Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien

Einstiegsfall

Einstiegsfall

Ein bearbeitetes Foto, das Lehrerin L mit Hasenohren und -schnauze zeigt und offensichtlich während des Unterrichts gemacht wurde, kursiert in der Klassen-Chatgruppe unter den Schülerinnen und Schülern. Was kann die Lehrerin dagegen unternehmen?


Sachinformation

Aktuelle Meldungen

Internet-Nutzende können sich heute einer Vielzahl an sozialen Netzwerken anschließen und dort ihre Meinung äußern. Das Internet wird immer dynamischer und vor allem interaktiver. Die Nutzenden – nicht nur die Betreiber – gestalten den Inhalt der Seiten. Es entstehen vermehrt Plattformen für weitreichende und jedem zugängliche Äußerungen.

Darüber hinaus wächst die Bereitschaft, Informationen über die eigene Person im Internet zu veröffentlichen. Soziale Medien wie WhatsApp, Instagram, Tiktok oder Snapchat ziehen besonders Jugendliche an. Es entwickelt sich eine erstaunliche Bereitschaft zur öffentlichen Preisgabe von persönlichen Inhalten und Daten. Meistens geht es um die Darstellung der eigenen Person. Mit Text und Bild wird beschrieben, wie man sich selbst sieht und von anderen gesehen werden will. Man kann den anderen seine Gedanken, Gefühle und Erlebnisse mitteilen und z. B. den neuesten Song der Playlist vorstellen. In Foren und Chats kann man mit anderen kommunizieren, persönliche Nachrichten austauschen, sich virtuell treffen.

Oftmals scheinen die Jugendlichen das Ausmaß ihrer Handlungen nicht zu erfassen, doch das Netz vergisst nichts. Überall auf der Welt kann nachgelesen werden, welche Hobbys und Vorlieben Mitglieder von sozialen Netzwerken haben, mit wem sie befreundet sind, wo sie sich befinden und wie sie andere bewerten. Äußerungen oder Bilder erlangen durch die Möglichkeit des weltweiten Abrufens und das schnelle Teilen von Inhalten eine überdimensionale Bedeutung. Durch die Möglichkeit der schnellen und unkomplizierten Vervielfältigung („copy and paste“) werden Inhalte in kürzester Zeit kopiert, markiert, gepostet, geliked, „getaggt“ oder „geadded“. Verschärft wird das Ganze noch durch die jüngsten Entwicklungen der künstlichen Intelligenz (KI), die es erlaubt, manipulierte Bilder, Stimmen oder Videos von Personen zu generieren und sie Informationen wiedergeben zu lassen, die so nie getätigt wurden. Einzelne Bilder und Texte, die einmal das Interesse der Öffentlichkeit erlangt haben, wieder aus dem Internet zu entfernen, ist weitestgehend unmöglich. Einzelheiten sind auch nach Jahren noch zu finden.

Der Zugang zu sozialen Medien ist kinderleicht. Eine Anmeldung mit der E-Mail-Adresse oder Telefonnummer genügt. An diesen Kontakt wird ein Bestätigungs-Link gesendet und schon kann jede und jeder dabei sein. Ob jemand tatsächlich jugendlich, Schülerin bzw. Schüler oder Studentin bzw. Student ist, wird nur oberflächlich überprüft. Auch wenn eine Altersbegrenzung gilt, ist es für Personen mit entsprechenden Absichten ein Leichtes, sich unter falschen Angaben unerlaubten Zugang zu verschaffen. Da darf es nicht verwundern, dass immer wieder auch nachstellende und beleidigende Nachrichten die Runde machen. Reale Streitigkeiten landen im Netz. Einzelne werden an den Pranger gestellt und vor der „Weltöffentlichkeit“ verleumdet und erniedrigt. Den Jugendlichen ist oftmals nicht klar, was sie anrichten. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass radikale oder sonstige jugendgefährdende Inhalte auf die Plattform gelangen und sie als Vehikel für deren Verbreitung missbraucht wird. Inzwischen haben die Betreiber einiger Netzwerke reagiert und umfassende Verhaltensregeln für die Foren entworfen. Ein entsprechender Verhaltenskodex soll den Daten- und Verbraucherschutz in sozialen Netzwerken verbessern und insbesondere Jugendliche vor Belästigungen schützen.

Nach der JIM-Studie 2020 haben 94 % der Jugendlichen zwischen 12 und 19 Jahren ein eigenes Smartphone. 89 % der Jugendlichen sind täglich im Internet und verbringen dabei geschätzte 258 Minuten online – 53 Minuten mehr als im Befragungsjahr 2019. Dabei erreicht der Anteil der Nutzung im Unterhaltungsbereich 34 %, in der Kommunikation 27 % und bei den Spielen 28 %.

Bei vielen Schülerinnen und Schülern ging es während der Schulschließungen in der Corona-Pandemie jedoch überwiegend um die Kommunikation. So konnten sie sich trotz Lockdown und Distanzunterricht wenigstens digital sehen und austauschen.

Wenn auch die Corona-Krise eine ganz neue Dynamik in die Nutzung der digitalen Medien brachte, steigt insgesamt die Tendenz, sich besonders in sozialen Netzwerken auszutauschen, unaufhörlich. Doch es geht nicht nur um Kommunikation. Auch das Weiterleiten von Nachrichten und Trends steht hoch im Kurs. Unterschieden werden Netzwerke, die auf private Nutzung (z. B. Instagram) ausgelegt sind und geschäftliche Netzwerke (z. B. XING), auf denen in erster Linie berufliche Informationen ausgetauscht werden und beispielsweise Stellenangebote veröffentlicht werden können. Doch auch zwischen privater und geschäftlicher Nutzung kann eine zunehmende Entgrenzung wahrgenommen werden. So hat sich auf einigen ursprünglich privaten Plattformen eine ganze Branche an Influencerinnen und Influencern mit großer Fangemeinde entwickelt, die durch kurze Beiträge und Blogs mit geschickter Produktplatzierung ihr Geld verdienen.

