Genehmigung, Einführung und Verwendung von Lehr- und Lernmitteln, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 24. Februar 2019 (9324 - Az: 51351)

Bezug: Schulgesetz (SchulG) vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463)

1 Umfang der Genehmigungspflicht

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Genehmigung von Lehr- und Lernmitteln sowie deren Einführung und Verwendung an Schulen. 

1.1 Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind

1.1.1 Lehrmittel die zur Veranschaulichung im Unterricht bestimmten Hilfsmittel, die die Lehrkraft zum  Erreichen der Unterrichtsziele einsetzt;

1.1.2 Lernmittel die für die Hand der Schülerinnen und Schüler bestimmten Arbeitsmittel, die zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht oder bei der häuslichen Vorbereitung benötigt werden.

1.2 Lehr- und Lernmittel müssen gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 4 SchulG zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule sowie der besonderen Aufgaben der einzelnen Schulart oder Schulform geeignet sein. Gedruckte und digitale Lehr- und Lernmittel werden dabei gleichbehandelt.

1.3 Genehmigungspflichtig sind die nachfolgend genannten Lernmittel. Sie dürfen an öffentlichen Schulen nur dann verwendet werden, wenn sie für den Einsatz im Unterricht genehmigt sind. Eine Liste der zur Neueinführung an Schulen genehmigten Lernmittel wird durch das fachlich zuständige Ministerium jährlich in Form eines Lernmittelkatalogs (Nummer 5) veröffentlicht.

1.3.1 Schulbücher

Schulbücher im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift tragen folgende Merkmale:

  • Sie sind didaktisch aufbereitete Lernmittel zur Arbeit im Unterricht in einem oder mehreren Schulfächern,
  • sie sind an schulart-, schulform- und schulstufenspezifischen Vorgaben und – soweit vorhanden – Bildungsstandards orientiert und
  • decken die Unterrichtsinhalte mindestens eines Schuljahres bzw. Kurshalbjahres ab.

 

Textsammlungen, Atlanten sowie mehrteilige Lernmittel, die die oben stehenden Merkmale erfüllen und so in Gänze ein Schulbuch ersetzen, gelten als Schulbücher.

1.3.2 Ergänzende Lernmittel

Ergänzende Lernmittel sind in der Regel auf ein Schulbuch bezogene Arbeits- und Übungsmaterialien, die regelmäßig zum Erreichen der Unterrichtsziele eingesetzt werden.

1.4 Lehrmittel sowie Lernmittel, die nicht unter den Nummern 1.3.1 und 1.3.2 aufgeführt sind, sind genehmigungsfrei. Dazu gehören beispielsweise Lektüren, Zirkel oder Taschenrechner. Schulen dürfen jedoch keine Lernmittel verwenden, die den unter Nummer 4 dargelegten grundsätzlichen Anforderungen an Lernmittel widersprechen. Verantwortlich für die Einhaltung ist die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter.

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2 Allgemeine Bestimmungen zum Genehmigungsverfahren

2.1 Die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erfolgt durch das fachlich zuständige Ministerium ausschließlich auf Antrag einer Anbieterin oder eines Anbieters von Lernmitteln. Hierzu ist das Antragsformular mit Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Grundsätze nach Nummer 4 (Anlage) vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und an das fachlich zuständige Ministerium zu senden. Auf Anfrage ist diesem kurzfristig ein Belegexemplar zuzusenden.

2.2 Schulbücher für die Fächer Erdkunde, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Gesellschaftslehre, Sozialkunde, Religion, Philosophie und Ethik werden grundsätzlich in einem Gutachterverfahren nach Nummer 3.1 auf die Erfüllung der in Nummer 4 genannten Anforderungen geprüft. Im bilingualen Bereich kann im Ausnahmefall auf ein Gutachterverfahren verzichtet werden.

2.3 Die Genehmigung der anderen genehmigungspflichtigen Lernmittel erfolgt grundsätzlich im vereinfachten Verfahren (Nummer 3.2). Das fachlich zuständige Ministerium kann stichprobenartig oder wenn aus der schulischen Praxis Bedenken gegen den Einsatz eines Lernmittels geäußert werden, auch bei diesen Lernmitteln ein Gutachterverfahren einleiten.

