Die Schulordnung tritt zum 1.8.2024 in Kraft, die einzelnen Schritte der Umsetzung sollen dann stufenweise erfolgen.

Zwei konkrete Beispiele: Im Verordnungsentwurf ist in Bezug auf das freiwillige 10. Schuljahr eine Übergangsfrist bis zum Schuljahr 2030/2031 vorgesehen.

Die Regelung für die Anmeldung zum Schulbesuch greift erstmals für den Termin zur Schulanmeldung, der im Schuljahr 2024/2025 liegt. Oder: für die Kinder, die im Schuljahr 2025/2026 eingeschult werden.

Die Regelungen zu den Verbalbeurteilungen treten stufenweise in Kraft. 

Alle schulpflichtig gewordenen - bzw. werdenden Kinder werden an der zuständigen Grundschule angemeldet. Eltern werden von dieser beraten, welche Schule ihr Kind besuchen könnte und wie die weiteren Wege dorthin sind.  

 

§ 6 InSchO konkretisiert den § 31, Absatz 1 Schulgesetz.

Die altersgemäßen und behinderungsgerechten Hilfen sind z. B. Unterstützungen, damit Kinder ihre Meinung gleichberechtigt äußern können, etwa sich gleichberechtigt an der Wahl einer Klassensprecherin oder eines Klassensprechers beteiligen können, in der Schülervertretung mitwirken können und sich bei der Herausgabe von Schülerzeitungen beteiligen können. Eine gezielte Beeinflussung der Zusammensetzung des Gremiums wäre indes nicht mit demokratischen Prinzipien vereinbar und widerspricht zudem dem Gedanken der Inklusion.

Voraussetzungen für eine Versetzung an die Schwerpunktschule

Einer Förderschullehrkraft, die an eine Schwerpunktschule abgeordnet ist, steht die Möglichkeit offen, sich an diese Schwerpunktschule versetzen zu lassen.
Die Versetzung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Freiwilligkeit: Die Versetzung erfolgt auf Antrag der Förderschullehrkraft und kann nur erfolgen, wenn die Förderschullehrkraft mit ihrem individuellen Stundendeputat komplett an die Schwerpunktschule abgeordnet ist.
  • Bedarf: An der Schwerpunktschule muss ein dauerhafter Bedarf an Förderschullehrkräften bestehen (Prüfung durch die Schulbehörde).
  • Berufspraxis: Die Förderschullehrkraft muss mindestens drei Schuljahre an die  Schwerpunktschule abgeordnet sein, an die sie versetzt werden möchte. Der bisherige und zukünftige Einsatz muss im gemeinsamen Unterricht zur Realisierung und Weiterentwicklung des inklusiven Unterrichts erfolgen (Prüfung durch die Schulbehörde).
  • Konsens: Die Schulleitung der Förderschule und der aufnehmenden Schwerpunktschule müssen mit der Versetzung einverstanden sein. Bei fehlendem Einvernehmen zwischen beiden Schulleitungen entscheidet die Schulbehörde. 

Informationen zum Versetzungsverfahren

Die Versetzung erfolgt in der Regel zum 01.08. eines jeden Jahres. Der Versetzungsantrag ist über das Modul Versetzung Online im ADD3 Portal (https://add3portal.rlp.de/app/login ) zu stellen. Zur Registrierung im ADD3Portal benötigen Sie Ihre IPEMA-Personalnummer. Registrierungen sind hier möglich: https://add3portal.rlp.de/app/registrierung-versetzung-online . Versetzungen zum 01.08. müssen in der Regel bis zum 01.02. des laufenden Jahres beantragt werden.

FAQ-Merkblatt 
 

Informationen für an Schwerpunktschulen tätige Förderschullehrkräfte

Bei weiteren Fragen zu den Voraussetzungen für die Versetzung an die Schwerpunktschule wenden Sie sich bitte an die Referentinnen und Referenten für Fragen zur sonderpädagogischen Förderung.

In den unten stehenden Anlagen finden Sie weitere Informationen zum Versetzungsverfahren und zum Einsatz von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen.

 

Bewerbung um eine Funktionsstelle

Die Voraussetzungen für die Bewerbung um eine Funktionsstelle sind in den Vorbemerkungen zu den Stellenausschreibungen im Schulbereich, an Studienseminaren und in der Schulaufsicht im jeweiligen Amtsblatt, in dem die Funktionsstellen ausgeschrieben werden, dargestellt. Die hiernach erforderliche vierjährige Berufserfahrung im Schuldienst nach Erwerb einer Lehrbefähigung ist nicht an eine Schulart gebunden. Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen besteht die Besonderheit, dass sie sich auch auf die nachstehend aufgeführten Funktionsstellen an Schwerpunktstellen bewerben können und zwar unabhängig davon, an welcher Schulart sie aktuell eingesetzt sind:

Grundschule:

Ständige Vertreterin / Ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters  
Zweite Konrektorin / Zweiter Konrektor

Integrierte Gesamtschule:

Ständige Vertreterin / Ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters     
Zweite Konrektorin / Zweiter Konrektor
Didaktische Koordinatorin / Didaktischer Koordinator
Stufenleiterin / Stufenleiter
Organisationsleiterin / Organisationsleiter

Realschule plus / organisatorisch verbundene Grund- und Realschule plus:

Ständige Vertreterin / Ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters  
Zweite Konrektorin / Zweiter Konrektor
Pädagogische Koordinatorin / Pädagogischer Koordinator
Didaktische Koordinatorin / Didaktischer Koordinator
Primarstufenleiterin / Primarstufenleiter