Integrationshilfen

Integrationshilfen – manchmal auch als Schulbegleiter bezeichnet – unterstützen als Einzelfallhilfe Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen im Unterricht sie üben keine unterrichtlichen Tätigkeiten aus.

Anspruchsgrundlage für eine Integrationshilfe findet sich in den Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX, der über § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für Kinder und Jugendliche anwendbar ist, die seelisch behindert oder von seelischer Behinderung bedroht sind. Daher ist § 35a SGB VIII i.V.m § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX Rechtsgrundlage für eine Schulassistenz für junge Menschen mit (drohender) seelischer Behinderung (als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe), während § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX die Rechtsgrundlage eine Schulassistenz für junge Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung (als Leistung der Eingliederunghilfe) ist.

Somit liegt die Zuständigkeit für Kinder mit (drohender) seelischer Behinderung beim Jugendamt in dessen Bereich die sorgeberechtigten Elternteile mit ihrem Kind wohnen und für Kinder mit einer geistigen Behinderung oder einer Körperbehinderung in der Regel bei dem Sozialhilfeträger, in dessen Bereich das Kind wohnt.

Für die Gewährung von Integrationshilfen sind in RLP die örtlichen Jugend- und Sozialämter zuständig.

Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung durch Integrationshilfen, als nachrangige Leistung nach § 10 Abs. 1 SGB VIII bzw. § 91 SGB IX gestaltet, liegen außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit und sind einzelfallbezogene Hilfen.

Es handelt sich um einen Individualansprch, der unabhängig davon besteht, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt oder nicht. Integrationshilfe kann bei Kindern und Jugendlichen gewährt werden, die durch das Vorliegen einer Behinderung in ihrer Teilhabe eingeschränkt sind, und bezieht sich nicht nur auf den schulischen Bereich.

In der Verantwortungsgemeinschaft des Landes und der Kommunen für die schulische Bildung wurden 2006 bzw. 2009 bereits „gemeinsame Empfehlungen“ zur Integrationshilfe nach SGB XII veröffentlicht. Darauf aufbauend wurde 2016 eine gemeinsame Handreichung zum Einsatz von Integrationshilfen im schulischen Bereich von einer Arbeitsgruppe unter Federführung der kommunalen Spitzenverbände und mit Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Kommunen, von Referentinnen und Referenten aus dem Bildungs-, Jugend- und Sozialministerium, von Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten aus der Aufsicht- und Dienstleistungsdirektion sowie von Lehrkräften aus der schulischen Praxis erstellt.

Der Leistungsträger trifft auf der Grundlage des ermittelten Sachverhalts, des festgestellten Bedarfs und des Ergebnisses der Teilhabe- oder Hilfeplankonferenz, zu der in aller Regel die Sorgeberechtigten, ggf. die Schülerin bzw. der Schüler, eine Vertretung der Schule und der Leistungserbringer eingeladen werden, die Entscheidung über den Einsatz einer Integrationshilfe, deren Qualifikation, den zeitlichen Umfang und die Dauer des Bewilligungszeitraumes.

Auf der Grundlage der Hilfeplanung bzw. Teilhabeplanung werden die konkreten Aufgaben der Integrationshilfe zwischen Schule, Leistungsträger und Leistungserbringer nach Möglichkeit einvernehmlich festgelegt; im Übrigen entscheidet der Leistungsträger. Die so definierten Ziele, Maßnahmen und Unterstützungsleistungen werden von diesem in einem Gesamtplan analog bzw. gemäß § 58 SGB XII zusammengefasst.

Weitere Informationen

Weitere Informationen über Integrationshifen finden Sie unter:

https://bus.rlp.de/detail?pstId=206643865