Wechsel der Haushaltsgemeinschaft
Verlässt eine an der Ausleihe gegen Gebühr teilnehmende Schülerin bzw. teilnehmender Schüler die Haushaltsgemeinschaft der Sorgeberechtigten, bleibt die erfolgte Bestellung aktiv.
Ist mit dem Wechsel der Haushaltsgemeinschaft auch ein Schulwechsel innerhalb von Rheinland-Pfalz verbunden, wird der Schülerin bzw. dem Schüler vom Schulträger der neuen Schule demzufolge automatisch ein neues Buchpaket ausgehändigt. Hierfür wird keine Leihgebühr fällig.
Kann der Schulträger nach dem Wechsel der Haushaltsgemeinschaft im Elternportal die Daten der Sorgeberechtigten anpassen?
Nein, der Schulträger hat keinen Zugriff auf die im Elternportal angelegten Benutzerkonten.
Wer ist nach einem Wechsel der Haushaltsgemeinschaft gegenüber dem Schulträger der neuen Schule schadensersatzpflichtig?
Grundsätzlich die Person, welche die Bestellung durchgeführt hat. Sofern beim neuen Schulträger ein Schadensersatzfall eintritt, wird diese Person im Regelfall die Schadensersatzzahlung mit der Begründung verweigern: Die Schülerin bzw. der Schüler befand sich zum Zeitpunkt des Entstehens des Schadens nicht in meiner Obhut. Daher hatte ich keinen Einfluss auf den Umgang mit den an der neuen Schule ausgehändigten und rückgabepflichtigen Lernmitteln.
Diesen Einwänden kann der neue Schulträger vorbeugen, indem er seinen Schadensersatzanspruch direkt bei den neuen Sorgeberechtigten geltend macht. Daher empfehlen wir, die neuen Sorgeberechtigten bereits bei der Anmeldung der Schülerin bzw. des Schülers an der neuen Schule über die vorgenannte Problematik umfassend zu unterrichten. Weiterhin sollte die Schule den Sorgeberechtigten, zur Absicherung des Schadensersatzanspruches des Schulträgers, eine Einverständniserklärung aushändigen. In dieser verpflichten sich die neuen Sorgeberechtigten durch ihre Unterschrift gegenüber dem neuen Schulträger zur Schadensersatzleistung für den Fall, dass die Schülerin bzw. der Schüler an einem der vom neuen Schulträger ausgeliehenen und rückgabepflichtigen Lernmittel einen Schaden verursacht.
Hinweis: Sofern nach dem Wechsel der Haushaltsgemeinschaft die neuen Sorgeberechtigten über ein geringes Einkommen verfügen, können sie beim neuen Schulträger einen Antrag auf Lernmittelfreiheit stellen.
Hierbei handelt es sich um einen Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 letzter Satz der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe.