Stichwortverzeichnis
A
Eine Anhörung ist ein Verfahren, bei dem die aufgeführten Personen ihre Sichtweise auf eine bestimmte Situation oder rechtliche Frage darlegen können, bevor eine Behörde eine endgültige Entscheidung trifft.
Ausführliche Informationen erhalten Sie hier
B
Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sind Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigungen der Sprach- und Kommunikationsentwicklung haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten schulischen Teilhabe hindern können (InSchO § 5 Abs. 1). - Die Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen legt rechtliche Rahmenbedingungen und Regelungen für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen fest, die für Schulen aller Schularten Geltung haben.
Inklusionsorientiertes Arbeiten im Unterricht unter Berücksichtigung individueller Lernausgangslagen kann zielgleich oder zieldifferent erfolgen.
Wenn eine Entscheidung "im Benehmen" getroffen wird, wird ein Vorgang im Planungsstadium zur Stellungnahme zugeleitet oder gemeinsam erörtert. Ein Einverständnis ist aber nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Angestrebt ist eine Erörterung mit dem Ziel, zu einer Einigung zu gelangen.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite "Zusammenwirken von Schule und Eltern".
Informationen zu diesem Thema finden Sie im Bereich "Übergänge und Abschlüsse".
Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter dem externen Link
https://bm.rlp.de/schule/bildungswege/berufsbildende-schule/berufsvorbereitungsjahres#c30705
C
Informationen zum Thema chronische Erkrankungen finden Sie unter dem externen Link https://bildung.rlp.de/gesundeschule/chronische-erkrankungen-1
InSchO § 5 Abs. 2
Die Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung gelten auch für Schülerinnen und Schüler mit chronischen Erkrankungen.
D
Informationen zum Thema pädagogische Diagnostik finden Sie im Bereich "Individuelle Lernausgangslagen".
Informationen zum Thema Differenzierung finden Sie im Bereich Lern- und Leistungskultur.
E
Informationen zum Thema Eltern mit Behinderung finden Sie im Bereich Eltern.
Informationen zum Thema Einschulung in die Grundschule finden Sie unter "Übergang KiTA - Grundschule" im Bereich "Übergänge und Abschlüsse".
Wenn eine Entscheidung im Einvernehmen getroffen wird, muss das Einverständnis der aufgeführten Personen vorliegen.
F
Informationen zu Förder- und Beratungszentren finden Sie unter dem externen Link:
https://bildung.rlp.de/foerderschule/foerder-und-beratungszentren-fbz
Informationen zum Thema Individuelle Förderplanung erhalten Sie im Bereich "Individuelle Lernausgangslagen".
Informationen zu Förderschulen finden sie hier.
Dieser Förderschwerpunkt wird für Schülerinnen und Schüler festgelegt, die beim schulischen Lernen, dem Leistungsverhalten sowie beim Lernverhalten sonderpädagogische Unterstützung benötigen, um in der Schule erfolgreich Lernen zu können. Im Förderschwerpunkt Lernen werden die Schülerinnen und Schüler nach einem individuellen Förderplan unterrichtet, der zum Abschluss der besonderen Form der Berufsreife führt.
G
Informationen zu der Beschulung bei Gehörlosigkeit und Schwerhörigkeit finden Sie hier.
H
I
Integrationshilfen – manchmal auch als Schulbegleiter bezeichnet – unterstützen als Einzelfallhilfe Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen im Unterricht sie üben keine unterrichtlichen Tätigkeiten aus.
Weitere Informationen finden Sie hier.
K
Informationen zur Kooperation im Unterricht finden Sie hier.
L
Bei einer Lese-/Rechtschreibschwäche handelt es sich um eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, die sich nur auf den Bereich des richtigen Schreibens und Lesens bezieht. Sie stellt eine auffällige Abweichung zur allgemeinen intellektuellen Begabung des Betroffenen dar. Die Schülerin/der Schüler zeigt ansonsten altersentsprechende Leistungen.
