Wechsel der Haushaltsgemeinschaft

Verlässt eine Schülerin bzw. ein Schüler die Haushaltsgemeinschaft des Sorgeberechtigten, der bereits einen Antrag auf Lernmittelfreiheit gestellt hat, so muss der Sorgeberechtigte, der die Schülerin bzw. den Schüler in seiner Haushaltsgemeinschaft aufnimmt, ebenfalls einen Antrag auf Lernmittelfreiheit stellen - unabhängig davon, ob der erste Antrag auf Lernmittelfreiheit bereits bewilligt wurde oder nicht.
Beispiel: Die Schülerin S besucht die Schule X des Schulträgers Y und wohnt in Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Mutter M. Diese beantragt rechtzeitig vor dem 15.03. für das Schuljahr 2017/2018 die Gewährung von Lernmittelfreiheit für ihre Tochter beim zuständigen Schulträger Y. Dieser gewährt S Lernmittelfreiheit mit Bescheid vom 16.06.2017. Am 22.01.2018 verlässt S die Haushaltsgemeinschaft mit M und zieht zu ihrem Vater V. Infolge des Wechsels der Haushaltsgemeinschaft besucht S künftig die Schule K des Schulträgers L. Damit S weiterhin Lernmittelfreiheit für das Schuljahr 2017/2018 gewährt werden kann, muss V beim Schulträger L einen neuen Antrag auf Lernmittelfreiheit stellen und diesem alle Einkommensnachweise beifügen.
Hinweis: Bei der Antragstellung des Vaters V handelt es sich um einen Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 letzter Satz der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe. Die Schülerin S ist erst am 22.01.2018 zu ihrem Vater V gezogen. Somit konnte er für sie vor dem 22.01.2018 keinen Antrag auf Lernmittelfreiheit für das Schuljahr 2017/2018 stellen.

Mitwirkung des Sekretariates

Im Regelfall informieren die Sorgeberechtigten nur die Schulsekretariate über den Wechsel der Haushaltsgemeinschaft einer Schülerin bzw. eines Schülers. Daher ist es deren vordringliche Aufgabe, auch ihren Schulträger unverzüglich über diesen Sachverhalt zu unterrichten.

Des Weiteren muss insbesondere die neue Schule, den Sorgeberechtigten die Möglichkeiten der Teilnahme an der Schulbuchausleihe erläutern und ihnen die hierfür von ihnen benötigten Unterlagen aushändigen (Merkblatt auf Lernmittelfreiheit inklusive Antragsformular und den Elternbrief mit Freischaltcode).

Nimmt die Schulwechslerin bzw. der Schulwechsler an der Lernmittelfreiheit teil, sind die neuen Sorgeberechtigten von der Schule explizit darauf hinzuweisen, dass sie einen neuen Antrag auf Lernmittelfreiheit stellen müssen.
Beachten Sie bitte: Einer erneuten Antragstellung bedarf es nicht, wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemeinsam mit den Sorgeberechtigten umzieht. In diesem Fall liegt kein Wechsel der Haushaltsgemeinschaft vor. Die vom alten Schulträger bewilligte Lernmittelfreiheit für das Schuljahr 2017/2018 bleibt weiterhin bestehen. Folglich erhalten die Kinder auch an der neuen Schule alle von ihnen im Unterricht benötigten Lernmittel vom neuen Schulträger kostenlos.
Beispiel: Vater und Mutter ziehen mit ihren Kindern, denen für das Schuljahr 2017/2018 Lernmittelfreiheit bewilligt wurde, am 15.02.2018 von A nach B um. Infolge des Umzuges müssen die Kinder von der Schule C, Schulträger X, zur Schule D, Schulträger Y, wechseln. Beim neuen Schulträger Y muss die Familie keinen neuen Antrag auf Lernmittelfreiheit stellen, da die gesamte Haushaltsgemeinschaft von A nach B umgezogen ist. In den für die Bewilligung der Lernmittelfreiheit für das Schuljahr 2017/2018 maßgeblichen persönlichen Verhältnissen der Familie ist somit keine Änderung eingetreten.

Sofern nach einem Wechsel der Haushaltsgemeinschaft das anrechenbare Einkommen der neuen Sorgeberechtigten die maßgebliche Einkommensgrenze überschreitet, können diese anstatt einen Antrag auf Lernmittelfreiheit zu stellen, direkt an der Ausleihe gegen Gebühr teilnehmen. Hierfür müssen die Sorgeberechtigten – sofern noch nicht geschehen – im Elternportal unverzüglich ein Benutzerkonto einrichten und eine Bestellung durchführen.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um einen Ausnahmefall nach § 5 Abs. 2 Satz 4 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe. In diesem Fall haben die Sorgeberechtigten den Grund für die Verzögerung (verspätete Durchführung der Bestellung) nicht zu vertreten.