Oft richten sich die einzelnen Netzwerke an bestimmte Zielgruppen. Je nachdem unterscheiden sich optische Gestaltung und diverse Funktionen der Netzwerke. So gibt es die Möglichkeit, Fotos und kurze Videosequenzen zu veröffentlichen, welche dann kommentiert, geteilt und geliked werden. Über andere Anbieter können lediglich vorübergehende Fotos oder Filme (z. B. “snaps“ bei Snapchat oder „stories“ bei Instagram) versendet werden, die nur für kurze Zeit zu sehen und dann nicht mehr abrufbar sind. In wieder anderen Netzwerken geht es um selbsterstellte Videoclips, die mit Musik oder fremden Dialogen hinterlegt werden oder um Darstellende, die sich selbst vermarkten wollen. Fast alle Plattformen und auch viele Online-Spiele bieten eine individuelle Chatfunktion oder Gruppennachrichten an. So bieten Apps, die sich zunächst einseitig an die Nutzenden richten (um beispielsweise Musik zu hören, Fotografien zu bearbeiten oder Nachrichten wiederzugeben), über die „Teilen-Funktion“ Bewertungsmöglichkeiten und Interaktion mit anderen Nutzerinnen und Nutzern an. Auch Lieblingssongs oder Standorte werden mit Freundinnen und Freunden oder auch Unbekannten geteilt.

Diese Möglichkeiten bergen auch Gefahren.

Die oben bereits erwähnte JIM-Studie trifft folgende wichtige Aussagen: 50% aller Jugendlichen wurde schon mal mit Hassbotschaften konfrontiert, jeweils über 40% mit extremen politischen Ansichten und Verschwörungstheorien (45 % bzw. 43 %). Auf beleidigende Kommentare oder Fake News stießen 37 % bzw. 34 % aller 12- bis 19-jährigen. 29 % der Jugendlichen ist es schon einmal passiert, dass fehlerhafte oder beleidigende Angaben verbreitet wurden und 38 % berichten, dass sie in ihrem Umfeld schon einmal Mobbing miterlebt hätten.

Die meisten Plattformbetreiber verfolgen – obwohl ihr Angebot kostenlos ist – kommerzielle Interessen. Nutzerinnen und Nutzer müssen sich darüber im Klaren sein, dass ihre eingestellten Daten auch für ganz andere Zwecke genutzt werden können. Kontaktinformationen und Daten zum Nutzerverhalten können beispielsweise verwendet werden, um ihre Aktivität auch in Apps und auf Websites dritter Unternehmen zu verfolgen. Standortdaten, Benutzerinhalte, aber auch der Browserverlauf und unter Umständen sogar Finanzinformationen werden erfasst und mit der Identität der einzelnen Nutzerin bzw. des einzelnen Nutzers verknüpft. Natürlich bieten sich die sozialen Netzwerke auch an für Recherchen von Arbeitgebern, Auskunfteien, Versicherungen, Journalistinnen und Journalisten oder Sicherheitsbehörden.

Ein besonderes Problem stellt das Cyber-Mobbing dar. Unter Cyber-Mobbing werden verschiedene Arten der Beleidigung, Bedrängung und (sexuellen) Nötigung anderer Personen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel über das Internet und in sozialen Medien verstanden. Der Identitätsklau, also der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremdem Namen zu beleidigen oder Massenbestellungen auszulösen, ist ebenso Teil davon wie Cyber-Grooming, wo Erwachsene sich als Kinder tarnen, um diesen näherzukommen. Stalker und Mobber missbrauchen die Netzwerke, um andere auszuspionieren, zu diffamieren oder Lügen über sie zu verbreiten. Inzwischen haben fast alle Seitenbetreiber hierfür einen sogenannten Meldebutton installiert und gehen solchen Rechtsverletzungen nach. Helfen soll ebenfalls das im Mai 2021 in Kraft getretene reformierte Jugendschutzgesetz (JuSchG), siehe dazu unter Baustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG), siehe unten unter „Haftung von Plattformbetreibern“ sowie Baustein 3.4 - Blogs, Schulwikis, Soziale Medien.

Generell sollte jede und jeder gelegentlich prüfen, was im Internet über die eigene Person zu finden ist.

Doch wie können sich Lehrkräfte wehren, wenn sie zum Beispiel ein unvorteilhaftes Bild von sich auf einem Social-Media-Profil entdecken, wenn sie Gegenstand einer Hassgruppe in einem Messenger-Chat sind, wenn ihr Name in einem negativen Kontext verlinkt wird oder ähnliches?

Diese Instrumentarien stehen Schulen zur Verfügung:

  • Aufforderung an die Schülerin oder den Schüler, den beanstandeten Inhalt von der Internetpräsenz zu entfernen,
  • Androhung und Verhängung von Schulordnungsmaßnahmen, § 96 Übergreifende Schulordnung Rheinland-Pfalz (ÜSchO), § 55 GrSchulO, § 78 SoSchulO und § 62 BBiSchulO,
  • Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche sowie
  • gegebenenfalls Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden.

Im Folgenden wird unterschieden zwischen den Bewertungen, die noch von der Meinungsäußerung umfasst sind, Beleidigungen und Ehrverletzungen und dem Aspekt der Verhinderung der Weiterverbreitung.

Bewertungen von Lehrkräften

Neben der Bereitschaft, eine Vielzahl von Informationen über die eigene Person zu veröffentlichen, werden in sozialen Medien vermehrt Schulen oder Lehrkräfte beurteilt, bewertet oder kommentiert. Dabei handelt es sich um die subjektiven Meinungen Einzelner, die vielleicht eher dem Frustabbau dienen denn einer konstruktiven Kritik. Dennoch werden diese Bewertungen sehr schnell weiterverbreitet und haben oftmals eine Reichweite über die Schule hinaus. Die bewerteten Personen können sich kaum dagegen zur Wehr setzen und haben auch sonst kaum Handhabe gegen derartige Eintragungen. Solche Bewertungen können durch ihre Weiterverbreitung in handfestes Cyber-Mobbing ausarten.

Eine oftmals schwer zu beantwortende Frage ist, ob durch die Bewertung einer Lehrkraft tatsächlich eine Persönlichkeitsrechtverletzung vorliegt, oder ob dies noch von dem Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt ist. Entscheidend ist hierfür, ob die Interessen der Bewerteten oder die der Bewertenden überwiegen.

Bewertungsportale oder Personen, die andere bewerten, berufen sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Es gewährt das Recht der freien Meinungsäußerung unabhängig davon, worauf sich die Aussage bezieht und welchen Inhalt sie hat, Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Eine Meinung ist eine subjektive Stellungnahme, bei der die Richtigkeit der Äußerung eine Sache der eigenen Überzeugung bleibt (BVerfG, Beschluss vom 01.08.2001, Az. 1 BvR 1188/92). Auch anonyme Meinungen sind geschützt (BGH, Urteil vom 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06). Die Einschätzung einer Lehrkraft anhand verschiedener Eigenschaften ist eine subjektive Bewertung und fällt – trotz manchmal angewandter Notengebung – in den Bereich der Meinungsäußerung.