In der Regel liegt kein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, und es ist keine Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich. Dennoch bedürfen Betroffene einer gezielten Förderung und pädagogischen Unterstützung, zu der die Schule verpflichtet ist. Die Verwaltungsvorschrift für die Grundschule finden Sie hier.
Die entsprechende Verwaltungsvorschrift für die Schulen der Sekundarstufe I, Berufsvorbereitungsjahr sowie Berufsfachschule I und Berufsfachschule
II finden Sie hier.
Die "Empfehlungen zur Umsetzung der Verwaltungsvorschrift" finden Sie hier.
Die „Empfehlungen zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule beim Umgang mit Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörungen“ finden Sie
hier.
M
N
Ausführliche Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie bei uns unter Inklusionsorientiertes Arbeiten.
R
Rechenschwierigkeiten können sich im Laufe der Schulzeit bei allen Kindern bemerkbar machen. Kinder mit Lernschwierigkeiten sind häufiger betroffen. Grundsätzlich gibt es keine medizinische Diagnose, die als Ursache für Rechenprobleme gesehen werden kann. Vielmehr ist eine gezielte und intensive Förderung sowie ein präventiver Mathematikunterricht, der Rechenschweirigkeiten vorbeugt, angezeigt.
Die Probleme sind nicht dem Kind als Eigenschaft zuzuschreiben. Um Rechenschwierigkeiten vorzubeugen oder zu überwinden sind z. B. ein gesichertes Zahlverständnis, Einsicht in das Teil-Ganze-Konzept und Grundvorstellungen wesentlich, um dem zählenden Rechnen vorzubeugen. Dazu ist auch für Schülerinnen und Schülern in höheren Klassen die Arbeit mit Anschauungsmaterial und der sich immer wieder wiederholende Wechsel zwischen den verschiedenen Abstraktionsniveaus grundlegend. Außerdem ein sprachsensibler Mathematikunterricht, in dem Strategien und Rechenwege besprochen werden. Für Schülerinnen und Schüler mit Rechenschwierikeiten können gezielte Maßnahmen zur Förderung in einem Förderplanprozess entwickelt, umgesetzt und evaluiert werden.
Ein Nachteilsausgleich ist ohne Antrag zu gewähren. Weiteres auf den Seite zum Nachteilsausgleich.
S
- Informationen zu Sport in der Schule erhalten Sie über die Sportseite und hier
- Inklusive Sportangebote für Menschen mit Behinderungen finden Sie auf dieser Seite - Sie können auch direkt mit den Sport-Inklusionslotsinnen Kontakt aufnehmen. Diese sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Menschen mit und ohne Behinderung, für Vereine und Verbände sowie für Institutionen der Behinderten- und Sozialhilfe.
- Informationen zu den Bundesjugendspielen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen finden Sie hier: Bundesjugendspiele - BSV RLP (bsv-rlp.de)
Bei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf legt die Schulbehörde (ADD) eine Förderschule oder Schwerpunktschule fest. Die Schülerbeförderung zu dieser Schule ist grundsätzlich Aufgabe der Kreis- oder Stadtverwaltung. Dabei wird auch Art und Grad der Behinderung berücksichtigt. Weitere Informationen finden Sie hier. https://bus.rlp.de/detail?pstId=233364033
Ein Schulkonzept ist ein Leitfaden einer Schule und spiegelt die aktuellen Arbeitsweisen und Ressourcen der Schule wider. Es wird prozessorientiert überarbeitet. Die Inhalte erwachsen aus dem Schulentwicklungsprozess. Das Schulkonzept ist Arbeitsgrundlage für alle an der Schule Beteiligten.
Bezogen auf Inklusion gilt es die inklusiven Werte an einer Schule zu formulieren und darauf hinzuwirken, dass Schule ein inklusiver Lebens- und Lernraum wird. Dies ist ein kontinuierlicher, wiederkehrender Prozess. Dafür existieren effektive Leitfäden: Der Index für Inklusion ist ein Beispiel dafür. Dieser ist modular aufgebaut und individuell auf jede Schule abstimmbar. Er beinhaltet einen Katalog an Fragen, Anregungen, Lösungsvorschlägen und Beispielen. Dazu gehören auch Leitfragen wie z.B.
