Eltern mit Behinderungen

Eltern mit Behinderungen informieren die Schule, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Elternrechte behinderungsbedingte Hilfen benötigen. Die Schule stellt den Eltern nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 des Landesgesetzes zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen- Landesinklusionsgesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. 719, BS 87-1) die geeigneten Kommunikationshilfen im und außerhalb des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung.

Rechtliche Grundlage

Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen

§ 8 Eltern mit Behinderungen
(1) Eltern mit Behinderungen informieren die Schule, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Elternrechte behinderungsbedingte Hilfen benötigen. Die Schule stellt den Eltern nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 des Landesgesetzes zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen- Landesinklusionsgesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. 719, BS 87-1) die geeigneten Kommunikationshilfen im und außerhalb des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung.

Erläuterungen

  1. Eltern mit Hör- oder Sprachbehinderungen sowie hörsehbehinderte Eltern haben gemäß § 7 Abs. 3 und 4 Inklusionsgesetz das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationsformen zu kommunizieren.

  2. Blinden und sehbehinderten Eltern sind amtliche Schreiben in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen (§ 8 Inklusionsgesetz).

  3. Eltern mit geistiger oder seelischer Behinderungen und Eltern mit Hörbehinderungen sollen auf Verlangen die sie betreffenden amtlichen Informationen in einfacher und verständlicher Weise erläutert werden (§ 9 Inklusionsgesetz).

Die Eltern informieren die Schule, wenn sie behinderungsbedingte Hilfen benötigen.

Auf Verlangen der Eltern sind ihnen die zur Wahrnehmung ihrer Elternrechte erforderlichen Hilfen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Eltern mit Hör- oder Sprachbehinderungen sowie hörsehbehinderte Eltern haben gemäß § 7 Abs. 3 und 4 Landesinklusionsgesetz das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationsformen zu kommunizieren. Blinden und sehbehinderten Eltern sind schriftliche Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke auf ihren Wunsch ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist (§ 8 Inklusionsgesetz). Eltern mit geistiger oder seelischer Behinderungen und Eltern mit Hörbehinderungen sollen auf Verlangen die sie betreffenden amtlichen Informationen in einfacher und verständlicher Weise erläutert werden (§ 9 Inklusionsgesetz).

In der Schule bezieht sich dies insbesondere auf Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, barrierefreie Dokumente und Übersetzung in leichte Sprache. 

Bezogen auf Verwaltungsverfahren gehören die Kosten für diese Hilfen zu den Kosten für den Geschäftsbedarf der Schule nach § 75 Abs. 2 Nr. 6 SchulG. In allen anderen Fällen ist im Landesinklusionsgesetz die Kostenübernahme durch das Land vorgesehen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier:  https://lsjv.rlp.de/themen/inklusion/landeshilfen-bei-sinnesbehinderungen