Einstiegsfall

Einstiegsfall

Die XY-Schule möchte Fotos und einen Podcast der Schülerinnen und Schüler der vierten Klassenstufe, die im Rahmen einer Projektwoche entstanden sind, auf der Schulhomepage veröffentlichen. Lehrer L erwähnt, hierfür werde eine besondere Einwilligungserklärung der Eltern notwendig. Die Schulleiterin S erklärt, dass dies doch sicherlich von der pauschalen Einwilligungserklärung umfasst ist, die bei der Einschulung von allen Eltern eingeholt werde. Wer hat Recht?


Sachinformation

Aktuelle Meldungen

Das Schulgesetz (SchulG) und die Schulordnungen regeln ausführlich die gegenseitigen Informationsrechte und -pflichten im Verhältnis der Schule gegenüber Eltern (§§ 2, 4 SchulG, §§ 7 ff. Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen - GrSchulO, §§ 8 ff. Übergreifende Schulordnung - ÜSchO; §§ 9 ff. Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen - BBiSchulO; §§ 14,15 Schulordnung für die öffentlichen Förderschulen - FöSchulO) und Schülerinnen und Schülern (§ 3 SchulG, §§ 1 ff. GrSchulO, §§ 1 ff. ÜSchO; §§ 2 ff. BBiSchulO; §§ 7 ff. FöSchulO). Zur Wahrnehmung dieser Rechte stehen Eltern und Schülerinnen und Schülern verschiedene Informations-, Auskunfts- und Beteiligungsrechte zu.

Rechte der Eltern

Beispielsweise sind die Eltern möglichst frühzeitig von der Schule über ein auffälliges Absinken der Leistungen oder über sonstige wesentliche Vorgänge zu unterrichten. Die Eltern haben einen Anspruch auf Unterrichtung über den Leistungsstand und die Entwicklung ihres Kindes. In einigen Belangen werden Eltern automatisch über die Belange ihrer Kinder informiert (z. B. individueller Leistungsstand), in anderen Bereichen müssen Informationen oder Beteiligungen eingefordert werden (z. B. Unterrichtsbesuche). Auch in die Entscheidung, ob Fotos der Kinder oder deren Arbeitsergebnisse auf der Schulhomepage veröffentlicht werden sollen, müssen Eltern mit einbezogen werden.

Umgekehrt unterrichten auch die Eltern die Schule, wenn besondere Umstände die Entwicklung ihres Kindes beeinträchtigen. Sie entscheiden im Rahmen ihres Erziehungsrechts, welche personenbezogenen Daten sie insoweit der Schule mitteilen (§ 7 GrSchulO, § 8 ÜSchO, § 9 BBiSchulO; §§ 14,15 FöSchulO). Soweit Eltern durch Unterrichtsbesuche oder die Mitarbeit im Unterricht personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben sie hierüber Verschwiegenheit zu wahren.

Rechte der Schülerinnen und Schüler

Auch Schülerinnen und Schüler müssen von der Schule informiert werden, sofern ihre Belange berührt sind. Sie haben ein Recht auf individuelle Beratung, Förderung und Unterstützung durch die Schule in allen für das Schulleben wesentlichen Fragen und in Fragen der Berufs- und Studienorientierung. In schulischen Problemlagen empfiehlt die Schule Ansprechpersonen. Fühlen sich Schülerinnen oder Schüler von einer Lehrkraft ungerecht behandelt, können sie mit ihr, einer anderen Lehrkraft und der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter ein klärendes Gespräch suchen (§ 2 Abs. 3 und 4 SchulG). Außerdem müssen sie objektiv bewertet und gerecht behandelt werden. Sie sollen selbstbestimmt und verantwortlich heranwachsen (§ 1 SchulG).

Im Einstiegsfall kommt es bei der Beurteilung des Sachverhalts darauf an, ob die Veröffentlichung der Fotos und Arbeitsergebnisse von der pauschalen Einwilligungserklärung umfasst ist, die bei der Einschulung abgegeben wurde.

