Einstiegsfall

Einstiegsfall

Die Schüler A und B sind Redakteure der Schülerzeitung der C-Schule. Sie möchten ihre Beiträge in einer Online-Schülerzeitung veröffentlichen und registrieren dafür bei einem Provider die Domain Schülerzeitung-C-Schule.de. Schulleiterin D hat bei diesem eigenständigen Vorgang Bedenken bezüglich der Verantwortung der Schule für Beiträge der Schülerzeitung.


Sachinformation

Aktuelle Meldungen

Eine Schülerzeitung dient der freien Meinungsäußerung der Schülerinnen und Schüler. Dabei entscheiden in Rheinland-Pfalz die herausgebenden Schülerinnen und Schüler darüber, ob diese in ihrer alleinigen Verantwortung oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erscheint; § 36 Abs. 1 S. 2 Schulgesetz (SchulG) und § 5 Übergreifende Schulordnung (ÜSchO), § 6 Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen (BBiSchulO), § 5 Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen (SoSchulO), § 4 Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (GrSchulO). In der schulgesetzlichen Vorschrift ist nicht ausdrücklich geregelt, dass dies auch für die Online-Schülerzeitung gilt. Davon kann jedoch ausgegangen werden, da Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich den Gebrauch des Rechts auf freie Meinungsäußerung zu ermöglichen, auch von einer Online-Schülerzeitung erfüllt wird. Im Einzelnen wird hier die Verantwortlichkeit für die Schülerzeitung behandelt, die Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung und die Impressumspflicht von Schülerzeitungen werden besprochen. Für die Gestaltung der Website einer Online-Schülerzeitung relevante Punkte, wie beispielsweise das Namensrecht, die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte oder die Verantwortung für Links finden sich in Baustein 3.1 - Die Schulwebsite.

Verantwortlichkeit für die Online-Schülerzeitung

Zunächst liegt die Verantwortung für eine elektronische Schülerzeitung grundsätzlich bei den Redakteurinnen bzw. Redakteuren und Herausgeberinnen bzw. Herausgebern. Nach § 36 SchulG haben Schülerinnen und Schüler das Recht, im Rahmen der Meinungs- und Pressefreiheit Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgelände zu vertreiben. Sie entscheiden allein darüber, ob die Zeitung in ihrer alleinigen Verantwortung oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erscheinen soll. Im Einstiegsfall sollte die Schulleiterin D mit den Schülerinnen und Schülern klären, in welchem Rahmen die Online-Zeitung erscheinen soll. Erscheint sie in alleiniger Verantwortung der Schülerinnen und Schüler, müssen diese für alle diesbezüglichen Belange geradestehen. Die Verantwortung für Beiträge richtet sich dann nach dem Presserecht und den allgemeinen Gesetzen, § 36 Abs. 2 SchulG. So sind Redakteurinnen und Redakteure nicht nur für eigene Beiträge selbst verantwortlich. Sie tragen auch die Verantwortung für die Verbreitung rechtswidriger Inhalte Dritter, die sogenannte Verbreiterhaftung, soweit sie vorsätzlich oder fahrlässig strafbare Inhalte von Dritten nicht hinreichend vor der Veröffentlichung überprüft haben.

Entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler für eine Veröffentlichung im Rahmen der Schule, so trägt diese eine Verantwortung und kann über einzelne Punkt wie beispielsweise die Namensgebung mitentscheiden. Hierzu siehe Baustein 3.1 - Die Schulwebsite.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Schule als Diensteanbieter haften kann, sofern sie die technische Infrastruktur für die Schülerzeitung dadurch liefert, dass die Zeitung auf dem Schulserver gehostet wird. Eine Haftung käme in dieser Konstellation gemäß § 10 Telemediengesetz (TMG) in Betracht. Näheres hierzu siehe Baustein 5.8 - Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien.

Überschreitet der Inhalt der Schülerzeitung die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit oder verstößt er gegen den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, kann die Schulleitung den Vertrieb einer Schülerzeitung als schulische Veranstaltung auf dem Schulgelände verbieten. Erheben die Schülerinnen und Schüler Einwände gegen das Vertriebsverbot, so ist die Entscheidung des Schulausschusses herbeizuführen, § 36 Abs. 3 SchulG.

Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung

Soll zur Finanzierung der Zeitung Werbung geschaltet werden, ist zu beachten, dass sie als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein muss. In der Werbung dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden. Auch der Einsatz neuer, anderer Werbetechniken (z. B. Produktplatzierung) muss durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein, § 8 Abs. 3 Medienstaatsvertrag (MStV).

