Fragen zur Lernmittelfreiheit (unentgeltliche Ausleihe)
Anspruch auf kostenfreie Ausleihe im Rahmen der Lernmittelfreiheit haben Schülerinnen und Schüler,
- wenn sie im Haushalt beider unterhaltspflichtiger Eltern leben und das gemeinsame Einkommen der Schülerin, des Schülers und der Eltern 26.500 Euro im Jahr nicht übersteigt,
- wenn sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten leben und das gemeinsame Einkommen von Kind und Sorgeberechtigtem 22.750 Euro nicht übersteigt,
- wenn sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten wohnen, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3a Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zusammen lebt; auch in diesem Fall darf das gemeinsame Einkommen von Kind, Sorgeberechtigtem und Partnerin oder Partner 26.500 Euro nicht übersteigen,
- wenn sie nicht im Haushalt eines Sorgeberechtigten leben und ihr eigenes Einkommen zusammen mit den Einkünften der oder des Sorgeberechtigten, in deren Haushalt sie zuletzt lebten, die zuvor genannten Grenzen nicht übersteigt,
- wenn sie in einer anderen Familie leben, die Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Verbindung mit Vollzeitpflege (§§ 27, 33 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe) hat, oder in einem Heim oder sonstigen betreuten Wohnform (§§ 27, 34 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe) leben und ihr eigenes Einkommen 19.000 Euro nicht übersteigt.
Für jedes weitere Kind im Haushalt, für das Kindergeld, -zuschuss oder -zulage (zum Zeitpunkt der Antragstellung) gezahlt wird, erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.750 Euro. Dies gilt auch, wenn das Kind nicht im Haushalt wohnt.
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern werden an Stelle der Sorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Eltern, der Vater oder die Mutter berücksichtigt. Bei verheirateten Schülerinnen und Schülern tritt an die Stelle der Sorgeberechtigten der unterhaltspflichtige Ehepartner, bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Partnerin oder der Partner.
Für minderjährige Schülerinnen und Schüler stellen grundsätzlich die Sorgeberechtigten den Antrag, die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. In der Regel sind dies die Eltern, Vater oder Mutter, oder Personen, denen das Sorgerecht übertragen wurde.
Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die in Vollzeitpflege untergebracht sind, stellen die Pflegepersonen den Antrag. Sind sie in Heimerziehung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform untergebracht, sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.
Volljährige Schülerinnen und Schüler stellen den Antrag selbst.
Sie müssen den Antrag bis zum 15. März bei dem Schulträger (Verbandsgemeinde, Stadt, Kreis oder privater Träger) stellen, dessen Schule die Schülerin oder der Schüler im kommenden Schuljahr voraussichtlich besuchen wird. Verwenden Sie dazu bitte das vorgesehene Formular „Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit“. Dieses wird den Schülerinnen und Schülern jeweils im Januar von der Schule ausgehändigt (Ausnahme: nicht schulpflichtige Kinder in Eingangsklassen an Grundschulen: Diese bekommen das Formular im Februar bei der Anmeldung an der Schule).
Ohne Belege des maßgeblichen Einkommens kann der Antrag in der Regel nicht bearbeitet werden.
Sie können den Antrag dem Schulträger zuleiten oder in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Antrag auf Lernmittelfreiheit“ in der Schule abgeben.
Nein. In diesem Fall müssen Sie nichts weiter veranlassen. Sie erhalten Ihr Ausleihpaket kostenfrei zum Schuljahresbeginn.
Grundsätzlich gilt die einmal gewährte Lernmittelfreiheit für das gesamte Schuljahr. Sollten sich die Familien- oder die Einkommensverhältnisse verändert haben, so kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine erneute Überprüfung durch den Schulträger verzichtet werden.
Wenn die Gründe für die Verspätung des Antrags nicht durch Sie zu vertreten sind, kann der Schulträger Ihren Antrag auch nach dem 15. März noch entgegennehmen. Bei einem Umzug können Sie den Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit zeitnah zur Anmeldung Ihres Kindes an der neuen Schule stellen, in der Regel bitte innerhalb von 14 Tagen nach der erfolgten Anmeldung.
Das maßgebliche Einkommen bestimmt sich zusammen mit dem Einkommen der Schülerin oder des Schülers falls sie/er im Haushalt beider Sorgeberechtigten* lebt, nach deren Einkommen oder
- falls sie/er im Haushalt einer/ eines Sorgeberechtigten* lebt, nach deren/dessen Einkommen und ggf. des Einkommens der/des im Haushalt lebenden Partnerin/Partners oder
- falls sie/er nicht im Haushalt einer/eines Sorgeberechtigten* lebt, nach dem Einkommen der Sorgeberechtigten, in deren Haushalt die Schülerin oder der Schüler zuletzt gelebt hat.
- Sofern die Schülerin oder der Schüler im Rahmen einer Maßnahme nach § 27 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) i.V.m. § 33 SGB VIII in einer anderen Familie oder nach § 27 SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform leben, ist lediglich das Einkommen der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.
