Unterscheidung zwischen Nachteilsausgleich und der Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbeurteilung

Bisweilen ist die Unterscheidung zwischen Nachteilsausgleich und der Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbeurteilung unklar.
Sie ist aber wichtig, da unterschiedliche Voraussetzungen und Vorgaben damit verknüpft sind. 
Mit dem Nachteilsausgleich ist nie eine Veränderung oder Absenkung der Leistungsanforderungen verbunden. Die Lehrkräfte setzen den Nachteilsausgleich für jede Schülerin/ jeden Schüler individuell fest.
Ein Nachteilsausgleich kann auch in der Sekundarstufe II gewährt werden und auch dann, wenn keine ärztliche Diagnose vorliegt. Ein Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.

Wenn individuelle Fördermaßnahmen ergriffen wurden, kann für den Bereich der Rechtschreibung in der Sekundarstufe I nach einem Beschluss der Klassenkonferenz die Bewertung der Rechtschreibleistung von der Benotung ausgenommen werden. Allerdings ist auch mit der Vorlage eines entsprechenden Gutachtens kein Anrecht auf eine Aussetzung der Bewertung der Rechtschreibleistungverbunden. Vorrangig vor einem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbeurteilung sind Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs vorzusehen; dies ist die Formulierung in der oben genannten Verwaltungsvorschrift. Eine Abweichung von den Grundsätzen der Leistungsbewertung kann nur für einen bestimmten Zeitraum (im Höchstfall ein Schuljahr) vorgenommen werden und muss immer im Zeugnis vermerkt werden.

In der Sekundarstufe II ist eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Das Pädagogische Landesinstitut bietet Lehrkräften Fortbildungen zum Thema Lese-Rechtschreibschwäche und Dyskalkulie an. (EVEWA)