Rücknahme der Lernmittel
Die Schulträger sind gemäß § 6 Abs. 4 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln für die Rücknahme der Lernmittel verantwortlich. Dazu gehört auch, dass die zurückgenommenen Lernmittel auf ihre weitere Verwendbarkeit im Rahmen der Schulbuchausleihe durch den Schulträger geprüft werden.
Die Schulbücher, die im Rahmen der Schulbuchausleihe verliehen waren, müssen von den Schülerinnen und Schülern in der Regel zum Schuljahresende zurückgegeben werden, soweit sie im darauf folgenden Schuljahr nicht nochmals an dieselben Schülerinnen und Schüler ausgeliehen werden. Mehrjahresbände, die im darauffolgenden Schuljahr von einer weiterhin an der Schulbuchausleihe teilnehmenden Schülerin oder einem teilnehmenden Schüler weiterverwendet werden, müssen nicht zum Schuljahresende zurückgegeben werden. Dadurch werden i. d. R. keine vollständigen Ausleihpakete zurückgenommen, sondern nur Teile davon. Welche Bücher zurückzugeben sind, kann dem Rücknahmeschein entnommen werden.
Werden Lernmittel zur Durchführung von Nachprüfungen in den Ferien benötigt, sind Sonderregelungen möglich. Eine nachträgliche Verlängerung der Verwendungsdauer ist nicht zulässig. Die Rücknahme der Lernmittel durch die Schulträger soll i. d. R. in der letzten Woche vor den Ferien erfolgen und ist bis zum letzten Schultag abzuschließen. Der Schulträger ist dafür verantwortlich, die Schülerinnen und Schüler oder die Eltern rechtzeitig über den Ort und das Datum der Rücknahme zu informieren.
Die Rücknahme der Lernmittel und der Zustand ist in jedem Fall im Internetportal zu dokumentieren. Andernfalls geht das System vom Verbleib des Lernmittels bei der Schülerin oder dem Schüler aus.
Sollte ein Lernmittel nicht oder in einem nicht mehr verwendbaren Zustand zurückgegeben werden, wird Schadensersatz fällig.