Abweichungen vom Antragstermin bei der Lernmittelfreiheit

Anträge auf Lernmittelfreiheit müssen von den Eltern bis 15. März eines Kalenderjahres für das jeweils nächste Schuljahr bei dem Schulträger gestellt werden, dessen Schule die Schülerin oder der Schüler im jeweils nächsten Schuljahr besuchen wird. Dies gilt auch, falls noch nicht endgültig feststeht, welche Schule die Schülerin oder der Schüler besuchen wird. Entscheidungen eines Schulträgers über die Gewährung der Lernmittelfreiheit für ein Schuljahr werden bei einem späteren Wechsel der Schule von anderen Schulträgern übernommen.
 
Ausnahmsweise können auch zu einem späteren Zeitpunkt noch Anträge bewilligt werden. Hierüber entscheidet der Schulträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Ausnahmefälle sind insbesondere gegeben, wenn die Entscheidung der Schule über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Schule nach dem 1. März erfolgt ist.