Grundsätzlich ist eine pauschale Erklärung für die Veröffentlichung von Fotos der Schülerinnen und Schüler und ihrer Arbeitsergebnisse nur dann zulässig, wenn sie so konkret wie möglich die wiederkehrenden Anlässe im Schuljahr beinhaltet. So müssen alle sich wiederholenden Veranstaltungen wie beispielsweise Bundesjugendspiele, Lesewettbewerbe und auch die jährlichen Projekttage in der Erklärung angeführt werden. Es muss genannt werden, welche Inhalte (personenbezogene Daten wie Fotos oder urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Arbeitsergebnisse) veröffentlicht werden sollen. Außerdem muss dargelegt werden, in welchem Umfang eine Veröffentlichung stattfindet. Denn es macht einen großen Unterschied, ob die Arbeitsergebnisse in der schulischen Turnhalle ausgestellt werden, auf der Schulhompage oder aber in sozialen Medien veröffentlicht werden. Außerdem ist immer darauf zu achten, dass darauf hingewiesen wird, dass die Einwilligung freiwillig und widerruflich ist, siehe dazu auch Baustein 3 - Außendarstellung und Kommunikation.

Sind im obigen Einstiegsfall also die Projekttage und die Veröffentlichung sowohl von Fotos als auch von Arbeitsergebnissen in der bestehenden Einwilligungserklärung enthalten, benötigt die Schule keine weitere Einwilligung der Eltern.

Rechte der Eltern- und SchülerInnenvertretungen

Neben den individuellen Rechten von Schülerinnen und Schülern sowie der Eltern gibt es die Eltern- und Schülervertretungen, die deren kollektive Interessen wahrnehmen.

Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Er soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. Außerdem vertritt er die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit und nimmt Mitwirkungsrechte der Eltern wahr (§§ 35 ff. SchulG). Der Schulelternbeirat wird von der Schule über viele Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind, unterrichtet. Dabei gibt es die Beteiligungsformen der Anhörung, der Mitbestimmung und des sogenannten Benehmens (= sich miteinander verständigen), § 40 Abs. 4-7 SchulG.

Für gewählte Elternvertretungen trifft das Schulgesetz ausführliche Regelungen (§§ 37 ff. SchulG). Die Mitglieder der Elternvertretung üben ein öffentliches Ehrenamt aus. Gem. § 39 Abs. 2 SchulG unterrichtet die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter die Klassenelternversammlung in allen Angelegenheiten, die für die Klasse von allgemeiner Bedeutung sind und erteilt die notwendigen Auskünfte. Im Verhältnis Schulleitung und Schulelternbeirat gilt dies entsprechend (§ 40 Abs. 3 SchulG). Die Schule bezieht die Eltern ebenfalls ein, wenn sie Grundsatzfragen diskutiert. Möchte sie beispielsweise ein digitales Lern- und Arbeitsmittel (z. B. ein Videokonferenzsystem) einführen, muss sie die SchülerInnen- und Elternvertretung dazu anhören (§ 33 Abs. 2 und § 40 Abs. 2 SchulG). Einige grundsätzliche Maßnahmen bedürfen sogar der ausdrücklichen Zustimmung des Schulelternbeirats (vgl. § 40 Abs. 6 SchulG). Die Unterrichtungsverpflichtungen gegenüber der Elternvertretung werfen die Frage auf, ob der Elternvertretung auch personenbezogene Daten mitgeteilt werden dürfen.

