Die Schulwebsite
Einstiegsfall
Die Lehrkräfte der XY-Schule möchten ihre Schule im Internet präsentieren. Sie fragen sich, wer rechtlich verantwortlich für eine Schulwebsite ist und welchen Namen sie tragen soll. Außerdem möchten sie Links zu anderen informativen Seiten setzen und überlegen, wie Rechtsverletzungen dabei vermieden werden können. Worauf müssen die Lehrkräfte achten?
Sachinformation
Will sich eine Schule im Internet präsentieren, muss sie rechtliche Vorgaben beachten. Neben der Anbieterkennzeichnung, dem sogenannten Impressum, müssen Namensrechte und Haftungsfragen geklärt werden. Außerdem sollte überlegt werden, ob und welche Links gesetzt werden sollen und welchen Inhalt eine korrekte Datenschutzerklärung haben muss.
Grundsätzlich haftet die Schule als Herausgeber der Website für Rechtsverletzungen. Veröffentlichen Lehrkräfte Beiträge, können sie im Innenverhältnis für eventuelle Rechtsverletzungen herangezogen werden, zur Haftung von Lehrkräften siehe Baustein 3.4 - Blogs, Schulwikis, Soziale Medien. Erstellen also Lehrkräfte Beiträge zur Mathematik, Biologie, zu anderen Fächern oder Projekten auf der Schulwebsite, müssen sie sicherstellen, dass dies rechtskonform geschieht. Der Schulleitung obliegen Kontrollpflichten, die aber auf andere Lehrkräfte übertragen werden können. Überträgt die Schulleitung die Umsetzung der Website an Lehrkräfte, muss sie organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen treffen. Die Schulleitung wird dann nur noch die allgemeine Organisations- und Kontrollpflicht haben. Ausführliche Kontrollpflichten können an die Beauftragten delegiert werden.
Darüber hinaus sind die Schule und auch der Schulträger in weiteren Bereichen verantwortlich. So existiert beispielsweise eine sogenannte Rechtspflicht zum Einschreiten, sobald von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt wird. Diese Rechtspflicht kommt überwiegend bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen in Betracht. Eine strafrechtliche Verantwortung ist unter Umständen ebenfalls gegeben – etwa bei dem Setzen von Links auf rechtswidrige Websites.
Im Folgenden werden diese und weitere Probleme beschrieben und erläutert, was in rechtlicher Hinsicht beachtet werden muss.
Impressumspflicht
Das Impressum ist die Anbieterkennzeichnung für eine Internetseite. Regelungen hierzu sind in den §§ 2 und 18 Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Medienstaatsvertrag - MStV) und in § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) zu finden.
Nach § 18 MStV sind Anbieter von Telemedien von der Impressumspflicht betroffen, soweit sie nicht ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen. Da eine Website ein Telemedium ist und die Schule über Ereignisse aus dem schulischen Alltag berichten wird, ist sie von der Impressumspflicht betroffen und muss den Namen des Verantwortlichen sowie Namen und Anschrift des Diensteanbieters leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. . Diensteanbieter ist bei Schulen (aufgrund ihrer Rechtsstellung als nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts) der Schulträger.
Daher sind folgende Inhalte im Impressum erforderlich (siehe auch unseren Mustertext Impressum bei Quellen und Links):
- der vollständige Name der Schule - als Herausgeber des Internetangebots,
- der vollständige Name der Schulleitung und deren Vertretung - als Verantwortliche für den Inhalt der Website,
- eine ladungsfähige Anschrift (= Postanschrift der Schule).
Ladungsfähig bedeutet, dass mit einer tatsächlichen Zustellung in angemessener Zeit, also demnächst, gerechnet werden kann. Ein Postfach gehört nicht dazu. - Angaben für eine elektronische Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse),
- Angaben für eine unmittelbare Kommunikation (Telefonnummer),
- Angaben zur Person, die die Website redaktionell betreut - wenn abweichend von der Schulleitung,
- Angaben zum Schulträger und der Person, die diesen vertritt,
- ggf. Angaben zur technischen Umsetzung / Hosting - meistens der Schulträger oder eine Firma und
- ggf. Angaben zur Person oder Firma, die für das Design der Website verantwortlich ist.
Gemäß § 5 DDG muss das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Dabei sagt die Rechtsprechung, dass es mindestens über zwei „Klicks“ zu erreichen sein soll. Unzulässig ist besonders aufwendiges „Scrollen“, also das Bewegen des Bildschirminhalts über den rechten Rand oder über die Maus. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte das Impressum über einen Link auf jeder Seite der Website zu erreichen sein.
Hinweis für Verantwortliche für die Schulwebsite
Bitte prüfen Sie, ob in Ihrem Impressum ein Verweis auf die gesetzliche Grundlage angegeben ist. Sollten Sie noch auf § 5 TMG verweisen, aktualisieren Sie das bitte und nennen stattdessen § 5 DDG oder löschen Sie den Hinweis. Eine Pflicht zur Nennung des Paragraphen besteht nicht. Es ist also nicht erforderlich, § 5 DDG namentlich zu erwähnen.
