Rechte und Pflichten der Schulträger und der Schulen aus dem Gestattungsvertrag mit dem Verband Bildungsmedien e.V.
Das Ministerium hat am 16. August 2010 mit dem Verband Buildungsmedien e. V. (damals VdS Bildungsmedien e.V.) aus Anlass der Einführung der Schulbuchausleihe eine Vereinbarung getroffen (Gestattungsvertrag). Der Gestattungsvertrag berücksichtigt die Interessen der Rechteinhaber (Verlage und Autoren) sowie die Interessen des Landes, das zugleich die Schulträger und die Schulen vertritt, bei Durchführung der Schulbuchausleihe.
Danach "besteht Einvernehmen zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem VdS, dass die beabsichtigte Praxis, die vom Land Rheinland-Pfalz als entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln bezeichnet wird, gemäß § 17 Abs. 3 UrhG nur mit Zustimmung der Rechteinhaber, also der Mitgliedsverlage des VdS, möglich ist. Wenn nachfolgend von Ausleihe, Leihgebühr oder ähnlichen Begriffen der Leihe die Rede ist, handelt es sich aus der Sicht des VdS immer um Vermietung, Mietzins und Handlungen, die dem Vermietrecht unterliegen. Dem Land Rheinland-Pfalz bleibt es unbenommen, hierzu eine andere Sicht zu vertreten. Im Interesse einer gütlichen Klärung der hiermit zusammenhängenden Rechtsfragen wird die nachfolgende Vereinbarung geschlossen. Maßgeblich ist diese Vereinbarung, sind jedoch nicht etwaige der Vereinbarung entgegenstehende Regelungen des Schulgesetzes oder der Landesverordnung."
Im Folgenden werden die Rechte und Pflichten der Schulträger und der Schulen im Zusammenhang mit der Durchführung der Schulbuchausleihe auszugsweise wiedergegeben. Die Vereinbarung ist für alle Beteiligten verbindlich; Verstösse gegen die Vereinbarung können Schadenersatzforderungen auslösen.
§ 1 Vertretung, Garantie
1. Das Land Rheinland-Pfalz beteiligt an dem Verfahren der entgeltlichen Schulbuchausleihe die Schulträger. Es stellt im Innenverhältnis sicher, dass auch die Schulträger die in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen vollständig erfüllen werden. Das Land Rheinland-Pfalz garantiert und steht dafür ein, dass sämtliche Schulträger die in der Vereinbarung geregelten Verpflichtungen vollständig erfüllen werden.
§ 3 Gestattung der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Lernmitteln
1. Es besteht Übereinkunft zwischen dem VdS und dem Land Rheinland-Pfalz, dass die im Rahmen der entgeltlichen Ausleihe beschafften Lernmittelbestände an den Schulen regelmäßig nach Ablauf des vereinbarten Ausleihzyklus erneuert werden.
3. Die Befugnis, das jeweilige Lernmittel gegen Entgelt zur Nutzung zu überlassen, steht nur dem Schulträger derjenigen Schulen zu, die dieses betreffende Lernmittel zuvor aus ihrem Schulbudget bestellt haben. Eine Übertragung der Lernmittel auf andere Schulträger oder sonstige Institutionen ist unzulässig.
5. Ein zuvor käuflich erworbenes Lernmittel (Einjahresband) darf maximal dreimal entgeltlich überlassen werden, und zwar für jeweils ein Schuljahr. Spätestens nach dreimaliger Überlassung nach Erwerb des Lernmittels ist eine entgeltliche Überlassung dieses Lernmittels nicht mehr gestattet.
6. Ein zuvor käuflich erworbenes Lernmittel (Zweijahresband) darf maximal dreimal entgeltlich überlassen werden, und zwar für jeweils zwei Schuljahre. Spätestens nach dreimaliger Überlassung nach Erwerb des Lernmittels ist eine entgeltliche Überlassung dieses Lernmittels nicht mehr gestattet.
7. Ein zuvor erworbenes Lernmittel (Dreijahresband) darf maximal zweimal entgeltlich überlassen werden, und zwar für jeweils drei Schuljahre. Spätestens nach zweimaliger Überlassung nach Erwerb des Lernmittels ist eine entgeltliche Überlassung dieses Lernmittels nicht mehr gestattet. Dreijahresbände mit der Kennzeichnung „7-10“ im Schulbuchkatalog sind diesen Lernmitteln gleichgestellt.
8. Der VdS räumt allein dem Land Rheinland-Pfalz und den beteiligten Schulträgern das Recht ein, im Rahmen ihrer Aufgabe Lernmittel gegen Entgelt an Eltern bzw. Schüler zur Nutzung zu überlassen. Diese Gestattung schließt nicht die Befugnis zur weitergehenden Nutzung, z. B. Untervermietung, ein. Ebenfalls nicht eingeräumt ist das Recht zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der Gestattung auf Dritte, insbesondere auf privatwirtschaftliche Unternehmen, oder zur Durchführung der entgeltlichen Nutzungsüberlassung unter Einschaltung von außerschulischen Dritten, insbesondere von Privatunternehmen, in der Weise, dass die faktische Durchführung insgesamt oder teilweise durch solche Dritte erfolgt. Organisatorische Dienstleistungen für Schulträger bei der Durchführung der Lernmittelausleihe, z.B. durch Buchhändler, sind gestattet.
