Was muss ich bei Änderungen der Stundentafel im Zusammenhang mit der Schulbuchausleihe beachten?

Die Schulbuchlisten müssen jeweils mit der für einen Schülerjahrgang vorgesehenen Stundentafel korrespondieren und die Vorschriften zur Anwendung der Stundentafel müssen eingehalten werden.

In den Verwaltungsvorschriften zu den Stundentafeln der Sekundarstufe I ist folgendes festgehalten:

„Die Stundentafel gibt einen zeitlichen Rahmen für den Umfang des Unterrichts in den einzelnen Fächern für die Sekundarstufe I. Die Stundenansätze für die Klassenstufen 5 und 6 (Orientierungsstufe) sowie für die Klassenstufen 7 bis 9/10 sind zusammengefasst. Innerhalb dieses Rahmens haben die Schulen Gestaltungsmöglichkeiten für die Schul- und Qualitätsentwicklung. Sie legen in eigener Verantwortung die Verteilung der Wochenstunden auf die einzelnen Fächer oder Fachbereiche und Klassenstufen fest.

Die Entscheidung über die schuleigene Stundentafel trifft die Gesamtkonferenz mit Zustimmung des Schulelternbeirats und nach Anhören des Schulausschusses. Die Fachkonferenzen setzen die schuleigene Stundentafel in Arbeitspläne um. Für einen Schülerjahrgang darf die schuleigene Stundentafel im Verlauf der Klassenstufen 5/6 und der Klassenstufen 7 bis 9/10 nicht verändert werden. Die Schulaufsicht ist vor dem Inkrafttreten über die schuleigene Stundentafel zu unterrichten.“

Auf diese Regelungen baut die Schulbuchausleihe auf. Das bedeutet ganz konkret, dass die Verwendungsdauer eines Lernmittels ebenso wenig für einen Schülerjahrgang verändert werden darf wie die Stundentafel für diesen Schülerjahrgang. Nur wenn dies durch die Schulen beherzigt wird, können die weiter unten dargestellten negativen Folgen vermieden werden.

Die Schule darf die Stundentafel gemäß Verwaltungsvorschriften über die Stundentafel immer nur für einen neuen Schülerjahrgang ändern. Diese Änderungen dürfen die bisherigen Schülerjahrgänge, für die die Stundentafel bereits in den zurückliegenden Schuljahren festgelegt wurde, nicht berühren. Gleiches gilt für die Verwendungsdauer eines Lernmittels, die für einen bestimmten Schülerjahrgang festgelegt wird.

Eine Schülerin oder ein Schüler der Jahrgangsstufe 7 weiß daher ganz genau, in welchen Jahrgangsstufen (7-10) sie / er in den einzelnen Unterrichtsfächern unterrichtet wird und daher ebenfalls in welchen Jahrgangsstufen Lernmittel für diese Fächer benötigt werden.

Beispiel: Ist für den Schülerjahrgang, der aktuell die Jahrgangsstufe 7 besucht, Physikunterricht in den Jahrgangsstufen 7,8 und 10 vorgesehen (also nicht in Jahrgangsstufe 9),

  • darf in Jahrgangsstufe 7 auf der Schulbuchliste des Schülerjahrgangs in der Verwendungsdauer des Physikbuches nicht die Jahrgangsstufe 9 enthalten sein. Zulässig wäre z. B. „7,8,10“, wenn es sich um einen Mehrjahresband handelt.
  • darf ein Schuljahr später in Jahrgangsstufe 8 auf der Schulbuchliste desselben Schülerjahrgangs in der Verwendungsdauer des Physikbuches nicht die Jahrgangsstufe 9 enthalten sein. Zulässig wäre z. B. „7,8,10“, wenn es sich um einen Mehrjahresband handelt.
  • darf im Schuljahr, in dem dieser Schülerjahrgang die Jahrgangsstufe 9 erreicht, kein Physikbuch auf der Schulbuchliste der Jahrgangsstufe 9 erscheinen.
  • darf im Schuljahr, in dem dieser Schülerjahrgang die Jahrgangsstufe 10 erreicht, in der Verwendungsdauer des Physikbuches nicht die Jahrgangsstufe 9 enthalten sein. Zulässig wäre z. B. „7,8,10“, wenn es sich um einen Mehrjahresband handelt.

Insbesondere in Fächern, in denen für den Einsatz in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 zugelassen „Vierjahresbände“ eingesetzt werden (z. B. in den Naturwissenschaften oder Musik), kommt es aufgrund  unzulässiger nachträglicher Veränderungen der Stundentafel für einen Schülerjahrgang immer wieder zu Problemen. Je nachdem, ob ein Fach in allen Jahrgangsstufen 7,8,9 und 10 oder nur in drei der vier Jahrgangsstufen unterrichtet wird, ist das zugehörige Schulbuch entweder nur über die Lernmittelfreiheit („Vierjahresband“) oder zusätzlich auch über die Ausleihe gegen Gebühr („Dreijahresband“) ausleihbar. § 5 Abs. 1 der o. g. Landesverordnung legt für die Ausleihe gegen Gebühr fest: „Ausgenommen sind Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften, die über einen Zeitraum von mehr als drei Schuljahren von einer Schülerin oder einem Schüler genutzt werden […].“

Die Entscheidung der Schule für einen drei- oder vierjährigen Einsatz hat dadurch weitreichende Konsequenzen. Je nachdem sind die Schulbücher Teil der Ausleihe gegen Gebühr oder nicht.

