Zeugnisse

Es gehört zum Aufgabenbereich einer jeden Lehrkraft, die Leistungen ihrer Schülerinnen und Schüler mit Hilfe von Zeugnissen zu beurteilen. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung erfolgen in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft (Schulgesetz). Die Beurteilung erfolgt in Form von Text- oder Ziffernzeugnissen zum Schulhalbjahr und Schuljahresende. 

Verbalbeurteilungen anstelle von Noten im Zeugnis lohnen sich, weil… 

… die Schülerinnen und Schüler damit eine konkrete Rückmeldung zu ihren Kompetenzen und Entwicklungsbedarfen erhalten und der Leistungsdruck für sie reduziert wird.

… sie und ihre Eltern ein mehrdimensionales, differenziertes Bild des individuellen Lern- und Leistungsstandes erhalten. 

… nicht nur fachliche Leistungen in den Blick gerückt werden können (besondere Begabungen, soziale, künstlerische o. ä. Fähigkeiten).

… sie für Lehrkräfte eine Chance bieten, die Qualität der eigenen Professionalität zu reflektieren.

WAS?

Rechtliche Grundlagen

Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen

§§ 38, 39, 40
Über die sonderpädagogischen Förderbedarfe Lernen und ganzheitliche Entwicklung (hier Klassenstufe 4 und 6) wird zu den Terminen der Halbjahreszeugnisse beraten.

§ 38 Überprüfung des Förderschwerpunkts ganzheitliche Entwicklung, Wechsel des Förderschwerpunkts oder Bildungsgangs (in der Zeugniskonferenz)

§ 39 Überprüfung des Förderschwerpunkts Lernen, Wechsel des Förderschwerpunkts oder Bildungsgangs (in der Zeugniskonferenz)

§40 Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten Sprache, sozial-emotionale Entwicklung, motorische Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation sowie der festgelegten zieldifferenten Bildungsgänge (in der Zeugniskonferenz)

Weitere rechtliche Hinweise:

  • § 21 Nachteilsausgleich

  • §30 (2) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf

  • §31 Zieldifferenter Unterricht

  • § 36 (2) Übergang von der Sekundarstufe I in das Berufsvorbereitungsjahr mit inklusivem Unterricht

  • §§ 45-49 Zeugnisse, Aufsteigen in die nächste Klassenstufe, Schulabschlüsse im zieldifferenten Unterricht

  • §50 (2) Übergangsbestimmungen

Verbale Beurteilungen erhalten alle Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung.

Verbale Beurteilungen erhalten alle Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen an Schwerpunktschulen bis zu Klassenstufe 8 im 1. Halbjahr. Ab dem Schuljahr 2026/2027 erhalten diese Schülerinnen und Schüler auch im Jahreszeugnis der 8. Klasse verbale Beurteilungen anstatt Ziffernnoten. 

Ab dem Schuljahr 2027/2028 erhalten diese Schülerinnen und Schüler auch in den Zeugnissen der 9. Klasse (auch im Abschlusszeugnis) verbale Beurteilungen anstelle von Zeugnisnoten. 

Die aktuellen Zeugnissformulare für das Schuljahr 2024/2025 für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lernen und sonderpädagogischen Förderbedarf ganzheitliche Entwicklung an Grundschulen sind zu finden unter:  https://bildung.rlp.de/grundschule/rechtsgrundlagen .  

Bei zielgleichem Unterricht erfolgt eine reguläre Benotung

In der zieldifferenten Unterrichtung in den Bildungsgängen Lernen und ganzheitliche Entwicklung erfolgen jegliche Leistungsbeurteilungen in verbaler Form. Wenn der Unterricht in einigen Fächern zielgleich erfolgt, wird hier eine Note vergeben.

 

Hilfreiche Prinzipien zum Verfassen von Verbalbeurteilungen:

  • Mehrdimensionalität

  • Individualität

  • Sorgfalt

  • keine Beschämung

  • Bezug zu Kompetenzen

  • Leistungs- und Verhaltensbeurteilung statt Schülerbeurteilung

  • Transparenz

  • Möglichkeit der Rückfragen, Verständnisklärung

  • Kultur der Rückmeldung (auch im Unterrichtsalltag)

(vgl. Winter 2015, 215f)