Namensrechte
Weitere rechtliche Fragen werden beim gewünschten Namen der Schulwebsite aufgeworfen. Internetadressen, die sogenannten Domains, können weltweit nur einmal vergeben werden. So kommt es schnell zu rechtlichen Auseinandersetzungen, denn die bloße Registrierung einer Domain kann für eine Rechtsverletzung bereits ausreichend sein. Um Rechtsfolgen, wie beispielsweise Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, sollten entgegenstehende Rechte schon vor der Registrierung der Domain geprüft werden.
Bei der Domainregistrierung haben Schulen, die im Internet unter ihrem Schulnamen auftreten möchten und diesen nicht für kommerzielle Zwecke einsetzen, grundsätzlich gute Chancen. Ist der Schulname schon von einer (unberechtigten) Privatperson registriert worden, kann sich die Schule auf Grund ihrer Namensrechte zur Wehr setzen. Macht jemand von einem fremden Namen Gebrauch, wird der Eindruck erweckt, dass unter der Domain die Schule selbst als Namensträgerin im Internet tätig werde (BGH, Az: I ZR 201/03): Die Gerichte sprechen von einer „Zuordnungsverwirrung“. Anspruchsgrundlage für die Schule ist der § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie hat einen Anspruch auf Freigabe der Domain, sofern der Inhaber kein Recht zum Gebrauch hat. Solch ein Recht hat zunächst einmal jeder Namensträger, es sind aber auch Städte- und Schulnamen geschützt.
Über die Registrierung einer deutschen Top Level Domain (TLD) „.de“ und ihre Anbindung an das Internet wacht die DENIC e.G. mit Sitz in Frankfurt. Nach den Vergabebedingungen der DENIC (abrufbar unter www.denic.de) liegt die Verantwortung für marken- und namensrechtliche Folgen aus der Registrierung des Domainnamens beim zukünftigen Domaininhaber. Dieser versichert, dass er die Einhaltung kennzeichenrechtlicher Vorgaben geprüft hat und keine Anhaltspunkte für die Rechte Dritter vorliegen.
Für den Fall der Namensanmaßung sieht die DENIC einen sogenannten Dispute-Eintrag vor. Macht die Schule glaubhaft, dass sie ein (Namens-)Recht an der Domain und dieses bereits gegenüber dem Verletzenden geltend gemacht hat, wird ein Dispute eingetragen. Das bedeutet, die Domain kann zunächst vom (noch-)Inhaber weiter genutzt, aber nicht mehr auf andere Personen übertragen werden. Der Dispute-Eintrag gewährleistet, dass der Berechtigte des Eintrags automatisch neuer Domain-Inhaber wird, wenn der bisherige DomainInhaber die Domain freigibt. Die DENIC ist erst dann zu der Freigabe einer Domain verpflichtet, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Domaininhaber vorliegt (siehe unten Fall 1 in "Weitere Fallbeispiele").
Obwohl sich die Domain mit der Endung „.de“ in Deutschland durchgesetzt hat, gibt es noch eine Reihe anderer, sogenannter generischer Domains mit Endungen, die für Schulen interessant sein könnten:
.net (für Angebote mit Internetbezug),
.org (für nichtkommerzielle Organisationen),
.edu (für Bildungsorganisationen),
.info (für Informationsdienste),
.name (für individuelle Nutzer mit ihrem Namen) und
.com (ursprünglich für „Commercial“, jetzt aber auch für öffentliche Einrichtungen wie zum Beispiel Kirche und Polizei verwendet).
Diese Domains werden nicht von der DENIC registriert, sondern von anderen Registraren (siehe englischsprachige Website der weltweit zentralen Vergabestelle: www.icann.com). Zwar bestehen nicht überall die gleichen Vergabebedingungen, die Grundprinzipien, wie oben erwähnt, gelten aber auch hier.
Domains können aber auch eine Vielzahl schwieriger kennzeichenrechtlicher Konflikte auslösen. Insbesondere kann die Nutzung einer Domain mit marken- oder wettbewerbsrechtlichen Vorgaben kollidieren. Bevor die Domain registriert wird, muss daher geprüft werden, ob fremde Rechte an der gewünschten Internetadresse bestehen. Dafür kann man bei dem Deutschen Patent- und Markenamt nach eingetragenen Marken recherchieren oder einen Rechtsanwalt beauftragen, der Namens- und Wettbewerbsrechte überprüft.
Bei der Überlegung, wer das sogenannte Hosting der Seite übernimmt, gibt es kommerzielle Anbieter, die die unterschiedlichsten Anforderungen leisten: vom reinen Hosting, also lediglich der Bereitstellung von Speicherplatz im Internet bis hin zu kompletter Betreuung der Domain und der Technik, so dass die Schule nur noch die Inhalte einstellen muss.
Wählt die Schule also einen Hoster, bei dem sie alles selbst macht und es dann zu einem Vorfall kommt, weil z. B. die Software nicht aktualisiert wurde, liegt die Verantwortung bei der Schule. Hier ist ein gehostetes Content-Management-System von Vorteil (z. B. Wordpress oder Joomla,) denn der Anbieter kümmert sich um die notwendigen Sicherheitsupdates und die Schule muss nur noch die Inhalte entwerfen.
