Berücksichtigung eines Partners oder einer Partnerin bei der Einkommensermittlung

Wenn der unterhaltspflichtige Sorgeberechtigte mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3a SGB II in einem Haushalt zusammenlebt, ist grundsätzlich auch dessen Einkommen zu berücksichtigen.

Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich dafür, ob das Einkommen der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners bei der Einkommensberechnung berücksichtigt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 LVO)?
Folgende Alternativen sind denkbar:
a) Maßgeblich ist das bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigende Jahr.
b) Maßgeblich ist das Datum der Antragstellung.

Das Einkommen der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners wird im Rahmen der Lernmittelfreiheit dann bei der Einkommensermittlung berücksichtigt, wenn sie bzw. er zum Zeitpunkt der Antragstellung mit dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3 a SGB-II lebt.

Zur Klärung der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine sog. eheähnliche Partnerschaft vorliegt, sind hilfsweise die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB-II (Leistungsberechtigte) zu beachten.

Daraus folgt:

Wenn die neue Partnerin / der neue Partner mit dem unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten / der unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, wird das Einkommen der Partnerin / des Partners aus dem bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigenden Jahr berücksichtigt - auch wenn die eheähnliche Gemeinschaft im zu berücksichtigenden Jahr noch nicht bestand.

Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, eine solche aber im bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigenden Jahr noch bestand, ist das Einkommen der damaligen Partnerin oder des damaligen Partners bei der Einkommensprüfung nicht zu berücksichtigen.

Maßgeblich dafür, ob das Einkommen der Partnerin oder des Partners berücksichtigt wird, ist also die Familiensituation zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Die vorgenannten Ausführungen gelten für geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten analog.