Muster für eine Smartphone-Ordnung
Die Smartphone-Ordnung muss Teil der Schulordnung sein und darf dieser nicht widersprechen. Um sie optimal umzusetzen, sollten Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte in die Erstellung eingebunden werden. Dies fördert allseits die Bereitschaft, sich an die Regeln zu halten. Eine Beteiligung könnte in Form einer Projektwoche oder einer schulischen Gesamtkonferenz stattfinden, an der neben den Lehrkräften auch Schüler*innen- und Elternvertretungen teilnehmen. Nach dem Beschluss der Ordnung sollten alle Beteiligten informiert werden, bevor die Ordnung in Kraft tritt.
Weiterführende Informationen über die Smartphone-Nutzung in der Schule befinden sich in Baustein 2.4 - Schülereigene mobile Endgeräte, Baustein 5.6. - Jugendgefährdende Inhalte, Baustein 5.8. - Umgang mit Rechtsverletzungen und Baustein 5.9 - Smartphones und andere smarte Endgeräte in der Schule.
Hinweis zur Nutzung dieser Vorlage durch Ihre Schule:
Dieses Muster kann von jeder Schule benutzt und entsprechend den jeweiligen Anforderungen und Gegebenheiten modifiziert werden. Fügen sie dazu die entsprechenden Absätze in ein Dokument mit dem Layout Ihrer Schule ein.
TIPP: Markieren und kopieren Sie den kompletten Text, fügen Sie diesen in ein Dokument mit dem Layout Ihrer Schule ein und entfernen Sie die nicht benötigten Passagen. Der Wortlaut in den übernommenen Passagen bleibt dabei unverändert.
Quellenangabe: schulemedienrecht.rlp.de, zugegriffen am [Datum], CC BY 4.0 Pädagogisches Landesinstitut RLP
Smartphone-Ordnung der [Name der Schule]
Präambel
Nachfolgende Ordnung gilt für die Benutzung von Smartgeräten (z. B.Smartphone, Smartwatch oder Smartspeaker) durch Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts und auch bei allen weiteren schulischen Angeboten und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Unterrichts. Ziel der Ordnung ist der verantwortungsbewusste Umgang mit Smartgeräten und deren sinnvoller Einsatz im Unterricht.
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OPTIONAL: Lehrkräfte sollen die digitalen Geräte zur Förderung der Medienkompetenz in ihrem Unterricht einsetzen. Schülerinnen und Schüler nehmen an [beispielsweise eine AG Informatik oder Projektwoche Medienkompetenz oder andere Kurse] teil, bevor ihnen die Erlaubnis erteilt wird, das Smartphone in der Schule zu nutzen.
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Die Schule gibt sich für den Umgang mit Smartgeräten folgende Nutzungsordnung. Die Nutzung der digitalen Geräte ist nur unter Einhaltung dieser Nutzungsordnung zulässig und ist Bestandteil der Schulordnung.
§ 1
Alle digitalen Geräte sind während der gesamten Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler und auf dem gesamten Schulgelände ausgeschaltet und werden außer Sichtweite sicher verwahrt. Eine Stummschaltung reicht nicht aus.
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OPTIONAL: Bei wichtigen Klassenarbeiten oder Tests können die Geräte vorher eingesammelt werden.
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Lehrkräfte sind in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, die Einhaltung dieser Smartphone-Ordnung stichprobenhaft zu kontrollieren.
§ 2
OPTIONAL: In der Großen Pause und/oder in der Mittagspause dürfen die Geräte genutzt werden.
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Ausnahmen von § 1 gelten (außerdem)
- in Notfällen. Ein Notfall liegt insbesondere vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler während der Schulzeit erkrankt und von den Eltern abgeholt werden muss.
- während einer Klassenfahrt oder eines Schulausfluges. Hier können abweichende Regeln beschlossen werden.
- wenn eine Lehrkraft die Geräte in ihren Unterricht integrieren möchte. Dann kann sie die Nutzung freigeben. In dieser Zeit ist die Nutzung nur für schulische Zwecke gestattet. Die private Nutzung ist nicht gestattet. Die Schülerinnen und Schüler tragen dabei selbst Sorge für die Funktionsfähigkeit der Geräte und stellen sicher, dass die Geräte vor unrechtmäßiger Nutzung Dritter geschützt sind.