§ 6 Verwendung der Lernmittel
1. Ist das Lernmittel in vereinbartem Umfang (§ 3 Abs. 5) zur Nutzung überlassen worden, kann es an die Schüler/Eltern, insbesondere diejenigen Schüler/Eltern, die wegen Unterschreitung der Einkommensgrenze Lernmittelgutscheine erhalten und vom Entgelt befreit sind, übereignet oder an die Schüler/Eltern verkauft werden.
2. Wird das Lernmittel verkauft, beträgt der Verkaufspreis maximal 1/3 des (Brutto)-Ladenpreises des jeweiligen Lernmittels.
3. Haben Schüler/Eltern Lernmittel gekauft, gleichviel, ob vor der gestatteten entgeltlichen Nutzungsüberlassung oder danach, dürfen die Schulen diese Lernmittel von den Schülern/Eltern nicht (zurück-)kaufen oder anderweitig (ggf. erneut) in die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Lernmittel einbeziehen. Das gilt auch für solche Lernmittel, die den Schülern/Eltern wegen Unterschreitung der Einkommensgrenze auf der Basis von Lernmittelgutscheinen unentgeltlich überlassen werden.
§ 7 Kennzeichnung der entgeltlichen Nutzungsüberlassung
Sämtliche Lernmittel, die nach diesem System ausgeliehen werden, sind von Anbeginn so eindeutig, deutlich erkennbar, dauerhaft, unveränderbar und daher einen Missbrauch erschwerend zu kennzeichnen, dass sofort ersichtlich werden kann, wann und wie oft dieses Lernmittel entgeltlich ausgeliehen worden ist. Vergleichbare Lernmittel, die im Wege der Lernmittelfreiheit unentgeltlich ausgeliehen werden sollen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 8 Auskunft, Einsicht
1. Haben der VdS oder ein Verlag Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese Vereinbarung, erteilt das Land Rheinland-Pfalz dem VdS und dem Verlag vollständige Auskunft zu dem Verstoß, insbesondere über die Anzahl der entgeltlichen Nutzungsüberlassungen der einzelnen Lernmittel, und gewähren ihnen Einsicht in sämtliche einschlägige Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten, einschließlich der Lernmittel. VdS und Verlag können Dritte hierfür einschalten. Sollte sich herausstellen, dass gegen die Vereinbarung verstoßen worden ist, sind dem VdS und dem Verlag unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche die durch die Auskunft und Einsicht entstandenen Kosten zu erstatten.
2. Das Land Rheinland-Pfalz richtet eine elektronische Datenbank ein, mit welcher sämtliche Entleihvorgänge und sämtliche Exemplare der einzelnen Lernmittel, die in das System der entgeltlichen Nutzungsüberlassung einbezogen werden, unveränderbar und dauerhaft erfasst und überprüft werden können. Zum einen ist jedes Exemplar des jeweiligen Lernmittels nach den Vorgaben des § 7 zu kennzeichnen. Zum anderen sind sämtliche entgeltliche Nutzungsvorgänge der einzelnen Exemplare des Lernmittels insbesondere mit Titel des Lernmittels, Name des Nutzers, Angabe des jeweiligen Schuljahres, in dem das Lernmittel genutzt wird, und der Anzahl der einzelnen Nutzungsvorgänge in der Datenbank festzuhalten. Die in Absatz 1 vereinbarte Auskunft und Einsicht erstreckt sich auch auf die Datenbank; hinsichtlich der Namen des Nutzers jedoch nur, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.
§ 9 Lieferbarkeit von Lernmitteln
Die vom VdS vertretenen Verlage stellen sicher, dass die von dieser Vereinbarung erfassten Lernmittel für die gesamte Dauer des jeweiligen Ausleihzyklus in unveränderter Fassung lieferbar sind. Maßgeblich ist das Datum der Lieferbarkeitszusage für das jeweilige Lernmittel.
§ 10 Schadenersatz
1. Wird ein Lernmittel mehr als in dieser Vereinbarung gestattet entgeltlich zur Nutzung überlassen oder wird bezüglich der entgeltlichen Nutzungsüberlassung in anderer Weise gegen diese Vereinbarung in nicht nur als einzelner Bagatellfall anzusehenden Weise schuldhaft verstoßen, ist, unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche, für das Lernmittel der Betrag des vollständigen Kaufpreises dieses Lernmittels an den Verlag zu bezahlen. Das Land Rheinland-Pfalz steht hierfür ein.
2. Der in Absatz 1 genannte Betrag fällt für jede einzelne vertragswidrige entgeltliche Nutzungsüberlassung gesondert an und ist an den betreffenden Verlag zu zahlen.
Den vollständigen Text der Vereinbarung können Sie hier einsehen.