Nachweis der Höhe des Einkommens
Die Höhe des Einkommens ist nach § 3 Abs. 5 der LVO durch Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides nachzuweisen. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, können Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit durch eine Bescheinigung des steuerlichen Bruttolohns nachgewiesen werden(beispielsweise durch eine Jahresverdienstbescheinigung bzw. das vom Arbeitgeber jährlich auszustellende Formular "Ausdruck der elektronischen Einkommensbescheinigung für 20??"). Die weiteren, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 EStG der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte können durch eine Bescheinigung des Finanzamts oder einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters belegt werden. Dies gilt entsprechend für Werbungskosten, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.