Verantwortlichkeit für Links
Links stellen das Kennzeichen des World Wide Web dar. Verlinkungen auf der eigenen Website ebnen den Nutzerinnen und Nutzern den Weg innerhalb der Internetpräsenz. Dies ist natürlich und auch ungefährlich. Präsentiert sich eine Schule allerdings im Internet, so muss sie wissen, dass andere Internetteilnehmer durch sogenannte Hyperlinks auf diese Präsentation verweisen können. Die Frage nach der Verantwortlichkeit für sogenannte externe Links gehört immer noch zu einem der umstrittensten Problembereiche des Online-Rechts. Eine abschließende Beurteilung ist deshalb nicht möglich und hängt stets vom Einzelfall ab.
Folgende Punkte sollten aber dennoch beachtet werden, um eine Haftung weitestgehend auszuschließen:
1. Verantwortlichkeit bei bewusster Auswahl und Kontrolle
Werden die verlinkten Inhalte bewusst ausgewählt und kontrolliert, kann unter Umständen eine Verantwortlichkeit des Linksetzers für fremde Inhalte bejaht werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Link auf ein einfaches und begrenztes Angebot verweist. Allerdings hat der BGH hierzu erklärt, dass auch das Setzen von Links auf rechtsverletzende Seiten noch zulässig ist, wenn es sich um Berichterstattung im Rahmen der Meinungsfreiheit handelt und sich die Person, die den Link setzt, von den Rechtsverletzungen distanziert (BGH, Az: I ZR 191/08). Wenn es vielleicht auch nachvollziehbar ist, dass im Rahmen des Schulunterrichts auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte verlinkt werden könnte, um sich damit pädagogisch auseinanderzusetzen, ist doch eine derartige Verlinkung auf der Website nicht empfehlenswert.
Wird eine umfassende Linksammlung erstellt oder verweist der Link auf eine sehr umfangreiche Seite, von der wiederum eine Vielzahl von Links weiterführen, wird die den Link setzende Person nicht pauschal zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn Links zu rechtswidrigen Inhalten führen. Die Rechtsprechung ist der Ansicht, die den Link setzende Person sei verpflichtet, die erste Linkebene immer zu überprüfen bevor der Link gesetzt wird (BGH, Az: I ZR 317/01). Wird auf eine andere Seite verwiesen und befinden sich illegale Inhalte erst auf weiterführenden Unterseiten, gehen die Gerichte nicht von einer bewussten Auswahl durch die den Link setzende Person aus (BGH Az: I ZR 259/00). Insoweit träfe sie keine Verantwortlichkeit für den Link.
Sollte die Schule im Einstiegsfall also auf fremde Inhalte verlinken, müssen diese immer sorgfältig geprüft werden. Finden sich keine Anhaltspunkte für rechtswidrige Inhalte und sind von der verlinkten Seite aus umfangreiche Weiterverweisungen praktisch nicht zu prüfen, genügt die Kontrolle der ersten Linkebene. Wird auf eine Seite verlinkt, die zwar rechtmäßig ist, liegt aber die Annahme nahe, dass sie auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte weiterverlinkt, ist die Kontrolle auch auf die weiter verweisenden Links auszuweiten (z. B. strafbare Angebote zum Glücksspiel hinter einem Online-Casino).
2. Urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Links
Veröffentlicht eine Urheberin oder ein Urheber ihr oder sein Werk im Internet ohne technische Schutzmaßnahmen wie ein Passwort, so können auch Lehrkräfte oder Schülerinnen und Schüler auf dieses Werk verlinken, ohne dass es zu einer Urheberrechtsverletzung führt. Die Verlinkung ist keine Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG). Dies gilt auch für die Verlinkung in Form eines Deeplinks (BGH Az: I ZR 259/00).
Möchte eine Schule auf der Schulhompage auf ein Video verlinken, spricht man auch vom Einbetten oder Framing. Das bedeutet, das Video kann direkt auf der Website angeschaut werden, obwohl das Video sich nur auf der Seite befindet, auf der es hochgeladen wurde. Nach derzeitiger Rechtsprechung ist das Framing zulässig, sofern das ursprüngliche Video legal, also mit Zustimmung der die Rechte innehabenden Person auf die Seite geladen wurde.
In der Diskussion sind allerdings Verlinkungen von Suchmaschinen, die kleine Ausschnitte aus Zeitungsartikeln zusammen mit dem Titel und der URL, sog. Snippets, in den Suchergebnissen anzeigen. Die Verleger solcher Presseerzeugnisse fühlen sich durch die unentgeltliche Ausnutzung ihrer Angebote im Internet in ihren Leistungsschutzrechten verletzt. Die Suchmaschinen- und Plattformbetreiber sind hingegen der Ansicht, dass jeder, der seine Inhalte im Internet kostenlos zur Verfügung stellt, die Weiterverbreitung der Informationen nicht verbieten kann. Auch die Gesetzesänderung des § 87 g UrhG, nach der Suchmaschinen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte nutzen dürfen, ohne den Verlegern dieser Texte eine Vergütung zahlen zu müssen, brachte nicht den gewünschten Ausgleich. Jetzt wird alle Hoffnung auf die Vereinheitlichung des Urheberrechts auf europäischer Ebene gesetzt, die im Juni 2021 in Kraft getreten ist, siehe dazu Baustein 3.4. - Blogs, Schulwikis, Soziale Medien und Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik, Websites im Unterricht.
