Wechsel des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts oder Bildungsgangs
Der sonderpädagogische Förderbedarf kann auf Antrag der Eltern und zu bestimmten Zeitpunkten überprüft werden.
Die regelmäßige Überprüfung des Förderschwerpunkts oder Bildungsgangs lohnt sich, weil...
... dadurch die Durchlässigkeit des Schulsystems gewährleistet wird.
... Kinder und Jugendliche sich immer in Entwicklung befinden und sich ihre Bildungsziele verändern können.
... so die Passung der Lernangebote für Schülerinnen und Schülern gemäß ihrer aktuellen individuellen Lernausgangslagen erhöht werden kann.
Rechtliche Grundlage
Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen:
§ 38 Überprüfung des Förderschwerpunkts ganzheitliche Entwicklung, Wechsel des Förderschwerpunkts oder Bildungsgangs
§ 39 Überprüfung des Förderschwerpunkts Lernens, Wechsel des Förderschwerpunkts oder Bildungsgangs
Wechsel vom Förderschwerpunkt oder Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung zum Förderschwerpunkt Lernen
Die Zeugniskonferenz berät in der 4. und in der 6. Klasse oder auf Antrag der Eltern zum Termin der Halbjahreszeugnisse, ob ein Wechsel zum Förderschwerpunkt Lernen erfolgen kann. Falls die Zeugniskonferenz eine Aufhebung empfiehlt, entscheidet die Schulleitung nach [--- > Stichwortverzeichnis: Anhörung] der Eltern. Näheres finden Sie unter "Überprüfung des Förderschwerpunkts ganzheitliche Entwicklung".
Überprüfung des Förderschwerpunkts Lernen, Wechsel des Förderschwerpunkts oder Bildungsgangs
Die Eltern können die Aufhebung des Förderschwerpunkts Lernen beantragen. Die jeweils nächste Zeugniskonferenz berät, ob dieser aufgehoben werden kann. Der Förderschwerpunkt Lernen oder der Bildungsgang Lernen in anderen Förderschwerpunkten ist aufzuheben, sobald das Bildungsziel der Grundschule oder Berufsreife auch mithilfe anderer Fördermaßnahmen erreicht werden kann. Näheres finden Sie unter "Überprüfung des Förderschwerpunkts Lernen".
Aufhebung des Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten Sprache, sozial-emotionale Entwicklung, motorische Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation
Auf Antrag der Eltern berät die Zeugniskonferenz, ob der sonderpädagogische Förderbedarf aufgehoben werden kann. Falls die Zeugniskonferenz eine Aufhebung empfiehlt, entscheidet die Schulleitung nach [--- > Stichwortverzeichnis: Anhörung] der Eltern. Näheres finden Sie unter "Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs".