Gebührenquote überprüft werden. Erscheint beides zu hoch, können in der modifizierten Unterlassungserklärung sowohl Gegenstandswert als auch der Gebührensatz verringert werden.

Wie Fall 2. Das Schreiben wurde am 18. Juli per Einschreiben zur Post gegeben, die Frist zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung setzte der Rechtsbeistand auf den 20. Juli. Die Schule erhält die Abmahnung aber erst am 22. Juli, so dass die Frist bei Erhalt des Schreibens bereits abgelaufen ist. Ist die Abmahnung unwirksam?

Lösung:

Nein! Ist die Frist schon bei Erhalt der Abmahnung abgelaufen, wird dadurch die Abmahnung nicht unwirksam. Vielmehr wird eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. In diesem Fall sollte dem Gegner sofort schriftlich mitgeteilt werden, dass die Abmahnung erst jetzt erhalten wurde und binnen 3 - 4 Tagen reagiert würde. Sonst besteht die Gefahr, dass die Gegenseite die einstweilige Verfügung beantragt.