Inklusionsorientiertes Arbeiten – inklusiver Unterricht

Der Begriff „inklusiver Unterricht“  steht für einen Auftrag, der von allen im Schulsystem agierenden Menschen in kooperativen, sozialen Bezügen verwirklicht werden soll. Dies bedeutet hohe Anforderungen an die Qualität von Unterricht und an die Kompetenzen des pädagogischen Personals. 

Wir ergänzen auf diesen Seiten bewusst den Begriff „inklusionsorientiertes Arbeiten“1. Dieser betont die Prozessbezogenheit und stellt heraus, dass wir inklusiven Unterricht und die darin liegenden Chancen als Ziel verstehen, an dem wir unsere pädagogischen und (fach-) didaktischen Entscheidungen ausrichten. Die Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen RLP 2024 gibt dem inklusionsorientierten Arbeiten einen Rahmen, in dem inklusiver Unterricht kontinuierlich entwickelt und letztendlich verwirklicht werden kann. 

1 Grummt, M. (2019): Sonderpädagogische Professionalität und Inklusion. Wiesbaden: Springer.

Inklusionsorientiertes Arbeiten lohnt sich, weil...

... dadurch das Recht aller Schülerinnen und Schüler auf bestmögliche individuelle Bildung, Erziehung und Unterstützung mit dem Ziel größtmöglicher Aktivität und Teilhabe verwirklicht wird.

...inklusive Bildung als ständiger Prozess begriffen werden kann, der hochwertige Bildung für alle gewährleisten soll. 

... Gruppen, in denen Vielfalt anerkannt und wertgeschätzt wird Chancen für alle Kinder und Jugendlichen bieten, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln

Rechtliche Grundlage
Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen:
§ 4 inklusiver Unterricht
§ 30 Zielgleicher Unterricht
§ 31 Zieldifferenter Unterricht
§ 32 Unterrichtsangebot im zieldifferenten Unterricht

Erläuterung
Ein festgestellter zieldifferenter Bildungsgang soll regelmäßig mit dem Ziel überprüft werden, einen Wechsel zum zielgleichen Unterricht zu ermöglichen. Der zieldifferente Unterricht soll sich zukünftig grundsätzlich an den Fächern und Lernfeldern der besuchten Schule orientieren. Die rheinland-pfälzischen Lehr- und Rahmenpläne sind dazu passend so konzipiert, dass eine Anschlussfähigkeit für Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichsten Lernausgangslagen hergestellt werden kann. Sonderpädagogische Unterstützung soll auch ohne Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zur Verfügung gestellt werden.

Zielgleicher Unterricht
Lernende mit einer Behinderung, die nicht die kognitive Entwicklung betrifft, erhalten sogenannte zielgleiche Aufgaben und Lernangebote. Das bedeutet, dass die Lehrkraft zwar dafür sorgt, dass die Behinderung nicht zum Nachteil für das Lernen wird (siehe Nachteilsausgleich); die Schülerin oder der Schüler aber die gleichen Bildungsziele erreichen kann wie ihre oder seine Mitschülerinnen und Mitschüler ohne Behinderung. Die Bewertung von schulischen Leistungen folgt ebenfalls den selben Normen und Kriterien. 

Zieldifferenter Unterricht 
Lernende, die aufgrund einer kognitiven Beeinträchtigung andere Bildungsziele  anstreben, erhalten sogenannte zieldifferente Aufgaben und Lernangebote. Das können Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Lernen oder ganzheitliche Entwicklung sein. Das bedeutet, dass individuell passende Lernarrangements gefunden werden und auch der Umgang mit schulischen Leistung verändert ist. Dabei ist das Prinzip der Anschlussfähigkeit stets zu berücksichtigen.

Es gibt vielfältige Formen inklusionsorientierten Arbeitens. Dabei braucht es keine besondere Didaktik, sondern ein Didaktikverständnis, dass alle Schülerinnen und Schüler einbezieht. Die Merkmale guten Unterrichts (Orientierungsrahmen für Schulqualität RLP) vom Classroom-Management bis zu Aspekten der beruflichen Professionalisierung, geben eine umfassende Orientierung zum Thema Unterrichtsqualität, die auch für das inklusionsorientierte Arbeiten wirksam sind.