Die Elternvertretung ist datenschutzrechtlich Teil der Schule, ähnlich wie dies bei der Personalvertretung der Fall ist. Die Datenweitergabe an die Elternvertretung stellt datenschutzrechtlich daher keine „Datenübermittlung“ an Dritte, sondern eine (interne) Nutzung personenbezogener Daten dar. Nach § 67 Abs. 1 SchulG dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften, pädagogischen und technischen Fachkräften sowie sonstigem pädagogischen Personal durch die Schulen verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Kann die Elternvertretung ihre Aufgabe auch wahrnehmen, wenn sie lediglich anonymisierte oder pseudonymisierte Daten erhält, ist diese Vorgehensweise vorzuziehen, eine namentliche Bekanntgabe wäre dann mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr zu vereinbaren und damit unzulässig.

Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule wirken auch Schülerinnen und Schüler durch die SchülerInnenvertretungen eigenverantwortlich mit (§ 31 Abs. 1 SchulG). In Rheinland-Pfalz regelt die Verwaltungsvorschrift „Aufgaben, Wahl und Verfahrensweise der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler“ die Arbeit der Schülervertretungen und konkretisiert die Vorgaben der §§ 31-35 des SchulG.

Die SchülerInnenvertretung soll sich autonom verwalten und vertritt die Belange der Schülerinnen und Schüler gegenüber den Schulinstitutionen wie beispielsweise der Schulleitung. Dabei hat sie das Recht, Vorschläge für die Unterrichtsgestaltung zu machen. Die Schulleitung soll die Vertretung in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beteiligen. Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher an den Schulen mit Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II ist z. B. anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen. Eine Einbeziehung der Schülervertretung ist beispielsweise erforderlich bei der Einführung neuer (digitaler) Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist (§ 33 Abs. 2 SchulG). Bei anderen Entscheidungen ist das „Benehmen“ mit der Vertretung herzustellen oder sie kann mitbestimmen, § 33 Abs. 2-4 SchulG.

Auch die SchülerInnenvertretung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht Teil der Schule, so dass eine Weitergabe der Daten an die Schülervertretung eine interne Nutzung der personenbezogenen Daten darstellt, siehe § 67 Abs. 1 SchulG. Gemessen wird dies stets am Grundsatz der Erforderlichkeit: alle Daten, welche für die Arbeit der Schülervertretung erforderlich sind, dürfen an diese weitergegeben werden.

Neben der ehrenamtlichen Verschwiegenheitspflicht regelt § 49 Abs.7 SchulG, dass neben den Eltern auch Schülerinnen und Schüler über alle Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren haben. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten und Vorgänge.

Digitale Präsenz der Elternvertretung

Eltern nehmen am schulischen Leben ihrer Kinder teil und haben auch das Bedürfnis, sich darüber auszutauschen. Dementsprechend wachsen digitale Präsenzen der Elternvertretungen, so dass auch Beiträge im Internet, auf eigenen Seiten oder innerhalb der Schulwebsite veröffentlicht werden. Daneben existieren Foren oder Chats, in denen Eltern sich informieren können oder andere Eltern an ihren Informationen teilhaben lassen.

Veröffentlichen Eltern über die Schulhomepage Beiträge oder sonstige Informationen, so tragen sie die Verantwortung hierfür. Sie sollten sich daher ihrer öffentlichen Aufgabe bewusst und darüber im Klaren sein, wie sie sich präsentieren möchten. Hier sollten die Interessen der Schülerinnen und Schüler, des Unterrichts und der Informationen über die Schule im Vordergrund stehen. Personenbezogene Daten und die Funktionen der einzelnen Mitglieder der Schulelternvertretung und der Schülervertretung können im Rahmen der Amtsträgertheorie (mehr dazu siehe unten) ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden. Für alle anderen Daten, für Bilder und sonstige Inhalte (wie z. B. Texte, Fotos etc.) bedarf es der Einwilligung der betroffenen Person. Allerdings ist auch die Schule bzw. der Schulträger in der Verantwortung, sobald Kenntnis von jugendgefährdenden oder sonstigen rechtswidrigen Inhalten erlangt wird.

