Anspruchsberechtigter Personenkreis
Anspruch auf kostenfreie Ausleihe im Rahmen der Lernmittelfreiheit haben nach § 3 Abs. 1 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe Schülerinnen und Schüler,
- wenn sie im Haushalt beider unterhaltspflichtiger Eltern leben und das gemeinsame Einkommen der Schülerinnen/Schüler und der Eltern 26.500 Euro im Jahr nicht übersteigt,
- wenn sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten leben und das gemeinsame Einkommen von Kind und Sorgeberechtigtem 22.750 Euro nicht übersteigt,
- wenn sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten wohnen, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3a SGB II zusammenlebt; auch in diesem Fall darf das gemeinsame Einkommen von Kind, Sorgeberechtigtem und Partnerin oder Partner 26.500 Euro nicht übersteigen,
- wenn sie nicht im Haushalt eines Sorgeberechtigten leben und ihr eigenes Einkommen zusammen mit den Einkünften der oder des Sorgeberechtigten, in deren Haushalt sie zuletzt lebten, die zuvor genannten Grenzen nicht übersteigt,
- wenn sie in einer anderen Familie leben, die Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Verbindung mit Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) hat, oder in einem Heim oder sonstigen betreuten Wohnform (§§ 27, 34 SGB VIII) leben und ihr eigenes Einkommen 19.000 Euro nicht übersteigt.
Für jedes weitere Kind im Haushalt, für das Kindergeld, -zuschuss oder –zulage gezahlt wird, erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.750 Euro. Dies gilt auch, wenn das Kind außerhalb wohnt.
Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenze beträgt somit für Schülerinnen und Schüler im Haushalt:
| der Eltern* | eines Elternteils |
ein Kind | 26.500 € | 22.750 € |
zwei Kinder | 30.250 € | 26.500 € |
drei Kinder | 34.000 € | 30.250 € |
vier Kinder | 37.750 € | 34.000 € |
usw.
* oder eines Elternteils, der mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern werden an Stelle der Sorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Eltern bzw. der unterhaltspflichtige Elternteil berücksichtigt.
HINWEIS: Grundlage für die Berücksichtigung der unterhaltspflichtigen Eltern bzw. des
unterhaltspflichtigen Elternteils ist ausschließlich die nach § 1601 BGB bestehende gesetzliche Pflicht zwischen Verwandten in gerader Linie, einander Unterhalt zu gewähren. Ob die volljährige Schülerin bzw.
der volljährige Schüler unterhaltsberechtigt und die unterhaltspflichtigen Eltern unterhaltspflichtig bzw.
unterhaltsfähig sind ist unerheblich und folglich vom Schulträger nicht zu prüfen!
Bei verheirateten Schülerinnen und Schülern tritt an die Stelle der Sorgeberechtigten der unterhaltspflichtige Ehepartner, bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Partnerin oder der Partner.
Weitere Regelungen und Hinweise finden sie hier:
Maßgeblicher Zeitraum des nachzuweisenden Einkommens
Nachweis der Höhe des Einkommens
Berücksichtigung des Einkommens eines Partners oder einer Partnerin