Grundschule - Sekundarstufe I
Nach dem Besuch der Grundschule wechseln die Schülerinnen und Schüler auf eine weiterführende Schule. In Rheinland-Pfalz stehen drei Schularten zur Wahl – die Realschule plus, die Integrative Gesamtschule und das Gymnasium.
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können Realschulen plus oder Integrierte Gesamtschulen, die mit dauerhaftem inklusivem Unterricht beauftragt sind (Schwerpunktschulen) oder eine Förderschule mit jeweiligem Förderschwerpunkt besuchen. Die Eltern haben insbesondere an dieser Schnittstelle die Möglichkeit den Förderort neu festzulegen (Förderortwechsel).
SuS mit Behinderungen, die zielgleich unterrichtet werden und den Abschluss der Berufsreife, Sekundarabschluss I oder das Abitur anstreben können je nach schulischen Leistungen auch das Gymnasium besuchen.
Beratung der Eltern
Beim Übergang von der Primarstufe in die Sekundarstufe I informiert die Grundschule die Eltern, welche Schulen der Sekundarstufe I mit inklusiven Unterricht beauftragt sind. Eltern erhalten Beratungs- und Informationsangebote zur Ausübung ihres Wahlrechts.
Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen
Nach Wahl der Eltern besuchen Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen eine weiterführende Schule (gemäß § 10 ÜSchO).
Die Schule wird gemäß § 59 Abs. 4 Schulgesetz von der Schulbehörde festgelegt.
Fortsetzung des inklusiven Unterrichts Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen die von der Schulbehörde entsprechend der Entscheidung der Eltern festgelegte Schule. Diese kann eine Schwerpuntkschule oder eine Förderschule sein.
Zur Fortsetzung des inklusiven Unterrichts in der Sekundarstufe I melden Eltern ihr Kind an einer mit inklusivem Unterricht beauftragten Schule an.
Die Aufnahme an eine mit inklusivem Unterricht in der Sekundarstufe I beauftragte Schule erfolgt gemäß § 59 Abs. 4 Schulgesetz erst nach Entscheidung der Schulbehörde, die als Grundlage für ihre Entscheidung einen abgestimmten Aufnahmevorschlag von den beteiligten Schulen der Sekundarstufe I erhält. Dabei sind von der Schulbehörde festgelegte Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere behinderungsspezifische räumliche und sächliche Erfordernisse (angemessene Vorkehrungen) und Erreichbarkeit der Schule.
Für die Anmeldung an einer weiterführenden Schwerpunktschule der Sekundarstufe I gelten die Anmeldetermine, die nach § 12 und 13 ÜSchO von den Schulen bekannt gegeben werden. Damit wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler auch an Schulen aufgenommen werden können, die ein Auswahlverfahren durchführen.
Die aufnehmenden Schulen bestätigen den zuletzt besuchten Schulen die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler.
Bei Wechsel von einer Förderschule auf eine Schwerpunktschule melden die Eltern ihr Kind auf der Grundlage des schriftlichen Bescheids der Schulbehörde innerhalb von 14 Tagen an der festgelegten Schule
Die Anmeldung an der Schule ist eine originäre Mitwirkungspflicht der Eltern (gemäß §65 SchulG in Verbindung mit §99 SchulG).
Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Falls der sonderpädagogische Förderbedarf vor dem Schulwechsel aufgehoben wird (Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs), besuchen die Schülerinnen und Schüler nach Wahl der Eltern eine weiterführende Schule.
Förderortwechsel
Der Förderortwechsel sollte möglichst an der Schnittstelle zwischen Grund- und weiterführenden Schule erfolgen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Übermittlung schülerbezogener Daten
Beim Übergang auf die weiterführende Schule werden schülerbezogenen Daten von der zuvor besuchten Schule übermittelt.
Im Hinblick auf die Kontinuität der schulischen Förderung gehören dazu auch Förderpläne und die Regelungen zum Nachteilsausgleich.
Fortsetzung des inklusiven Unterrichts Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Zur Fortsetzung des inklusiven Unterrichts in der Sekundarstufe I melden Eltern ihr Kind an einer mit inklusivem Unterricht beauftragten Schule an.
Die Schule stimmt mit den Schulen in der Umgebung die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler, nach Anmeldung ab und legt einen Vorschlag der Schulbehörde vor.
Die Schulbehörde legt die weiterführende Schule fest.
Die Aufnahme an eine mit inklusivem Unterricht in der Sekundarstufe I beauftragte Schule erst nach Entscheidung der Schulbehörde, die als Grundlage für ihre Entscheidung einen abgestimmten Aufnahmevorschlag von den beteiligten Schulen der Sekundarstufe I erhält.
Für die Anmeldung an einer weiterführenden Schwerpunktschule der Sekundarstufe I gelten die Anmeldetermine, die nach § 12 und 13 ÜSchO von den Schulen bekannt gegeben werden. Damit wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler auch an Schulen aufgenommen werden können, die ein Auswahlverfahren durchführen.
Die aufnehmenden Schulen bestätigen den zuletzt besuchten Schulen die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler.
Weitere Informationen
Unter dem folgenden Link sind weiterführende Informationen zu den Schularten, den Abschlüssen und den Übergangsmöglichkeiten im rheinland-pfälzischen Schulsystem zu finden.