2.4 Die Genehmigung eines Lernmittels kann auf ein inhaltsgleiches digitales Lernmittel übertragen werden. Lernmittel, die sowohl in gedruckter als auch digitaler Form erscheinen, können dem fachlich zuständigen Ministerium zeitgleich zur Genehmigung vorgelegt werden. In diesem Fall erfolgt nur ein Genehmigungsverfahren, in dem beide Formen geprüft werden.

2.5 Die Genehmigung von Lernmitteln wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und kann mit Auflagen versehen werden. Sie soll insbesondere widerrufen werden, wenn

  • eine der in den Grundsätzen für die Prüfung von Lernmitteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist,
  • eine in der Verpflichtungserklärung gemachte Zusicherung nicht erfüllt wird,
  • sich bei der Verwendung im Unterricht erhebliche Schwierigkeiten ergeben haben,
  • sich bei der Verwendung im Rahmen der Schulbuchausleihe erhebliche Schwierigkeiten ergeben haben,
  • ein Teil eines mehrbändigen Lehrwerkes nicht genehmigt wird oder Folgebände nicht so rechtzeitig vorliegen, dass eine kontinuierliche Unterrichtsarbeit gewährleistet ist.

Beim Widerruf einer Genehmigung wird das Lernmittel umgehend aus dem Lernmittelkatalog (Nummer 5) entfernt. Gleiches gilt für eine gesamte Lernmittelreihe, falls die Genehmigung für einen Teilband der Reihe widerrufen wird.

2.6 Die Genehmigung von Schulbüchern für den Religionsunterricht und deren Aufnahme in den Lernmittelkatalog erfolgen im Einvernehmen mit den jeweiligen Religionsgemeinschaften.

2.7 Soweit eine Prüfung von Lernmitteln im Rahmen der Kultusministerkonferenz erfolgt ist, kann die Genehmigung ohne weitere Prüfung ausgesprochen werden.

2.8 Veränderte Auflagen bedürfen der Genehmigung. Bei redaktionellen Änderungen, die die gleichzeitige Benutzung beider Auflagen nicht behindern, können der Verzicht auf ein neues Genehmigungsverfahren und die Übertragung der Genehmigung beantragt werden. In Fällen, in denen gemäß Nummer 2.2 ein Gutachterverfahren durchzuführen wäre, sind im Antrag alle vorgenommenen Änderungen in geeigneter Form anzugeben und ein Exemplar der bisherigen Auflage mit Angabe von Datum und Aktenzeichen des Genehmigungsbescheides sowie ein Exemplar der Neuauflage unter Angabe des Preises der Neuauflage beizufügen. Im Exemplar der Neuauflage sind die gegenüber der bisherigen Auflage vorgenommenen Änderungen kenntlich zu machen.

2.9 Wird von einer Lehrwerksreihe für eines oder mehrere der unter Nummer 2.2 genannten Fächer nur ein Teil zur Genehmigung vorgelegt, ist in dem Antrag die Gesamtkonzeption für die gesamte Reihe ausführlich zu erläutern.  

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3 Formen des Genehmigungsverfahrens

3.1 Gutachterverfahren

3.1.1 Über die Einleitung eines Gutachterverfahrens und die benötigte Anzahl von Prüfexemplaren informiert das fachlich zuständige Ministerium die Antragstellerin oder den Antragsteller. Für das fachlich zuständige Ministerium sowie für jede Gutachterin und jeden Gutachter ist jeweils ein Prüfexemplar kostenfrei bereitzustellen, wobei die Prüfung in der Regel durch zwei Gutachterinnen oder Gutachter pro Schulart erfolgt, für die die Genehmigung beantragt wurde. Lehrwerksbezogene Materialien sind, sofern sie schon vorliegen, zur Information der Gutachterinnen und Gutachter mit einzureichen.

3.1.2 Andruckexemplare werden nur zur Prüfung angenommen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: redaktionelle Endfassung, Spiralbindung, beidseitiger farbiger Digitaldruck, Hinweis (z. B. Etikett), dass es sich um ein Andruck-/Prüfexemplar handelt. Eine Genehmigung wird erst nach Vorlage der Belegexemplare wirksam. 

