Lernschwierigkeiten in den Bereichen Lesen und Rechtschreiben
Lese- / Rechtschreibschwäche
Bei einer Lese- / Rechtschreibschwäche handelt es sich um eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, die sich nur auf den Bereich des richtigen Schreibens und Lesens bezieht. Sie stellt eine auffällige Abweichung zur allgemeinen intellektuellen Begabung des Betroffenen dar. Die Schülerin / der Schüler zeigt ansonsten altersentsprechende Leistungen.
In der Regel liegt kein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, und es ist keine Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich. Dennoch bedürfen Betroffene einer gezielten Förderung und pädagogischen Unterstützung, zu der die Schule verpflichtet ist.
In der Grundschule und im Sekundarbereich I:
Die Verwaltungsvorschrift für die Grundschule, die Verwaltungsvorschrift für die Schulen der Sekundarstufe I, Berufsvorbereitungsjahr sowie Berufsfachschule I und Berufsfachschule II finden Sie unter Verwaltungsvorschriften im Bereich Rechtliche Grundlagen. Die "Empfehlungen zur Umsetzung der Verwaltungsvorschrift" und die „Empfehlungen zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule beim Umgang mit Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörungen“ finden Sie im Downloadbereich unter Lernschwierigkeiten (LRS, Rechenschwierigkeiten).
Beispiel Sekundarstufe I:
Wenn individuelle Fördermaßnahmen ergriffen wurden, kann für den Bereich der Rechtschreibung in der Sekundarstufe I nach einem Beschluss der Klassenkonferenz die Bewertung der Rechtschreibleistung von der Benotung ausgenommen werden. Allerdings ist auch mit der Vorlage eines entsprechenden Gutachtens (Bescheinigung) kein Anrecht auf eine Aussetzung der Bewertung der Rechtschreibleistung verbunden. Vorrangig vor einem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbeurteilung sind Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs vorzusehen; dies ist die Formulierung in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift. Eine Abweichung von den Grundsätzen der Leistungsbewertung kann nur für einen bestimmten Zeitraum (im Höchstfall ein Schuljahr) vorgenommen werden und muss immer im Zeugnis vermerkt werden.
In der Sekundarstufe II ist eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung grundsätzlich nicht mehr zulässig.