Möchten Schulen also Linklisten oder gar Suchmaschinen anbieten, müssen sie darauf achten, lediglich einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte zu verlinken.
Unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten ist die Verlinkung von Websites ebenso zulässig. Solange der Zugriff auf öffentlich zugängliche Informationen ermöglicht wird, liegt keine Wettbewerbsverletzung vor. Danach handelt beispielsweise der Betreiber einer Suchmaschine grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzerinnen und Nutzern per Verlinkung einen unmittelbaren Zugriff auf Informationen ermöglicht.
Zu beachten bleibt dabei jedoch die Problematik des sich „Zu-Eigen-machens“ fremder Inhalte, siehe unten unter dem gleichnamigen folgenden Abschnitt.
3. Das „Zu-Eigen-Machen“ von fremden Inhalten
Besonders vorsichtig sollte die Setzerin oder der Setzer eines Links mit sogenannten Inlineframes sein. Frames und Inlineframes erlauben es, komplette fremde Seiten einzubinden. Hierbei können einzelne fremde Elemente oder gar komplette Websites optisch in das eigene Angebot integriert werden. Es entsteht der Eindruck, es handele sich nicht um fremde, sondern um eigene Inhalte der verlinkenden Person. Ergibt sich aus der Art der Darstellung oder aus dem Inhalt, dass sich die Person, die den Link gesetzt hat, mit den fremden Inhalten identifiziert, trifft sie auch die Verantwortlichkeit hierfür. Verstößt die Unterseite gegen das Gesetz, haftet dafür auch die Linksetzerin bzw. der Linksetzer.
Fremde Inhalte sollten daher immer in einem separaten Browserfenster dargestellt werden. Außerdem sollten fremde Inhalte immer durch einen entsprechenden Hinweis beim jeweiligen Link als solche kenntlich gemacht werden, z. B. „Warnung: Klicken Sie auf diesen Link, verlassen Sie unsere Seite und gelangen auf eine externe Seite.“
4. Kenntnis rechtswidriger Inhalte
Erhält die Linksetzerin oder der Linksetzer Kenntnis davon, dass das verlinkte und bisher als unbedenklich eingestufte Angebot inzwischen rechtswidrige Inhalte umfasst, muss der Link in jedem Falle sofort entfernt werden. Passiert dies nicht, könnte darauf geschlossen werden, dass diese Inhalte bewusst ausgewählt wurden und eine Identifikation mit den Inhalten vorliegt. Das gilt im Übrigen auch, wenn die strafbaren Inhalte über einen weiteren Link erreicht werden.
Diskutiert wird seit langem, ob die linksetzende Person auch nach der Setzung des Links noch zu einer Kontrolle ohne besonderen Anlass verpflichtet ist. Der BGH führte 2015 dazu aus: „Zwar besteht eine Pflicht des Linksetzenden, die Gefahr im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Die Pflicht führt jedoch nicht dazu, dass die Inhalte der verlinkten Seite regelmäßig überwacht werden müssen. Erhält er aber einen Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite, ist er zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtsverletzung klar erkennbar ist.“ (BGH, Az: I ZR 74/14).
Generell ist also zu beachten: Grundsätzlich besteht keine Kontrollpflicht. Sobald ein Link den Eindruck des „Zu-Eigen-Machens“ der fremden Inhalte hinterlassen könnte, sind allerdings höhere Anforderungen an eine Kontrollpflicht zu stellen. Das Gleiche gilt für Links auf einer Website, bei der auf Grund des Kontextes und der Darstellung damit gerechnet werden kann, dass dort alsbald rechtswidrige Inhalte auftauchen.
Verweist die linksetzende Person mit ihrem Link auf eine Seite einer öffentlichen Behörde, muss sie diese Seite später nicht kontrollieren, da Seriosität unterstellt werden kann.
Haftungsausschluss/Disclaimer
Im Internet wird ein Disclaimer als eine Art Hinweis verwendet, mit dem rechtlich brisante Punkte einer Website geregelt werden bzw. womit auf bestimmte „Gefahren“ hingewiesen wird. Folgende Punkte sollten darin berücksichtigt werden:
1. Warnhinweis für Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte einer Website
In einem solchen Warnhinweis erklärt der Anbieter der Seite, dass alle Inhalte mit größter Sorgfalt erstellt werden, er jedoch keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernimmt. Außerdem wäre ein Hinweis sinnvoll, dass namentlich gekennzeichnete Beiträge die Meinungen der jeweiligen Autorin bzw. des jeweiligen Autors darstellen und nicht die Meinung des Anbieters wiedergeben.
2. Externe Links
Um für gesetzte Links nicht haftbar gemacht zu werden, findet sich auf zahlreichen Websites ein Hinweis, dass die verantwortliche Person sich von allen Links distanziert, um nicht dafür rechenschaftspflichtig zu sein. Inwieweit das eine Haftung wirklich ausschließt, ist allerdings umstritten. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass keine Haftung in den Fällen eintritt, in denen die den Link setzende Person sich die Inhalte der Links nicht zu eigen macht und keine Kenntnis von unerlaubten Inhalten hatte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Disclaimer auf Websites grundsätzlich zu beachten sind, solange sie ernst gemeint und gut sichtbar für Nutzerinnen und Nutzer angebracht sind (BGH, Az: I ZR 24/03).
