Fragen zum Schadensersatz bei Beschädigung ausgeliehener Lernmittel

Ja, die zum Schuljahresende rückgabepflichtigen Bücher müssen an dem vom Schulträger veröffentlichten Rücknahmetermin, spätestens am letzten Schultag, zurückgegeben werden.

Die ausgeliehenen Bücher und Lernmittel müssen rechtzeitig zurückgegeben und pfleglich behandelt werden. Es darf daher - außer in dafür vorgesehenen Arbeitsheften - nichts unterstrichen, markiert oder mit Randbemerkungen versehen werden. Wer gegen diese Sorgfaltspflicht verstößt oder das ausgeliehene Buch verliert, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Um Schäden zu vermeiden, wird ein Schutzumschlag dringend empfohlen.

Bei nicht mehr verwendbaren oder nicht mehr vorhandenen Büchern ist vom Schulträger zu prüfen, ob Schadensersatz geleistet werden muss. Die Rückgabe der Lernmittel wird schriftlich dokumentiert. Sollte ein Lernmittel nicht oder in einem nicht mehr zur weiteren Verwendung geeigneten Zustand zurückgegeben werden, wird dies ebenfalls dokumentiert.

Die ausgeliehenen Lernmittel müssen pfleglich behandelt werden. Sind bei der Rückgabe an den geliehenen Lernmitteln übliche Gebrauchsspuren festzustellen, muss kein Schadensersatz geleistet werden. Übliche Gebrauchsspuren sind Spuren, die trotz pfleglichen Umgangs mit einem Lernmittel und unter Berücksichtigung des Verwendungszeitraums einen unvermeidlichen Prozess der Abnutzung widerspiegeln, die weitere Verwendbarkeit des Lernmittels jedoch nicht beeinträchtigen und unter hygienischen Gesichtspunkten unbedenklich sind.

Keine üblichen Gebrauchsspuren sind z. B. Markierungen, Unterstreichungen, Eintragungen, herausgerissene Seiten oder Verunreinigungen durch Flüssigkeiten. Der Schulträger stellt nach seinem Ermessen fest, ob das Lernmittel im folgenden Schuljahr weiterverwendet werden kann, und falls nicht, ob Schadensersatz zu leisten ist.

Sollte ein Buch so beschädigt werden, dass es nicht mehr weiterverwendet werden kann, so kann der Schulträger Schadensersatz fordern. Der zu leistende Schadensersatz entspricht dabei dem „Zeitwert“ des Buches und wird auch davon bestimmt, wie oft das Buch zuvor bereits ausgeliehen wurde. Leihgebühren, die Sie oder andere Eltern bereits bezahlt haben oder die im Falle der Lernmittelfreiheit vom Land übernommen wurden, werden auf den Schadensersatz angerechnet. Ein ggf. zu leistender Schadensersatz wird also nach jedem Schuljahr, in dem das Buch ausgeliehen wurde, geringer. 

In keinem Fall muss für ein ausgeliehenes und beschädigtes Buch mehr bezahlt werden, als im Buchhandel der Kauf des Buches gekostet hätte.

Die Verwendung eines Schutzumschlags wird dringend empfohlen. Der Schutzumschlag muss jedoch vor der Rückgabe des Buches wieder rückstandsfrei entfernt werden. Von der Verwendung einer selbstklebenden Folie wird daher abgeraten, da diese erfahrungsgemäß nicht rückstandsfrei zu entfernen ist.

Wenden Sie sich bitte zunächst an den Schulträger und melden den Verlust.

Der Schulträger kann Ihnen ersatzweise (und kostenpflichtig) ein weiteres Exemplar aushändigen. Für den Verlust eines ausgeliehenen Lernmittels wird der Schulträger Schadensersatz von Ihnen fordern.

Ist ein Buch während des Schuljahres, unabhängig vom Grund, nicht mehr auffindbar oder verwendbar und wird der Schülerin, dem Schüler ersatzweise ein neues Buch ausgeliehen, ist bei der Ermittlung des Schadensersatzes zum Zeitwert ein Drittel (Jahresband) bzw. ein Sechstel (Zwei- oder Dreijahresband) usw. entgangene Ausleihgebühr hinzuzurechnen.

Alternativ dazu ist es ebenfalls zulässig, dass die Ausleihenden selbst einen Ersatz leisten, indem sie im Buchhandel ein neues (nicht gebrauchtes) Lernmittel mit gleicher ISBN-Nummer anschaffen und beim Schulträger zusammen mit dem Kaufbeleg vorlegen. Das Buch ist vor Verwendung durch den Schulträger zu inventarisieren und muss der Schülerin oder dem Schüler zugeordnet werden.

Entspricht der zu zahlende Betrag dem "aktuellen Ladenpreises" des Buches, steht es dem Schulträger frei zu entscheiden, welche Form des Schadensersatzes im Einzelfall zweckmäßig ist, d. h. den geringsten Verwaltungsaufwand bedeutet. Ist der zu zahlende Schadensersatz geringer als der aktuelle Ladenpreis, ist in jedem Fall die Zahlung eines Schadensersatzes und nicht die Ersatzbeschaffung eines Exemplars durch die Ausleihenden zweckmäßig.

Bevor Sie ein Ersatzexemplar anschaffen, sprechen Sie dies bitte immer mit dem Schulträger ab. Andernfalls kann es dazu kommen, dass er das Ersatzexemplar nicht akzeptieren wird und Sie zur Zahlung eines Geldbetrags als Schadensersatz auffordert.

Nein.