Obwohl die Meinungsfreiheit eine überragende Bedeutung in einer Demokratie hat, unterliegt sie Grenzen. Diese sind unter anderem erreicht, wenn die Meinung sich nicht mit der Sache selbst auseinandersetzt, sondern die Herabwürdigung der einzelnen Person zum Inhalt hat (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, Az. 1 BvR 653/96. Diffamierungen solcher Art betreffen den Schutzbereich der persönlichen Ehre, die ihrerseits grundgesetzlich geschützt ist, nämlich durch das Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Es gewährt ein Recht auf Achtung der Persönlichkeit und damit die Befugnis, sich gegen Diffamierungen der eigenen Person zur Wehr zu setzen. Es muss daher eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung einerseits und dem Recht auf Achtung der Persönlichkeit andererseits erfolgen.

Anders ist die Sachlage zu beurteilen, wenn rechtsverletzende, wie beispielweise verleumderische oder beleidigende Kommentare veröffentlicht werden. Dies überschreitet die Grenze zur Schmähkritik und ist nicht mehr von der Meinungsäußerung umfasst. Kommt es in Einzelfällen also zu rechtswidrigen Inhalten, stehen den Betroffenen Auskunfts-, Beseitigungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die Urheberin bzw. den Urheber (sofern sie bzw. er sich nicht anonym angemeldet hat) und in gewissem Umfang auch gegen den Provider zu. Außerdem gewährt auch das Strafrecht Schutz. Im Einzelnen siehe dazu unten, zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche.

Datenschutz bei öffentlich zugänglichen Daten

Werden über eine Social-Scoring-Plattform personenbezogene Daten einer Lehrkraft wie deren Name, Arbeitsort, Unterrichtsfächer usw. im Internet veröffentlicht, stellt sich die Frage, inwieweit die Veröffentlichung ohne Einwilligung des Berechtigten mit dem Datenschutz vereinbar ist. Der hier einschlägige Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) regelt die Datenerhebung personenbezogener Daten. Handelt es sich um öffentlich zugängliche Daten, ist die Weiterverwendung und Veröffentlichung auf der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO möglich. Allerdings muss hier eine Abwägung getroffen werden zwischen den berechtigten Interessen der Verwenderin bzw. des Verwenders und den entgegenstehenden Interessen der betroffenen Lehrkraft.

Damit die Verwendung der Daten zulässig ist, muss also ein berechtigtes Interesse überwiegen. Der Name einer Lehrkraft, ihre Arbeitsstätte und Fächer sind, beispielsweise auf einer Schulhomepage oder in Jahrbüchern, der Öffentlichkeit zugänglich und damit allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen. Gleichzeitig darf kein schutzwürdiges, also überwiegendes Interesse der oder des Betroffenen gegen die Datenverwendung bestehen. Ein schutzwürdiges Interesse gegen die Veröffentlichung liegt dann vor, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an den Daten nicht überwiegt. Auch hier findet eine Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (als Teil des Persönlichkeitsrechts) und dem öffentlichen Interesse an der Information über die Lehrkräfte statt. Gerichte, zuletzt der BGH, entschieden im Fall „spickmich“, dass das öffentliche Interesse an diesen öffentlich zugänglichen Daten überwiegt überwiegt (BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08 und OLG Köln, Urteil vom 27.11.2007, Az. 15 U 142/07). Danach ist es für eine Lehrkraft, die kraft ihres Amtes Teil einer zumindest beschränkten Öffentlichkeit ist, aus datenschutzrechtlicher Sicht zumutbar, wenn im Rahmen einer Bewertung lediglich Nachname, Arbeitsort und Fächerkombination erhoben und veröffentlicht werden. Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung tritt hinter das öffentliche Interesse, Informationen über Lehrkräfte zu erhalten, zurück.

Schulische Sanktionen

Wird jedoch der Schulfrieden gestört, indem Schulinterna öffentlich gemacht werden, ohne dass es dafür einen rechtfertigenden Grund gibt, gilt das, was für jede Schüleraktivität gilt: es darf nicht gegen Pflichten verstoßen werden, die aus dem Schulverhältnis selbst herrühren. Das heißt, hier dürften Kriterien anzulegen sein, die aus der Diskussion über den zulässigen Inhalt von Schülerzeitungen bekannt sind.

Ist der Schulfrieden gestört, kommen schulrechtliche Sanktionen in Betracht. So können gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 7 Schulgesetz (SchulG) i. V. m. §§ 95 ff. ÜSchO, bzw. den §§ 54 ff. GrSchulO, §§ 61 ff. BBiSchulO und §§ 77 ff. SoSchulO Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. Solche Maßnahmen sind unter anderem (hier am Beispiel der §§ 95 ff. ÜSchO):

  • der schriftliche Verweis durch die Schulleitung, § 97 Abs. 1 Nr. 2 ÜSchO,
  • die Untersagung der Teilnahme am Unterricht von einem Tag bis zu einer Woche und von sonstigen Schulveranstaltungen durch die Schulleitung oder die Klassen- bzw. Kurslehrerkonferenz, § 97 Abs. 1 Nr. 3-5 ÜSchO,
  • die Androhung des Ausschlusses von der Schule durch die Klassen- bzw. Kurslehrerkonferenz in Einvernehmen mit der Schulleitung, § 97 Abs. 1 Nr. 6 ÜSchO.

Ferner ist nach § 55 SchulG i. V. m. § 97 Abs. 2 Nr. 1-3 ÜSchO der Ausschluss von der Schule auf Dauer oder von allen Schulen einer Schulart oder von allen Schulen des Landes möglich.

Gem. § 98 ÜSchO ist die Schülerin oder der Schüler zu hören, bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird. Die Ordnungsmaßnahme ist außerdem entsprechend zu begründen. Sie wird den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler schriftlich mitgeteilt und in den Unterlagen vermerkt, die die Schülerin oder den Schüler betreffen. Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler müssen bei einem Ausschluss ebenfalls unterrichtet werden, § 98 Abs. 2 ÜSchO. Ein Ausschluss kann nur dann erfolgen, wenn er vorher angedroht wurde (§ 99 Abs. 2 ÜSchO).

Rechtsverletzungen von Lehrkräften

Zivilrechtliche Einschätzung

Werden über Lehrkräfte negative Bewertungen veröffentlicht, die keinem Wahrheitsbeweis zugänglich sind oder falsche Tatsachen und / oder Beleidigungen beziehungsweise Verleumdungen verbreitet, hat die betroffene Person neben den schulrechtlichen Sanktionen verschiedene Ansprüche.

  • Ansprüche gegen den Äußernden
    Jede Internetpräsenz ist nach herrschender Meinung ein Telemedium im Sinne des Telemediengesetzes (TMG). Betreiben Schülerinnen und Schüler beispielsweise eine eigene Homepage oder ein Profil in den sozialen Medien, werden sie Diensteanbieter (§ 2 Nr. 1 TMG) und sind für Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich (§ 7 Abs. 1 TMG). So zieht die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Verantwortlichen aus den §§ 1004, 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - nach sich.
    Ein Anspruch ergibt sich ebenfalls aus der Verletzung des Rechts am eigenen Bild, § 22 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz – KunstUrhG), siehe ebenfalls Baustein 3.2 - Recht am eigenen Bild. Die betroffenen Personen haben danach Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, siehe dazu auch Baustein 7.1 - Zivilrecht.
    Aus den gleichen Rechtsgrundlagen erwachsen ebenfalls Schadenersatzansprüche. Ist die Urheberin bzw. der Urheber des Beitrags nicht ausfindig zu machen, weil sie bzw. er lediglich mit einem anonymen Benutzernamen in Erscheinung tritt, kommt ein Anspruch gegen den Plattformbetreiber auf Herausgabe der Benutzerdaten in Frage, siehe hierzu unten. Ist eindeutig, wer die bzw. der Verursachende des verletzenden Beitrags ist, kann ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. Der entstandene Schaden muss dabei klar beziffert werden, bei einer sogenannten „Rufschädigung“ wird dies in der Realität schwer fallen. Einfacher ist es, die Kosten für die Rechtsverfolgung oder Krankheit einzufordern. Auch kommt Schmerzensgeld in Betracht. Anspruchsgrundlage ist hierfür § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 249, 253 BGB. Um Schadensansprüche genau beziffern zu können, ist es erforderlich, von der Verursacherin bzw. dem Verursacher Informationen über die Art und Weise der Veröffentlichungen zu erfahren. Hieraus resultieren ebenfalls Auskunftsansprüche gegen die Verursachenden. Betroffene können im Rahmen der §§ 1004, 823 BGB Auskunft darüber verlangen, wo die Verursacherin bzw. der Verursacher die rechtsverletzenden Beträge veröffentlicht hat, an wen sie bzw. er sie weitergeleitet hat und an wen und auf welche Geräte sie bzw. er sie heruntergeladen oder versendet hat.
     
  • Ansprüche gegen Plattformbetreibende
    Ansprüche gegen Plattformbetreibende ergeben sich aus dem Digital Services Act (DSA), dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) und dem Telemediengesetz (TMG). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass diese Regelungen die großen Anbieter sozialer Netzwerke verpflichten sollen, transparente Melde und Aktions-Verfahren zum Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte einzurichten und hierüber Rechenschaft abzulegen. Kommt es zu Rechtsverletzungen innerhalb der Plattformen, müssen diese unverzüglich geprüft und „offensichtlich rechtswidrige“ Inhalte gelöscht werden. Betroffene und Verursacher entsprechender Beiträge müssen über die getroffenen Entscheidungen unverzüglich informiert werden. Verstöße gegen diese Regeln können mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Ausländische Plattformbetreibermüssen einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland angeben, der sowohl gegenüber Behörden als auch für zivilrechtliche Verfahren zuständig ist. Der Plattformbetreiber muss dafür so konkret wie möglich über die Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt werden. Die Anbieter sozialer Netzwerke haben in solchen Fällen eine datenschutzrechtliche Befugnis, die Anmeldedaten der Rechtsverletzerin bzw. des Rechtsverletzers an Verletzte herauszugeben. Die Herausgabe der Daten durch das soziale Netzwerk muss allerdings durch ein Zivilgericht angeordnet werden (Richtervorbehalt). Werden persönlichkeitsrechtsverletzende Bilder, Texte oder Filme über eine Plattform ins Internet gestellt, bestehen ebenfalls Auskunftsansprüche gegen die Betreiberin bzw. den Betreiber der Internetplattform (Ansprüche ergeben sich aus § 1004 i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB aber auch aus § 14 TMG und § 5 NetzDG).
    Für verletzte Lehrkräfte heißt dies, sie sollten die Plattformbetreiber umgehend darüber in Kenntnis setzen, dass rechtswidrige Inhalte vorliegen und an welcher Stelle eine Rechtsverletzung von Dritten zu finden ist.
Strafrechtliche Bewertung

Jugendliche überschreiten auch Grenzen. Das Bloßstellen anderer Personen in unangebrachten oder rechtsverletzenden Situationen ist nicht nur ein schlechter Streich, sondern erfüllt unter Umständen auch Straftatbestände. Geschehen solche Aufnahmen heimlich, ist durch die Aufnahme und die Zugänglichmachung im Internet der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt worden. Dies erfüllt den Tatbestand des § 201a Strafgesetzbuch (StGB). Soll die Tat strafrechtlich verfolgt werden, muss ein Strafantrag gestellt werden, § 205 StGB. Darüber hinaus liegt immer auch die Verletzung des Rechts am eigenen Bild als Teil des Persönlichkeitsrechts vor, siehe oben unter zivilrechtliche Ansprüche.

  • Strafbarkeit des Äußernden

    Cyber-Mobbing betrifft zahlreiche Straftatbestände. Es kann beispielsweise Beleidigungsdelikte, §§ 185 – 188 StGB, erfüllen. In schweren Fällen kommt auch eine Körperverletzung, § 223 StGB, wegen entstandener psychischer Belastung in Betracht. Werden Lehrkräfte verfolgt und heimlich gefilmt, kann dies außerdem den Straftatbestand der Nachstellung nach § 238 StGB erfüllen. Wer Abbildungen von Lehrkräften in pornografische oder gewaltverherrlichende Filme oder Fotos einfügt, kann sich der Nötigung, § 240 StGB, und auch der Bedrohung, § 241 StGB, strafbar machen.

