Maßgeblicher Zeitraum des nachzuweisenden Einkommens

Das maßgebliche Einkommen richtet sich nach § 3 Abs. 3 der LVO in der Regel nach dem Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Schuljahres, für das Lernmittelfreiheit beantragt wird.

Liegt das Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem das Schuljahr beginnt, für das Lernmittelfreiheit beantragt wird, oder in dem vorausgegangenen Kalenderjahr wesentlich niedriger, so ist auf Antrag das niedrigere Einkommen dieses Kalenderjahres maßgebend. Für die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.