Überprüfung des Förderschwerpunkts ganzheitliche Entwicklung

Im Förderschwerpunkt oder Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung ist eine regelmäßige Überprüfung dieses Bildungsgangs oder Förderschwerpunkts im 4. und 6. Schuljahr zum Termin der Halbjahreszeugnisse vorgesehen. 

Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf Empfehlung der Zeugniskonferenz zu den Terminen der Halbjahreszeugnisse. Die Entscheidung über den Wechsel zum Förderschwerpunkt Lernen beinhaltet die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten Lernen oder dieses Bildungsgangs.

Die Eltern können die Aufhebung des Förderschwerpunkts ganzheitliche Entwicklung jederzeit beantragen. 

Die jeweils nächste Zeugniskonferenz berät, ob dieser aufgehoben werden kann.

Rechtliche Grundlage

Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen 

§ 38 Überprüfung des Förderschwerpunkts ganzheitliche Entwicklung, Wechsel des Förderschwerpunkts oder Bildungsgangs

(1) Für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung berät die Zeugniskonferenz bei Bedarf oder auf Antrag der Eltern zum Termin der Halbjahreszeugnisse, ob ein Wechsel in den Förderschwerpunkt Lernen erfolgen kann. Zum Termin der Halbjahreszeugnisse in den Klassenstufen 4 und 6 muss die Zeugniskonferenz darüber beraten. 

(2) Das Ergebnis der Beratung und die Begründung sind schriftlich festzuhalten. Die Schulleitung informiert die Eltern und hört sie an. Das Ergebnis der Anhörung wird dokumentiert. Die Schule legt der Schulbehörde die Empfehlung der Zeugniskonferenz zum Wechsel des Förderschwerpunkts zusammen mit dem letzten Jahreszeugnis, dem aktuellen Halbjahreszeugnis, dem Förderplan und dem Ergebnis der Anhörung der Eltern zur Entscheidung vor. Der Wechsel wird zum Beginn des nächsten Schuljahres wirksam. 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Wechsel in den Bildungsgang Lernen innerhalb der besuchten Schule entsprechend.

Der Förderschwerpunkt oder Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung wird in der 4. und 6. Klasse zum Termin der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse verpflichtend überprüft. Das Verfahren beim Wechsel zu dem Förderschwerpunkt oder Bildungsgang Lernen wird in diesem Paragrafen beschrieben.

Die Zeugniskonferenz berät darüber nach Bedarf oder auf Antrag der Eltern zum Termin der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse, ob ein Wechsel vom Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung in den Bildungsgang Lernen in Frage kommt. Diese Beratung ist in den Klassenstufen 4 und 6 verpflichtend. 

Das Ergebnis der Beratung und die Begründung sind zu dokumentieren. Die Schulleitung informiert die Eltern, hört sie an und dokumentiert das Ergebnis der Anhörung. Die Schulbehörde entscheidet auf der Grundlage des Jahreszeugnisses, des Halbjahreszeugnisses, des Förderplans sowie des Ergebnisses der Anhörung der Eltern. 

Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für den Wechsel des Bildungsgangs Lernen innerhalb der besuchten Schule entsprechend (Absatz 3).