    Eine negative Bewertung kann auch schon eine Beleidigung sein und somit nach § 185 StGB geahndet werden. Die Vorschrift schützt die Ehre des Einzelnen vor rechtswidrigen Übergriffen. Wer vorsätzlich eine andere Person beleidigt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Im Einzelfall ist immer abzuwägen, ob es sich hier noch um eine freie Meinungsäußerung handelt, siehe oben, oder ob die Ehre der bzw. des Bewerteten betroffen und verletzt ist. Ist letzteres der Fall, kann gegen die Verursacherin bzw. den Verursacher Strafanzeige erhoben oder Strafantrag gestellt werden.
     
  • Einbeziehung des Dienstherrn

    Bei der Erfüllung von Straftatbeständen kann die betroffene Lehrkraft die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kenntnis setzen. Diese hat ebenfalls die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten, und ist als Dienstvorgesetzter auch berechtigt, entsprechende Strafanträge zu stellen.
     
  • Strafbarkeit der Plattformbetreibenden

    Da der Betreiber der Plattform den öffentlichen Raum eröffnet und bietet, könnte ohne ihn keine Rechtsverletzung stattfinden. Allerdings haftet ein Betreiber nur begrenzt, da eine permanente Kontrolle der Bewertungen technisch und wirtschaftlich nicht möglich und auch nur begrenzt zumutbar ist (Markus Hecht, E-Valuation 2.0, S. 9). Eine Haftung kommt wie oben erwähnt nach dem NetzDG, dem DSA und dem § 10 TMG erst bei Kenntnis des Betreibers von der Rechtsverletzung in Betracht. Eine Betreiberhaftung aus strafrechtlichen Aspekten kommt daher eher nicht in Frage. Näheres zur Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern siehe Baustein 3.4 - Blogs, Schulwikis, Soziale Medien.

    Im Einstiegsfall sollte die Lehrerin L daher ihre Ansprüche gegen die Schülerinnen und Schüler, die sie heimlich aufgenommen haben, prüfen. Sofern sie weiß, wer sie aufgenommen hat, kommen schulische Sanktionen, aber auch zivil- und strafrechtliche Ansprüche in Frage. Geschieht die Rechtsverletzung über ein soziales Medium, kann sie den Plattformbetreiber in Kenntnis setzen, Beseitigung fordern und gegebenenfalls Auskunft über Verursachende verlangen.

Weiterverbreitung und Verlinkung zu Bewertungen oder Hass-Seiten

Ein wichtiger Aspekt bei den oben genannten Rechtsverletzungen ist die Verhinderung der Weiterverbreitung. Wird auf rechtsverletzende Inhalte verlinkt oder werden die rechtswidrigen Beiträge „geliked“ oder kommentiert, werden sie dadurch einem immer größeren Kreis zugänglich gemacht. Um dies zu verhindern, sollte auch gegen Verlinkung oder Kommentierung vorgegangen werden.

Verlinkung

Das Verlinken auf andere Inhalte ist eines der Grundprinzipien des Internets und ist daher grundsätzlich zulässig, mehr dazu im Baustein 3.1 - Die Schulwebsite. Wird allerdings auf rechtsverletzende Inhalte verlinkt, bestehen Ausnahmen: Wer bewusst einen Link auf eine rechtsverletzende Seite setzt, macht sich den rechtswidrigen Inhalt zu eigen und haftet in gleicher Weise wie die bzw. der Verantwortliche. Damit gelten dann die unter 1. und 2. dargestellten Grundsätze auch für die Linksetzerin bzw. den Linksetzer.

Verlinken beispielsweise Schülerinnen oder Schüler innerhalb eines Social-Media-Profils auf eine Hass-Seite, auf der die Lehrkraft beleidigt oder verleumdet wird, können sie hierfür zur Verantwortung gezogen werden.

Kommentieren, „Liken“ etc.

Ähnliches gilt für das „liken“, „adden“ oder kommentieren. Stimmen beispielsweise Schülerinnen oder Schüler einem beleidigenden Beitrag zu, kann dies genauso geahndet werden wie die Beleidigung selbst.

Zu beachten ist jedoch: Es ist nie auszuschließen, dass Schülerinnen und Schüler die Beiträge auf eigene Geräte herunterladen und diese wiederum an andere weiterleiten. So darf die Aufforderung, die Inhalte zu löschen, niemals fehlen.

Im Einstiegsfall sollte Lehrerin L die betreffenden Schülerinnen und Schüler also auch dazu veranlassen, das Foto umgehend zu löschen. Sie kann den Betreiber der Plattform ebenfalls auffordern, die Inhalte zu löschen. Darüber hinaus sollte geprüft werden, inwiefern Schulordnungsmaßnahmen in Frage kommen.

Handlungsmöglichkeiten der Lehrkraft bzw. der Schule

Handlungsmöglichkeiten zur Prävention

Lehrkräfte sind, wie Eltern, nahe am Alltag der Kinder und Jugendlichen und müssen dort eingreifen, wo die beschriebenen Gefahren auftreten. Lehrkräfte können eingreifen und im Unterricht angemessen auf gewaltverherrlichende Videos oder pornografische Darstellungen reagieren. Es bestehen konkrete Handlungsmöglichkeiten, um gegen illegale Handyaufnahmen oder den illegalen Gebrauch von Smartphones vorzugehen. . Zum Vorgehen bei kinderpornografischen Inhalten auf Schülergeräten siehe Baustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte.

Ob im Fachunterricht oder fächerübergreifend, die aktuelle Entwicklung der jugendlichen Handynutzerinnen und -nutzer muss in der Schule aufgegriffen und offen angesprochen werden. Lehrkräfte sollten aufmerksam die Gesprächsthemen der Schülerinnen und Schüler in der Pause oder im Klassenzimmer verfolgen und hinhören, wenn es um prekäre Filme oder Bilder geht. Ziel ist dabei, Reflexionsprozesse anzustoßen.

Außerdem kann das Spezialwissen der Jugendlichen genutzt werden. Dafür bieten sich eine Medien-AG oder Projekttage an. Dabei können andere Schülerinnen und Schüler als Expertinnen und Experten herangezogen werden. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, kreativ mit dem Smartphone umzugehen. Die Schülerinnen und Schüler müssen lernen, Medien kritisch zu beurteilen und kreativ zu nutzen. Auch außerhalb der Schule nutzen Kinder und Jugendliche ihre Mobiltelefone. Kinder sind ihren Eltern manchmal an technischer Kompetenz weit überlegen. Es bietet sich für die Schule an, Eltern im Rahmen von Elternabenden über das Ausmaß der Jugendgefährdung zu informieren. Personelle und finanzielle Unterstützung bei der Durchführung solcher Veranstaltungen erhalten Schulen im Rahmen des 10-Punkte-Programms der Landesregierung Rheinland-Pfalz.

