Zusammenwirken von Schule und Eltern

Schule und Eltern wirken aufgrund der gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsaufgabe vertrauensvoll zusammen. Das Zusammenwirken ist grundlegende Voraussetzung für den Bildungserfolg der Kinder.

Die Erziehungspartnerschaft beruht auf gegenseitiger Information und wertschätzender Kommunikation

Ziel ist es, einen gemeinsamen Weg zum Wohl des Kindes zu finden.

Das Zusammenwirken von Elternhaus und Schule lohnt sich, ...

... weil durch den Austausch von Informationen ein vertrautes und respektvolles Umfeld zur individuellen Entwicklung der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen entstehen kann. 

... weil die Schülerinnen und Schüler damit eine sichere Lernumgebung erhalten, in der sie ihre Potenziale frei entfalten können.  

... weil die Schülerinnen und Schüler mit all ihren Bedürfnissen gesehen und durch den regelmäßigen Austauschzielgerichtet gefordert und gefördert werden.  

Recht auf Beratung
Eltern haben Anspruch auf individuelle Beratung zur individuellen und inklusiven Schullaufbahn ihres Kindes mit Behinderung durch die besuchte Schule oder - bei einzuschulenden Kindern - die zuständige Grundschule. Bei Bedarf wirken dabei das Förder- und Beratungszentrum und die Schulbehörde mit. Insbesondere beraten Förder- und Beratungszentren oder die an der Schule tätigen Förderschullehrkräfte die Eltern zur Überwindung von behinderungsbedingten Problemen im Unterricht.

Mitwirkung bei Verfahrensabläufen
Im Rahmen verschiedener Verfahrensabläufe werden Eltern einbezogen. Neben Beratung, Information und Anhörung gibt es weitere Beteiligungsstufen. Entscheidungen werden im Einvernehmen, im Benehmen oder mit Zustimmung der Eltern getroffen.

Eltern mit Behinderung 
Alle Lehrkräfte berücksichtigen bei Umsetzung ihres schulgesetzlichen Auftrags zu Bildung und Erziehung im Rahmen der Entwicklung eines inklusiven Schulsystems insbesondere die Belange der Eltern mit Behinderungen. Weiterführende Informationen erhalten Sie unter Eltern mit Behinderungen.

Im „WIE“ wird das Zusammenwirken zwischen Eltern und Schule durch die Auflistung der Beratungs-, Informations- und Beteiligungsprozesse konkretisiert.

Vorbehaltloses Wahlrecht der Eltern
Eltern, bei deren Kindern sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde,  legen nach Beratung den Förderort ihres Kindes fest. Hierbei haben sie die Wahl zwischen dem Besuch einer Schwerpunktschule oder einer Förderschule.
Beim Übergang von der Grundschule zur weiterführenden Schule können Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung die Schule frei wählen. 

Information der Schulgemeinschaft über die Behinderung einer Schülerin oder eines Schülers
Ausschließlich im Einvernehmen mit den Eltern werden Lehrkräfte, Mitschülerinnen und Mitschüler und sonstiges schulisches Personal über die Auswirkungen der Behinderungen und die damit verbundenen angemessenen Vorkehrungen informiert. Eine solche Information soll dann erfolgen, wenn die Belange der Schülerin oder des Schülers mit Behinderung in der Schule angemessen berücksichtigt und wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen getroffen werden können.
Im Vordergrund stehen der sensible Umgang mit personenbezogenen Daten des Kindes, zu denen auch eine Behinderung oder ihre Auswirkungen gehören, und das Bestimmungsrecht der Eltern, entsprechende Informationen für ihr Kind zu übermitteln. 

Beteiligung an der individuellen Förderplanung 
Die individuelle Förderplanung des Kindes erfolgt im Benehmen mit den Eltern. Dabei lassen sie ihre Vorstellungen zur Lebens- und Erziehungsplanung ihres Kindes einfließen. Zudem können sie Vertrauenspersonen hinzuziehen. Sie erhalten eine Ausfertigung des Förderplans.

Verkürzung der Teilnahme am Unterricht
In jeder Klassenstufe kann ein Kind aufgrund der Auswirkungen einer Behinderung in die Situation geraten, dass ihm ein Schulbesuch nicht in vollem Umfang möglich ist. Aus pädagogischen Gründen kann es angezeigt sein, dass das Kind zeitweise nicht im vollen Umfang am Unterricht teilnimmt. Nach Anhörung der Eltern entscheidet die Schulbehörde über die Verkürzung der Teilnahme am Unterricht. Der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag bleiben dabei erhalten.
In Zusammenarbeit zwischen der Jugend- und Eingliederungshilfe, der Schule und den Eltern ist ein Konzept zu entwickeln, das der Hinführung zur Teilnahme am Unterricht gemäß Stundentafel dient. Dieses ist der Schulbehörde vorzulegen.

Information der Eltern zu Sonderpädagogische Beratungs- und Unterstützungsangebote 
Die Eltern werden über das sonderpädagogische Beratungs- und Unterstützungsangebot der Förder- und Beratungszentren für Schulen auf einer Klassenelternversammlung informiert.
Besondere individuell abgestimmte Unterstützungs- oder Fördermaßnahmen für eine einzelne Schülerin oder einen einzelnen Schüler durch sonderpädagogisches Personal (Förderschullehrkräfte oder pädagogische Fachkräfte) sind den Eltern durch die besuchte Schule zu erläutern. Jedoch erfordern diese weder eine Zustimmung noch eine Entbindung von der Schweigepflicht.