Beispiel 1:

Für einen Schülerjahrgang, der die Jahrgangsstufe 7 besuchen wird, sieht die Schule ein Physikbuch für eine dreijährige Verwendung vor (in den Jahrgangsstufen 7,8 und 10). Das Schulbuch ist somit Teil der Lernmittelfreiheit und der Ausleihe gegen Gebühr. Alle an der Schulbuchausleihe teilnehmenden Schülerinnen und Schüler können es somit ausleihen und müssen es nicht kaufen. Die an der Ausleihe gegen Gebühr teilnehmenden zahlen jeweils pro Schuljahr der Nutzung ein Sechstel des Ladenpreises als Leihgebühr und nutzen es ausschließlich in den oben angegebenen Jahrgangsstufen. Das Schulbuch wird daher für die Dauer der Jahrgangsstufe 9 zurückgegeben.

Nehmen wir nun an, die Schule ändert für diesen Schülerjahrgang nachträglich die Stundentafel (und damit auch den Einsatz des Schulbuches) und sieht für die Jahrgangsstufe 9 Physikunterricht (und damit den Einsatz des Physikbuches) vor. In diesem Fall wird aus dem bisher eingesetzten „Dreijahresband“ (Jahrgangsstufen 7,8,10) ein „Vierjahresband“ (Jahrgangsstufen 7,8,9,10). Auf der Schulbuchliste der Jahrgangsstufe 9 steht dann für diesen Schülerjahrgang bei der Verwendungsdauer des Physikbuches nicht mehr wie in den beiden Jahrgangsstufen zuvor „7,8,10“ sondern „7,8,9,10“

Folgen: Die Eltern der Schülerinnen und Schüler, die das Schulbuch im Rahmen der Ausleihe gegen Gebühr in den Jahrgangsstufen 7 und 8 ausgeliehen haben, müssen das Buch für die Jahrgangsstufe 9 kaufen, da es als „Vierjahresband“ nicht mehr Teil der Ausleihe gegen Gebühr sein darf (siehe Landesverordnung oben). Eltern würden also neben der Leihgebühr, über die sie bereits zwei Sechstel des Ladenpreises gezahlt haben, nun auch noch den vollen Ladenpreis zusätzlich entrichten müssen.

Beispiel 2:

Für einen Schülerjahrgang, der die Jahrgangsstufe 7 besuchen wird, sieht die Schule ein Physikbuch für eine vierjährige Verwendung in den Jahrgangsstufen 7,8,9 und 10 vor. Das Schulbuch ist somit ausschließlich Teil der Lernmittelfreiheit und nicht Teil der Ausleihe gegen Gebühr. Die an der Ausleihe gegen Gebühr teilnehmenden werden das Schulbuch daher kaufen müssen. Die an der Lernmittelfreiheit teilnehmenden werden das Schulbuch kostenlos ausleihen können.

Nehmen wir nun an, die Schule verändert die Stundentafel nachträglich so, dass der Schülerjahrgang in Jahrgangsstufe 9 kein Physikunterricht haben wird. In diesem Fall wird aus dem bisher eingesetzten „Vierjahresband“ ein „Dreijahresband“ (Jahrgangsstufen 7,8,10), der in Jahrgangsstufe 10 sowohl Teil der Lernmittelfreiheit als auch Teil der Ausleihe gegen Gebühr ist.

Folgen: Den an der Ausleihe gegen Gebühr teilnehmenden wird das Buch ausgeliehen, obwohl sie es bereits gekauft haben. Zusätzlich zum Ladenpreis, den die Eltern beim Kauf des Buches bereits entrichtet haben, wird dann auch noch eine Leihgebühr in Höhe eines Sechstels des Ladenpreises fällig. Zusätzlich müssen sehr wahrscheinlich aus Landesmitteln zusätzliche Exemplare des Physikbuches angeschafft werden, obwohl diejenigen, die diese Exemplare nutzen sollen, bereits über selbst gekaufte Exemplare verfügen.

Sollten Schulen also gegen die Regelungen der Verwaltungsvorschriften zur Stundentafel verstoßen und als Folge davon die Verwendungsdauer von Lernmitteln im Rahmen der Schulbuchausleihe berührt werden, könnten Eltern zurecht auf die für sie dadurch entstehenden unzulässigen finanziellen Mehrbelastungen hinweisen und Regressansprüche stellen.

Ausnahmen von den o. g. Regelungen können im Rahmen der Schulbuchausleihe nur dann ermöglicht werden, wenn aus Mangel an Lehrkräften der vorgesehene Unterricht in einem Fach überraschend ausfallen muss. In solchen Fällen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Ansprechpartner der Schulbuchausleihe, damit eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung gefunden werden kann.