Präventive erzieherische und schulrechtliche Maßnahmen

Lehrkräfte bewegen sich bei zu ergreifenden Maßnahmen zwischen ihrer Aufsichtspflicht den Mitschülerinnen und Mitschülern gegenüber und dem Eigentumsrecht der einzelnen Schülerinnen und Schüler, ihre Mobiltelefone frei zu nutzen. Sie müssen schon auf Grund ihrer Aufsichtspflicht (siehe Baustein 2.3 - Softwarenutzung - Anwendungen für den Unterricht und Baustein 2.4 - Schülereigene mobile Endgeräte) bei Rechtsverstößen eingreifen, insbesondere wenn Schülerinnen und Schüler gefährdet werden. Nach § 96 Abs. 1 Übergreifende Schulordnung (ÜSchO) zählt die zeitweise Wegnahme von Gegenständen – hierzu zählen insbesondere Smartphones – zu den erzieherischen Einwirkungen. Doch hier stehen Lehrkräfte unter Umständen vor einem Dilemma: Befinden sich kinderpornografische Inhalte auf den Geräten, und die Lehrkraft erhält Kenntnis davon, dürfen diese Geräte weder in Besitz genommen werden, noch dürfen die Inhalte kopiert oder weitergeleitet werden. Denn dadurch würde sich die Lehrkraft wegen Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Inhalten nach § 184b StGB strafbar machen, siehe im Einzelnen Baustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte.

In diesen Fällen wird empfohlen, die Schülerin oder den Schüler aufzufordern, das Gerät auszuschalten und gemeinsam den Vorgang sofort bei der Polizei, der Schulleitung und gegebenenfalls bei den Eltern zu melden. Gemeinsam mit der Schulleitung können dann im Nachgang pädagogische Unterstützungsmaßnahmen getroffen werden. Aus den gleichen Gründen sollten Lehrkräfte das Handy nicht eigenmächtig untersuchen. Neben dem Eingriff in das Eigentum und die Privatsphäre der Schülerinnen und Schüler könnte sich die Lehrkraft unter Umständen ebenfalls nach § 184b StGB strafbar machen.

Im Februar 2024 wurde ein Gesetzentwurf zur Änderung des § 184b StGB veröffentlicht, der die strafrechtliche Situation insbesondere für Lehrkräfte entschärft.

Ein absolutes Smartphoneverbot in der Schule stößt vermehrt auf den Widerstand der Eltern, die ihre Kinder ständig, insbesondere auf dem Schulweg, erreichen wollen. Hier gilt es, eine genaue Abwägung zu treffen.

Zu empfehlen ist eine Nutzungsordnung für Smartphones und andere smarte Endgeräte innerhalb der Schule bzw. die Aufnahme entsprechender Punkte in die Hausordnung der Schule. Sie kann mit den Schülerinnen und Schülern zusammen entworfen und besprochen werden und sollte den Umfang der Gerätenutzung genau bestimmen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, sie in einer Gesamtkonferenz mit Schüler- und Elternvertretungen verbindlich zu beschließen. Folgender Inhalt ist ratsam:

  • Legen Sie fest, ob und wann die smarten Geräte verwendet werden dürfen (zum Beispiel, wenn Smartphones für den Unterricht benötigt werden oder eine Schülerin bzw. ein Schüler in dringenden Fällen telefonieren muss).
  • Ergänzend sollte aufgenommen werden, dass sich keine jugendgefährdenden oder rechtsverletzende Inhalte auf den Geräten befinden dürfen.
  • Benennen Sie Sanktionen, falls eine Schülerin oder ein Schüler gegen die Ordnung verstößt. Zum Beispiel könnte das Endgerät bei Verdacht auf jugendgefährdende Inhalte eingezogen und untersucht werden, ein Tadel könnte ausgesprochen oder die Schulleitung bzw. die Eltern informiert werden. Bei besonders schweren Fällen kann auch ein Schulverweis ausgesprochen werden.

Entwirft die Schule eine Ordnung für Smartphones und andere smarte Endgeräte, unterliegt diese gewissen Vorgaben. So muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden und die Maßnahmen müssen stets eine pädagogische Begründung haben. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist in Art. 20 Grundgesetz (GG) verankert. Er besagt, dass die eingesetzten Maßnahmen (Eingriff in das Eigentum der Schülerinnen und Schüler) zum Erreichen des angestrebten Erfolges (Schutz der Schülerinnen und Schüler) geeignet und erforderlich sein müssen. Ferner haben die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Sache zu stehen.

Handlungsmöglichkeiten zur Intervention

Wenn die erzieherischen Maßnahmen bei den Schülerinnen und Schülern keine Erfolge zeigen, kommen Ordnungsmaßnahmen der Schule in Betracht. Wird zum Beispiel durch die Verwendung eines Smartphones gegen die Ordnung für Smartphones und andere smarte Endgeräte oder wie im Einstiegsfall gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder werden sogar andere Schülerinnen und Schüler gefährdet, hat die Lehrkraft die Befugnis zum Einschreiten. Allerdings beschränkt sich ihre Reaktion darauf, Rechtsverstöße innerhalb der Schule zu unterbinden. Eine Abwägung zwischen der drohenden Gefahr und dem Eigentumsrecht des Schülers E im Einstiegsfall käme zu dem Ergebnis, dass es dem Schüler zumutbar ist, seiner Lehrkraft das Smartphone zu übergeben. Das bedeutet, Lehrer A kann den Schüler E auffordern, ihm das Smartphone auszuhändigen. Gedeckt ist dies von den erzieherischen Maßnahmen, § 96 ÜSchulO. Ein begründeter Verdacht liegt beispielsweise dann vor, wenn Lehrer A beobachtet hat, Schüler E jugendbeeinträchtigende Inhalte an andere Schülerinnen und Schüler weiterversendet. Bestätigt sich der Verdacht, ist ein Straftatbestand erfüllt. Der Lehrer A sollte die Eltern informieren und kann auch die Polizei in Kenntnis setzen.

Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, der Lehrkraft das Smartphone auszuhändigen, darf in keinem Fall Gewalt angewendet werden. Vielmehr kann die Lehrkraft in diesem Fall direkt die Eltern und/oder die Polizei verständigen. Darüber hinaus kommen schulrechtliche Sanktionen in Betracht, beispielsweise Ordnungsmaßnahmen wie ein schriftlicher Schulverweis. 