Möchte ein Schulelternbeirat eine eigene Website verwirklichen, so trägt er die Verantwortung für alle Inhalte, die darauf veröffentlicht werden. Es ist also ratsam, zu kontrollieren, wer Zugriffs- oder Schreibrechte auf der Seite hat. Darüber hinaus existiert eine Rechtspflicht zum Einschreiten (z. B. Löschung von verletzenden Inhalten) sobald der Beirat als Herausgeber der Seite von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt. Sollen Links auf der Seite gepostet werden, so müssen diese bewusst und kontrolliert ausgewählt werden. Keinesfalls dürfen Inhalte verlinkt werden, die verletzend, unmoralisch oder gar rechtswidrig sind.

Auch bei ehrenamtlichen Internetauftritten besteht die Pflicht der Anbieterkennzeichnung (siehe § 5 Digitale-Dienste-Gesetz - DDG), die Impressumspflicht. Das heißt, neben Namen, Anschrift und der E-Mail-Adresse (oder einer anderen unmittelbaren Kontaktmöglichkeit) muss eine vertretungsberechtigte Person genannt werden.

Sollen soziale Kanäle wie z. B. Twitter oder Instagram verwendet werden, sollte hierüber ein Hinweis gegeben werden mit dem Inhalt, dass das Impressum ebenfalls für diese Kanäle gilt. Auf den jeweiligen Kanälen sollte ein Link zum Impressum der Homepage gesetzt werden.

Näheres zur Verantwortung für den Betrieb einer Website siehe in Baustein 3.1 - Die Schulwebsite und zum Auftritt über soziale Medien Baustein 3.5. - Social Media im Schulbereich.

Veröffentlichung von personenbezogenen Daten der Eltern- oder SchülerInnenvertretung

Auch bei Eltern- und Schülervertretern gilt die „Amtsträgertheorie“. Danach sind Funktionsträger in der öffentlichen Verwaltung, welche die Institution nach außen hin vertreten, in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf ihre öffentliche Funktion eingeschränkt. Dies trifft auf Mitglieder der Schulelternvertretung bzw. der SchülerInnenvertretung zu, nicht aber auf Klasseneltern- und Klassenschülersprecherinnen und -sprecher, die die Institution Schule nicht nach außen vertreten. Dies bedeutet konkret, dass nur Namen und Funktionen der Mitglieder der Schulelternvertretung und der SchülerInnenvertretung ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Für alle anderen Daten gilt der Einwilligungsvorbehalt. Fraglich ist, ob die Namen und Erreichbarkeitsangaben der Eltern im Internet - zugänglich nur für eine geschlossene Benutzergruppe unter Verwendung eines Passwortes - vorgehalten werden dürfen. Die Schulordnungen (§ 49 Abs. 5 GrSchulO, § 89 Abs. 5 ÜSchO, § 55 FöSchulO,§ 55 Abs. 5 BBiSchulO) sehen vor, dass den Eltern einer Klasse zu Beginn eines Schuljahres eine Liste mit Namen, Anschrift und Telekommunikationsverbindung der übrigen Eltern und den Namen der Kinder übergeben werden darf, soweit der Aufnahme in diese Liste nicht widersprochen wurde. § 89 Abs.5 ÜSchO trägt den Erfordernissen der neuen Medien dadurch Rechnung, dass die bisherige Festlegung auf eine Papierliste aufgegeben wurde. Sofern durch technisch-organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass nur Berechtigte Zugriff auf die Liste haben, kann sie also auch online vorgehalten werden. Unabhängig davon, in welcher Form die Liste geführt wird (auf Papier oder online), steht den Betroffenen in jedem Fall ein Widerspruchsrecht zu, auf das sie hinzuweisen sind.


Gesetze und Vorschriften

Aktualisierte Inhalte

Hier finden Sie Links zu allen Gesetzen und Vorschriften, die für Baustein 1.5 - Eltern- und SchülerInnenvertretungen - relevant sind.

