Überprüfung des Förderschwerpunkts Lernen

Im Bildungsgang Lernen ist eine regelmäßige Überprüfung dieses Bildungsgangs oder Förderschwerpunkts zum Termin der Halbjahreszeugnisse vorgesehen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf Empfehlung der Zeugniskonferenz zu den Terminen der Halbjahreszeugnisse. Die Entscheidung über den Wechsel zum zielgleichen Unterricht beinhaltet die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten Lernen oder dieses Bildungsgangs.

Die Eltern können die Aufhebung des Förderschwerpunkts Lernen beantragen. 

Die jeweils nächste Zeugniskonferenz berät, ob dieser aufgehoben werden kann.

Rechtliche Grundlage

 Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen:
§ 39 Überprüfung des Förderschwerpunkts Lernens, Wechsel des Förderschwerpunkts oder Bildungsgangs

WIE?

Dieser Paragraf regelt die Verpflichtung der Schule, den Förderschwerpunkt Lernen bzw. diesen Bildungsgang jährlich zu überprüfen, ohne dass es eines Antrags der Eltern bedarf. Gleichwohl können auch die Eltern die Aufhebung des Förderschwerpunkts Lernen beantragen. Als Kriterium für die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist festgelegt, dass das Bildungsziel Berufsreife auch mithilfe anderer Fördermaßnahmen, insbesondere mithilfe von sonderpädagogischen Beratungs- und Unterstützungsangeboten gemäß § 14 erreicht werden kann. 

Im Bildungsgang Lernen ist eine regelmäßige Überprüfung zum Termin der Halbjahreszeugnisse vorgesehen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf Empfehlung der Zeugniskonferenz zu den Terminen der Halbjahreszeugnisse. Über einen entsprechenden Antrag der Eltern berät die jeweils nächste Zeugniskonferenz. Die Entscheidung über den Wechsel zum zielgleichen Unterricht beinhaltet die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten Lernen oder dieses Bildungsgangs.

Um den Schülerinnen und Schülern den Verbleib in der vertrauten Lernumgebung zu ermöglichen, verbleiben nach Absatz 4 die inklusiv unterrichteten Schülerinnen und Schüler an der besuchten Schule, sofern sich nicht die Eltern für eine andere Schule entscheiden. Für die Aufnahme in eine andere Schule gelten die Termine für die Aufnahme in die Orientierungsstufe gemäß der Übergreifenden Schulordnung. Abgebende und aufnehmende Schule planen und begleiten den Wechsel. Zur Erleichterung des Übergangs zum zielgleichen Unterricht können sie auf Antrag der Eltern freiwillig um ein Schuljahr zurücktreten. Die Entscheidung trifft die Schule im Benehmen mit der abgebenden Schule.

Der Wechsel zum zielgleichen Unterricht ist als Ergebnis einer gelungenen individuellen Förderung zu betrachten. Daher werden die einzelnen Fälle gemäß Absatz 5 von den Schulleitungen dokumentiert und zum Ende eines Schuljahres der Schulbehörde vorgelegt.

Absatz 6 regelt den Wechsel aus dem Bildungsgang Lernen in den Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung. In diesen Fällen ist grundsätzlich das Verfahren nach § 22 einzuleiten, und die Schulbehörde entscheidet.

Absatz 7 legt als zeitliche Grenze für den Wechsel aus dem Förderschwerpunkt Lernen in den Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung das Ende der Orientierungsstufe fest. Das Verfahren kann nur in besonders begründeten Einzelfällen nach Entscheidung der Schulbehörde eingeleitet werden.