- Wie sieht Vielfalt und Heterogenität an unserer Schule aus?
- Wie gehen wir mit Vielfalt und Heterogenität um?
- Wie ist dies in unserer Schulkultur und unserem Schulkonzept verankert?
- Welche Hindernisse und Barrieren im weitesten Sinne bestehen an unserer Schule?
- Was sind unsere aktuellen Leitziele und wie ist darin Inklusion verankert?
- Wie setzen wir diese um?
- Über welche Ressourcen verfügen wir und wie setzen wir sie für eine inklusive Schulkultur ein?
- Welche Rahmenbedingungen können wir für Lehrkräfte schaffen?
- Wie können wir Inklusion kontinuierlich begleiten?
Um die individuellen Voraussetzungen und Bedarfe aller Schülerinnen und Schüler bestmöglich zu berücksichtigen, gibt es in Rheinland-Pfalz unterschiedliche Schulangebote: Regel-, Schwerpunkt- und Förderschulen bilden dabei das Fundament unseres inklusiven Bildungssystems.
- Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Behinderung hat, die keine zusätzliche sonderpädagogische Unterstützung erfordert, besucht diese bzw. dieser – wie alle anderen Kinder auch – die zuständige Schule vor Ort. Voraussetzung ist, dass der Abschluss der besuchten Schulart angestrebt wird (z. B. das Abitur am Gymnasium).
- Wenn Schülerinnen und Schüler ein besonderes sonderpädagogisches Bildungsangebot benötigen, können sie dieses an einer Schwerpunkt- oder Förderschule erhalten.
Dafür wird zunächst der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt. Weitere Informationen über die Schullaufbahn erhalten Sie auch im Bereich Übergänge hier auf der Seite.
Schwerpunktschulen sind Grundschulen sowie weiterführende Schulen, die nach § 14a Schulgesetz dauerhaft mit inklusiven Unterricht beauftragt sind. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lernen und ganzheitliche Entwicklung besuchen mit Schülerinnne und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam den Unterricht.
Hierzu erhalten Schwerpunktschulen zusätzliche Lehrkräfte (Förderschullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte), die gemeinsam mit den Regelschullehrkräften inklusiven Unterricht organisieren. Der Unterricht wird dabei auf die Fähigkeiten und den individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf abgestimmt.
Informationen dazu erhalten Sie unter den Begrifflichkeiten sonderpädagogische Maßnahmen hier.
Ein Sonderpädagogisches Gutachten ist ein Bestandteil des Feststellungsverfahrens ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Es wird von einer von der Schulbehörde beauftragten Förderschullehrkraft erstellt.
Weitere Informationen über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erhalten Sie, wenn Sie hier klicken.
T
Beim Teamteaching verantworten mehrere Lehrkräfte den gemeinsamen Unterricht. Weitere Informationen finden Sie unter Kooperationen im Unterricht
U
In der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist geregelt, dass Menschen mit und ohne Behinderungen in allen gesellschaftlichen Lebensbereichen die gleichen Rechte haben. Das gilt natürlich auch für den Schulbesuch: Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sollen die Möglichkeit haben, gemeinsam mit nichtbehinderten Gleichaltrigen zu lernen und zu leben.
Den Originaltext dazu finden Sie hier: https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/AS/rechtliches/un-brk/un-brk-node.html#:~:text=In%20Deutschland%20ist%20die%20UN,im%20Menschenrechtsschutz%20Beachtung%20finden%20m%C3%BCssen.
V
Informationen zu den neuen Regelungen der Leistungsbeschreibung (Verbalbeurteilungen) finden Sie unter Kompetenzorientierte Leistungsbeschreibung.
Übergangsregelung Verbalbeurteilungen im FSP Lernen an Schwerpunktschulen
Generell gilt:
Es gab bis zum 31. Juli eine geltende Regelung für Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen in der SoSchO: in Klasse 5 und 6 Ziffernnoten in D und M, ab Klasse 7 Ziffernnoten in allen Fächern.