§ 1 SchulG - Auftrag der Schule

§§ 2, 4 SchulG§§ 7 ff. GrSchulO§§ 8 ff. ÜSchO§§ 9 ff. BBiSchulO§§ 14,15 FöSchulO – Eltern und Schule

§ 3 SchulG§§ 1 ff. GrSchulO§§ 1 ff. ÜSchO§§ 2 ff. BBiSchulO§§ 7 ff. FöSchulO – Schülerinnen und Schüler

§§ 31 ff. SchulG – Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen

§§ 37 ff. SchulG – Mitwirkung der Eltern

§ 49 SchulG – Gemeinsame Bestimmungen

§ 67 SchulG – Verarbeitung von Daten, Statistische Erhebungen

§ 49 Abs. 5 GrSchulO§ 89 Abs. 5 ÜSchO§ 55 FöSchulO§ 55 Abs. 5 BBiSchulO – Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten

Richtlinien für die Durchführung von Sitzungen der Klassenelternversammlungen, des Schulelternbeirats und des Schulausschusses sowie die Teilnahme an Konferenzen, Amtsbl. 2008, 178, Amtsbl. 2013, 327, GAmtsbl. 2018, 425
Abrufbar unter http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/17es/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VVRP-VVRP000004306&documentnumber=12&numberofresults=13&doctyp=vvrp&showdoccase=1&doc.part=F&paramfromHL=true#focuspoint

Verwaltungsvorschrift über Aufgaben, Wahl und Verfahrensweise der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler für Rheinland-Pfalz, Amtsbl. 2015, 239, GAmtsbl. 2020, 249
Abrufbar unter http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VVRP-VVRP000003549&psml=bsrlpprod.psml


Quellen und Links

Quellen und Links

Hier finden Sie eine Übersicht über die in Baustein 1.5 - Eltern- und SchülerInnenvertretungen - verwendeten Quellen und weiterführende Links.

Website des Landeselternbeirats Rheinland-Pfalz
Abrufbar unter https://leb.bildung-rp.de/

Website der LandesschülerInnenvertretung Rheinland-Pfalz
Abrufbar unter https://www.lsvrlp.de/

Elterninformationsportal Rheinland-Pfalz und Datenbank für Elternvertreterinnen und Elternvertreter zur Weitergabe von Informationen
Abrufbar unter https://eltern.bildung-rp.de/ und https://eltern.bildung-rp.de/elternmitwirkung/eip-elterninformationsportal.html

Holger Brocks: Praxishandbuch Schuldatenschutz. Hg. v. Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz, Schleswig-Holstein. 2. Auflage, Kiel 2009.
Abrufbar unter https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/782-Praxishandbuch-Schuldatenschutz.html

Die Amtsträgertheorie und ihre Grenzen. In: 28. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Landtag Rheinland-Pfalz: Drucksache 17/14174. Januar 2021. Tz. 7.2.
Abrufbar unter https://www.datenschutz.rlp.de/service/informationen-downloads/taetigkeitsberichte

Informationen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) zum Recht am eigenen Bild (mit Vorlagen für Einverständniserklärungen)
Abrufbar unter https://www.datenschutz.rlp.de/themen/recht-am-eigenen-bild


Weitere Fallbeispiele

Weitere Fallbeispiele

Hier finden Sie zu Baustein 1.5 - Eltern- und SchülerInnenvertretungen - passende Fallbeispiele.

Die Protokolle von Schulelternbeiratssitzungen werden im regelmäßig nicht verschlossenen Lehrerzimmer ausgelegt. Ist das so in Ordnung?

Lösung:

Nein! Gemäß § 49 Abs. 7 SchulG haben Elternvertreterinnen und Elternvertreter über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten und Vorgänge. Daher finden die Sitzungen des Schulelternbeirates auch in nicht-öffentlicher Sitzung statt, siehe Ziffer 8.1 der Verwaltungsvorschrift „Richtlinien für die Durchführung von Sitzungen der Klassenelternversammlungen, des Schulelternbeirats und des Schulausschusses sowie die Teilnahme an Konferenzen“. Die schulöffentliche Auslegung der Protokolle im Lehrerzimmer ist daher nicht zulässig.