Wird die Online-Schülerzeitung im Rahmen einer schulischen Veranstaltung herausgegeben, muss - je nach Schulart - § 103 ÜSchO, § 68 BBiSchulO, § 83 SoSchulO, § 60 GrSchulO beachtet werden. Danach sind Werbeanzeigen in Schülerzeitungen grundsätzlich zulässig. Untersagt ist jedoch die Weitergabe von Unterlagen über Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern für Werbezwecke.

Impressumspflicht

Die Impressumspflicht ist die sogenannte Anbieterkennzeichnung für die Internetseite. Näheres hierzu siehe zunächst Baustein 3.1 - Die Schulwebsite.

Handelt es sich wie bei einer Online-Schülerzeitung um journalistisch-redaktionelle Angebote, in denen Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden sollen, ist nach § 18 MStV bzw. § 5 DDG eine Verantwortliche bzw. ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes die oder der jeweils Benannte verantwortlich ist.

Für eine kurzfristige Kontaktaufnahme kann die Schulanschrift verwendet werden, da es sich laut Gesetz um eine ladungsfähige Anschrift handelt und die Schülerinnen und Schüler auch innerhalb der Schule auffindbar sind. Darüber hinaus ist die Nennung der Schulanschrift und nicht der Privatanschrift aus Datenschutzgründen ebenfalls empfehlenswert. Erforderlich sind weiterhin Angaben über eine schnelle telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme.

Des Weiteren darf nach § 18 MStV als verantwortliche Person nur benannt werden, wer voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar ist. Die Schülerinnen und Schüler, die Online-Schülerzeitungen verfassen, sind jedoch in der Regel noch nicht volljährig und unter Umständen noch unter 14 Jahren, damit also strafrechtlich nicht verfolgbar. Da die freie Meinungsäußerung aber ein überragendes Grundrecht ist, was jedermann zukommen soll, kann hinsichtlich des Erfordernisses der vollen Geschäftsfähigkeit bzw. auch des Erfordernisses der unbeschränkten Verfolgbarkeit eine Ausnahme gemacht werden. Auch Schülerinnen und Schüler können also als Verantwortliche benannt werden.

Besonderheit Schulgesetz Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz besteht die Besonderheit, dass die Schülerinnen und Schüler entscheiden können, ob die Schülerzeitung im Rahmen einer Schulveranstaltung erscheinen soll oder nicht. Wählen sie den Rahmen der Schulveranstaltung, käme als Herausgeber die Schule bzw. der Schulträger in Betracht. Im Einstiegsfall sollte Schulleiterin C sich mit den Schülern A und B abstimmen, ob die Schülerzeitung in der alleinigen Verantwortung der Redaktion oder im Rahmen einer Schulveranstaltung erscheint. Einigen sie sich auf letzteres, trägt die Schule die rechtliche Verantwortung für die Beiträge und sollte z. B. durch eine betreuende Lehrkraft sicherstellen, dass rechtliche Vorgaben berücksichtigt werden. Bei einer Entscheidung für die erstgenannte Variante haben die Schüler A und B die Möglichkeit, den Domainnamen der Zeitung ohne Zustimmung der Schulleitung zu registrieren – eine vorherige Absprache sollte jedoch erfolgen.


Gesetze und Vorschriften

Aktualisierte Inhalte

Hier finden Sie Links zu allen Gesetzen und Vorschriften, die für Baustein 6.3 - Schülerzeitung online - relevant sind.

§ 36 Abs. 1 SchulG - Schülerzeitungen 

§ 5 ÜSchO§ 6 BBiSchulO§ 11 FöSchulO, § 4 GrSchulO – Schülerzeitung

§ 103 ÜSchO§ 68 BBiSchulO , § 83 SoSchulO§ 60 GrSchulO – Werbung, Zuwendungen

§ 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten

§ 7 DDG – Beschränkte Verantwortlichkeit
i. V. m.
Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 - Hosting (S. 45)

§ 8 Abs. 3 MStV - Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten

§ 18 MStV – Informationspflichten und Auskunftsrechte


Quellen und Links

Quellen und Links

Hier finden Sie eine Übersicht die in Baustein 6.3 - Schülerzeitung online - verwendeten Quellen und weiterführende Links.

Informationen zur Finanzierung und Marketing von Schülerzeitungen auf der Website „SchülerMachenZeitung“ des Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB)
Abrufbar unter https://www.schuelerzeitung.bayern.de/finanzierung-und-marketing

Informationen des Verbands Jugendpresse Deutschland rund um die Schülerzeitung
Abrufbar unter https://schuelerzeitung.de/