Verwendung gleicher Lernmittel in Parallelklassen und -kursen

Gemäß Punkt 8.3 der Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung, Einführung und Verwendung von Lehr- und Lernmitteln vom 24.02.2019 gilt, dass in allen Klassen einer Klassenstufe einer Schule jeweils das gleiche Schulbuch zu benutzen ist. Die Verwendung unterschiedlicher Schulbücher in Parallelklassen und -kursen hätte neben Mehrkosten für das Land auch einen erhöhten Arbeitsaufwand bei der Durchführung der Schulbuchausleihe vor Ort zur Folge.

Das bedeutet, dass es nicht zulässig ist, in Parallelklassen einer Klassenstufe unterschiedliche Schulbücher im selben Fach zu verwenden. Ausnahmen sind nur im Rahmen einer Leistungsdifferenzierung, im zieldifferenten Unterricht und zur Erprobung digitaler Lernmittel zulässig. 

In einem Epos-Schreiben vom 2. Februar 2010 wurden Schulen mit Sekundarstufe II bereits darum gebeten, bei Ihren Entscheidungen in Fachkonferenzen bereits für das Schuljahr 2010/11 dafür Sorge zu tragen, dass in Parallelkursen derselben Jahrgangsstufe in der Regel dieselben Lernmittel verwendet werden. Dies bezieht sich auf Parallelkurse desselben Leistungsniveaus, d. h. im Umkehrschluss darf z. B. im Grundkurs Mathematik ein anderes Lehrwerk verwendet werden als im Leistungskurs Mathematik. Gibt es jedoch mehrere Grundkurse (oder Leistungskurse), müssen die Grundkurse (oder Leistungskurse) dieselben Lehrwerke verwenden.

Davon betroffen sind sowohl eingesetzte Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften als auch ergänzende Druckschriften (mit Ausnahme von Arbeitsheften). Nicht betroffen sind Lektüren, da diese nicht in die Schulbuchausleihe einbezogen sind.