Die Polizei wiederum hat die Befugnis, bei einem konkreten Verdacht Smartphones und andere smarte Endgeräte zu beschlagnahmen, die Speicherkarten auf jugendgefährdende Inhalte zu untersuchen und mit staatsanwaltschaftlicher Anordnung zu löschen. In einem solchen Fall könnte das Endgerät von den Behörden eingezogen werden und würde nach Abschluss eines möglichen Gerichtsverfahrens im Falle einer Verurteilung nicht mehr ausgehändigt. Sofern der Täter strafmündig ist (mit Vollendung des 14. Lebensjahres), könnte die Verhängung von Erziehungsmaßregeln drohen, wie beispielsweise Arbeitsauflagen oder die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung. In schwerwiegenden Fällen kann auch Jugendarrest oder Jugendstrafe verhängt werden.

Auch zivilrechtlich ist es möglich, sich gegen heimliche Aufnahmen und deren Veröffentlichung im Internet zur Wehr zu setzen. Durch das Anfertigen eines Videos oder Fotos ist das Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Person verletzt, da sie ohne Wissen und Wollen zum Zweck der Veröffentlichung gefilmt wurde. Die aufgenommene Person hat nach den §§ 823 und 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (analog) einen Anspruch auf Löschung der Inhalte. Siehe hierzu auch Baustein 7 - Wenn es zum Streit kommt. Diesen Anspruch kann sie nicht nur gegen die Verursacherin bzw. den Verursacher geltend machen, sondern auch gegen die Plattform oder das Forum. Hier existieren sogenannte Meldebuttons, bei denen man auf das rechtsverletzende Video oder Foto hinweisen kann. Stellt sich heraus, dass es keine Einwilligung oder sonstigen Erlaubnistatbestand gab, sind die Plattformbetreiber verpflichtet, die Inhalte zu löschen.

Des Weiteren können wegen des rechtswidrigen Fotos rechtliche Schritte aufgrund Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und damit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erwogen werden. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO bedarf bereits die Erhebung (also die Aufnahme) der personenbezogenen Daten (also der Personen-Abbildung) der Einwilligung.


Gesetze und Vorschriften

Aktualisierte Inhalte

Hier finden Sie Links zu allen Gesetzen und Vorschriften, die für Baustein 5.8 - Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien relevant sind.

§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht

§ 826 BGB - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

§ 1004 Abs. 1 BGB analog – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Art. 6 Abs 1 DS-GVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG – Persönlichkeitsrecht

Art. 5 Abs. 1 GG – Meinungsfreiheit

§§ 22 ff. KunstUrhG – Recht am eigenen Bilde

Art. 15, 24, 42 der Verordnung (EU) 2022/2065 - Transparenzpflichten

§ 55 SchulG – Ausschluss

§§ 185-188 StGB – Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung

§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

§ 205 StGB – Strafantrag

§ 238 StGB – Nachstellung

§ 240 StGB – Nötigung

§ 241 StGB – Bedrohung

§ 1 DDG – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

§ 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten

§ 7 DDG – Beschränkte Verantwortlichkeit
i. V. m.
Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 - Hosting (S. 45)

§§ 95-101 ÜSchO – Verstöße gegen die Ordnung der Schule

§§ 55 ff. GrSchulO – Anwendung von Ordnungsmaßnahmen

§§ 61 ff.  Teil 13 FöSchulO – Störung der Ordnung

§§ 62 ff. BBiSchulO – Anwendung von Ordnungsmaßnahmen

Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Digital Services Act 


Quellen und Links

Quellen und Links

Hier finden Sie eine Übersicht über die in Baustein 5.8 - Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien - verwendeten Quellen und weiterführende Links.

Basisstudien zum Umgang von Kindern und Jugendlichen mit Medien des Medienpädagogischen Forschungsverbunds Südwest
Abrufbar unter https://www.mpfs.de/studien/

Günther Dorn: Lehrerbenotung im Internet. Eine kritische Würdigung des Urteils des OLG Köln vom 27.11.2008. In: DuD. Datenschutz und Datensicherheit. 2008. S. 98

Markus Hecht: E-Valuation 2.0. Bewertung von Lehrern und Professoren im Internet. In: Freilaw 2/2008

Rolf Schmidt: Schuldrecht - Besonderer Teil II. Vertragliche Schuldverhältnisse. 5. Auflage. Grasberg 2007

Zur Strafbarkeit des Plattformbetreibers: BT-Drs 14/6098 S. 25
Abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/14/060/1406098.pdf

Zur Kontrollpflicht des Portalbetreibers: OLG Düsseldorf Az: I-15 U 180/05
Abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2006/I_15_U_180_05urteil20060426.html

Zur freien Meinungsäußerung: BVerfG, 1 BvR 1188/92 vom 1.8.2001
Abrufbar unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010801_1bvr118892.html

Zu den Grenzen der Meinungsfreiheit: BVerfG, Az: 1 BvR 653/96 vom 17.1.2001
Abrufbar unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/01/rs20010117_1bvr065396.html

Urteil zu „Spick mich“: OLG Köln, Az: 15 U 142/07, später bestätigt durch BGH, Az: VI ZR 196/08.
Abrufbar unter https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=52c6f107ffe0f7ce55fea09aa0ab8599&nr=48601&pos=0&anz=1

Verhaltensregeln der freiwilligen Selbstkontrolle der Multimedia Diensteanbieter
Abrufbar unter https://www.fsm.de/de/mitgliedschaft

Überblick über die Rechtslage zu Hate Speech, zusammengestellt von klicksafe.de
Abrufbar unter https://www.klicksafe.de/themen/problematische-inhalte/hate-speech/rechtslage/

Informationen der GEW zum Umgang mit Internetmobbing
Abrufbar unter https://www.gew.de/gesundheit/internet-mobbing/

Themenmodul „Was tun bei Cyber-Mobbing?“, Informationen und Unterrichtsmaterialien von klicksafe, der EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz
Abrufbar unter https://www.klicksafe.de/cybermobbing

Präventionsprogramme, Kontaktadressen für Fortbildungen und weitere Informationen zum Thema Gewaltprävention und -intervention auf der Website des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz
Abrufbar unter https://gewaltpraevention.bildung-rp.de/gewaltpraevention.htm


Weitere Fallbeispiele

Weitere Fallbeispiele

Hier finden Sie weitere zu  Baustein 5.8 - Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien - passende Fallbeispiele.