§ 3
Ist die Nutzung der Geräte nach § 2 erlaubt, verpflichten sich die Schülerinnen und Schüler keine Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstigen personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern es nicht ausdrücklich von der Lehrkraft oder den Betroffenen erlaubt wird.
Während der Nutzung sind Diskriminierungen, persönliche Angriffe, Unterstellungen und Verleumdungen mit dem Gerät untersagt und können neben einem Nutzungsverbot und sonstigen Maßnahmen auch zu einer zivil- oder strafrechtlichen Verfolgung führen.
Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, keine jugendgefährdenden oder sonstigen rechtswidrigen Bilder, Videos oder Texte auf das Smartphone zu laden, solche weiter zu versenden oder anderweitig zu verbreiten.
§ 4
Verstößt eine Schülerin oder ein Schüler gegen § 1, kann das Gerät durch die Lehrkraft eingezogen werden. Hierfür schaltet die Schülerin oder der Schüler das Gerät aus und übergibt es der Lehrkraft. Es wird nach dem Unterricht / nach dem Schulschluss/ … wieder ausgehändigt. Bei wiederholten Verstößen kann es bis zum Ende des Schultages einbehalten werden und kann im Sekretariat / bei der Lehrkraft / …. [OPTIONAL: von den Eltern] abgeholt werden.
Bei Verstößen gegen die Smartphone-Ordnung kann die Lehrkraft je nach Vergehen pädagogische Maßnahmen ergreifen. So kann sie neben dem Einzug des Gerätes die Schülerin und den Schüler z. B. nachsitzen lassen oder zu einem Klassen-/ Pausen- / Schuldienst einteilen oder ein Referat / eine Präsentation aufgeben.
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OPTIONAL: Nutzt eine Schülerin oder ein Schüler das Gerät während einer Klassenarbeit regelwidrig oder liegt es eingeschaltet auf dem Tisch, so gilt dies als Täuschungsversuch und die Schülerin oder der Schüler muss die Arbeit oder den Test abgeben.
[Hier evtl. Konsequenzen nennen:]
Die Arbeit wird dann als ungenügend bewertet.
oder
Die Arbeit muss dann nachgeschrieben werden.
oder
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Bei wiederholten oder schwerwiegenden Vergehen kann die Lehrkraft oder die Schulleitung eine Ermahnung aussprechen. Außerdem werden die Eltern informiert.
Besteht ein konkreter Verdacht, dass sich jugendgefährdende Bilder oder sonstige rechtswidrige, Videos oder Texte auf dem Gerät einer Schülerin oder eines Schülers befinden, ist die Lehrkraft berechtigt, das Gerät einzuziehen. Es darf an die Schulleitung weitergegeben werden.
In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch ein Schulverweis ausgesprochen werden. Besteht ein besonders schwerer Fall, leitet die Schulleitung alle erforderlichen Schritte ein. Insbesondere informiert sie die Eltern, die Polizei und sonstige Behörden (z. B. Jugendamt). Sie empfiehlt der Polizei die Durchsuchung des Smartphones nach jugendgefährdenden Inhalten.
§ 5
Die Lehrkraft haftet für abgegebene Smartphones nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Sie ist verpflichtet, stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und die Interessen der Schülerinnen und Schüler und der Schule in Einklang zu bringen.
Die Lehrkraft hat nicht das Recht, in die Inhalte des Gerätes ohne Einwilligung einzusehen. Allerdings kann Sie bei einem konkreten Verdacht auf rechtswidrige Inhalte alle erforderlichen Schritte wie in § 4 beschrieben einleiten.
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Quelle: schulemedienrecht.rlp.de, zugegriffen am [Datum],
CC BY 4.0 Pädagogisches Landesinstitut RLP
Erklärung
Ich/wir habe/n die Smartphone-Ordnung gelesen und akzeptiere/n sie.
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Datum, Unterschrift der Schülerin/des Schülers
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Datum, Unterschrift der Erziehungsberechtigten