Lernschwierigkeiten und sogenannte Lernstörungen
Lese-/Rechtschreibschwäche
Bei einer Lese-/Rechtschreibschwäche handelt es sich um eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, die sich nur auf den Bereich des richtigen Schreibens und Lesens bezieht. Sie stellt eine auffällige Abweichung zur allgemeinen intellektuellen Begabung des Betroffenen dar. Die Schülerin/der Schüler zeigt ansonsten altersentsprechende Leistungen.
In der Regel liegt kein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, und es ist keine Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich. Dennoch bedürfen Betroffene einer gezielten Förderung und pädagogischen Unterstützung, zu der die Schule verpflichtet ist. Die Verwaltungsvorschrift für die Grundschule, die Verwaltungsvorschrift für die Schulen der Sekundarstufe I, Berufsvorbereitungsjahr sowie Berufsfachschule I und Berufsfachschule II finden Sie unter Verwaltungsvorschriften im Bereich Rechtliche Grundlagen.
Die "Empfehlungen zur Umsetzung der Verwaltungsvorschrift" und die „Empfehlungen zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule beim Umgang mit Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörungen“ finden Sie im Downloadbereich unter Lernschwierigkeiten (LRS, Rechenschwierigkeiten).
Rechenschwierigkeiten
Die Verpflichtung zur individuellen Förderung bezieht sich auch auf Schülerinnen und Schüler mit Rechenschwierigkeiten. Die Abgrenzung der Begriffe Dyskalkulie, Rechenstörung und Rechenschwäche ist in der Literatur nicht eindeutig. Bei einer sogenannten Rechenschwäche oder Rechenstörung sind Kinder oder Jugendliche bei ansonsten altersentsprechenden Leistungen durch Entwicklungsschwierigkeiten, die sich zunächst im Bereich des Zählens und Rechnens bemerkbar machen, beeinträchtigt. Diese Rechenschäche wirkt sich aufgrund der komplexen Erscheinungsformen und der im Einzelfall nach Art, Verlauf und Stärke sehr unterschiedlichen Ausprägung auf den wesentlichen Teil bzw. das Fundament des Faches Mathematik als Ganzes aus.
Die Erstellung von Förderplänen oder Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind oftmals erforderlich.
In der Grundschule:
Solange die Lernschwierigkeiten oder Lernstörungen bestehen, erfolgt die Beurteilung der Leistungen in diesen Bereichen ausschließlich in Bezug auf den individuellen Lernfortschritt. Die Leistungen werden in den Klassenstufen 3 und 4 nicht benotet, sondern verbal beurteilt (s. GSchO § 28 Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen).
In der Sekundarstufe I und II:
Eine Abweichung von den Grundsätzen der Leistungsbeurteilung (Notenschutz – im Sprachgebrauch: Aussetzen der Note) ist in der Sekundarstufe I und II nicht möglich.