Hilfreich sind auch gezielte Hinweise auf der eigenen Website, in denen der Betreiber etwa das Datum der letzten Prüfung von verlinkten Websites nennt und erklärt, er mache sich die verlinkten Inhalte nicht zu Eigen. Formulieren könnte man dies so:
"Die verlinkten Seiten sind am 12. Juni 20xx gesetzt worden und enthielten zu diesem Zeitpunkt keine rechtswidrigen Inhalte. Sie können nach diesem Datum jedoch zu fremden Inhalten führen, die wir nicht regelmäßig überprüfen können und für die wir keine Verantwortung übernehmen."
Copyrightvermerk
Auf Urheber- und Leistungsschutzrechte muss grundsätzlich nicht zwingend hingewiesen werden, weil diese mit der Schaffung des Werkes entstehen und nicht erst zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Um aber besonders darauf hinzuweisen, dass die veröffentlichten Werke ausschließlich durch den Urheber oder den Leistungsberechtigten verwertet werden sollen, empfiehlt sich ein derartiger Hinweis. Er ist an keine besondere Form geknüpft und kann - muss aber nicht - zusammen mit dem Erscheinungsjahr genannt werden.
Nutzungsordnung
Sollen weitere Angebote wie z. B. Foren, Gästebücher oder Newsletter auf der Schulwebsite veröffentlicht werden, ist zu empfehlen, für die jeweiligen speziellen Angebote einzelne Nutzungsordnungen oder Textbausteine zu verwenden, da es in diesem Falle sehr schnell zu weiteren gesetzlichen Informations- und Kontrollpflichten kommen kann, siehe Baustein 3.4 - Blogs, Schulwikis, Soziale Medien.
Datenschutzerklärung
Jeder Betreiber einer Website erhebt und speichert von dem Moment an, in dem die Seite das erste Mal online ist, personenbezogene Daten der Besucherinnen und Besucher. Dies ist technisch notwendig, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Seite zu gewährleisten. Dabei werden automatisch mit sogenannten „Server Log Files“ Informationen gesammelt, die der Browser der Besucherin bzw. des Besuchers übermittelt. Normalerweise bekommt die Schule hiervon nichts mit, da diese Daten bei dem Provider der Website erhoben werden. In der Regel handelt es sich unter anderem um folgende Daten:
- das Betriebssystem der Besucherin bzw. des Besuchers,
- ihr bzw. sein Browsertyp und die Version,
- Hostname des zugreifenden Rechners (= IP Adresse),
- die zuvor besuchte Seite (= Referrer URL) und
- die Uhrzeit.
Wenn die Website auf einem fremden Server gehostet wird (z. B. bei einem privaten Provider oder dem Schulträger) dann ist hierzu erforderlich, dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen wird, siehe näheres hierzu in Baustein 1.1 - Betrieb eines Schulverwaltungsnetzes. Außerdem werden von den Websites auch Cookies auf die Rechner der Nutzer gesetzt (siehe hierzu unten unter der Überschrift Cookies). Existiert ein Newsletter, eine Kommentarfunktion oder ein sonstiges Forum, werden noch weitere personenbezogene Adressdaten gespeichert.
Nach Art. 12 ff. der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) gehört es zur Transparenz- und Informationspflicht des Anbieters, die Nutzerinnen und Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu unterrichten. Der Anbieter einer Website muss daher eine Datenschutzerklärung veröffentlichen, in der er erklärt, welche Daten er speichert und in welchem Umfang dies geschieht. Schulen sollten nur im technisch notwendigen Umfang Daten erheben.
Die Datenschutzhinweise sollten von jeder Seite aus erreichbar sein. Wenn auf der Website Einwilligungen über die Cookie-Erhebung oder über andere Erhebungen von personenbezogenen Daten (z. B. einen Newsletter) eingeholt werden sollen, sollte hier ebenfalls auf die Datenschutzerklärung hingewiesen werden.
Hier die wichtigsten Inhalte der Erklärung:
- Name und Kontaktdaten der bzw. des Verantwortlichen (verantwortliche Stelle ist die Schule),
- Name (Nennung optional) und Kontaktdaten der oder des schulischen Datenschutzbeauftragten (möglich ist auch die Verwendung einer Funktions-E-Mail, z. B. „datenschutz@xyschule.de“),
- Erklärung darüber, welche Daten erhoben und zu welchen Zwecken sie verarbeitet werden,
- die Rechtsgrundlage der Datenerhebung,
- die Länge der Datenspeicherung und die Löschfristen,
- die Empfänger der Daten,
- wenn die Daten an Dritte weitergegeben werden, an welche Kategorie von Empfängern sie weitergegeben werden,
- werden Daten außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, eine Information darüber wo die Verarbeitung stattfindet und welches Datenschutzniveau existiert,
- Hinweis auf das Setzen von Cookies und deren Rechtsgrundlage (siehe unten unter Cookies) sowie Informationen darüber, wie man in den Browsereinstellungen Cookies löschen kann,
- Hinweis auf die Rechte der Betroffenen: Recht auf Auskunft (Art. 13 DS-GVO), Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) oder Löschung (Art. 17 DS-GVO) oder auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO), oder ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) und ein Hinweis auf das Widerrufsrecht nach Art. 21 DS-GVO,
- Hinweis auf das Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Sollte eine Schule zusätzlich zum Internetauftritt noch ein Profil in den sozialen Medien (etwa bei Twitter oder Instagram) unterhalten, so muss in der Datenschutzerklärung auch ein Hinweis über die Datenerhebung hierzu erfolgen und im Auftritt in den Sozialen Medien ein Link zur Datenschutzerklärung der Schule gesetzt werden. Siehe hierzu ebenfalls Baustein 3.4 - Blogs, Schulwikis, Soziale Medien.
Cookies
Neben den Hinweisen zur Datenerhebung benötig die Schulwebsite eine Erklärung darüber, wie mit Cookies umgegangen wird.
Cookies sind kleinste Dateien, die dem Anbieter einer Seite ermöglichen, beispielsweise die Nutzer wiederzuerkennen oder auch Zugangsdaten zu speichern, damit Nutzerinnen und Nutzer sich nicht jedes Mal neu anmelden müssen. Cookies werden jedoch auch dafür benutzt, eine Nutzerin oder einen Nutzer websiteübergreifend zu verfolgen und so ihr bzw. sein individuelles Verhalten im Netz auszuwerten (sogenanntes Tracking).
Insgesamt ist die Rechtslage, ob und wann man neben dem Hinweis in der Datenschutzerklärung noch zusätzlich einen Cookie-Banner benötigt, unklar. Fest steht, dass Erläuterungen, welche Cookies zu welchem Zweck verwendet werden, in die Erklärung mit aufgenommen werden müssen.
Cookie-Banner
Die Verwendung von Cookie-Bannern hat in Deutschland einen Höchststand erreicht, nachdem der BGH entschieden hatte, dass Anbieter von Telemedien eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen hätten, bevor sie Cookies auf dem Endgerät der jeweiligen Nutzerin bzw. des jeweiligen Nutzers speichern (BGH, Urt. v. 28.05.2020 – I ZR 7/16 Rn. 54, 55). Dies widersprach dem Wortlaut des damaligen TMG und es ließ sich kaum noch eine Seite aufrufen, ohne dass man Cookies auswählen, akzeptieren oder zur Kenntnis nehmen musste. Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH und die sich immer wieder verzögernde Umsetzung der E-Privacy-Verordnung taten hierzu ihr übriges.
Für schulische Websitebetreiber ist wichtig zu wissen, wann ein Cookie Banner benötigt wird und wann nicht. Hier ein paar Grundsätze:
Websites benötigen kein Cookie-Banner, wenn sie für das Setzen der Cookies keine Einwilligung nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz - TTDSG) benötigen.
Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Cookies:
- Technisch notwendige Cookies, ohne die der Dienst überhaupt nicht angeboten werden kann (z. B. Cookies, die für den Betrieb und die Funktionen der Website erforderlich sind).
- Cookies, an deren Verwendung ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO besteht. Dies sind Dienste, die vielleicht nicht technisch notwendig, aber für die Performance oder die Sicherheit notwendig sind oder der Nutzerin bzw. dem Nutzer einen Vorteil bieten, zum Beispiel die Wiedererkennung der Login-Daten. Hier muss lediglich in der Datenschutzerklärung auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden.
Eine Einwilligung in Form eines Cookie-Banners benötigen Sie, wenn Sie die Nutzerinnen und Nutzer und ihre Aktivitäten auf der Website tracken wollen, zum Beispiel weil Sie Google Analytics nutzen wollen, § 25 Abs. 1 TTDSG.
Eine Schule, die lediglich Informationen für Besucher der Seite bereithält, sollte lediglich technisch notwendige Cookies verwenden oder solche, die nur die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz bezwecken, vgl. § 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TTDSG. Dann genügt eine Information über die Erhebung von Cookies in der Datenschutzerklärung.
Sponsoring
Besonders im Bereich der IT-Ausstattung ist der finanzielle Bedarf der Schulen in den letzten Jahren stark gestiegen. Um die erforderlichen Anschaffungen bezahlen zu können, werden immer öfter Beschaffungsmöglichkeiten wie das sogenannte Sponsoring für Schulen erörtert. Auch die meisten Landesgesetzgeber haben mittlerweile im Rahmen von Schulgesetzen und -verordnungen Regelungen zur Zulässigkeit der Werbung und des Sponsorings im Schulbereich getroffen. In Rheinland-Pfalz wird die rechtliche Zulässigkeit des Sponsorings daran geknüpft, dass das Sponsoring dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen dient, beziehungsweise zur Erfüllung dieser Aufgaben beiträgt (siehe § 23 Abs. 4 Schulgesetz - SchulG, § 103 Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien - Übergreifende Schulordnung – ÜschO; § 83 Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen SoSchulO; § 60 Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen - GrSchulO; § 68 Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen - BBiSchulO).
Das heißt, dass die gesponserten Produkte für die Durchführung des Unterrichts oder die unterrichts- und lernbezogene Nutzung verwendet werden müssen. Dabei wird verlangt, dass ein eventueller Werbeeffekt - hier der wohlwollende Hinweis auf den Sponsor - „hinter dem pädagogischen Nutzen deutlich zurückbleibt“. Es gilt das allgemeine Gebot zurückhaltender Werbeeffekte, abgeleitet aus dem Gebot der Unparteilichkeit. Auf jeden Fall vermieden werden soll der Anschein einer Instrumentalisierung durch einzelne wirtschaftliche Interessen. Weltanschauliche, religiös orientierte oder parteipolitische Werbung ist auf Grund des Neutralitätsgebots für Schulen generell unzulässig. In der Regel sollte sich der Hinweis nur auf das Unternehmen beziehen und nicht auf seine Produkte.