3.1.3 Digitale Lernmittel sind dem fachlich zuständigen Ministerium in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, so dass eine Begutachtung möglich ist. Das schließt die Zugangsmöglichkeit zu den Lernmitteln sowohl für das fachlich zuständige Ministerium als auch für die Gutachterinnen und Gutachter ein.

3.1.4 Eine Genehmigung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass die unter Nummer 4 aufgezählten Anforderungen dauerhaft eingehalten werden, auch falls nachträglich Änderungen an den Inhalten erfolgen sollten. Eine Genehmigung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass die unter Nummer 4 aufgezählten Anforderungen dauerhaft eingehalten werden.

3.1.5 Die Prüfung eines Schulbuchs erfolgt durch Gutachterinnen oder Gutachter, die vom fachlich zuständigen Ministerium beauftragt werden und unabhängig voneinander die ihnen vorgelegten Lernmittel nach den Grundsätzen gemäß Nummer 4 beurteilen. Als Gutachterin oder Gutachter darf nur tätig werden, wer in der Prüfungsangelegenheit unbefangen ist.

3.1.6 Gutachterinnen und Gutachter erhalten ein Honorar, das aus der Prüfgebühr (Nummer 3.1.9) finanziert wird.

3.1.7 Die Gutachterprüfung wird in der Regel innerhalb von vier Monaten abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann sich bei Einreichungen kurz vor oder während der rheinland-pfälzischen Ferienzeiten um die entsprechende Feriendauer verlängern. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss des Genehmigungsverfahrens in diesem Zeitraum besteht nicht.

3.1.8  Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gutachten entscheidet das fachlich zuständige Ministerium über den Genehmigungsantrag. Besteht die Gefahr, dass eine Genehmigung aufgrund negativer Gutachten versagt wird, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierzu werden ihr oder ihm die Gründe mitgeteilt und die für die Entscheidung maßgeblichen Gutachten zugesandt, ohne dass dabei die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter genannt werden. Die Stellungnahme der Anbieterin oder des Anbieters von Lernmitteln wird bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt.

3.1.9  Für das Gutachterverfahren wird nach der Landesverordnung über die Gebühren im Bereich des Schulwesens (Besonderes Gebührenverzeichnis) eine Gebühr erhoben. 

3.2 Vereinfachtes Verfahren

Im vereinfachten Verfahren wird die Genehmigung durch das fachlich zuständige Ministerium auf Grundlage der Angaben des Verlags in Antrag und Verpflichtungserklärung erteilt. Die Form des Antrags und der Verpflichtungserklärung kann nach Absprache zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und dem fachlich zuständigen Ministerium von den in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift enthaltenen Formularen abweichen.  

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4 Grundsätzliche Anforderungen an Lernmittel

Grundsätzliche Anforderungen an Lernmittel sind:

4.1 Übereinstimmung mit dem Verfassungsrecht und sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere den Grundsätzen des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates und dem pluralen Verständnis unserer Gesellschaft

Hierzu gehören insbesondere

a) die Wertordnung des Grundgesetzes mit seinen Rechts- und Freiheitsgarantien,

b) die Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule (§ 1 Abs. 1 bis 3 SchulG) und die Vermeidung einseitiger ideologischer Festlegungen und Wahrung des Prinzips der Multiperspektivität,

c) der Gedanke der Völkerverständigung und der Verantwortung der reichen Länder gegenüber sogenannten unterentwickelten Regionen und Ländern,

d) die Gesichtspunkte der Umwelt- und Nachhaltigkeitserziehung,

e) das Ziel einer gleichwertigen und partnerschaftlichen Lebensgestaltung der Geschlechter unter der Berücksichtigung der Vielfalt geschlechtlicher und sexueller Identitäten,

f) Inklusion und Integration,

g) zeitgemäße und ausreichende Identifikationsangebote im beruflichen und privaten Bereich, die der Vielfalt der Gesellschaft in Sprache, Bildern und Inhalten gerecht werden und diese in diskriminierungsfreiem Kontext darstellen,

h) die Vermeidung versteckter oder offener Werbung für Unternehmen sowie

i) die Vermeidung von Beeinflussung und Manipulation durch Unternehmen und Interessensgruppen.

