Berücksichtigung geringfügiger Beschäftigungen bei der Einkommensberechnung

Gemäß § 3 Abs. 3 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln gilt als Einkommen die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (EKStG).

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG unterliegen Einkünfte aus einer nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer. Nach § 19 Abs.1 EStG zählen hierzu unter anderem Gehälter und Löhne. Die §§ 38 ff. EStG regeln, wie der Steuerabzug vom Arbeitslohn durchgeführt wird (Lohnsteuer). Danach wird die Lohnsteuer grundsätzlich durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§ 38 Abs. 1 EStG). Eine Sonderform der Erhebung ist in § 40a EStG geregelt. Danach kann die Lohnsteuer für manche Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte direkt vom Arbeitgeber als Pauschsteuersatz an das Finanzamt überwiesen werden.

Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ist Steuerschuldner für die Lohnsteuer demzufolge entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer (§ 40 Abs. 3 EStG).

Ist Steuerschuldner der Arbeitnehmerwird der Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung als eigene Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid aufgeführt und bei der Ermittlung der Einkommensgrenze als Einkommen berücksichtigt.

Ist nach § 40 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber Steuerschuldner, bleibt der pauschal versteuerte Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz (§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG). Folglich wird in diesem Fall der Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nicht als Einkommen berücksichtigt.