In Rheinland-Pfalz entscheidet abschließend die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhören des Schulausschusses über das Sponsoring (§§ 23 Abs 4 SchulG, 103 ÜSchO; § 83 SoSchulO; § 60 GrSchulO; § 68 BBiSchulO). Vor der Entscheidung ist zu klären, ob Folgekosten entstehen und wer sie trägt. Sofern durch Folgekosten die Belange des Schulträgers berührt werden, ist das Einvernehmen mit ihm herzustellen.
Darüber hinaus ist auch anzuraten, sich beim Finanzamt nach steuerlichen Anforderungen beraten zu lassen, da das Sponsoring in vielen Fällen komplizierte steuerrechtliche Fragen nach sich zieht.
In der Ausgestaltung wäre ein neutraler und zurückhaltender Hinweis auf der Schulwebsite an einer diskreten Stelle schulrechtlich zulässig. Abzuraten ist allerdings von einer Verlinkung auf die Internetpräsenz des Sponsors. Hierdurch ergäbe sich eine Zugangserleichterung auf das Unternehmen, was kein „dezenter“ und „angemessener“ Hinweis mehr wäre. Außerdem könnte durch den Link der Anschein erweckt werden, die Schule unterstütze den Betrieb in gewerblicher Art und Weise. Dies widerspricht der nicht-kommerziellen Ausgestaltung der Schulwebsite.
Gesetze und Vorschriften
Hier finden Sie Links zu allen Gesetzen und Vorschriften, die für Baustein 3.1 - Die Schulwebsite - relevant sind.
§ 2 MStV – Begriffsbestimmungen
§ 18 MStV – Informationspflichten und Auskunftsrechte
§ 1 DDG – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten
§ 7 DDG – Beschränkte Verantwortlichkeit
§ 12 BGB – Namensrecht
§ 87 g UrhG – Sendeunternehmen
Art. 12 ff. DS-GVO – Rechte der betroffenen Person
Art. 6 Abs. 1 DS-GVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
§ 23 Abs. 4 SchulG – Zuwendungen
§ 103 ÜSchO, § 68 BBiSchulO, § 60 GrSchulO, § 68 FöSchulO – Werbung, Zuwendungen
§ 25 TTDSG – Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
Quellen und Links
Hier finden Sie eine Übersicht über die in Baustein 3.1 - Die Schulwebsite - verwendeten Quellen und weiterführende Links.
Zur Vergabe von Domainnamen: BGH, Az: I ZR 201/03
Abrufbar unter https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e30609ce264855fe851c78fdc87491ec&nr=38013&pos=0&anz=1
Zur Meinungsfreiheit bei Verlinkungen: BGH, Az: I ZR 191/08
Abrufbar unter https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a1a9eb2d923a05e3d69f0426ab648699&nr=55723&pos=0&anz=1
Zur Verantwortlichkeit für Links: BGH, Az: I ZR 317/01
Abrufbar unter https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=12d189b9d711203674ebe7d99cfb5667&nr=29367&pos=0&anz=1
Zur Verantwortlichkeit bei Links auf unteren Ebenen: BGH, Az: I ZR 259/00
Abrufbar unter https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=656a60b1df26504a5cd603dc014769de&nr=27035&pos=0&anz=1
Zur Zulässigkeit von Framing: BGH, AZ: I ZR 46/12
Abrufbar unter https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7fa51d005ccc30fe0836e256e5a8a136&nr=73163&pos=0&anz=3
Zur Regelmäßigen Kontrolle von gesetzten Links: BGH, Az: I ZR 74/14
Abrufbar unter https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ec0071b5a0493b2e0f1faaf61eefc8e2&nr=73259&pos=0&anz=1 Besprochen unter https://domain-recht.de/domain-recht/internetrecht/bgh-neues-urteil-zur-haftung-fuer-hyperlinks-65018.html
Zur Regelung des Urheberrechts über die Verantwortlichkeit der Plattformbetreiber
Abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2020_Gesetz_II_Anpassung-Urheberrecht-dig-Binnenmarkt.html?nn=17134
Zur Zulässigkeit von Inline Framing
Abrufbar unter https://irights.info/artikel/eugh-generalanwalt-empfiehlt-erlaubnis-von-framing-nicht-aber-von-inline-linking/30250
Zum Stellenwert des Disclaimers: BGH, Az: I ZR 24/03
Abrufbar unter https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0dd9070b649fa8ca0bb2882e02000895&nr=36030&pos=0&anz=1
Zur Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, Cookies: EuGH, Az. C-673/17
Abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-673/17
Zur Cookie-Einwilligung: BGH, Az. I ZR 7/16
Abrufbar unter https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html und https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=107623&pos=6&anz=672
Mustertext Impressum und Haftungsausschluss (Disclaimer)
Abrufbar bei Für die Praxis
Weitere Mustertexte für Disclaimer
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Muster einer Formulierung für die Datenschutzerklärung
Abrufbar unter https://datenschutz-schule.info/themen/die-schulhomepage/die-datenschutzerklaerung/
Website der Denic, deutsche Registrierungsstelle für .de Domains
Abrufbar unter http://www.denic.de/
Online-Formular für den Dispute-Eintrag bei der Denic
Abrufbar unter https://www.denic.de/service/tools/dispute-online-assistent/
Weltweit zuständige Registrierungsstelle für Domains
Abrufbar unter http://www.icann.com
Skriptum „Internet-Recht“ von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Stand Januar 2021, u.a. zu den Themen Domain-Vergabe und -Erwerb, Urheberrecht sowie zur Haftung von Online-Diensten
Abrufbar unter unter https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/Skript-Internetrecht-Dezember-2020.pdf
Orientierungshilfen der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien vom 29.03.2019
Abrufbar unter https://www.datenschutzkonferenz-online.de/orientierungshilfen.html
Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien, Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)
Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/
Weitere Fallbeispiele
Hier finden Sie zu Baustein 3.1 - Die Schulwebsite - passende Fallbeispiele.