4.2 Übereinstimmung mit Lehrplänen, Bildungsstandards sowie schulart-, schulform-  und schulstufenspezifischen Vorgaben 

Hierzu gehört insbesondere, dass sie

a) mit den Kerncurricula, Bildungsstandards und Lehrplänen vereinbar sind,

b) den schulart- und schulstufenspezifischen Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums für die einzelnen Unterrichtsfächer, Lernfelder, Lernbausteine und Lernbereiche entsprechen,

c) die einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) inhaltlich, didaktisch und methodisch berücksichtigen,

d) mit dem pluralen Ansatz der maßgeblichen Richtlinien in wissenschaftlicher und didaktisch-methodischer Hinsicht übereinstimmen (dies ist z. B. nicht der Fall bei einseitiger Verengung auf eine einzige wissenschaftliche Lehrmeinung),

e) den neuesten gesicherten Stand der Fachwissenschaft berücksichtigen und frei von sachlichen Fehlern sind,

f) den Ansprüchen eines durchlässigen Schulwesens genügen,

g) hinreichende Leistungsdifferenzierungsmöglichkeiten bieten,

h) Einsatzmöglichkeiten im inklusiven Unterricht eröffnen,

i) die Erreichung der wesentlichen Lernziele und Kompetenzen ermöglichen.

4.3 Altersgemäßheit der inhaltlichen Aufbereitung und Aufgabenstellung, der sprachlichen Darstellung und der grafischen und bildnerischen Gestaltung

4.4 Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit 

a) Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit des Lernmittels sind erfüllt, wenn  

  • die Ausstattung zweckmäßig und nicht aufwändiger ist als der schulische Einsatz es im Hinblick auf Wochenstundenanzahl eines Faches und die Zahl der Klassenstufen, für die ein Lernmittel vorgesehen ist, erfordert,
  • der Preis im Verhältnis zur Ausstattung und zu den Möglichkeiten des schulischen Einsatzes angemessen ist. Andere genehmigte Lernmittel sind zum Vergleich heranzuziehen. 

b) Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit des Lernmittels sind nicht erfüllt, wenn beispielsweise in ein gedrucktes Schulbuch nach bestimmungsgemäßem Gebrauch Eintragungen vorgesehen sind. Hiervon sind Schulbücher für die Fächer Deutsch und Mathematik in den Jahrgangsstufen 1 und 2 ausgenommen.

4.5 Erfüllung der Erfordernisse der Lernmittelfreiheit und der Schulbuchausleihe

Hierzu gehört insbesondere, dass 

a) die Anbieterin oder der Anbieter von Lernmitteln eine Vereinbarung mit dem Land Rheinland-Pfalz schließt, die weitere Rahmenbedingungen der Schulbuchausleihe regelt und die inhaltlich der Gestattungsvereinbarung des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Verband Bildungsmedien e. V. entspricht,

b) die Anbieterin oder der Anbieter von Lernmitteln die von der ISBN-Agentur für die Bundesrepublik Deutschland veröffentlichten Standards beachtet,

c) die Anbieterin oder der Anbieter von Lernmitteln Nachlieferungen in unveränderter Fassung für einen bestimmten Zeitraum garantiert und damit eine verbindliche Lieferbarkeitszusage tätigt. Damit verpflichtet sich die Anbieterin oder der Anbieter dazu, während des gesamten Zeitraums der Lieferbarkeitszusage das Lernmittel in unveränderter Auflage liefern zu können. Abhängig von der Nutzungsdauer des Lernmittels und davon, ob in ein Lernmittel Eintragungen vorgesehen sind, gelten hierfür bestimmte Mindestlängen der Lieferbarkeitszusagen, jeweils gerechnet vom Beginn des auf die Veröffentlichung im Lernmittelkatalog folgenden Schuljahres:

  • Für einjährig zu verwendende Schulbücher und ergänzende Lernmittel, in die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Eintragungen vorgesehen sind, beträgt der Zeitraum der Lieferbarkeitszusage mindestens drei Schuljahre,
  • für mehrjährig zu verwendende Schulbücher und ergänzende Lernmittel, in die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Eintragungen vorgesehen sind, beträgt der Zeitraum der Lieferbarkeitszusage mindestens sechs Schuljahre,
  • für ergänzende Lernmittel, in die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch Eintragungen vorgesehen sind, beträgt der Zeitraum der Lieferbarkeitszusage mindestens so viele Jahre, wie sie nach Konzeption des Lernmittels durch eine Schülerin oder einen Schüler zu nutzen sind. Sollte das Lernmittel ein Schulbuch begleiten, dann muss die Dauer der Lieferbarkeitszusage mindestens bis zum Ablauf der Lieferbarkeitszusage des Schulbuchs reichen,

d) bei einem gedruckten Schulbuch, das nur in Verbindung mit weiteren Bestandteilen erhältlich ist, alle Bestandteile eines gedruckten Schulbuchs, in die Eintragungen vorgesehen sind, eine eigene ISBN haben und einzeln im Buchhandel bestellbar sind. Diese Bestandteile werden im Lernmittelkatalog separat aufgeführt. Hiervon zu unterscheiden sind Beilagen, wie z.B. Rechengeld oder Rechenplättchen. Diese Beilagen müssen ebenfalls nachbestellbar sein,

e) ein aus mehreren Teilen bestehendes Schulbuch im Buchhandel in einer mehrfach verwendbaren Verpackung erhältlich ist, auf der die ISBN unmittelbar aufgedruckt ist, unter der das Gesamtpaket im Buchhandel bestellbar ist (z. B. sogenannte „Schuber“).  

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5 Lernmittelkatalog

5.1 Lernmittel, die zur Verwendung an den öffentlichen Schulen des Landes genehmigt sind, werden in den jährlich aktualisierten Lernmittelkatalog des Landes Rheinland-Pfalz aufgenommen. 

Der Katalog wird als Onlineabfragemöglichkeit zur Verfügung gestellt und enthält alle Lernmittel, die im jeweiligen Zeitraum seiner Gültigkeit zur Neueinführung an Schulen geeignet sind. Mit Erscheinen des neuen Lernmittelkatalogs verliert der alte Katalog seine Gültigkeit.

5.2 Falls wiederholt bei mehreren Auflagen desselben Lernmittels oder mehrerer Teile einer Lernmittelreihe die Lieferbarkeitszusage der Anbieterin oder des Anbieters gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz (vgl. Nummer 4.5 Buchst. c) nicht eingehalten wurde, wird das Lernmittel oder die Reihe nicht mehr in den Lernmittelkatalog des Landes Rheinland-Pfalz aufgenommen.  

5.3 Lernmittel und Lernmittelreihen, die im aktuellen Lernmittelkatalog nicht enthalten sind, aber in einer vorherigen Fassung des Katalogs bereits aufgeführt wurden, dürfen an Schulen weiterverwendet, aber nicht neu eingeführt werden. Die Weiterverwendung darf nur im Rahmen der Ausleihzyklen der Schulbuchausleihe erfolgen und solange die Lieferbarkeit gewährleistet ist. 

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6 Einführung von Lernmitteln an öffentlichen Schulen; Schulbuchlisten

6.1 Grundlage für die verbindliche Einführung von Lernmitteln ist der für das jeweilige Schuljahr herausgegebene Lernmittelkatalog des Landes Rheinland-Pfalz. Lernmittel im Sinne der Nummern 1.3.1 und 1.3.2, die in diesem Lernmittelkatalog nicht aufgeführt sind, darf die Schule nicht im Unterricht einführen und in die von ihr veröffentlichten Schulbuchlisten aufnehmen. Lernmittel gemäß Nummer 1.4 sind davon unberührt.

6.2 An den allgemeinbildenden öffentlichen Schulen entscheiden in der Primarstufe und der Sekundarstufe I die Schulbuchausschüsse verbindlich über die Einführung von Lernmitteln. In der gymnasialen Oberstufe und an berufsbildenden Schulen entscheidet die jeweilige Fachkonferenz der Schule im Einvernehmen mit der Schulleitung. Sofern Fachkonferenzen nicht gebildet werden können, tritt an die Stelle der Fachkonferenz die zuständige Lehrkraft.