- Sofern die Schülerin oder der Schüler verheiratet ist, ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten maßgeblich.
* bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern der unterhaltsverpflichteten Eltern oder Elternteile
Einkünfte, die nicht einkommenssteuerpflichtig sind wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kindergeld, Waisenrente (ohne Ertragsanteil), Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Erziehungsgeld, Wohngeld, Sozialhilfe oder Unterhaltszahlungen für Kinder werden nicht als Einkommen angerechnet.
Unterhaltszahlungen, die ein geschiedenes oder dauernd getrennt lebendes Elternteil dem anderen Elternteil zahlt, gelten nur dann als steuerpflichtige Einkünfte, wenn sie der zahlende Elternteil mit Zustimmung des anderen als Sonderausgabe bei der Einkommensteuererklärung abgezogen hat.
Zuständig ist der Schulträger der Schule, die Ihr Kind in dem Schuljahr besucht oder besuchen wird, für das der Antrag gestellt wird. Wer Schulträger dieser Schule ist, erfahren Sie in der Schule. In der Regel handelt es sich dabei bei öffentlichen Schulen um eine Stadt, einen Landkreis oder eine Verbandsgemeinde.
Ja.
Im Falle einer Ablehnung des Antrags auf Lernmittelfreiheit (beispielsweise wegen zu hohen Einkommens) ist die Teilnahme an der Ausleihe gegen Gebühr möglich.
Hierfür ist eine Bestellung der Lernmittel über das Internetportal der Schulbuchausleihe (www.LMF-online.rlp.de) durch die Sorgeberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler erforderlich.
Schulbücher, sie ersetzende sowie notwendige, ergänzende Druckschriften werden ausgeliehen. Arbeitshefte, in die Schülerinnen und Schüler schreiben, müssen nicht zurückgegeben werden. Die Ausleihe eines Schulbuches schließt auch die dazu gehörenden Softwareprodukte ein, einschließlich der notwendigen Online-Zugangsdaten. Die Datenträger dürfen nicht kopiert werden. Alle Schülerinnen und Schüler kaufen sich aber sonstiges Unterrichtsmaterial wie zeitweilig benutzte Lektüren, Taschenrechner oder Schreib- und Zeichenutensilien selbst.
Nein. Es gibt eine Vielzahl von Materialien (z. B. Schulbücher mit Lernsoftware, Musikpartituren, Taschenrechner usw.), deren Verwendung wünschenswert sein kann und die deshalb auch im Unterricht verwendet werden.
Die Lernmittelfreiheit deckt allerdings nur die kostenlose Ausleihe aller notwendigen und regelmäßig zum Erreichen der Unterrichtsziele zu benutzenden Druckschriften ab, die in der Regel mindestens für ein Schuljahr oder Kurshalbjahr im jeweiligen Fach die Lerninhalte vermitteln. Es gibt jedoch Schulen, die den Unterricht mit weiteren Zusatzmaterialien ergänzen, die nur zeitweise im Unterricht zum Einsatz kommen und z. T. erst im Laufe des Schuljahrs anzuschaffen sind. Diese Zusatzmaterialien sind von Eltern ebenso selbst zu beschaffen, wie die individuell vom Fachlehrer festgelegten Lektüren.
Die Lernmittelfreiheit deckt die kostenlose Ausleihe aller notwendigen und regelmäßig zum Erreichen der Unterrichtsziele zu benutzenden Druckschriften im Sinne der Rechtsverordnung ab, die in der Regel mindestens für ein Schuljahr oder Kurshalbjahr im jeweiligen Fach die Lerninhalte darbieten. Es gibt jedoch Schulen, die den Unterricht mit weiteren Zusatzmaterialien ergänzen, die nur zeitweise im Unterricht zum Einsatz kommen und z. T. erst im Laufe des Schuljahrs anzuschaffen sind. Diese Zusatzmaterialien sind von Eltern ebenso selbst zu beschaffen, wie die individuell vom Fachlehrer festgelegten Lektüren, die nur über einen gewissen Zeitraum, nicht aber ein gesamtes Kurshalbjahr oder Schuljahr im Unterricht eingesetzt werden oder Materialien wie Taschenrechner, Zirkel etc.
Wenden Sie sich bitte an den Schulträger. Dieser ist nicht verpflichtet dazu, nachträglich eingereichte Anträge zu bearbeiten. Im Ausnahmefall ist jedoch eine Bewilligung möglich. Maßgeblich dafür ist der Grund für das Versäumnis.
Nein. Wenn Ihr Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit bewilligt wurde, müssen Sie nichts weiter unternehmen und Sie erhalten Ihr Lernmittelpaket zum Schuljahresbeginn. Bringen Sie zur Abholung lediglich den Abholschein mit, den Sie von der Schule oder dem Schulträger erhalten.
Nein. Erst wenn Sie dauerhaft, d. h. seit einem Jahr oder länger mit Ihrer Partnerin oder ihrem Partner zusammenleben oder z. B. gemeinsame Kinder haben, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Partnerschaft handelt, die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wäre.