Zukünftig gilt für den Bildungsgang Lernen an allen Förderorten: „Verbalbeurteilung“.
Die Übergangsregelung in § 50 Abs. 2 InSchO legt fest, dass diese Neuregelung nicht „schlagartig“ für alle Schülerinnen und Schüler gilt, sondern 2024/2025 beginnend für die Klassenstufen 5 und 6. Die neuen Fünftklässler werden also in ihrer weiteren Schullaufbahn ausschließlich Verbalbeurteilungen bekommen, auch die zukünftigen Sechstklässler, die im Schuljahr 2023/2024 noch Noten in Deutsch und Mathe bekommen haben. Wer ab dem nächsten Schuljahr in Klasse 7 und höher ist, bekommt weiterhin bis Schullaufbahnende Ziffernnoten.
Die Sonderregelung an Schwerpunktschulen die Ziffernnoten bis zur Klasse 8 (1) durch Verbalbeurteilungen zu ersetzen, bleibt bestehen.
Für die Schwerpunktschulen gilt ab dem Schuljahr 2024/2025 für die Fünft- und Sechstklässler die neue Regelung (ausschließlich Verbalbeurteilung, da ändert sich also nichts!), für die Siebtklässler und höheren Klassenstufen gilt auslaufend die bisherige Sonderregelung Ziffernnoten erst ab Klassenstufe 8 (2).
Voraussetzungen für eine Versetzung an die Schwerpunktschule
Einer Förderschullehrkraft, die an eine Schwerpunktschule abgeordnet ist, steht die Möglichkeit offen, sich an diese Schwerpunktschule versetzen zu lassen.
Die Versetzung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Freiwilligkeit: Die Versetzung erfolgt auf Antrag der Förderschullehrkraft und kann nur erfolgen, wenn die Förderschullehrkraft mit ihrem individuellen Stundendeputat komplett an die Schwerpunktschule abgeordnet ist.
- Bedarf: An der Schwerpunktschule muss ein dauerhafter Bedarf an Förderschullehrkräften bestehen (Prüfung durch die Schulbehörde).
- Berufspraxis: Die Förderschullehrkraft muss mindestens drei Schuljahre an die Schwerpunktschule abgeordnet sein, an die sie versetzt werden möchte. Der bisherige und zukünftige Einsatz muss im gemeinsamen Unterricht zur Realisierung und Weiterentwicklung des inklusiven Unterrichts erfolgen (Prüfung durch die Schulbehörde).
- Konsens: Die Schulleitung der Förderschule und der aufnehmenden Schwerpunktschule müssen mit der Versetzung einverstanden sein. Bei fehlendem Einvernehmen zwischen beiden Schulleitungen entscheidet die Schulbehörde.
Informationen zum Versetzungsverfahren
Die Versetzung erfolgt in der Regel zum 01.08. eines jeden Jahres. Der Versetzungsantrag ist über das Modul Versetzung Online im ADD3 Portal (https://add3portal.rlp.de/app/login ) zu stellen. Zur Registrierung im ADD3Portal benötigen Sie Ihre IPEMA-Personalnummer. Registrierungen sind hier möglich: https://add3portal.rlp.de/app/registrierung-versetzung-online . Versetzungen zum 01.08. müssen in der Regel bis zum 01.02. des laufenden Jahres beantragt werden.
Informationen für an Schwerpunktschulen tätige Förderschullehrkräfte
Bei weiteren Fragen zu den Voraussetzungen für die Versetzung an die Schwerpunktschule wenden Sie sich bitte an die Referentinnen und Referenten für Fragen zur sonderpädagogischen Förderung.
In den unten stehenden Anlagen finden Sie weitere Informationen zum Versetzungsverfahren und zum Einsatz von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen.