6.3 An Integrierten Gesamtschulen dürfen Lernmittel, die entweder schulartspezifisch oder für die beiden Schularten Realschule plus oder Gymnasium vorgesehen sind, eingeführt werden. Bei den Fächern mit äußerer Leistungsdifferenzierung sollen im Hinblick auf mögliche Umstufungen innerhalb der Leistungsebenen und zur Vermeidung von zusätzlichen Kosten nach Möglichkeit Lernmittel eingeführt werden, die für die Integrierte Gesamtschule oder schulartübergreifend für Realschule plus und Gymnasium vorgesehen sind. Dies gilt auch für die Leistungsdifferenzierung in den Bildungsgängen der Realschule plus.

6.4 Für sonderpädagogische Bildungsangebote dürfen auch Lernmittel eingesetzt werden, die für andere Schularten vorgesehen sind.

6.5 Schulen, die auf Dauer mit der Durchführung inklusiven Unterrichts beauftragt sind (vorrangig Schwerpunktschulen), berücksichtigen bei der Auswahl ihrer Lernmittel die Eignung für den gemeinsamen (ggf. zieldifferenten) Unterricht.

6.6 Soweit Fachkonferenzen oder einzelne Lehrkräfte im Einvernehmen mit der Schulleitung über die Einführung von Lernmitteln entscheiden, sind sie ebenfalls an den jeweils gültigen Lernmittelkatalog und die zeitlichen Maßgaben der Schulbuchausleihe gebunden. Über Ausnahmen, die wegen der besonderen Situation einer Schule erforderlich sind, entscheidet das fachlich zuständige Ministerium auf Antrag der Schule.

6.7 Hat eine Schule Bedenken, dass ein Lernmittel aus dem Lernmittelkatalog die in Nummer 4 genannten grundsätzlichen Anforderungen erfüllt, ist dies dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen.

6.8 Schulbuchlisten

6.8.1 Für alle Klassenstufen ist über die zur Einführung und Weiterverwendung vorgesehenen Lernmittel von allen Schulen eine nach Klassenstufe und Fach gegliederte Liste zu führen. Diese Liste muss alle Lernmittel enthalten, die gemäß den Nummern 1.3.1 und 1.3.2 zur Verwendung in einem bestimmten Schuljahr vorgesehen sind. Sie muss allen Mitgliedern des Schulbuchausschusses zugesandt werden.

6.8.2 Die aktuellen Listen der für das folgende Schuljahr benötigten Lernmittel sind nach den terminlichen Vorgaben zur Schulbuchausleihe zu erstellen und sollen den Schülerinnen und Schülern, den Eltern, den Schulträgern sowie dem Buchhandel rechtzeitig zur Verfügung stehen, damit die Beschaffung der Lernmittel ohne Verzögerung erfolgen kann.

6.8.3 Die durch die Schule veröffentlichten Listen sollen alle für eine reibungslose Abwicklung der Schulbuchkäufe erforderlichen Angaben – insbesondere die Bestellnummer (ISBN) – enthalten und dürfen nicht im Widerspruch zu den Listen stehen, die die Schule im Rahmen der Schulbuchausleihe erstellt.   

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7 Schulbuchausschüsse

7.1 An jeder allgemeinbildenden Schule ist zur verbindlichen Entscheidung über die Einführung von Schulbüchern sowie ergänzenden Lernmitteln für die Klassenstufen 1 bis 10 (an G8-Gymnasien bis Klassenstufe 9) ein Schulbuchausschuss zu bilden. 

7.2 Der Schulbuchausschuss besteht aus je drei Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern, der Schulleitung sowie – mit Ausnahme der Schulen der Primarstufe – der Schülerinnen und Schüler. Schülerinnen und Schüler an Grundschulen sind in geeigneter Form zu beteiligen. Die Vorsitzenden der betroffenen Fachkonferenzen nehmen mit beratender Stimme teil.

7.3 Benachbarte Schulen arbeiten gemäß § 18 Abs. 1 SchulG eng zusammen und können ihre Schulbuchausschüsse zu einem gemeinsamen Schulbuchausschuss zusammenfassen, wenn die in den betroffenen Schulbuchausschüssen vertretenen Gruppen dies jeweils mit Mehrheit wünschen. Um eine kontinuierliche Arbeit zu sichern, ist die Auflösung eines gemeinsamen Schulbuchausschusses frühestens nach zwei Jahren möglich. Ein gemeinsamer Schulbuchausschuss wird aufgelöst, wenn die ihm angehörige Vertretung einer Schule dies mit Mehrheit wünscht.

