Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
In bestimmten Fällen kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf aufgehoben werden.
Rechtliche Grundlage
Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen:
§ 40 Aufhebung des sonderpädagogoischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten Sprache, sozial-emotionale Entwicklung, motorische Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation sowie der festgelegten zieldifferenten Bildungsgänge
Über die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten Sprache, sozial-emotionale Entwicklung, motorische Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation sowie der festgelegten zieldifferenten Bildungsgänge berät die Zeugniskonferenz bei Bedarf oder auf Antrag der Eltern. Das Ergebnis der Beratung und die Begründung sind schriftlich festzuhalten.
Empfiehlt die Zeugniskonferenz die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Eltern. Die Aufhebung wird zum Beginn des nächsten Schuljahres wirksam; über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde. § 39 Abs. 5 gilt entsprechend.
Schülerinnen oder Schüler, die eine Förderschule besucht haben, werden nach Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs von den Eltern an einer Grundschule oder einer Schule der Sekundarstufe I angemeldet. Der Wechsel erfolgt zum Beginn des nächsten Schuljahres; über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde. Die Förderschule erstellt auf der Grundlage der Zeugnisse und des Förderplans einen Vorschlag für die Klasseneinstufung. Schülerinnen und Schüler, die eine Klassenstufe der Sekundarstufe I besucht haben, erhalten eine Empfehlung für den Bildungsgang.
Abgebende und aufnehmende Schule bereiten den Wechsel nach Absatz 3 vor; insbesondere kann die Schülerin oder der Schüler zur Vorbereitung des Übergangs bereits nach den Osterferien den Unterricht an der aufnehmenden Schule ganz oder teilweise besuchen.