Bewerbung um eine Funktionsstelle
Die Voraussetzungen für die Bewerbung um eine Funktionsstelle sind in den Vorbemerkungen zu den Stellenausschreibungen im Schulbereich, an Studienseminaren und in der Schulaufsicht im jeweiligen Amtsblatt, in dem die Funktionsstellen ausgeschrieben werden, dargestellt. Die hiernach erforderliche vierjährige Berufserfahrung im Schuldienst nach Erwerb einer Lehrbefähigung ist nicht an eine Schulart gebunden. Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen besteht die Besonderheit, dass sie sich auch auf die nachstehend aufgeführten Funktionsstellen an Schwerpunktstellen bewerben können und zwar unabhängig davon, an welcher Schulart sie aktuell eingesetzt sind:
Grundschule:
Ständige Vertreterin / Ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters
Zweite Konrektorin / Zweiter Konrektor
Integrierte Gesamtschule:
Ständige Vertreterin / Ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters
Zweite Konrektorin / Zweiter Konrektor
Didaktische Koordinatorin / Didaktischer Koordinator
Stufenleiterin / Stufenleiter
Organisationsleiterin / Organisationsleiter
Realschule plus / organisatorisch verbundene Grund- und Realschule plus:
Ständige Vertreterin / Ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters
Zweite Konrektorin / Zweiter Konrektor
Pädagogische Koordinatorin / Pädagogischer Koordinator
Didaktische Koordinatorin / Didaktischer Koordinator
Primarstufenleiterin / Primarstufenleiter
W
Eltern haben in Rheinland-Pfalz das sogenannte vorbehaltlose Wahlrecht zwischen dem Besuch der Förderschule oder dem inklusiven Unterricht (an einer Schwerpunktschule), wenn bei ihren Kindern der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt wurde.
Die konkrete Schule wird von der Schulbehörde festgelegt.
Eltern von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können bis zu den Weihnachtsferien den Antrag auf Wechsel des Förderortes bei der besuchten Schule stellen. Sie wählen - entsprechend ihrem Wahlrecht zwischen Förderschule und Schwerpunktschule. Näheres können Sie hier nachlesen.
Z
Informationen zu den Zeugnissen erhalten Sie unter der Überschrift Lern- und Leistungskultur / Kompetenzorientierte Leistungsbeschreibung
Die Zeugnisse für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lernen und sonderpädagogischen Förderbedarf ganzheitliche Entwicklung an Grundschulen sind zu finden unter: https://bildung.rlp.de/grundschule/rechtsgrundlagen
In den Förderschwerpunkten Lernen und ganzheitliche Entwicklung findet zieldifferenter Unterricht statt; dies gilt entsprechend in Förderschwerpunkten, die diese Bildungsgänge führen. Auf dem Zeugnis wird vermerkt, dass der Unterricht zieldifferent erfolgt; der jeweilige Bildungsgang ist anzugeben. (§ 31 InSchO).
Im zieldifferenten Unterricht werden die Schülerinnen und Schüler in den Fächern und Lernbereichen der besuchten Schulart unterrichtet. Bei Schulen mit äußerer Leistungsdifferenzierung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest, in welchen Klassen oder Kursen die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird.
Unterricht und Erziehung richten sich nach den Bildungsstandards, Rahmenplänen und Lehrplänen, die an die Bildungserfordernisse der Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen Lernen und ganzheitliche Entwicklung angepasst werden. Der Unterricht beruht auf einer den Lernprozess begleitenden pädagogischen Diagnostik, Dokumentation der Lernentwicklung sowie sonderpädagogischen Bildungsangeboten.(§ 32 InSchO)
Anregungen und Informationen zur Differenzierung im Unterricht finden Sie unter Differenzierung.
In den Bildungsgängen Grundschule, Berufsreife und qualifizierter Sekundarabschluss I findet zielgleicher Unterricht statt. In diesen Bildungsgängen gelten die Regelungen für Unterricht, Förderung, Leistungsfeststellung und -beurteilung, Zeugnisse und Versetzung sowie Schulabschlüsse nach der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 219, BS 223-1-37) und der Übergreifenden Schulordnung vom 12. Juni 2009 (GVBl. S. 224, BS 223-1-35) in ihrer jeweils geltenden Fassung.