Ermittlung des Einkommens bei „Patchwork-Familen“
Die Ermittlung des Einkommens bei „Patchwork-Familen“ wirft häufiger Fragen auf, deren Beantwortung an folgendem Beispiel verdeutlicht werden soll:
Eine Frau hat ein Kind aus erster Ehe mit alleinigem Sorgerecht. Sie ist in zweiter Ehe verheiratet und hat mit ihrem Ehemann ein Kind mit gemeinsamem Sorgerecht. Der Ehemann hat ebenfalls ein volljähriges Kind aus erster Ehe, das jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Sie erhalten für alle drei Kinder Kindergeld.
Die Frau stellt einen Antrag auf Lernmittelfreiheit für das gemeinsame Kind aus der zweiten Ehe. Wie hoch ist die Einkommensgrenze?
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der LVO ist bei der Feststellung der maßgeblichen Einkommensgrenze „jedes weitere Kind, für das ein Sorgeberechtiger Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält“, zu berücksichtigen.
Aus dieser Formulierung ergibt sich nicht, dass nur solche „weiteren Kinder“ berücksichtigt werden können, für die einer der Ehegatten sowohl Sorgerecht hat als auch Kindergeld erhält. Stattdessen beschränkt sich die Anforderung darauf, dass einer der Sorgeberechtigten gegenüber weiteren Kindern, auch wenn sie nicht in seinem Haushalt leben, unterhaltsverpflichtet ist und für sie Kindergeld erhält. In dem dargestellten Fall kann daher bei Ermittlung der Einkommensgrenze von fünf Personen ausgegangen werden, d.h. es wird die Einkommensgrenze unter Berücksichtigung aller Kinder zu Grunde gelegt.
Beantragt die Frau Lernmittelfreiheit für das Kind aus der ersten Ehe, gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der LVO das Gleiche, da es sich bei dem Ehemann um einen Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3a SGB II handelt.
Das Gleiche gilt ferner für Sorgeberechtigte, die nicht verheiratet sind, sondern mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3a SGB II zusammenleben.