Wie sehen gelungene Beispiele für zulässige Änderungen der Stundentafel aus?

Nehmen wir an, eine Schule hätte im Schuljahr 2010/2011 für das Fach Physik in der Sekundarstufe I festgelegt, dass der Unterricht in den Jahrgangsstufen 7,8 und 10 stattfinden soll. Daran hat sich bis zum Schuljahr 2013/2014 nichts verändert.

Ab dem Schuljahr 2014/2015 ist nun für den Schülerjahrgang, der die Jahrgangsstufe 7 besuchen wird, Folgendes vorgesehen: Der Physikunterricht ist für diesen Schülerjahrgang in den Jahrgangsstufen 7,8,9 und 10 vorgesehen.

Wie wird diese Veränderung auf den Schulbuchlisten der Jahrgangsstufen 7 bis 10 im Schuljahr 2014/2015 abgebildet?

Das Physikbuch erhält auf der Schulbuchliste der Jahrgangsstufe 7 nun eine Verwendungsdauer von vier Jahren (statt bisher drei). In der Detailansicht des Lernmittels müssen durch die Schule im Bereich „Verwendungsdauer“ entsprechend Häkchen bei den Jahrgangsstufen 7,8,9 und 10 gemacht werden. Nach dem Speichern der Änderung wird die Verwendungsdauer automatisch auf der Schulbuchliste mit „7,8,9,10“ angegeben. In den Jahrgangsstufen 8,9 und 10 erfolgt für das Physikbuch keine Änderung auf den Schulbuchlisten. Die Jahrgangsstufen 8, 9 und 10 werden durch Schülerjahrgänge besucht, für die die Stundentafel bereist festgelegt wurde. Diese darf anschließend ebenso wenig verändert werden, wie die Verwendungsdauer der Lernmittel für diesen Schülerjahrgang.

Jahrgangsstufe 7: Physikbuch „XYZ“ Verwendungsdauer: 7,8,9,10

Jahrgangsstufe 8: Physikbuch „XYZ“ Verwendungsdauer: 7,8, 10

Jahrgangsstufe 9: Kein Physikbuch, da in Jahrgangsstufe 9 für diesen Schülerjahrgang kein Physik unterrichtet wird.

Jahrgangsstufe 10: Physikbuch „XYZ“ Verwendungsdauer: 7,8, 10

 

Im Schuljahr 2015/2016 sehen die Schulbuchlisten wie folgt aus:

Jahrgangsstufe 7: Physikbuch „XYZ“ Verwendungsdauer: 7,8,9,10

Jahrgangsstufe 8: Physikbuch „XYZ“ Verwendungsdauer: 7,8,9,10

Jahrgangsstufe 9: Kein Physikbuch, da in Jahrgangsstufe 9 für diesen Schülerjahrgang kein Physik unterrichtet wird.

Jahrgangsstufe 10: Physikbuch „XYZ“ Verwendungsdauer: 7,8, 10

 

Im Schuljahr 2016/2017 sehen die Schulbuchlisten wie folgt aus:

Jahrgangsstufe 7: Physikbuch „XYZ“ Verwendungsdauer: 7,8,9,10

Jahrgangsstufe 8: Physikbuch „XYZ“ Verwendungsdauer: 7,8,9,10

Jahrgangsstufe 9: Physikbuch „XYZ“ Verwendungsdauer: 7,8,9,10

Jahrgangsstufe 10: Physikbuch „XYZ“ Verwendungsdauer: 7,8, 10

 

Im Schuljahr 2017/2018 sehen die Schulbuchlisten wie folgt aus:

Jahrgangsstufe 7: Physikbuch „XYZ“ Verwendungsdauer: 7,8,9,10

Jahrgangsstufe 8: Physikbuch „XYZ“ Verwendungsdauer: 7,8,9,10

Jahrgangsstufe 9: Physikbuch „XYZ“ Verwendungsdauer: 7,8,9,10

Jahrgangsstufe 10: Physikbuch „XYZ“ Verwendungsdauer: 7,8,9,10

Wie oben ersichtlich, „wächst“ die Veränderung jeweils pro Schuljahr um eine Jahrgangsstufe mit dem betroffenen Schülerjahrgang auf (ähnlich wie auch ein „aufwachsender“ Schulbuchwechsel mit dem betroffenen Schülerjahrgang aufwächst).

Es kann so auch vorkommen, dass bereits die nächste Änderung der Stundentafel in Jahrgangsstufe 7 (bei einem neuen Schülerjahrgang) vorgenommen wurde, bevor die zuvor durchgeführte Änderung der Stundentafel bis Jahrgangsstufe 10 hochgewachsen ist. Es liegt auf der Hand, dass häufige Änderungen der Stundentafeln auf diese Weise zu einem erhöhten Aufwand und zu einer höheren Fehleranfälligkeit bei der Pflege der Schulbuchlisten führen. Daher ist hier besondere Vorsicht geboten.