Eine Schule plant, Elternbriefe künftig per E-Mail zu verschicken. Was ist dabei zu beachten?

Lösung:

Sollen Elternbriefe, die an alle Eltern mit den gleichen allgemeinen Schulinformationen verteilt werden, per E-Mail verschickt werden, bestehen hiergegen keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken. Möchten Eltern keine Informationen per E-Mail erhalten, so sind sie auf gewohntem Wege, zum Beispiel über die Elternmappe, zu informieren. Um zu vermeiden, dass bei Sammel-Mails die E-Mail-Adressen der Eltern untereinander bekannt gegeben werden, ist bei der Adressierung das „Bcc“-Feld (Blind-Kopie-Feld) und nicht das „CC“-Feld (Kopie-Feld) zu verwenden.

Soll dagegen der individuelle Kontakt mit den Eltern auf diesem Weg erfolgen (z. B. Benachrichtigung über das Verhalten oder über Noten des Kindes), müssen Eltern hierzu einwilligen. Es sind Maßnahmen zu treffen, die vor Kenntnisnahme der Daten durch unbefugte Dritte schützen (z. B. Verschlüsselung). Auch der Austausch personenbezogener Daten mit anderen Stellen, wie etwa der ADD, erfolgt über EPoS (Elektronische Post für Schulleitungen), also auf einem geschützten Weg.

Da die E-Mail-Adresse ein personenbezogenes Datum ist, ist hierbei folgendes zu beachten: Die Einwilligung muss nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) durch die Schule nachgewiesen werden, sie sollte also schriftlich (auf Papier oder per E-Mail) erfolgen. Außerdem sollte sie in verständlicher Form klarstellen, zu welchen Zwecken - hier Informationsaustausch mit der Schule - die E-Mail-Adresse verwendet wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe freiwillig und widerruflich ist und die Informationen auch auf „herkömmlichem“ Weg bezogen werden können. (Weitere Informationen zur Einwilligung siehe https://www.datenschutz.rlp.de/themen/datenschutz-in-der-schule-faq „Was sollte eine Einwilligung der Eltern zur Kommunikation per Mail beinhalten?“).

Die Schule Z möchte ein neues digitales Schulbuch im Fach Mathematik einführen. Was ist hierbei zu beachten?

Lösung:

Die Schule muss bei allen Entscheidungen über die Einführung neuer Lernmittel, auch die Eltern und Schülerinnen und Schüler beteiligen. Diese Beteiligung erfolgt in den Jahrgangsstufen 1-10 an allgemeinbildenden Schulen innerhalb der sogenannten „Schulbuchausschüsse“. Die Zusammensetzung dieses schulischen Gremiums ist in Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift über die Genehmigung, Einführung und Verwendung von Lehr- und Lernmitteln (abrufbar unter https://bildung.rlp.de/lmf/kompedium/rechtliche-grundlagen/vv-genehmigung-einfuehrung-und-verwendung-von-lehr-und-lernmitteln) geregelt.

Der Schulbuchausschuss trifft verbindliche Entscheidungen darüber, welche Lernmittel an der Schule neu eingeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um gedruckte oder digitale Lernmittel handelt. Bei allen Entscheidungen sollen Kostenaspekte und gesundheitliche Implikationen (z. B. Gewicht des Schulranzens) berücksichtigt werden. Die zur Auswahl stehenden und für den Unterrichtseinsatz in Rheinland-Pfalz genehmigten Lernmittel sind im jeweils aktuellen Lernmittelkatalog aufgeführt. Für alle darin enthaltenen Lernmittel liegen seitens der Verlage vertragliche Zusicherungen über die Einhaltung des Datenschutzes und der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) vor. Sollten bei der Verwendung digitaler Lernmittel personenbezogene Daten verwendet werden, ist die Schule Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DS-GVO.