7.4 Schulen mit weniger als fünf Lehrkräften (ausgedrückt in Vollzeitlehrereinheiten) werden von der zuständigen Schulaufsicht zur Bildung eines Schulbuchausschusses einer benachbarten Schule derselben Schulart zugeteilt. Bei Förderschulen mit weniger als fünf Lehrkräften (ausgedrückt in Vollzeitlehrereinheiten) kann die Schulbehörde stattdessen auch festlegen, dass der Schulbuchausschuss neben der Schulleitung aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler besteht.

7.5 Die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen und eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern werden jeweils von der Gesamtkonferenz, dem Schulelternbeirat und der Klassensprecherversammlung oder der Schülerversammlung gewählt.

7.6 Den Vorsitz im Schulbuchausschuss führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Stellvertretung im Vorsitz richtet sich nach der Stellvertretung im Amt. 

7.7 Bei gemeinsamen Schulbuchausschüssen nach Nummer 7.3 wählen die Ausschussmitglieder eine der Schulleiterinnen oder einen der Schulleiter für zwei Schuljahre in den Vorsitz. Die Stellvertretung im Vorsitz richtet sich nach der Stellvertretung im Amt. 

7.8 Die Mitgliedschaft in einem Schulbuchausschuss dauert zwei Schuljahre. Eine wiederholte Wahl desselben Mitglieds ist zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

7.9 Die Mitgliedschaft in einem Schulbuchausschuss endet vorzeitig, wenn die Zugehörigkeit zur Schule entfällt oder das Amt niedergelegt wird. Die Niederlegung des Amtes ist schriftlich gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Schulbuchausschusses zu erklären.

7.10 Ist ein Mitglied des Schulbuchausschusses verhindert, nimmt die Vertretung an der Sitzung teil. Für ein ausgeschiedenes Mitglied rückt die Stellvertretung nach.

7.11 Sachkosten für die Schulbuchausschüsse sind als Kosten im Sinne des § 75 Abs. 2 SchulG vom Schulträger der Schule aufzubringen, die den Vorsitz führt. Soweit im Zusammenhang mit der Arbeit der Schulbuchausschüsse Reisekosten anfallen, finden für Lehrkräfte die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes Anwendung.

7.12 Den Mitgliedern der Schulbuchausschüsse ist Gelegenheit zu geben, sich mit den zur Entscheidung anstehenden Schulbüchern vertraut zu machen. 

7.13 Über die Beschlüsse des Schulbuchausschusses sind Beschlussprotokolle zu führen. Die Protokolle sind fünf Jahre lang aufzubewahren.  

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8 Verwendung, Kosten und Gewicht von Lernmitteln

8.1 Bei allen Entscheidungen über die Einführung von Lernmitteln sind unnötige Kosten zu vermeiden und gesundheitliche Aspekte wie das Gewicht der Schulranzen mit zu berücksichtigen.

8.2 Ein eingeführtes Schulbuch darf nur dann durch ein anderes ersetzt oder ersatzlos gestrichen werden, wenn dies aus pädagogischen oder fachlichen Gründen erforderlich und gleichzeitig nicht unwirtschaftlich ist. Hier sind z. B. die Vorgaben der Schulbuchausleihe (u. a. Ausleihzyklen) verpflichtend einzuhalten.

8.3 In allen Klassen einer Klassenstufe einer Schule ist jeweils das gleiche Schulbuch zu benutzen oder einheitlich auf den Einsatz eines Schulbuchs zu verzichten. Ausnahmen sind nur im Rahmen einer Leistungsdifferenzierung, im zieldifferenten Unterricht und zur Erprobung digitaler Lernmittel zulässig. 

8.4 Eingeführte Schulbücher müssen im Unterricht und bei dessen Vor- und Nachbereitung in angemessenem Umfang und unter Beachtung der Bildungsstandards sowie der schulart-, schulform- und schulstufenspezifischen Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums für die einzelnen Unterrichtsfächer, Lernfelder, Lernbausteine und Lernbereiche eingesetzt werden.

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9 Übergangsbestimmung

Entscheidungen über die Einführung von Lehr- und Lernmitteln, die vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift erfolgten, bleiben von dieser Neuregelung unberührt. 

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10 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.  

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