Schule XY möchte die Domain www.x-y-schule.de für die Schulwebsite registrieren. Es stellt sich heraus, dass die Schülerin A der Schule zuvorgekommen ist und die Domain für sich registriert hat. Die Schule macht gegenüber der Schülerin Namensrechte geltend. Bevor es zur Klage kommt, erklärt die Schülerin, sie sei nicht mehr die Inhaberin der Domain. Es stellt sich heraus, dass sie kurze Zeit vorher die Domain an den Schüler B übertragen hat. Wie kann die Schule nun vorgehen?
Lösung:
Zunächst sollte die Schule nunmehr gegen den Schüler B vorgehen und gleichzeitig bei der DENIC e.G. einen Dispute-Eintrag beantragen. Hier muss sie darlegen, dass sie Namensrechte an der Domain hat und diese gegenüber B auch geltend macht. Gibt B die Domain nicht frei, kommt eine Klage auf Freigabe der Domain in Betracht. Dabei kann sich die XY-Schule auf § 12 BGB berufen.
Die Lehrerinnen und Lehrer der S-Schule fragen sich, was genau sie im Impressum der Schulwebsite angeben wollen. Es entsteht eine Diskussion über die Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs anstelle der kompletten Adresse. Lehrer A ist überzeugt, dass die Postfachangabe reichen muss, sofern gewährleistet ist, dass das Postfach regelmäßig geleert wird. Liegt A damit richtig?
Lösung:
Nein! Folgende Angaben sollte das Impressum in jedem Fall enthalten:
- Name der Schule
- Vollständiger Name der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und von deren bzw. dessen Vertretungsberechtigten
- Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse)
- Angaben für eine unmittelbare Kommunikation (Telefonnummer)
- Adresse in Form von Straße, Postleitzahl und Ort
- Adresse und Angaben für eine schnelle Kontaktaufnahmen (E-Mail-Adresse) und unmittelbare Kommunikation (Telefonnummer) des Schulträgers
Die Angabe des Postfachs reicht nicht aus, da ein Postfach einer ladungsfähigen Anschrift nicht genügt. Ladungsfähig bedeutet, dass mit einer tatsächlichen Zustellung in angemessener Zeit, also demnächst, gerechnet werden kann. Dabei muss die Empfängerin bzw. der Empfänger so konkret und genau beschrieben werden, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie bzw. er ein Schreiben auch erhält (BGH Az. VI ZR 189/99). Dies ist beispielsweise beim Wohnort aber auch beim Arbeitsort der Fall, jedoch nicht bei einer Postfachanschrift, selbst wenn das Fach regelmäßig geleert wird.
Informationen zu allen weiteren erforderliche Angaben enthält unser Mustertext Impressum, siehe Quellen und Links.
Lehrerin A möchte ihren Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, ihre Lieblingsseiten im Netz auch anderen Schülerinnen und Schülern zur Verfügung zu stellen. Dafür entwirft sie eine Seite mit der Überschrift „Lustige Links“. Sie setzt nach der Bitte ihrer Schülerinnen und Schüler einen Inlineframe auf eine Jugendseite. Klickt jemand auf diesen Link, wird er nicht auf eine neue Seite geleitet, sondern bleibt auf der Schulwebsite. Hierin eingebettet erscheinen dann ohne weitere Hinweise die Inhalte der Jugendseite. Ist dieses Vorgehen zulässig?
Lösung:
Nein! Fremde Inhalte sollten nicht als Inlineframe, sondern grundsätzlich in einem separaten Browserfenster dargestellt werden, da der Eindruck entstehen könnte, der Linksetzer identifiziere sich mit diesen Inhalten. Fremde Inhalte sollten immer durch einen entsprechenden Hinweis beim jeweiligen Link als solche kenntlich gemacht werden, z. B. „Warnung: Klicken Sie auf diesen Link, verlassen Sie unsere Seite und gelangen auf eine externe Seite.“ Wenn Lehrerin A also die „Lustigen Links“ publizieren will, muss sie dafür sorgen, dass nicht der Anschein erweckt wird, die Schule mache sich die verlinkten Inhalte „zu Eigen“.