FAQ - Häufig gestellte Fragen

Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen ist es dauernde Aufgabe aller Lehrkräfte, die möglichen Auswirkungen einer Behinderung in den Blick zu nehmen und die erforderlichen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs zu gewähren.(§ 18 Abs. 1 Schulordnung für den inklusiven Unterricht) 

Eltern können einen Nachteilsausgleich beantragen, dieser ist zu begründen. In diesen Fällen kann die Schule die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. 

Ein Nachteilsausgleich kann auch ohne eine ärztliche Bescheinigung gewährt werden. 

Wenn eine Schülerin / ein Schüler eine Bescheinigung über eine Lese-Rechtschreibschwäche oder eine andere Beeinträchtigung vorgelegt hat und Nachteilsausgleich gewährt wird, muss diese Bescheinigung nicht in jedem Jahr neu verlangt werden. Die Lehrkräfte verfügen über eine ausreichende Expertise, um zu beurteilen, ob der Nachteilsausgleich weiterhin notwendig ist.

 

Nein!
Mit dem Nachteilsausgleich ist nie eine Veränderung oder Absenkung der Leistungsanforderungen verbunden. Daher kann ganz normal benotet werden. Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt. 
Auf der Unterseite Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbeurteilung (Notenschutz) haben wir für Sie wichtige Informationen zu diesem Thema zusammengestellt. 

Nein! 
Der Nachteilsausgleich ist eine Maßnahme, die für barrierefreies Lernen sorgen soll. Es ist nicht zulässig, diese im Zeugnis zu vermerken. 

Ja! Die Lehrkräfte setzen den Nachteilsausgleich für jede Schülerin / jeden Schüler individuell fest. Ein Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Nachteilsausgleich kann auch in der Sekundarstufe II gewährt werden.   

Über Nachteilsausgleich in der Sekundarstufe II sollte frühzeitig das Gespräch mit der MSS-Leitung in der jeweiligen Schule gesucht werden. 

Der Nachteilsausgleich ist ein Grundsatz, der den Unterricht vollumfänglich umfasst. Er ist von allen Lehrenden und in allen Fächern umzusetzen – und zwar in dem Umfang, in dem eine gleichberechtigte Mitarbeit im Unterricht erfolgen kann und der Schüler oder die Schülerin ihre Leistungsfähigkeit zeigen kann. Die pädagogische Freiheit der Lehrkraft wird durch die Regelung nicht eingeschränkt und findet weiterhin unter Berücksichtigung der vereinbarten Grundsätze statt, nach denen die Maßnahmen des Nachteilsausgleich für den konkreten Schüler oder die konkrete Schülerin festgelegt wurden (§ 20 Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen).

Die Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung sind in § 50 der Übergreifenden Schulordnung geregelt. Zur Leistungsfeststellung sind Klassen- und Kursarbeiten in bestimmten Fächern vorgesehen und in der Anzahl laut VV Zahl der benoteten Klassenarbeiten in den Pflichtfächern an Realschulen plus, Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 10) auch zu schreiben. Gleichzeitig eröffnet § 50 Abs. 4 einen weiten Spielraum, um die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigten.

Soweit demnach im Einzelfall eine Leistungsfeststellung ohne Klassenarbeiten erforderlich ist, um einen Ausgleich von behinderungsbedingten Auswirkungen zu erreichen, ist dieser Aspekt bei der Entscheidung über die Grundsätze der Gewährung eines Nachteilsausgleich nach § 20 der Schulordnung für den inklusiven Unterricht mit einzubeziehen. Der Verzicht auf schriftliche Noten kann also im Einzelfall eine Maßnahme des Nachteilsausgleich darstellen.

Er wird in der Schülerakte vermerkt.