Lehrer A wird im Klassenraum heimlich von Schülerin B fotografiert. B veröffentlicht das Foto über Instagram. Nachdem A davon Kenntnis erlangt, möchte er sich dagegen wehren. Er erklärt, er habe seine Einwilligung nicht gegeben und verlangt von B, das Foto sofort zu löschen, ebenso wie eine Erklärung, dass sie es in Zukunft unterlässt, Fotos von ihm auf sozialen Medien zu veröffentlichen. Zu Recht?

Lösung:

Ja! Nach § 22 KunstUrhG und Art. 6 Abs. 1 DS-GVO benötigt B für die Erhebung (Art. 6 DS-GVO) und die Veröffentlichung (§ 22 KunstUrhG) des Bildes eine Einwilligung der betroffenen Person. A hat einen Anspruch gegen B auf Beseitigung des Fotos, auf Auskunft, wo sie das Foto noch veröffentlicht oder versendet hat, auf Schadenersatz, sofern ihm ein Schaden (zum Beispiel durch Rechtsanwaltskosten) entstanden ist und auf eine Erklärung, dass B es in Zukunft unterlässt, Fotos von A in sozialen Medien zu veröffentlichen. Zur Durchsetzung der Ansprüche siehe Baustein 7 - Wenn es zum Streit kommt.

Was wäre, wenn B das Foto durch den Einsatz verschiedener Filter wie Sonnenbrille und Hut oder anderer Frisuren verfremden würde, sodass Lehrer A kaum noch zuerkennen ist?

Lösung:

Es gilt das gleiche wie unter Fall 1, da die Filter technisch wieder zurückgerechnet werden können, sodass die Erkennbarkeit wiederhergestellt werden kann.

Bezogen auf Lehrerin C wird auf Instagram ein Profil mit dem Namen „Wir hassen Lehrerin C“ gegründet. Nachdem C davon Kenntnis erlangt, möchte sie sich dagegen wehren. Wie sollte sie vorgehen?

Lösung:

Schon die Bezeichnung einer Gruppe, die sich gegen eine Lehrkraft wendet, dürfte zumindest den Schulfrieden in einer Weise stören, die es unmittelbar rechtfertigt, seitens der Schule einzuschreiten. Folgende Mittel stehen zur Verfügung:

  • Aufforderung an den Verantwortlichen des Profils, den beanstandeten Inhalt unverzüglich zu entfernen,
  • Androhung und Verhängung von Schulordnungsmaßnahmen gegenüber jedem, der etwas veröffentlicht hat, § 96 ÜSchO,
  • Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche,
  • gegebenenfalls Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden sowie
  • Meldung an die Plattform-Betreibenden, die Inhalte zu löschen.
  • Bei Schwierigkeiten kann die für den Betreibenden zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde eingeschaltet werden.

Lehrerin D erfährt, dass sie in einem Bewertungsforum für Lehrkräfte „zitiert“ wurde. Es werden ihr beleidigende Worte in den Mund gelegt. Tatsächlich entspricht das Zitat nicht der Wahrheit. Der Schüler, der das Zitat eingestellt hat, ist anonym im Forum angemeldet, so dass A keine Handhabe gegen ihn hat. Sie fordert daher den Anbieter des Forums auf, das Zitat unverzüglich zu entfernen. Muss der Anbieter dem nachkommen?

Lösung:

Ja! Sobald Betreibende auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werden, treffen sie Handlungspflichten. Kommt es zu einer Beschwerde, müssen Betreibende diese unverzüglich prüfen und „offensichtlich rechtswidrige“ Inhalte innerhalb von 24 Stunden löschen. Betroffene und Verursacherin bzw. Verursacher des Beitrages müssen über die getroffenen Entscheidungen unverzüglich informiert werden. Verstöße gegen diese Regeln werden mit Bußgeldern geahndet (§ 4 NetzDG). Handeln die Betreibenden nicht, sind sie haftbar.

Lehrer E erfährt, dass er auf einer Seite für Lehrerbewertung benotet wurde. Er möchte sich nicht selbst in dem Forum anmelden, möchte aber trotzdem wissen, wie er benotet wird. Was kann er tun?

Lösung:

E hat einen Auskunftsanspruch über die Daten, die über seine Person gespeichert wurden, Art. 15 DS-GVO. Auskunftspflichtig sind die Betreibenden der Plattform. Die Auskunft muss unentgeltlich erfolgen.

Ein Schüler beschimpft und beleidigt in einem Forum die Lehrerin F in herablassender und verächtlicher Weise. Dabei tritt er unter dem Namen des Lehrers G seiner Schule auf. Was kann Lehrer G tun?

Lösung:

G kann von den Betreibenden der Plattform Beseitigung der Beiträge verlangen. Anspruchsgrundlage ist hierfür § 1004 i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB. Sollte er den Namen des Schülers ausfindig machen, kann er Strafantrag wegen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung stellen (§§ 185 – 187 StGB). Schulrechtliche Konsequenzen ergeben sich aus den §§ 95 ff. der ÜSchO. Danach kann der Schüler auch von der Schule ausgeschlossen werden, § 55 SchulG i. V. m. §§ 97 Abs. 2 und § 99 ÜSchO. Sogar ein Ausschluss ohne vorherige Androhung käme in Betracht, da die Androhung ihren Zweck nicht mehr erfüllen würde, § 99 Abs. 2 ÜSchO.

Schülerin H veröffentlicht im Internet einen Unterrichtsmitschnitt der Lehrerin I. I möchte sich dagegen wehren. Welche Möglichkeiten hat sie?

Lösung:

Zunächst kann I die Betreibenden der Internetseite, auf dem der Mitschnitt veröffentlicht wurde, kontaktieren, den Rechtsverstoß konkret darlegen und zur Löschung nach dem NetzDG auffordern. Wird dem nicht nachgekommen, kann sie auf Beseitigung klagen. Anspruchsgrundlage ist hierfür § 1004 i. V.  m. § 823 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus kann sie strafrechtlich gegen die Schülerin H vorgehen, indem sie Strafantrag wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB, stellt. Außerdem kommen noch schulrechtliche Sanktionen in Betracht. In Frage käme beispielsweise ein schriftlicher Verweis durch die Schulleitung, § 97 Abs. 1 Nr. 2 ÜSchO oder sogar die Untersagung der Teilnahme am Unterricht von einem Tag bis zu einer Woche durch die Schulleitung oder die Klassenkonferenz, § 97 Abs. 1 Nr. 3-5 ÜSchO. Je nach Schwere der Handlung ist auch ein Ausschluss aus der Schule möglich.