Nachteilsausgleich
Eltern können die Gewährung von Nachteilsausgleich beantragen. Der Antrag ist zu begründen und die Behinderung und ihre Auswirkungen sind glaubhaft zu machen.
Im Benehmen mit den Eltern entscheiden die Lehrkräfte über die Grundsätze, nach denen Maßnahmen des Nachteilsausgleich festgelegt werden.
Diese werden dokumentiert. Die Eltern erhalten eine Ausfertigung.
Vertiefende Informationen erhalten Sie im Text zum Nachteilsausgleich

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Im Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs werden Eltern einerseits umfassend einbezogen und haben andererseits auch eine umfängliche Mitwirkungspflicht. Nachfolgend sind die Rechte und Pflichten im Rahmen des Verfahrens stichwortartig aufgeführt. 

  • schriftliche Einladungen der Eltern zu Gesprächen

  • Einleitung des Verfahrens erfolgt auf Antrag der Schule nach Information der Eltern oder auf Antrag der Eltern

  • nach Zustimmung der Eltern können Informationen von außerschulischen Einrichtungen eingeholt werden und im Förderbericht erfasst werden

  • Information der Eltern durch die besuchte Schule bzw. die zuständige Grundschule vor der Einleitung des Verfahrens über das gesamte Verfahren

  • Information der Eltern im Verlauf des Verfahrens durch die zuständige Schule gemeinsam mit der beauftragten Förderschullehrkraft über das Wahlrecht und zu den beiden Förderorten „Schwerpunktschule“ und „Förderschule“

  • Eltern erhalten eine Ausfertigung des sonderpädagogischen Gutachtens 

  • Widerrufsrecht, falls Eltern mit der Festlegung des Förderschwerpunktes oder eines Bildungsganges nicht einverstanden sind

Vertiefende Informationen erhalten Sie auf der Seite zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

Bewertung von Mitarbeit und Verhalten bei Kindern mit Behinderung
Die Auswirkungen einer Behinderung sind bei der Bewertung von Mitarbeit und Verhalten angemessen zu berücksichtigen. Die Bewertung kann mit Zustimmung der Eltern verbal erfolgen.

Verlängerung und Verkürzung des Schulbesuchs im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung
Auf Antrag der Eltern kann die Schulbehörde für Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung die Schulzeit um bis zu drei Jahre verlängern. (§ 34 InSchO)
Frühestens nach zehn Schulbesuchsjahren können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern vom Schulbesuch befreit werden, insbesondere um ein berufsqualifizierendes Angebot wahrnehmen zu können. (§ 35 InSchO)

Übergang von der Sekundarstufe I in das Berufsvorbereitungsjahr mit inklusivem Unterricht
Die Schule informiert die Eltern spätestens zum Termin der Ausgabe des Jahreszeugnisses der Klassenstufe 8 über die Fortsetzung des inklusiven Unterrichts im Berufsvorbereitungsjahr. Die Schulbehörde bietet den Eltern Beratung zur Wahl der Schullaufbahn an. (§ 36 InSchO)

Wechsel des Förderorts
Falls Eltern ein Förderortwechsel ihres Kindes zum kommenden Schuljahr anstreben, teilen sie der besuchten Schule die Entscheidung bis spätestens zu Beginn der Weihnachtsferien mit. (Bei weiterbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs) (§ 37 InSchO) 
Diese Wechsel sollen möglichst an den Schnittstellen der Schullaufbahn wie nach der Primarstufe oder nach der Orientierungsstufe erfolgen; sie werden grundsätzlich zum Beginn des folgenden Schuljahres wirksam. 

Wechsel vom Förderschwerpunkts oder Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung zum Förderschwerpunkt Lernen
Die Zeugniskonferenz berät in der 4. und in der 6. Klasse oder auf Antrag der Eltern zum Termin der Halbjahreszeugnisse  , ob ein Wechsel zum Förderschwerpunkt Lernen erfolgen kann.
Falls die Zeugniskonferenz eine Aufhebung empfiehlt, entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Eltern. 

Überprüfung des Förderschwerpunkts Lernen, Wechsel des Förderschwerpunkts  oder Bildungsgangs
Die Eltern können die Aufhebung des Förderschwerpunkts Lernen beantragen. Die jeweils  nächste Zeugniskonferenz berät, ob dieser aufgehoben werden kann. Der Förderschwerpunkt Lernen oder der Bildungsgang Lernen in anderen Förderschwerpunkten ist aufzuheben, sobald das Bildungsziel der Grundschule oder Berufsreife auch mithilfe anderer Fördermaßnahmen erreicht werden kann.  

Aufhebung des Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten Sprache, sozial-emotionale Entwicklung, motorische Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation
Auf Antrag der Eltern berät die Zeugniskonferenz, ob der sonderpädagogische Förderbedarf aufgehoben werden kann. Falls die Zeugniskonferenz eine Aufhebung empfiehlt, entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Eltern.

Informationsbroschüre Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz
Weitere Informationen zur Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz finden Sie auf der Seite "Eltermitwirkung in Rheinland-Pfalz". Die Broschüre ist dort in verschiedenen Sprachen und in Leichter Sprache abrufbar.
Teil 1 und 2 gibt einen umfänglichen Überblick über Rechte und Pflichten der Eltern im Zusammenwirken mit der Schule.

Fortbildungsangebote für schulisches Personal
Praxisorientierte Fortbildungen sind im Angebot des Pädagogischen Landesinstituts zu finden.

Fortbildungsangebote für Eltern
Fortbildungen für Eltern finden Sie auf der Internetseite "Mitwirkung von Eltern" auf dem Bildungsserver Rheinland-Pfalz.